Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. April 2018 zur Umsetzung des SiebtenUmweltaktionsprogramms ()
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf den Beschluss Nr.1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 mit dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“(1) („7.UAP“),
–unter Hinweis auf die Artikel191 und 192 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die sich auf die Erhaltung, den Schutz und die Verbesserung der Qualität der menschlichen Gesundheit und der Umwelt beziehen,
– unter Hinweis auf den Beschluss1/CP.21 des Übereinkommens von Paris und die 21.Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (COP21), die vom 30.November bis 11.Dezember 2015 in Paris stattgefunden hat,
– unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und ihre Verbundenheit und Ganzheitlichkeit,
–unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur vom Dezember2016 mit dem Titel „Umweltindikatorenbericht2016 – Zur Unterstützung der Überwachung des SiebtenUmweltaktionsprogramms“,
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur vom November2017 mit dem Titel „Umweltindikatorenbericht2017 – Zur Unterstützung der Überwachung des SiebtenUmweltaktionsprogramms“,
–unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3.Februar 2017 mit dem Titel „Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik: Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse“ () und die 28beiliegenden Länderberichte,
–unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27.Mai 2016 mit dem Titel „Sicherung der Vorteile aus der EU-Umweltpolitik durch regelmäßige Umsetzungskontrollen“ (),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16.November 2017 zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik(2),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9.Juli 2015 zu dem Thema „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“(3),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 2.Februar 2016 zur Halbzeitbewertung der Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt(4),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15.November 2017 zu einem Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft(5),
– unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 4.April 2017 an den Rat und die Kommission im Anschluss an die Untersuchung zu Emissionsmessungen in der Automobilindustrie(6),
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „SOER2015 – Die Umwelt in Europa – Zustand und Ausblick 2015“,
– unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Umweltagentur vom 19.Mai 2015 mit dem Titel „Zustand der Natur in der EU“,
–unter Hinweis auf die Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments vom November2017 zur „Halbzeitüberprüfung der Umsetzung des SiebtenUmweltaktionsprogramms (2014–2020)“, einschließlich ihrer beigefügten Studie,
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20.April 2012 zur Überprüfung des 6.Umweltaktionsprogramms und Festlegung der Prioritäten für das 7.Umweltaktionsprogramm: Mehr Lebensqualität durch Umweltschutz(7),
–unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 22.November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ (),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20.September 2011 mit dem Titel „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“ (),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29.November 2017 mit dem Titel „Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft“ (),
–gestützt auf Artikel52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel1 Absatz1 Buchstabee und Anlage3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12.Dezember 2002 betreffend das Verfahren zur Genehmigung der Ausarbeitung von Initiativberichten,
–unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0059/2018),
A.in der Erwägung, dass mit dem 7.UAP rechtlich verbindliche Ziele im Umweltbereich und hinsichtlich des Klimawandels festgelegt wurden, die bis 2020 verwirklicht werden müssen; in der Erwägung, dass das 7.UAP auch ein langfristiges Ziel für 2050 enthält;
B.in der Erwägung, dass das 7.UAP keine Klausel zur Halbzeitüberprüfung enthält; in der Erwägung, dass der Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über die Umsetzung des 7.UAP eine Gelegenheit bietet, die im Rahmen dieses UAP erzielten Fortschritte zu bewerten und faktengestützte Empfehlungen für die weitere Umsetzung des laufenden UAP und für künftige UAP abzugeben; in der Erwägung, dass in diesem Bericht nicht nur die bereits allgemein bekannten Probleme erneut aufgeführt, sondern auch Lösungen für die Verwirklichung der Ziele des 7.UAP vorgeschlagen werden sollen;
C.in der Erwägung, dass die Kommission gegenwärtig einen Bewertungsbericht ausarbeitet, dessen Schwerpunkt auf der Struktur und der strategischen Rolle des 7.UAP liegen wird; in der Erwägung, dass mit diesem Bericht insbesondere geprüft werden soll, ob der vereinbarte Rahmen dazu beiträgt, die neun vorrangigen Ziele auf intelligente Weise zu verwirklichen;
D.in der Erwägung, dass die EU zwar über strenge Umweltvorschriften verfügt, deren unzureichende und unwirksame Umsetzung jedoch ein seit Langem bestehendes Problem darstellt; in der Erwägung, dass diese lückenhafte Umsetzung die nachhaltige Entwicklung bedroht, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit über Grenzen hinweg nach sich zieht und erhebliche sozioökonomische Kosten verursacht; in der Erwägung, dass durch die lückenhafte Umsetzung überdies die Glaubwürdigkeit der EU untergraben wird;
E.in der Erwägung, dass auf dem Weg zu den bis 2020 zu verwirklichenden Zielen bisher sehr unterschiedliche Fortschritte zu verzeichnen sind und es unwahrscheinlich ist, dass das Ziel Nr.1 (der Schutz des Naturkapitals) verwirklicht wird, einige der Teilziele von Ziel Nr.2 (CO2-arme Wirtschaft und Ressourceneffizienz) jedoch wahrscheinlich verwirklicht werden, es aber ungewiss ist, ob Ziel Nr.3 (Verminderung der umweltbedingten Belastungen und Risiken für die menschliche Gesundheit) verwirklicht wird;
F.in der Erwägung, dass Rechtsvorschriften in Bereichen wie Luftqualität, Umgebungslärm und Exposition gegenüber Chemikalien nach wie vor nicht umgesetzt wurden und dass entsprechendes Fachwissen bei der diesbezüglichen Politikgestaltung nicht berücksichtigt wird, wodurch schwerwiegende Gefahren für die Gesundheit der EU-Bürger entstehen und ihre Lebensqualität und -dauer verringert wird;
G.in der Erwägung, dass durch die neuesten von der Europäischen Umweltagentur veröffentlichten Daten einerseits die oben dargelegten allgemeinen Entwicklungen bezüglich der einzelnen thematischen Ziele bestätigt werden und sich andererseits Verzögerungen bei den Fortschritten in bestimmten Bereichen erkennen lassen; in der Erwägung, dass die Aussichten hinsichtlich der Verwirklichung der Teilziele in bestimmten Bereichen, darunter Treibhausgasemissionen und Energieeffizienz, von diesen neuen Entwicklungen unbeeinflusst bleiben;
H.in der Erwägung, dass nunmehr unsicher ist, ob die Zielvorgabe betreffend Ammoniakemissionen umgesetzt wird, und es unwahrscheinlich ist, dass die Zielvorgabe hinsichtlich des Flächenverbrauchs erfüllt wird;
I.in der Erwägung, dass aufgrund fehlender Indikatoren und der Beschränktheit der vorhandenen Indikatoren viel Unsicherheit bei der Umsetzung besteht; in der Erwägung, dass Wissenslücken weiterhin Fortschritte auf drei Ebenen behindern, nämlich bei der Einschätzung von Risiken, bei der Entwicklung einer angemessenen Politik zur Risikosteuerung und -minderung und bei der Überwachung der Wirksamkeit von Strategien;
J.in der Erwägung, dass Wissen häufig vorhanden ist, aber nicht in die Politikgestaltung einfließt oder nicht an die für die Umsetzung verantwortlichen Parteien weitergegeben wird; in der Erwägung, dass dies häufig auf einen Mangel an politischem Willen und konkurrierende Interessen zurückzuführen ist, die als mit den Zielen des UAP oder umweltpolitischen Zielen im Allgemeinen nicht vereinbar wahrgenommen werden; in der Erwägung, dass eine saubere Umwelt eine Voraussetzung für ein kontinuierliches Wirtschaftswachstum ist;
K.in der Erwägung, dass die Synergien zwischen den hochrangigen politischen Instrumenten der Union und dem UAP ausgebaut werden müssen, damit die Ziele des Programms verwirklicht werden können;
L.in der Erwägung, dass für die ordnungsgemäße Umsetzung des 7. UAP auf einigen Ebenen keine ausreichenden Finanzmittel zur Verfügung stehen; in der Erwägung, dass die Bereitstellung von Finanzmitteln auf EU-Ebene bisweilen nicht die erwarteten Ergebnisse gebracht hat und dass dies in vielen Fällen eher das Ergebnis einer schlechten Verwaltung vorhandener Mittel als von Geldmangel war;
M.in der Erwägung, dass der Geltungsbereich des 7.UAP auf die gegenwärtigen umweltpolitischen Erfordernisse ausgerichtet ist, auch wenn sich viele Interessengruppen für die Aufnahme neuer Teilziele aussprechen, wodurch das Programm künftig mehr an Bedeutung gewinnen soll;
N.in der Erwägung, dass die Interessengruppen gleichzeitig ein weniger komplexes und stärker fokussiertes UAP bevorzugen würden;
O.in der Erwägung, dass ein 8.UAP allgemein unterstützt wird;
Wichtigste Schlussfolgerungen
1.ist der Auffassung, dass das 7.UAP auf der Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bietet, einen positiven Einfluss auf die Umweltpolitik hat und den Bürgern, der Natur und den wirtschaftlichen Akteuren zugutekommt;
2.weist erneut darauf hin, dass das 7.UAP ein klares langfristiges Ziel für das Jahr 2050 enthält, wodurch ein stabiles Umfeld für nachhaltige Investitionen und nachhaltiges Wachstum innerhalb der ökologischen Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten geschaffen werden soll;
3.begrüßt die positiven Entwicklungen in der Vergangenheit hinsichtlich der Verwirklichung zahlreicher Teilziele des 7.UAP sowie die ermutigenden Aussichten hinsichtlich der Verwirklichung einiger der Ziele für das Jahr2020;
4.betont jedoch, dass immer noch ein großes Potenzial für Verbesserungen vorhanden ist, und fordert die Kommission und die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten auf, sich auf höchster Ebene politisch stärker für die Umsetzung des 7.UAP einzusetzen;
5.bedauert, dass das vorrangige Ziel, das Naturkapital der Union zu schützen, zu erhalten und zu erweitern, wahrscheinlich nicht verwirklicht wird; stellt außerdem besorgt fest, dass die Ziele der Gemeinschaftsstrategie zur Erhaltung der biologischen Vielfalt für das Jahr 2020 und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt wohl nicht erreicht werden dürften, wenn nicht unverzüglich erhebliche zusätzliche Anstrengungen unternommen werden;
6.weist darauf hin, dass in Bezug auf das vorrangige Ziel Nr.2 in bestimmten Bereichen gewisse Fortschritte erzielt worden sind, insbesondere bei den klima- und energiebezogenen Teilzielen; weist jedoch auch darauf hin, dass im Bereich der Ressourceneffizienz größere Anstrengungen unternommen werden müssen; weist auf das Potenzial der Ökodesign-Richtlinie(8) und der Umweltzeichenverordnung(9) hin, die Umweltleistung und Ressourceneffizienz von Erzeugnissen während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern, indem unter anderem die Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit, Lebensdauer der Erzeugnisse und der Anteil recycelter Inhaltsstoffe berücksichtigt werden;
7.bedauert, dass das Teilziel, bis2020 für eine gute Qualität der Oberflächengewässer zu sorgen, aufgrund von Verschmutzungen, Eingriffen in die Morphologie von Wasserläufen und eines übermäßigen Verbrauchs, der durch die Entnahmen großer Wassermengen durch Wasserkraftwerke bedingt ist, nicht erreicht wird;
8.betont, dass die Ziele des 7.UAP Mindestziele sind und dass erhebliche zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind, damit die Ziele des Übereinkommens von Paris und die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung verwirklicht werden können;
9.weist darauf hin, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen von Paris unterzeichnet und sich damit verpflichtet haben, seine Ziele zu verwirklichen, und dass sie national festgelegte Klimaschutzbeiträge zugesagt haben, um die Treibhausgasemissionen der gesamten Wirtschaft in der EU bis 2030 um 40% zu senken; betont, dass die Zielvorgabe für 2030 und das langfristige Ziel der Klimaneutralität in alle Strategien und Förderprogramme der Union umfassend integriert werden müssen; fordert die Kommission auf, die Ziele des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik im Zusammenhang mit dem 2018 stattfindenden unterstützenden Dialog und den alle fünf Jahre stattfindenden weltweiten Bestandsaufnahmen kontinuierlich zu überprüfen und eine Strategie für die EU zur Umsetzung der Klimaneutralität bis Mitte des Jahrhunderts vorzubereiten, die die Umsetzung des im Übereinkommen von Paris festgelegten Ziels der Klimaneutralität auf kosteneffiziente Weise ermöglicht;
10.stellt fest, dass erhebliche Unsicherheit besteht, inwieweit Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele zugunsten der menschlichen Gesundheit und des menschlichen Wohlbefindens verwirklicht wurden; betont, dass Wissenslücken und die Beschränktheit der Indikatoren die Entwicklung und Überwachung politischer Maßnahmen behindern;
11.begrüßt vorhandene Initiativen, die dazu beitragen, Wissenslücken zu schließen, darunter das Modell „Driving Force – Pressure – State – Exposure – Effects – Action“ (DPSEEA, „Treibende Kraft – Druck – Zustand – Exposition – Wirkung“), das das Verständnis der Triebkräfte ermöglicht, die zur Störung von Ökosystemleistungen führen, das Modell „Human-Biomonitoring“ (HBM), mit dessen Hilfe die Exposition der Bevölkerung gegenüber Schadstoffen und deren mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit abgeschätzt werden können, und die Informationsplattform für chemische Überwachung (IPCheM);
12.ist besorgt darüber, dass Fachwissen und wissenschaftliche Erkenntnisse bei der Politikgestaltung nicht immer angemessen berücksichtigt bzw. an die für die Umsetzung verantwortlichen Stellen weitergegeben werden; hebt Bioenergie, Palmöl, Pflanzenschutzmittel, Chemikalien mit endokriner Wirkung, Nahrungsmittelproduktion und -verbrauch, gentechnisch veränderte Organismen, Stadtplanung und Städtebau, Luftverschmutzung, Lärmbelästigung und Nahrungsmittelverschwendung in städtischen Gebieten als Beispiele für Bereiche hervor, in denen der wissenschaftliche Nachweis von Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt in der öffentlichen und politischen Debatte nicht berücksichtigt wurde; ist der Ansicht, dass verantwortungsbewusste politische Entscheidungen auf der Grundlage umfangreicher wissenschaftlicher Erkenntnisse bzw. gemäß dem Vorsorgeprinzip getroffen werden sollten, wenn ausreichende wissenschaftliche Daten nicht vorhanden sind; weist darauf hin, wie wichtig in dieser Hinsicht die wissenschaftlichen Gutachten der EU-Agenturen sind; unterstreicht, dass zu den Grundsätzen des Umweltrechts und der Umweltpolitik der EU außerdem das Verursacherprinzip, Präventivmaßnahmen und die Bekämpfung der Umweltschäden zugrundeliegenden Ursachen gehören;
13.verurteilt, dass die Kommission die rechtlich festgesetzten Fristen für die Erarbeitung eines Entwurfs für harmonisierte gefahrenorientierte Kriterien für die Ermittlung von Chemikalien mit endokriner Wirkung und für die Überprüfung der Verordnung (EG) Nr.1223/2009 (die sogenannte Kosmetik-Verordnung)(10) im Hinblick auf Chemikalien mit endokriner Wirkung nicht eingehalten hat; fordert die Kommission auf, die Kosmetikverordnung sofort und ohne weitere Verzögerungen in Bezug auf Chemikalien mit endokriner Wirkung zu überprüfen; bedauert, dass das Fehlen ausreichender Fortschritte im Hinblick auf Chemikalien mit endokriner Wirkung gesundheitliche Risiken für die Bürger birgt und die Verwirklichung des vorrangigen Ziels Nr.3 des 7.UAP verhindert;
14.bedauert den mangelnden Fortschritt bei der Entwicklung einer Strategie der Union für eine schadstofffreie Umwelt, bei der Förderung von schadstofffreien Materialkreisläufen und der Verringerung der Exposition gegenüber in verschiedenen Erzeugnissen enthaltenen schädlichen Stoffen, einschließlich Chemikalien; betont, dass die Bemühungen verstärkt werden müssen, damit bis 2020 alle relevanten besonders besorgniserregenden Stoffe, einschließlich Stoffen mit endokriner Wirkung, im Einklang mit dem 7.UAP in die REACH-Kandidatenliste aufgenommen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass die Kombinationswirkungen von Chemikalien möglichst bald in allen relevanten Rechtsvorschriften der Union angemessen berücksichtigt werden, wobei den Risiken, denen Kindern durch die Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen ausgesetzt sind, besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte; begrüßt die Strategie der Kommission für Kunststoffe und fordert ihre schnelle Umsetzung; wiederholt in diesem Zusammenhang, dass die Förderung schadstofffreier Materialkreisläufe wesentlich für die solide Entwicklung eines funktionierenden Markts für Sekundärrohstoffe ist;
15.betont, dass die fehlende Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Politikbereiche zu den eigentlichen Ursachen der Lücken bei der Umsetzung der Umweltvorschriften und der Umweltpolitik gehört; ist der Ansicht, dass Synergien zwischen anderen hochrangigen Instrumenten der EU-Politik (wie der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), den Strukturfonds und der Kohäsionspolitik) und eine größere Kohärenz der wichtigsten politischen Prioritäten weiterhin von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele des 7.UAP sind; fordert die Kommission und den Rat in allen Formationen auf, die politische Koordinierung und die Integration der Ziele des 7.UAP zu verbessern; betont außerdem, dass sämtliche offenen Aspekte des 7.UAP in hochrangige Instrumente, einschließlich des Europäischen Semesters, integriert werden müssen;
16.betont, dass aufgrund des zeitlichen Rahmens des derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) die Möglichkeiten eingeschränkt sind, zur Verwirklichung der für 2020 gesetzten Ziele neue Finanzierungsmechanismen für den Erhalt der biologischen Vielfalt einzurichten; fordert in diesem Zusammenhang, die innerhalb des derzeitigen MFR zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der Mittel im Rahmen des Programms LIFE, der GAP sowie der Strukturfonds, bestmöglich zu nutzen und neue Finanzierungsmechanismen für den Erhalt der biologischen Vielfalt in den nächsten MFR aufzunehmen;
17.begrüßt die Verbesserungen in der GFP und der Kohäsionspolitik, die zu größerer Kohärenz mit dem 7.UAP geführt haben; bedauert jedoch, dass die GFP trotz der Verbesserung des Rechtsrahmens weiterhin unter einer unzureichenden Umsetzung leidet, und weist auf die Bedeutung gesunder Fischbestände hin;
18.erkennt an, dass Umweltschutzziele schrittweise in die GAP integriert worden sind, diese aber weiterhin Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele des UAP birgt, insbesondere im Hinblick auf die ressourcenintensive Produktion und die biologische Vielfalt; weist erneut darauf hin, dass die GAP die schwierige Aufgabe hat, eine Schädigung der Umwelt durch ungeeignete Landbewirtschaftungsmethoden (wie nicht nachhaltige Biokraftstoffe), eine nicht nachhaltige Intensivierung der Landwirtschaft und die Aufgabe der Bewirtschaftung von Flächen zu verhindern und gleichzeitig mehr Nahrungsmittel und landwirtschaftliche Rohstoffe von höherer Qualität für die ständig wachsende Weltbevölkerung zu erzeugen; betont, dass weitere Initiativen zur Förderung von in ökologischer Hinsicht nachhaltigen Bewirtschaftungsmethoden, zu denen Fruchtfolge und der Einsatz stickstoffbindender Pflanzen gehören, erforderlich sind und dass die Landwirtschaft und die Landwirte als Teil der Lösung angesehen werden müssen;
19.betont, dass der Schutz und die langfristige Verbesserung der Ernährungssicherheit durch die Verhütung von Umweltschäden und der Übergang zu einem nachhaltigen Nahrungsmittelsystem, über das Verbrauchern Nahrungsmittel zu angemessenen Preisen zur Verfügung gestellt werden können, zu den wichtigsten Prioritäten einer reformierten GAP gehören sollten; betont, dass diese Ziele nur durch die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und durch politische Maßnahmen zum Schutz der Ökosysteme verwirklicht werden können;
20.weist erneut darauf hin, dass die steigende Nachfrage nach tierischem Eiweiß bei der Ernährung angesichts des Klimawandels und der wachsenden Weltbevölkerung erhebliche Umweltbelastungen für landwirtschaftliche Nutzflächen und die zunehmend fragilen Ökosysteme mit sich bringt; betont, dass Ernährungsweisen, die übermäßige Mengen an tierischen Fetten beinhalten, zunehmend mit nichtübertragbaren Krankheiten in Verbindung gebracht werden;
21.erinnert daran, dass sich die Kommission im Jahr2016 dazu verpflichtet hat, die Ziele für nachhaltige Entwicklung in den Strategien und Initiativen der Europäischen Union durchgängig zu berücksichtigen; merkt jedoch an, dass es dieser Selbstverpflichtung an einer klaren Strategie und konkreten Vorschlägen für institutionelle Strukturen und einen Lenkungsrahmen mangelt, mit denen sich sicherstellen ließe, dass die Nachhaltigkeitsziele in allen Maßnahmen und Gesetzgebungsvorschlägen der EU sowie bei ihrer Umsetzung und Durchsetzung durchgehend berücksichtigt werden; hält es für wesentlich, dass sich die EU als Wegbereiterin umfassend dafür einsetzt, die Ziele der Agenda2030 und eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen; betont außerdem, dass das 7.UAP ein zentrales Instrument für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung ist;
22.weist auf die hohe Qualität des Trinkwassers in der EU hin; erwartet, dass die Richtlinie 98/83/EG(11) („Trinkwasserrichtlinie“) überarbeitet wird und dabei die erforderlichen Aktualisierungen an diesem Rechtsrahmen vorgenommen werden; legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, im Rahmen des UAP die Wasser betreffenden Ziele der EU stärker in andere sektorbezogene Maßnahmen und insbesondere in die GAP zu integrieren;
23.begrüßt die Verbesserungen, die mit einigen von der EU geförderten Projekten einhergegangen sind, bedauert jedoch, dass Gelegenheiten verpasst wurden, bessere Ergebnisse zu erzielen, worauf der Europäische Rechnungshof (EuRH) hingewiesen hat; betont, dass der MFR für die Zeit nach 2020 auf eine nachhaltige Entwicklung und darauf ausgerichtet sein muss, umweltpolitische Ziele in allen Finanzierungsmechanismen und Haushaltslinien durchgängig zu berücksichtigen; betont, dass zur Verwirklichung des langfristigen Ziels des 7.UAP grüne Investitionen, Innovationen und nachhaltiges Wachstum gefördert werden müssen, indem sowohl öffentliche als auch private neue Finanzierungsinstrumente eingesetzt und sich von der gegenwärtigen Investitionspolitik unterscheidende Ansätze verfolgt werden, beispielsweise die allmähliche Einstellung umweltschädlicher Subventionen; ist der Ansicht, dass auf alle Struktur- und Investitionsfonds der EU eindeutig festgelegte Nachhaltigkeitskriterien und leistungsbezogene Ziele Anwendung finden sollten; fordert eine effizientere und zielgerichtetere Verwendung des gegenwärtigen MFR und der Fonds im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Strategien zur Förderung der regionalen Entwicklung und fordert, dass die vom EuRH benannten Probleme umgehend angegangen werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Zweckbindung von Mitteln aus dem EU-Haushalt zugunsten von Maßnahmen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz beizubehalten und möglicherweise auszudehnen;
24.bedauert die anhaltenden Defizite bei der Aufbereitung von kommunalem Abwasser in verschiedenen Regionen in Europa; betont das Potenzial, das mit der Aufbereitung und Wiederverwendung von Abwasser einhergeht, was die Linderung von Wasserknappheit, die Einschränkung der direkten Wasserentnahme, die Erzeugung von Biogas und die Sicherstellung einer besseren Bewirtschaftung der Wasserressourcen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewässerung in der Landwirtschaft, anbelangt; sieht dem Gesetzgebungsvorschlag über die Wiederverwendung von Abwasser, den die Kommission Anfang 2018 vorlegen wird, erwartungsvoll entgegen;
25.weist darauf hin, dass die größten umweltbedingten Gefahren für die Gesundheit zwar am deutlichsten in städtischen Gebieten in Erscheinung treten, sie aber auch Randgebiete und Vorstädte betreffen, und dass voraussichtlich bis 2020 80% der Bevölkerung in städtischen und stadtnahen Gebieten leben werden; betont, dass der Ausstoß von Luftschadstoffen im Zusammenhang mit einer unangemessenen Planung und Infrastruktur dramatische wirtschaftliche, soziale, gesundheitliche und ökologische Folgen hat; weist darauf hin, dass die Luftverschmutzung in der EU mehr als 400000 vorzeitige Todesfälle verursacht(12) und dass sich die externen Gesundheitskosten auf einen Betrag zwischen 330 und 940Milliarden EUR belaufen;
26.betont, dass von Lärm verursachte Krankheitsbilder für mindestens 10000 vorzeitige Todesfälle in der EU verantwortlich sind und dass 2012 etwa ein Viertel der EU‑Bevölkerung einer Lärmbelästigung oberhalb der Grenzwerte ausgesetzt war; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Überwachung der Lärmpegel entsprechend der Richtlinie 2002/49/EG(13) Vorrang einzuräumen und dafür zu sorgen, dass die für den Außenbereich und für Innenräume geltenden Grenzwerte eingehalten werden;
27.erkennt die – insbesondere in städtischen Gebieten – erzielten Fortschritte bei der Verringerung bestimmter Luftschadstoffe an, bedauert jedoch die anhaltenden Probleme mit der Luftqualität, zu denen die Emissionen aus dem Straßenverkehr und der Landwirtschaft wesentlich beitragen; begrüßt das von der Kommission im November 2017 vorgelegte Mobilitätspaket und die 2016 vorgestellte europäische Strategie für emissionsarme Mobilität, die einer emissionsarmen Mobilität in der Europäischen Union den Weg ebnen könnten;
28.begrüßt die Fortschritte, die bei den Rechtsvorschriften des Pakets zur Kreislaufwirtschaft erzielt wurden; fordert alle beteiligten Parteien nachdrücklich auf, sich um eine Einigung zu bemühen, die ehrgeizige Ziele beinhaltet;
Empfehlungen
29.fordert die Mitgliedstaaten auf, die Fortschritte zu bewerten, die sie bei der Verwirklichung der Ziele des 7.UAP erzielt haben, und ihre Maßnahmen bei Bedarf neu auszurichten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, diese Ergebnisse zu veröffentlichen;
30.fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die umfassende Umsetzung der Ziele und Maßnahmen des 7.UAP Bestandteil aller neuen Gesetzgebungsvorschläge ist;
31.fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Organisationen der Zivilgesellschaft in die Bewertung der Umsetzung der EU-Umweltvorschriften aktiv einbezogen werden;
32.fordert, dass die einschlägigen EU-Institutionen und -Agenturen der Forschung Vorrang einräumen und Wissenslücken in den Bereichen Umweltgrenzwerte (Kipppunkte), Kreislaufwirtschaft, Kombinationswirkungen von Chemikalien, Nanomaterialien, Methoden zur Gefahrenermittlung, Auswirkungen von Mikrokunststoffen und Wechselwirkung zwischen systemischen Risiken und anderen Gesundheitsfaktoren, Boden- und Flächennutzung und invasive gebietsfremde Arten schließen;
33.begrüßt die Überprüfung der Umsetzung der Umweltpolitik (EIR) als einen positiven Mechanismus, mit dem sich die Umsetzung der Umweltvorschriften der EU und ihrer Umweltpolitik verbessern lässt und der zur Überwachung der Umsetzung des 7.UAP beitragen kann, wie bereits in der Entschließung des Parlaments vom 16.November 2017 zur Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik betont wurde; ist der Ansicht, dass an der EIR alle relevanten Interessengruppen, einschließlich der Zivilgesellschaft, umfassend beteiligt werden sollten und dass die EIR sämtliche vorrangigen thematischen Ziele des UAP abdecken sollte;
34.fordert die Union und die Mitgliedstaaten auf, schnell und endgültig alle umweltschädlichen Subventionen abzuschaffen;
35.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen um die Förderung der Entwicklung und Validierung alternativer Verfahren zu Tierversuchen zu verstärken und zu koordinieren, um zur Verwirklichung des vorrangigen Ziels Nr.5 des 7.UAP beizutragen;
36.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt darauf hinzuwirken, dass sich die Wissens- und Faktengrundlage für die Umweltpolitik der EU verbessert, indem sie Daten für die Bürgerinnen und Bürger leichter zugänglich machen und die Einbeziehung der Öffentlichkeit in die wissenschaftliche Forschung fördern;
37.fordert die Organe der Europäischen Union sowie gegebenenfalls die nationalen und regionalen Regierungen auf, das vorhandene Fachwissen über Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei der Ausarbeitung und Überwachung politischer Maßnahmen umfassend zu nutzen;
38.fordert ein verbessertes System für die Zulassung von Pestiziden in der EU, das auf wissenschaftlichen Studien beruht, die durch Fachkollegen begutachtet wurden („Peer Review“), und das hinsichtlich des Ausmaßes der Exposition von Mensch und Umwelt und der jeweiligen Gesundheitsrisiken uneingeschränkt transparent ist; fordert verbesserte Standards für die Überwachung von Pestiziden und Ziele, mit deren Hilfe ihre Verwendung eingeschränkt werden soll; nimmt die Mitteilung der Kommission vom 12.Dezember 2017 zur Europäischen Bürgerinitiative „Ban glyphosate and protect people and the environment from toxic pesticides“ (Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden) (C(2017)8414) zur Kenntnis;
39.fordert, dass hinreichend finanzielle und personelle Ressourcen bereitgestellt werden, damit die Agenturen der EU ihren Aufgaben nachkommen und die besten wissenschaftlichen Daten, Analysen und Nachweise hervorbringen können;
40.fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass bis 2020 langfristige Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels einer schadstofffreien Umwelt festgelegt werden;
41.fordert die einschlägigen Agenturen der EU und die Kommission auf, die Quantität und Qualität der Indikatoren zur Überwachung der Fortschritte zu erhöhen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei der Sammlung und Erhebung von neuen Daten zusammenzuarbeiten, damit neue Indikatoren erstellt und die bestehenden Indikatoren verbessert werden;
42.fordert, dass die Frage der Umsetzung regelmäßig im Rahmen der Prioritäten und Programme des Dreiervorsitzes behandelt und auf den Tagungen des Rates (Umwelt) mindestens einmal jährlich – ggf. im Rahmen eines eigens dafür eingerichteten Rates (Umsetzung) – erörtert wird und dass dies durch ein anderes Forum ergänzt wird, an dem auch das Parlament und der Ausschuss der Regionen beteiligt sind; fordert gemeinsame Ratstagungen, die der Umsetzung im Bereich bereichsübergreifender horizontaler Angelegenheiten, gemeinsamen Herausforderungen und aufkommenden Problemen mit möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen gewidmet sind;
43.fordert die umgehende vollständige Umsetzung der Biodiversitätsstrategie der EU;
44.fordert, dass bei Infrastrukturprojekten, insbesondere jenen mit TEN-V-Bezug, die Umweltauswirkungen auf regionaler Ebene sowie auf Projektebene umfassend berücksichtigt werden; stellt fest, dass auch die Kohärenz zwischen verschiedenen Umweltstrategien von Bedeutung ist; betont, dass bei Infrastrukturprojekten zur Erzeugung von erneuerbarer Energie mithilfe von Wasserkraft- und Gezeitenkraftwerken die Umwelt und die biologische Vielfalt berücksichtigt werden müssen;
45.fordert die Mitgliedstaaten auf, angesichts der Ungewissheit, ob das entsprechende Teilziel des 7.UAP erreicht wird, stärker auf den Erhalt der Nutzbarkeit und der Integrität der Süßwasservorräte hinzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf, der Verbesserung des schlechten Zustands der Oberflächengewässer Vorrang einzuräumen, da die Ziele in diesem Bereich wahrscheinlich nicht bis2020 umgesetzt werden; fordert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf, Abhilfe hinsichtlich des Drucks zu schaffen, der auf Gewässern lastet, indem sie die Ursachen für Wasserverschmutzung beseitigen, Gebiete einrichten, in denen die Entnahme von Wasser für den Betrieb von Wasserkraftwerken untersagt ist, und den Erhalt der ökologisch erforderlichen Mindestabflüsse entlang von Flüssen sicherstellen; fordert die Kommission auf, unverzüglich die Konformität des zweiten Zyklus der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete zu bewerten, die im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie von den Mitgliedstaaten angenommen wurden;
46.fordert nachdrücklich eine weitere Reform der GAP mit dem Ziel, eine nachhaltige Nahrungsmittelproduktion und die umweltpolitischen Ziele, einschließlich der Ziele im Bereich der biologischen Vielfalt, miteinander in Einklang zu bringen, so dass die Ernährungssicherheit jetzt und in Zukunft sichergestellt ist; betont, dass eine intelligente Agrarpolitik erforderlich ist, die konsequent darauf ausgerichtet ist, öffentliche Güter und Ökosystemleistungen in Bezug auf Boden, Wasser, biologische Vielfalt, Luftqualität, Klimaschutzmaßnahmen und die Landschaftsgestaltung zu erbringen; fordert eine integrierte Politik mit einem stärker zielgerichteten, ehrgeizigeren und dennoch flexiblen Ansatz, im Rahmen derer die Unterstützung des Agrarsektors sowohl an die Sicherstellung der Ernährungssicherheit als auch an die Erbringung von Umweltschutzleistungen geknüpft ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, agrarforstwirtschaftlich genutzte Flächen gemäß Artikel46 der Verordnung (EU) Nr.1307/2013(14) als im Umweltinteresse genutzte Flächen anzuerkennen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass im Rahmen sämtlicher künftiger Überarbeitungen der GAP umweltfreundliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren angemessen gefördert werden;
47.fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Lösungen für Umweltprobleme in stärkerem Maße aufzugreifen, insbesondere wenn technische Lösungen vorhanden sind, diese aber noch nicht in vollem Umfang eingesetzt werden, wie z.B. zur Senkung der Ammoniakemissionen in der Landwirtschaft;
48.fordert die Kommission auf, den Umfang der EU-Mittel, die für die Umsetzung der Ziele des UAP vorhanden sind, deutlich aufzustocken und ihre Verwendung und Verwaltung erheblich zu verbessern; fordert eine bessere Überwachung, mehr Transparenz und mehr Rechenschaftspflicht; fordert, Fragen des Klimaschutzes und andere Umweltfragen im EU-Haushalt durchgehend zu berücksichtigen;
49.fordert die Kommission auf, unverzüglich eine umfassende, übergreifende Rahmenstrategie für die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung in der EU zu entwickeln, die sich auf alle Politikbereiche erstreckt und auch einen Überprüfungsmechanismus zur Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung enthält; fordert die Kommission auf, sämtliche neuen Strategien und Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu überprüfen und bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung für vollständige Politikkohärenz zu sorgen;
50.fordert die Kommission auf, für die Durchsetzung der bestehenden EU‑Rechtsvorschriften Sorge zu tragen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die Ziele des 7.UAP in vollem Umfang einhalten, indem sie alle ihr zur Verfügung stehenden Instrumente, wie z.B. Vertragsverletzungsverfahren, einsetzt;
51.begrüßt die vorhandenen Sonderberichte und Wirtschaftlichkeitsprüfungen des EuRH und ersucht ihn, weitere für das UAP relevante Bereiche, die bisher nicht Teil des Arbeitsprogramms waren, genauer zu untersuchen;
52.fordert die Kommission und die zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten auf, geeignete Orientierungshilfen zu geben, so dass die EU-Mittel, unter anderem auch für lokale Projekte, insbesondere im Zusammenhang mit umweltfreundlicher Infrastruktur, biologischer Vielfalt und der Vogelschutz- und Habitat-Richtlinie, leichter zugänglich sind;
53.fordert die Mitgliedstaaten auf, für die vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Erhaltung der Luftqualität zu sorgen; fordert die regionalen Gebietskörperschaften auf, insbesondere im Hinblick auf die Städteplanung und die lokale Politikgestaltung einen unterstützenden Rahmen zu schaffen, um die Ergebnisse im Hinblick auf die Gesundheit in sämtlichen und insbesondere den am stärksten betroffenen Gebieten zu verbessern;
54.fordert die zuständigen nationalen und regionalen Behörden nachdrücklich auf, umfassende Pläne mit überzeugenden Maßnahmen zu verabschieden, um das Problem der Überschreitung der Tages- und Jahreshöchstwerte für Feinstaub und Ultrafeinstaub, die in den Unionsvorschriften festgelegt sind, in Ballungsräumen mit einer schlechten Luftqualität zu beseitigen; weist darauf hin, dass dies für die Umsetzung der vorrangigen Ziele Nr.2, 3 und 8 des 7.UAP von grundlegender Bedeutung ist;
55.schlägt zur Verbesserung der Luftqualität in städtischen Gebieten vor, Niedrigemissionszonen einzurichten, Einrichtungen und Dienstleistungen in den Bereichen Car-Sharing und Fahrgemeinschaften zu fördern, die steuerliche Vorzugsbehandlung für besonders umweltbelastende Fahrzeuge auslaufen zu lassen, „Mobilitätszulagen“ für Beschäftigte als Alternative zu Dienstwagen einzuführen, Parkraumkonzepte, durch die das Verkehrsaufkommen in Gebieten mit hoher Verkehrsdichte reduziert wird, anzuwenden, die Infrastruktur zu verbessern, damit das Radfahren gefördert wird, die Zahl multimodaler Anbindungen zunimmt und die Sicherheit von Fahrradfahrern verbessert wird, und Fußgängerzonen einzurichten;
56.fordert eine verbesserte Stadtplanung und -entwicklung auf den entsprechenden Verwaltungsebenen mit dem Ziel, die Infrastruktur z.B. durch das Aufstellen von Ladestationen schnellstmöglich auf elektrische und umweltfreundliche Fahrzeuge auszurichten und die Vorteile für Umwelt und Gesundheit – unter anderem in Gestalt der Abnahme des Wärmeinseleffekts und einer Zunahme der körperlichen Betätigung – z. B. durch den Ausbau der grünen Infrastruktur und die Neuerschließung verlassener und verfallener Industriegebiete zu erschließen; stellt fest, dass sich mit diesen Maßnahmen die Luftqualität verbessern ließe, Krankheiten und die vorzeitige durch Umweltverschmutzung bedingte Mortalität bekämpfen und sich Fortschritte auf dem Weg zu einer emissionsfreien Mobilität verwirklichen ließen;
57.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für einen fairen Wettbewerb zwischen den Verkehrsträgern und für den Umstieg auf nachhaltige Verkehrsmittel zu sorgen;
58.fordert die Kommission auf, bis spätestens 2019 ein bereichsübergreifendes Umweltaktionsprogramm für die Union für die Zeit nach 2020 vorzulegen, wie in Artikel192Absatz3 AEUV gefordert; unterstreicht die Bedeutung von Transparenz und demokratischer Rechenschaftspflicht bei der Überwachung der EU-Politik; betont daher, dass das nächste UAP messbare, ergebnisorientierte Etappenziele enthalten sollte;
59.fordert die nächste Kommission auf, die nachhaltige Entwicklung, den Umwelt- und Klimaschutz im Allgemeinen und die Ziele des 7.UAP und eines künftigen 8.UAP im Besonderen in der nächsten Wahlperiode zu einem Schwerpunktbereich zu erklären;
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60.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Rechnungshof, der Europäischen Umweltagentur sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Richtlinie2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L285 vom 31.10.2009, S.10).
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S.59).
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S.12).
Verordnung (EU) Nr.1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung(EG) Nr.637/2008 des Rates und der Verordnung(EG) Nr.73/2009 des Rates (ABl. L347 vom 20.12.2013, S.608).