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Verfahren :
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : B8-0541/2017

Eingereichte Texte :

B8-0541/2017

Aussprachen :

Abstimmungen :

PV04/10/2017-9.11

Angenommene Texte :

P8_TA(2017)0378

Angenommene Texte
PDF300kWORD52k
Mittwoch, 4. Oktober 2017-Straßburg
Genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6
P8_TA(2017)0378B8-0541/2017

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der SorteDAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051971 – )

Das Europäische Parlament,

–unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der SorteDAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D051971),

–unter Hinweis auf die Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel7 Absatz3, Artikel9 Absatz2, Artikel19 Absatz3 und Artikel21 Absatz2,

–unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel35 der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 17.Juli 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

–unter Hinweis auf die Artikel11 und 13 der Verordnung(EU) Nr.182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),

–unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 17.Februar 2017 angenommen und am 21.März 2017 veröffentlicht wurde(3),

–unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung(EU) Nr.182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (, ),

–unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),

–unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–gestützt auf Artikel106 Absätze2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

A.in der Erwägung, dass Dow AgroSciences LLC und MS Technologies LLC am 16.Februar 2012 gemäß Artikel5 und 17 der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderte Sojabohnen der SorteDAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richtete; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Sojabohnen der SorteDAS-44406-6 in Erzeugnissen, die aus dieser Sorte bestehen oder sie enthalten, für andere Verwendungen– ausgenommen als Lebens- und Futtermittel–, die bei allen anderen Sojabohnensorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betraf;

B.in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß Artikel6 und 18 der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 am 17.Februar 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 21.März 2017 veröffentlicht wurde(5);

C.in der Erwägung, dass in der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 festgelegt ist, dass genetisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

D.in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist viele kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden(6); in der Erwägung, dass in den kritischsten Anmerkungen beispielsweise darauf hingewiesen wird, dass aus der derzeitigen Anwendung und den vorgelegten Daten zur Risikoeinschätzung keine ausreichenden Informationen hervorgingen, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier eindeutig ausgeschlossen werden können(7), dass die Informationen über die phänotypische Bewertung, die Zusammensetzung und die Toxikologie unzureichend sind(8) und dass die zuständige Behörde weitere Analysen für geboten hält, um die Konzentration von Glyphosat, 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4‑D), Glufosinat und ihre Abbauprodukte in Saatgut und Viehfutter, die für Lebensmittel oder Futtermittel gedacht sind, zu bewerten und dadurch potenzielle nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier auszuschließen(9);

E.in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie zu dem Schluss kam, dass die Risikobewertung der EFSA in ihrer aktuellen Fassung inakzeptabel ist, da darin keine Wissenslücken und Ungewissheiten aufgezeigt werden und die Toxizität sowie die Auswirkungen auf das Immunsystem und die Fortpflanzungsorgane nicht untersucht werden; in der Erwägung, dass in derselben Studie festgestellt wird, dass der Überwachungsplan zurückgewiesen werden sollte, da in seinem Rahmen keine wesentlichen Daten zur Verfügung gestellt werden(10);

F.in der Erwägung, dass Sojabohnen der SorteDAS-44406-6 das Enzym 5‑Enolpyruvylshikimat-3-phosphat-Synthase (2mEPSPS) exprimieren, das sie gegen Herbizide auf Glyphosat-Basis resistent macht, sowie das Protein Aryloxyalkanoat Dioxygenase (AAD-12), das eine Resistenz gegenüber 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (2,4-D) und anderen verwandten Phenoxy-Herbiziden bewirkt, und das Enzym Phosphinothricin-Acetyltransferate (PAT), das sie gegen Herbizide auf Glufosinat-Ammonium-Basis resistent macht;

G.in der Erwägung, dass die derzeitige Zulassung von Glyphosat spätestens am 31.Dezember 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass weiterhin Zweifel hinsichtlich der krebserzeugenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserzeugend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Glyphosat im Jahr 2015 jedoch als wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen einstufte;

H.in der Erwägung, dass in einer unabhängig durchgeführten wissenschaftlichen Studie Bedenken über die Risiken des Wirkstoffs 2,4-D im Zusammenhang mit der Embryonalentwicklung, Geburtsschäden und endokrinen Störungen aufgeworfen werden(11); in der Erwägung, dass die Zulassung des Wirkstoffs 2,4-D im Jahr 2015 zwar erneuert wurde, die Angaben des Antragstellers zu den potenziellen endokrinen Eigenschaften aber noch nicht vorliegen(12);

I.in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch gilt und somit unter die Ausschlusskriterien der Verordnung(EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fällt(13); in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31.Juli 2018 ausläuft(14);

J.in der Erwägung, dass zahlreiche Experten Bedenken über ein Abbauprodukt von 2,4‑D– 2,4-Dichlorophenol– geäußert haben, das in eingeführten Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 vorkommen kann; in der Erwägung, dass es sich bei 2,4-Dichlorphenol bekanntermaßen um eine Chemikalie mit endokriner und reproduktionstoxischer Wirkung handelt;

K.in der Erwägung, dass die Toxizität von 2,4-Dichlorophenol, einem unmittelbaren Stoffwechselprodukt von 2,4-D, möglicherweise höher ist als die Toxizität des Herbizids selbst; in der Erwägung, dass 2,4-Dichlorophenol vom IARC als karzinogener Stoff der Kategorie2B eingestuft wurde und in der Liste der chemischen Stoffe aufgeführt wird, die im Rahmen der Strategie der EU für Stoffe mit endokriner Wirkung überprüft werden sollen(15);

L.in der Erwägung, dass davon ausgegangen wird, dass sich 2,4-Dichlorphenol aufgrund seiner guten Löslichkeit in Fetten und Ölen bei der Verarbeitung von Sojabohnen in Sojaöl anreichert; in der Erwägung, dass das vom Menschen am meisten verwendete Sojaprodukt Sojaöl ist, das in zahlreichen Erzeugnissen– darunter zum Teil auch in Säuglingsfertignahrung– enthalten ist(16);

M.in der Erwägung, dass der Gehalt an 2,4-Dichlorphenol in einem Produkt höher sein kann als die Rückstände von 2,4-D; in der Erwägung, dass es in der EU keinen Höchstwert für Rückstände von 2,4-Dichlorphenol gibt;

N.in der Erwägung, dass die Spritzrückstände der Komplementärherbizide nicht geprüft wurden; in der Erwägung, dass daher nicht gefolgert werden kann, dass die Verwendung von genetisch veränderten Sojabohnen, die mit 2,4-D, Glyphosat und Glufosinat gespritzt wurden, in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;

O.in der Erwägung, dass die Entwicklung von genetisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf genetisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben; in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über zwanzig verschiedene Unkrautarten, die gegen Glyphosat resistent sind, aufgeführt wurden(17); in der Erwägung, dass bereits im Jahr 2009 glyphosatresistentes Unkraut gefunden wurde;

P.in der Erwägung, dass die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung für die Sojabohnensorte DAS-44406-6 in die Union zweifellos dazu führen wird, dass sie in Drittländern vermehrt angebaut wird und folglich mehr Herbizide mit Glyphosat, 2,4-D und Glufosinat verwendet werden; in der Erwägung, dass die Sojabohnensorte DAS‑44406‑6 derzeit in Argentinien, Brasilien, den USA und Kanada angebaut wird;

Q.in der Erwägung, dass sich die Union den Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) verschrieben hat, die unter anderem die Verpflichtung umfassen, die Zahl der Todesfälle und Erkrankungen aufgrund gefährlicher Chemikalien und der Verschmutzung und Verunreinigung von Luft, Wasser und Boden bis 2030 erheblich zu verringern (SDG3, Zielvorgabe3.9)(18); in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachgewiesenermaßen größere Mengen dieser Herbizide verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen(19);

R.in der Erwägung, dass sich die Union der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung verschrieben hat, die darauf abzielt, Widersprüche nach Möglichkeit abzubauen und Synergien zwischen den verschiedenen Politikbereichen der Union– unter anderem in Handel, Umwelt und Landwirtschaft– zu schaffen(20), damit die Entwicklungsländer Nutzen daraus ziehen und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit erhöht wird(21);

S.in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel35 der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 17.Juli 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 15Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich zehn Mitgliedstaaten (nur 38,43% der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich drei Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

T.in der Erwägung, dass auch aus der Abstimmung des Berufungsausschusses vom 14.September 2017 keine Stellungnahme hervorging; in der Erwägung, dass 14Mitgliedstaaten dagegen stimmten, während lediglich zwölf Mitgliedstaaten (nur 38,78% der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich zwei Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

U.in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 Entscheidungen über die Zulassung getroffen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde(22);

V.in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22.April 2015 zur Änderung der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 am 28.Oktober 2015 in erster Lesung(23) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

W.in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung14 der Verordnung(EU) Nr.182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

1.vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

2.ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung(EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(24) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

3.fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

4.fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

5.fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

6.fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, die wie beispielsweise Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 gegen eine Kombination von Herbiziden resistent gemacht wurden und bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Spritzrückstände der Kombination der Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

7.fordert die Kommission auf, Strategien für Bewertungen des Gesundheitsrisikos und der Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

8.fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es hier keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

9.fordert die Kommission auf, ihrer in Artikel208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Verpflichtung zur Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung nachzukommen;

10.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl.L268 vom 18.10.2003, S.1.
(2) ABl.L55 vom 28.2.2011, S.13.
(3) https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4738
(4)––––––––––––––– – Entschließung vom 16.Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (ZeamaysL. Linie1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.C482 vom 23.12.2016, S.110),Entschließung vom 16.Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU)2015/2279 der Kommission vom 4.Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603× T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456),Entschließung vom 3.Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87705× MON89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040),Entschließung vom 3.Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87708× MON89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039),Entschließung vom 3.Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der SorteFG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038),Entschließung vom 8.Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11× MIR162× MIR604× GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten Bt11, MIR162, MIR604 und GA21 kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271),Entschließung vom 8.Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllusL, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272),Entschließung vom 6.Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON810 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0388),Entschließung vom 6.Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389),Entschließung vom 6.Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der SorteBt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386),Entschließung vom 6.Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387),Entschließung vom 6.Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236× 3006-210-23× MON88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390),Entschließung vom 5.April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11× 59122× MIR604× 1507× GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der SortenBt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123),Entschließung vom 17.Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der SorteDAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215),Entschließung vom 17.Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der SorteGHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214),Entschließung vom 13.September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der SorteDAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341).
(5) https://www.efsa.europa.eu/de/efsajournal/pub/4738
(6) AnlageG – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2011-00052).
(7) AnlageG – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S.1.
(8) AnlageG – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S.52.
(9) AnlageG – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S.87.
(10) http://www.testbiotech.org/node/1946
(11) http://www.pan-europe.info/sites/pan-europe.info/files/public/resources/reports/pane-2014-risks-of-herbicide-2-4-d.pdf
(12) Durchführungsverordnung(EU)2015/2033 der Kommission vom 13.November 2015 zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs2,4-D gemäß der Verordnung(EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung(EU) Nr.540/2011 der Kommission (ABl.L298 vom 14.11.2015, S.8).
(13) ABl.L309 vom 24.11.2009, S.1.
(14) Durchführungsverordnung(EU)2015/404 der Kommission vom 11.März 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung(EU) Nr.540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Beflubutamid, Captan, Dimethoat, Dimethomorph, Ethoprophos, Fipronil, Folpet, Formetanat, Glufosinat, Methiocarb, Metribuzin, Phosmet, Pirimiphos-methyl und Propamocarb (ABl.L67 vom 12.3.2015, S.6).
(15) AnlageG – Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums, S.5 (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2012-00368).
(16) Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums in Bezug auf den Antrag auf Zulassung genetisch veränderter Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4, S.31 (http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2011-00052).
(17) https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-7796-5_12
(18) https://sustainabledevelopment.un.org/sdg3
(19) https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7
(20) Mitteilung der Kommission vom 12.April 2005 mit dem Titel „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung: Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele“ ().
(21) https://ec.europa.eu/europeaid/policies/policy-coherence-development_en
(22) Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15.Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14.September 2016).
(23) Angenommene Texte, P8_TA(2015)0379.
(24) ABl.L31 vom 1.2.2002, S.1.

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