Entschließung des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2019 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8×Rf3 enthalten oder daraus bestehen, oder von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen genetisch veränderten Organismen gemäß der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt werden (D059688/02 – )
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/327/EU über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8×Rf3 enthalten oder daraus bestehen, oder von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen genetisch veränderten Organismen gemäß der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt werden (D059688/02),
–gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel(1), insbesondere auf Artikel11 Absatz3 und Artikel23 Absatz3,
–unter Hinweis auf die Abstimmung in dem in Artikel35 der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3.Dezember 2018, bei der keine Stellungnahme abgegeben wurde,
–gestützt auf die Artikel11 und13 der Verordnung (EU) Nr.182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren(2),
–unter Hinweis auf die am 25.Oktober 2017 angenommene und am 28.November 2017 veröffentlichte Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(3),
–unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Februar 2017 zur Änderung der Verordnung(EU) Nr.182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (, ),
–unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen(4),
–unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,
–gestützt auf Artikel106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,
A.in der Erwägung, dass die Bayer CropScience AG am 20.Mai 2016 bei der Kommission einen Antrag gemäß den Artikeln11 und23 der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 auf Verlängerung der Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die unter die Entscheidung2007/232/EG der Kommission(5) fallen, gestellt hat („der Antrag auf Verlängerung“);
B.in der Erwägung, dass mit der Entscheidung2007/232/EG das Inverkehrbringen von Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Sorten Ms8, Rf3 und Ms8×Rf3 enthalten oder daraus bestehen, genehmigt wurde und dass auch Erzeugnisse, die genetisch veränderten Raps der Sorten Ms8, Rf3 und Ms8×Rf3 enthalten oder daraus bestehen, für andere Zwecke als Lebens- und Futtermittel – Anbau ausgenommen – in den Anwendungsbereich dieser Genehmigung fallen;
C.in der Erwägung, dass die EFSA am 25.Oktober 2017 gemäß den Artikeln6 und18 der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 eine Stellungnahme zugunsten des Antrags auf Verlängerung angenommen hat;
D.in der Erwägung, dass die Kommission auf Ersuchen des Antragstellers beschlossen hat, den vorherigen Durchführungsbeschluss2013/327/EU der Kommission(6) so zu ändern, dass der Geltungsbereich der Erzeugnisse, die unter die Entscheidung2007/232/EG fallen, darin aufgenommen wäre; in der Erwägung, dass mit dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission folglich der Durchführungsbeschluss2013/327/EU geändert und die Entscheidung2007/232/EG aufgehoben wird; in der Erwägung, dass die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens zweifelhaft ist;
E.in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen eingereicht haben(7); in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten unter anderem kritisierten, dass das Überwachungsverfahren des Antragstellers weder den Bestimmungen nach AnhangVII der Richtlinie2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(8) noch den Leitlinien der EFSA entsprach, dass die von dem Antragsteller vorgelegten Berichte über die Umweltüberwachung nach dem Inverkehrbringen grundlegende Mängel aufwiesen und dass sie keine soliden Daten enthielten, mit denen die Schlussfolgerung untermauert würde, dass es keine nachteiligen gesundheitlichen oder ökologischen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Verwendung von genetisch verändertem Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8×Rf3 gibt;
F.in der Erwägung, dass genetisch veränderter Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8×Rf3 so entwickelt wurde, dass er gegen die Aufbringung des Herbizids Glufosinat resistent ist;
G.in der Erwägung, dass die Anwendung eines Komplementärherbizids zur gängigen landwirtschaftlichen Praxis beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen gehört und deshalb davon auszugehen ist, dass diese Pflanzen häufiger höheren Dosen ausgesetzt sein werden, was nicht nur eine höhere Belastung mit Rückständen bei der Ernte und somit beim eingeführten Erzeugnis bewirken wird, sondern auch die Zusammensetzung genetisch veränderter Pflanzen und deren agronomische Eigenschaften beeinflussen kann;
H.in der Erwägung, dass die Verwendung von Glufosinat in der Union verboten ist, da es als reproduktionstoxisch eingestuft wurde und somit unter die Ausschlusskriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) ä;
I.in der Erwägung, dass Spritzrückstände von Herbiziden als nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gremiums der EFSA für Genetisch veränderte Organismen fallend gelten; in der Erwägung, dass die Folgen des Einsprühens von genetisch verändertem Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8×Rf3 mit Glufosinat nicht bewertet wurden; in der Erwägung, dass Angaben über den Rückstandsgehalt an Herbiziden und ihren Metaboliten für eine sorgfältige Risikoabschätzung herbizidtoleranter genetisch veränderter Pflanzen von entscheidender Bedeutung sind;
J.in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Glufosinatrückstände in Rapseinfuhren zu ermitteln, um die Einhaltung der Höchstwerte für Rückstände im Rahmen des mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramms der Union für 2019, 2020 und 2021(10) zu prüfen;
K.in der Erwägung, dass zusätzlich zu der Möglichkeit, dass Tiere und Menschen in der EU weiterhin einem erheblichen Rückstandsgehalt an Glufosinat in diesem genetisch veränderten Raps ausgesetzt sein werden, Sachverständige einer zuständigen Behörde auch Bedenken hinsichtlich des Metaboliten N-Acetyl-Glufosinat geäußert hatten, der in genetisch verändertem Raps der LinieMs8×Rf3, aber nicht in seinem nicht genetisch veränderten Gegenstück gebildet wird(11); in der Erwägung, dass einer Studie von2013 zufolge N-Acetyl-Glufosinat zwar neurotoxische Wirkung hat, dies aber nicht im Rahmen der Bewertung der EFSA bewertet wurde;
L.in der Erwägung, dass bei der Abstimmung in dem in Artikel35 der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 genannten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 3.Dezember2018 keine Stellungnahme abgegeben wurde und die Genehmigung somit nicht von einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wurde;
M.in der Erwägung, dass die Kommission in den Begründungen zu ihrem Gesetzgebungsvorschlag vom 22.April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 hinsichtlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Verwendung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen, bzw. vom 14.Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.182/2011 bedauerte, dass die Zulassungsbeschlüsse der Kommission seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 ohne Rückhalt durch eine Stellungnahme des Ausschusses der Mitgliedstaaten angenommen werden und dass die Rückverweisung eines Dossiers an die Kommission zwecks endgültiger Beschlussfassung, die eigentlich eine absolute Ausnahme darstellt, bei der Entscheidungsfindung im Bereich der Zulassung genetisch veränderter Lebens- und Futtermittel die Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Praxis von Präsident Juncker wiederholt bedauert und als nicht demokratisch bezeichnet wurde(12);
N.in der Erwägung, dass das Parlament den Gesetzgebungsvorschlag vom 22.April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 am 28.Oktober 2015 in erster Lesung ablehnte(13) und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;
1.vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;
2.vertritt die Auffassung, dass dieser Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission dem Unionsrecht insofern zuwiderläuft, als er nicht mit einem der Ziele der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 vereinbar ist, das entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;
3.fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;
4.fordert die Kommission auf, die Einfuhr genetisch veränderter Pflanzen, die gegenüber einem nicht zum Gebrauch in der Union zugelassenen Herbizid tolerant sind – in diesem Fall Glufosinat –, für Lebens- und Futtermittel nicht zu genehmigen;
5.fordert die Kommission auf, keine herbizidtoleranten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, bei denen die Spritzrückstände der Komplementärherbizide, die Metaboliten und die in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;
6.fordert die Kommission auf, die Abschätzung des Risikos der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikoabschätzung für herbizidresistente genetisch veränderte Pflanzen aufzunehmen, unabhängig davon, ob die jeweilige genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr in die Union als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;
7.bekräftigt, dass es daran festhält, die Arbeiten an dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.182/2011 voranzutreiben; fordert den Rat auf, seine Beratungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag der Kommission so schnell wie möglich fortzusetzen;
8.fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung von GVO betreffen, solange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet und die bestehenden Mängel behoben wurden;
9.fordert die Kommission auf, Vorschläge für die Zulassung von GVO zurückzuziehen, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt, sei es für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittelzwecke;
10.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
Assessment of genetically modified oilseed rape MS8 × RF3 for renewal of authorisation under regulation (EC) No 1829/2003 (application EFSA-GMO-RX-004) (Bewertung von genetisch verändertem Raps der Linie Ms8×Rf3 zur Verlängerung der Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr.1829/2003 (Anwendung EFSA-GMO-RX-004)), https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2017.5067.
––––––––––––––––––––––––––– Entschließung vom 16.Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (ZeamaysL. Linie1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.C482 vom 23.12.2016, S.110),Entschließung vom 16.Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU)2015/2279 der Kommission vom 4.Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603×T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (ABl. C399 vom 24.11.2017, S.71),Entschließung vom 3.Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87705×MON89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C35 vom 31.1.2018, S.19),Entschließung vom 3.Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON87708×MON89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl.C35 vom 31.1.2018, S.17),Entschließung vom 3.Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der SorteFG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (ABl. C35 vom 31.1.2018, S.15),Entschließung vom 8.Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11× MIR162× MIR604× GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (ABl. C86 vom 6.3.2018, S.108),Entschließung vom 8.Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllusL, Linie SHD-27531-4) (ABl. C86 vom 6.3.2018, S.111),Entschließung vom 6.Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON810 (ABl. C215 vom 19.6.2018, S.76),Entschließung vom 6.Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON810 gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C215 vom 19.6.2018, S.80),Entschließung vom 6.Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der SorteBt11 (ABl. C215 vom 19.6.2018, S.70),Entschließung vom 6.Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte1507 (ABl. C215 vom 19.6.2018, S.73),Entschließung vom 6.Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236×3006-210-23×MON88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (ABl. C215 vom 19.6.2018, S.83),Entschließung vom 5.April 2017 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11×59122×MIR604×1507×GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C298 vom 23.8.2018, S.34),Entschließung vom 17.Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C307 vom 30.8.2018, S.71),Entschließung vom 17.Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C307 vom 30.8.2018, S.67),Entschließung vom 13.September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C337 vom 20.9.2018, S.54),Entschließung vom 4.Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72×A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C346 vom 27.9.2018, S.55),Entschließung vom 4.Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C346 vom 27.9.2018, S.60),Entschließung vom 24.Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 1507 (DAS-Ø15Ø7-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C346 vom 27.9.2018, S.122),Entschließung vom 24.Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte 305423× 40-3-2 (DP-3Ø5423-1× MON-Ø4Ø32-6) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C346 vom 27.9.2018, S.127),Entschließung vom 24.Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON88302×Ms8×Rf3 (MON-883Ø2-9×ACSBNØØ5-8×ACS-BNØØ3-6), MON 88302×Ms8 (MON-883Ø2-9×ACSBNØØ5-8) und MON88302×Rf3 (MON-883Ø2-9×ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. C346 vom 27.9.2018, S.133),Entschließung vom 1.März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte 59122 (DAS-59122-7) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0051),Entschließung vom 1.März 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON87427×MON89034×NK603 (MON-87427-7×MON-89Ø34-3×MON-ØØ6Ø3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei der Transformationsereignisse MON87427, MON89034 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/420/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0052),Entschließung vom 3.Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln und Futtermitteln, die genetisch veränderte Zuckerrüben der Sorte H7-1 (KM-ØØØH71-4) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0197),Entschließung vom 30.Mai 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der SorteGA21 (MON-ØØØ21-9) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0221),Entschließung vom 30.Mai 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte1507 × 59122 × MON810 × NK603 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei der Sorten1507, 59122, MON810 und NK603 kombiniert werden, und zur Aufhebung der Entscheidungen2009/815/EG, 2010/428/EU und 2010/432/EU gemäß der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0222),Entschließung vom 24.Oktober 2018 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der SorteNK603 × MON810 (MON-ØØ6Ø3-6 × MON-ØØ81Ø-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung(EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0416),Entschließung vom 24.Oktober 2018 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON87427×MON89034×1507×MON88017×59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Transformationsereignisse MON87427, MON89034, 1507, MON88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Angenommene Texte, P8_TA(2018)0417).
Entscheidung2007/232/EG der Kommission vom 26.März 2007 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter, gegenüber dem Herbizid Glufosinat-Ammonium toleranter Ölrapsprodukte (Brassica napusL. Linien Ms8, Rf3 und Ms8×Rf3) gemäß der Richtlinie2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L100 vom 17.4.2007, S.20).
Durchführungsbeschluss 2013/327/EU der Kommission vom 25.Juni 2013 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, die genetisch veränderten Raps der Linien Ms8, Rf3 und Ms8×Rf3 enthalten oder daraus bestehen, oder von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen genetisch veränderten Organismen gemäß der Verordnung (EG) Nr.1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hergestellt werden (ABl. L175 vom 27.6.2013, S.57).
Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie90/220/EWG des Rates (ABl. L106 vom 17.4.2001, S.1).
Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.L309 vom 24.11.2009, S.1).
Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 der Kommission vom 9.April 2018 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2019, 2020 und 2021 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl.L92 vom 10.4.2018, S.6).
Vgl.beispielsweise seine Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments vom 15.Juli 2014, die nachträglich in die politischen Leitlinien für die nächste Kommission aufgenommen wurde, oder seine Rede zur Lage der Union vom 14.September 2016.
Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl.L31 vom 1.2.2002, S.1).