TITEL II:LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 2:VERFAHREN IM AUSSCHUSS
Artikel 57:Stellungnahmen der Ausschüsse
1.Ausschüsse können die Genehmigung erhalten, eine Stellungnahme gemäß Artikel 48 oder Artikel 55 abzugeben, wenn ein Gegenstand in erheblichem Umfang unter ihre Zuständigkeit gemäß Anlage VI
(1) ä.
Der mitberatende Ausschuss kann aus den Reihen seiner Mitglieder oder ihrer festen Stellvertreter einen Verfasser der Stellungnahme benennen oder in Form eines Briefs des Vorsitzes Stellung nehmen.
2.Der Vorsitz und der Berichterstatter des federführenden Ausschusses und die Vorsitze und Verfasser von Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse sind an den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gebunden. Der Berichterstatter und die Verfasser der Stellungnahmen dieser Ausschüsse halten einander auf dem Laufenden und bemühen sich, über die Texte, die sie auf gemeinsamen Beschluss hin ihren Ausschüssen vorschlagen, und über ihre Haltung zu den Änderungsanträgen eine Einigung zu erzielen.
3.Wenn die Stellungnahme einen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt betrifft, enthält sie Änderungsanträge zu dem Text, mit dem der Ausschuss befasst wurde, gegebenenfalls versehen mit kurzen Begründungen. Solche Begründungen werden in Verantwortung ihres Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung. Der mitberatende Ausschuss kann nötigenfalls eine kurze schriftliche Begründung für die gesamte Stellungnahme vorlegen. Diese kurze schriftliche Begründung wird in der Verantwortung des Verfassers der Stellungnahme erstellt.
Der federführende Ausschuss setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb derer die mitberatenden Ausschüsse eine Stellungnahme abgeben müssen, wenn sie vom federführenden Ausschuss berücksichtigt werden soll. Änderungen des angekündigten Zeitplans sind den mitberatenden Ausschüssen vom federführenden Ausschuss zusammen mit der Begründung für diese Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Der federführende Ausschuss zieht seine endgültigen Schlussfolgerungen nicht vor Ablauf dieser Frist.
4.Wenn die Stellungnahme keinen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt betrifft, besteht sie aus Änderungsanträgen zu dem Entwurf eines Berichts des federführenden Ausschusses. Der vom federführenden Ausschuss festgelegte Zeitplan räumt den mitberatenden Ausschüssen genügend Zeit ein, um eine klare Frist für die Bereitstellung ihrer Änderungsanträge festzusetzen und ihre Arbeit abzuschließen.
5.Der federführende Ausschuss lässt über die Änderungsanträge der mitberatenden Ausschüsse abstimmen. Änderungsanträge eines mitberatenden Ausschusses, die vom federführenden Ausschuss nicht angenommen werden, können von diesem mitberatenden Ausschuss direkt zur Prüfung im Plenum eingereicht werden; dies gilt jedoch nicht für Stellungnahmen gemäß Artikel 95, Artikel 121 und Anlage V.
6.Die Stellungnahmen betreffen ausschließlich Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des mitberatenden Ausschusses fallen. Änderungsanträge, die nicht in die Zuständigkeit dieses mitberatenden Ausschusses fallen, sind nicht zulässig.
7.Alle von den mitberatenden Ausschüssen angenommenen Stellungnahmen werden dem Bericht des federführenden Ausschusses als Anlage beigefügt.
8.Der Vorsitz und der Verfasser der Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses werden aufgefordert, an den Sitzungen des federführenden Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Verfasser der Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses wird auch eingeladen, in beratender Funktion an Sitzungen der Schattenberichterstatter und an vorbereitenden Sitzungen im Rahmen interinstitutioneller Verhandlungen teilzunehmen. Hinsichtlich des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gilt dieser Absatz nur für die erste Lesung.
Dieser Unterabsatz lässt die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung zu Stellungnahmen und Bewertungen zu horizontalen Fragen sowie zu Stellungnahmen zu Fragen im Zusammenhang mit Haushalt und Entlastung unberührt.