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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode-Januar 2025
EPUB162kPDF775k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII:SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 7:VERÖFFENTLICHUNG DER VERHANDLUNGEN

Artikel 208:Protokoll

1.Das Protokoll jeder Sitzung, in dem die Verhandlungen, die Namen der Redner und die Beschlüsse des Parlaments, darunter auch die Ergebnisse der Abstimmungen über Änderungsanträge, im Einzelnen aufgeführt werden, wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags zur Verfügung gestellt.

2.Ein Verzeichnis der Dokumente, die den Beratungen und Beschlüssen des Parlaments zugrunde liegen, wird im Protokoll öڴڱԳٱ.

3.Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.

4.Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zu diesem Thema sprechen.

5.Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es wird im Amtsblatt der Europäischen Union öڴڱԳٱ.

Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2025Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen