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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode-November 2023
EPUB158kPDF741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG
Fassung, die am 16. Juli 2024 in Kraft trittPDF

TITEL I:MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 1:MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel 12:Interne Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

Die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1) enthaltene gemeinsame Regelung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erleichterung eines reibungslosen Ablaufs der Untersuchungen des Amtes findet gemäß dem Beschluss des Parlaments vom 18.November 1999 (2)innerhalb des Parlaments Anwendung.

(1) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, 31.5.1999, S. 15).
(2) Beschluss des Parlaments vom 18. November 1999 über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften.
Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen