Artikel 159:Verfahren im Plenum ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache
1.Wurde ein Bericht im Ausschuss gegen die Stimmen von weniger als einem Zehntel der Mitglieder des Ausschusses angenommen, wird er zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den Entwurf der Tagesordnung des Parlaments gesetzt.
Der Punkt ist dann Gegenstand einer einzigen Abstimmung, sofern nicht vor der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung Mitglieder oder eineoder mehrere Fraktionen, durch die mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, vor der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnungschriftlich beantragt haben, Änderungsanträge dazu zuzulassen; in diesem Fall setzt der Präsident eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.
2.Werden Punkte zur Abstimmung ohne Änderungsanträge auf den endgültigen Entwurf der Tagesordnung gesetzt,findet darüber eine AbstimmungohneAussprachestatt, es sei denn, das Parlament fasst bei der Annahme seiner Tagesordnung zu Beginn der Tagungauf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten oder auf Antrag einerFraktion oder vonMitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, einen anderslautenden Beschluss.
3.Bei der Aufstellung des endgültigen Entwurfs der Tagesordnung einer Tagung kann die Konferenz der Präsidenten vorschlagen, dassüber andere Punkte ohne Änderungsanträge oder ohne Aussprache abgestimmt wird. Bei der Annahme seiner Tagesordnung darf das Parlament keinem derartigen Vorschlag stattgeben, wenn sich eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, spätestens eine Stunde vor Eröffnung der Tagung schriftlich dagegen ausgesprochen haben.
4.Wird über einen Punkt ohne Aussprache abgestimmt, können der Berichterstatter oder der Vorsitz des zuständigen Ausschusses unmittelbar vor der Abstimmung eine Erklärung von höchstens zwei Minuten Dauer abgeben.