TITEL I:MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 1:MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Artikel 8:Dringliche Maßnahmen des Präsidenten zur Bestätigung der Immunität
1.In dringenden Fällen kann der Präsident, falls ein Mitglied unter mutmaßlichem Verstoß gegen seine Vorrechte und seine Immunität festgenommen oder in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt wurde, nach Rücksprache mit dem Vorsitz und dem Berichterstatter des zuständigen Ausschusses von sich aus tätig werden, um die Vorrechte und die Immunität des betreffenden Mitglieds zu bestätigen. Der Präsident teilt dem Ausschuss seine Maßnahme mit und unterrichtet das Parlament.
2.Macht der Präsident von den ihm durch Absatz 1 übertragenen Befugnissen Gebrauch, so wird der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Initiative des Präsidenten unterrichtet. Der Ausschuss kann einen Bericht an das Parlament ausarbeiten, falls er dies für erforderlich halt.