Beschluss des Europäischen Parlaments vom 11. März 2025 über den Vorschlag zur Ernennung des stellvertretenden Vorsitzes des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (N10-0006/2025 – C10-0032/2025 – )
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 19.Februar 2025 zur Ernennung von Miguel Carcaño Saenz Cenzano zum stellvertretenden Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (C10‑0032/2025),
–gestützt auf Artikel56 Absatz6 der Verordnung (EU) Nr.806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.1093/2010(1),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14.März 2019 zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene(2),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16.Januar 2020 zu dem Thema „Organe und Einrichtungen der Wirtschafts- und Währungsunion: Interessenkonflikte nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verhindern“(3),
–gestützt auf Artikel135 seiner Geschäftsordnung,
–unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A10-0026/2025),
A.in der Erwägung, dass mit Artikel56 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr.806/2014 festgelegt wird, dass der stellvertretende Vorsitz des Einheitlichen Abwicklungsausschusses gemäß Artikel56 Absatz3 der Verordnung auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnisse in Banken- und Finanzfragen sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht und -regulierung und der Bankenabwicklung ernannt wird;
B.in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bestrebt ist, bei Führungspositionen im Bereich Banken und Finanzdienstleistungen für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;
C.in der Erwägung, dass die Kommission im Einklang mit Artikel56 Absatz6 der Verordnung (EU) Nr.806/2014 am 15.Januar 2025 eine Auswahlliste für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses angenommen hat;
D.in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel56 Absatz6 der Verordnung (EU) Nr.806/2014 dem Europäischen Parlament die Auswahlliste unterbreitet hat;
E.in der Erwägung, dass die Kommission am 19.Februar 2025 einen Vorschlag zur Ernennung von Miguel Carcaño Saenz Cenzano zum stellvertretenden Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses angenommen und dem Europäischen Parlament unterbreitet hat;
F.in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung daraufhin die Qualifikationen des für das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vorgeschlagenen Kandidaten bewertet hat, insbesondere in Hinblick auf die Anforderungen nach Artikel56 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr.806/2014;
G.in der Erwägung, dass der Ausschuss für Wirtschaft und Währung am 3.März 2025 eine Anhörung von Miguel Carcaño Saenz Cenzano durchgeführt hat, bei der er zunächst eine Erklärung abgab und anschließend die Fragen der Ausschussmitglieder beantwortete;
1.gibt seine Zustimmung zur Ernennung von Miguel Carcaño Saenz Cenzano zum stellvertretenden Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses für einen Zeitraum von fünf Jahren;
2.beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.