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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode-November 2023
EPUB158kPDF741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG
Fassung, die am 16. Juli 2024 in Kraft trittPDF

TITEL II:LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3:ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 4 - VERMITTLUNG UND DRITTE LESUNG

Artikel 75:Verlängerung von Fristen

1.Auf Antrag der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss verlängert der Präsident die Fristen im Rahmen der dritten Lesung gemäß Artikel294 Absatz14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2.Der Präsident teilt dem Parlament jede gemäß Artikel 294 Absatz 14 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfolgte Fristverlängerung mit, unabhängig davon, ob diese Verlängerungen auf Initiative des Parlamentes oder des Rates erfolgt.

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen