TITEL V:BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL1:ERNENNUNGEN
Artikel 127:Misstrauensantrag gegen die Kommission
1.Ein Zehntel der Mitglieder des Parlaments kann beim Präsidenten einen Misstrauensantrag gegen die Kommission einreichen. Wurde in den vorangehenden zwei Monaten bereits über einen Misstrauensantrag abgestimmt, ist ein erneuter Antrag von weniger als einem Fünftel der Mitglieder des Parlaments unzulässig.
2.Der Antrag muss die Bezeichnung „Misstrauensantrag“ tragen und eine Begründung enthalten. Er wird der Kommission übermittelt.
3.Der Präsident teilt den Eingang des Antrags unverzüglich den Mitgliedern mit.
4.Die Aussprache über den Misstrauensantrag findet frühestens 24 Stunden nach der Mitteilung an die Mitglieder über den Eingang eines Misstrauensantrags statt.
5.Die Abstimmung über den Antrag erfolgt namentlich und findet frühestens 48 Stunden nach dem Beginn der Aussprache statt.
6.Unbeschadet der Absätze4 und 5 finden die Aussprache und die Abstimmung spätestens während der Tagung statt, die auf den Eingang des Antrags folgt.
7.Die Annahme des Antrags bedarf in Übereinstimmung mit Artikel234 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments. Das Ergebnis der Abstimmung wird den Präsidenten des Rates und der Kommission übermittelt.