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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode-Januar 2025
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I:MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 1:MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 4:Dauer des Mandats

1.Beginn und Ende des Mandats erfolgen nach Maßgabe der Artikel5 und13 des Akts vom 20.September1976.

2.ܳܰütretende Mitglieder teilen dem Präsidenten ihren Rücktritt sowie den entsprechenden Stichtag mit, der innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach der Mitteilung liegen muss. Diese Mitteilung erfolgt in Form eines Protokolls, das in Gegenwart des Generalsekretärs oder seines Vertreters aufgenommen, von diesem sowie dem betreffenden Mitglied unterzeichnet und unverzüglich dem zuständigen Ausschuss vorgelegt wird, der sie auf die Tagesordnung seiner ersten Sitzung nach Eingang dieses Dokuments setzt.

Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt mit dem Akt vom 20. September 1976 vereinbar ist, wird das Freiwerden eines Sitzes erklärt, und zwar mit Wirkung von dem Zeitpunkt, der von dem zurücktretenden Mitglied im Rücktrittsprotokoll angegeben wird, und der Präsident unterrichtet das Parlament hierüber.

Ist der zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Rücktritt nicht mit dem Akt vom 20.September1976 vereinbar ist, schlägt er dem Parlament vor, das Freiwerden eines Sitzes nicht zu erklären.

3.Ist vor der nächstfolgenden Tagung keine Sitzung des zuständigen Ausschusses vorgesehen, prüft der Berichterstatter des zuständigen Ausschusses unverzüglich jeden ordnungsgemäß mitgeteilten Rücktritt. Falls sich eine Verzögerung bei der Prüfung nachteilig auswirken könnte, befasst der Berichterstatter den Ausschussvorsitz, damit dieser gemäß den Bestimmungen des Absatzes2

–entweder im Namen des Ausschusses den Präsidenten unterrichtet, dass das Freiwerden eines Sitzes erklärt werden kann, oder

–eine Sondersitzung seines Ausschusses einberuft, damit vom Berichterstatter festgestellte besondere Probleme behandelt werden können.

4.Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union oder das betroffene Mitglied dem Präsidenten eine Ernennung oder eine Wahl in ein Amt bekannt, das mit der Ausübung eines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments im Sinne von Artikel 7 Absätze 1 oder 2 des Akts vom 20.September 1976 unvereinbar ist, unterrichtet der Präsident hierüber das Parlament, welches das Freiwerden des Sitzes ab dem Zeitpunkt der Unvereinbarkeit feststellt.

Geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dem Präsidenten das Erlöschen des Mandats eines Mitglieds des Europäischen Parlaments entweder aufgrund zusätzlicher Unvereinbarkeiten mit dem Recht dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel7 Absatz3 des Akts vom 20.September1976 oder aufgrund eines Entzugs des Mandats gemäß Artikel13 Absatz3 dieses Akts bekannt, unterrichtet dieser das Parlament darüber, dass das Mandat dieses Mitglieds zu dem von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats mitgeteilten Zeitpunkt erloschen ist. Wird kein solcher Zeitpunkt mitgeteilt, gilt als Stichtag für das Erlöschen des Mandats der Zeitpunkt der Benachrichtigung durch den Mitgliedstaat.

5.Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten oder der Union den Präsidenten über eine Aufgabe unterrichten, die sie einem Mitglied zu übertragen gedenken, befasst der Präsident den zuständigen Ausschuss mit der Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Aufgabe mit dem Akt vom 20.September1976 und bringt dem Parlament, dem Mitglied und den betreffenden Behörden die Schlussfolgerungen dieses Ausschusses zur Kenntnis.

6.In den Fällen, in denen das Parlament das Freiwerden des Sitzes feststellt, unterrichtet der Präsident den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und fordert ihn auf, den Sitz unverzüglich zu besetzen.

7.Stehen der Annahme oder Beendigung des Mandats offenbar Fehlerhaftigkeit oder Willensmängel entgegen, kann das Parlament das geprüfte Mandat für ungültig erklären oder sich weigern, das Freiwerden des Sitzes festzustellen.

Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2025Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen