Legislative ԳٲßܲԲ des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) ( – C8-0492/2016 – )
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (),
–gestützt auf Artikel294 Absatz2 und Artikel194 Absatz2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0492/2016),
–gestützt auf Artikel294 Absatz3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
–unter Hinweis auf die vom tschechischen Abgeordnetenhaus, vom Deutschen Bundestag, vom spanischen Parlament, vom französischen Senat, vom ungarischen Parlament, vom österreichischen Bundesrat, vom polnischen Sejm, vom polnischen Senat, vom rumänischen Abgeordnetenhaus und vom rumänischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr.2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
–unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31.Mai 2017(1),
–unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 13.Juli 2017(2),
–gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten(3),
–unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 13.Juli 2017 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel104 Absatz3 seiner Geschäftsordnung,
–unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 69f Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von dem zuständigen Ausschuss angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 18. Januar 2019 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
–gestützt auf die Artikel104 und 59 seiner Geschäftsordnung,
–unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (8‑0042/2018),
A.in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1.legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2.nimmt die dieser ԳٲßܲԲ beigefügten Erklärungen der Kommission zur Kenntnis;
3.fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
4.beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 26. März 2019 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2019/... des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2019/943.)
ANHANG ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZUR DEFINITION DES BEGRIFFS „VERBINDUNGSLEITUNG“
„Die Kommission nimmt die Einigung der beiden gesetzgebenden Organe über die Neufassung der Elektrizitätsrichtlinie und die Neufassung der Elektrizitätsverordnung zur Kenntnis, der zufolge auf die Definition des Begriffs „Verbindungsleitung“ gemäß der Richtlinie 2009/72/EG und der Verordnung (EG) Nr.714/2009 zurückgegriffen wird. Die Kommission teilt die Auffassung, dass sich die Strommärkte von anderen Märkten wie dem Erdgasmarkt unterscheiden, z.B. da Produkte gehandelt werden, deren Speicherung derzeit schwierig ist und die von einer Vielzahl unterschiedlicher Erzeugungsanlagen, auch auf Verteilungsebene, produziert werden. Somit spielen Verbindungen zu Drittländern im Elektrizitätssektor eine erheblich andere Rolle als im Gassektor, weshalb auch verschiedene Regulierungsansätze gewählt werden können.
Die Kommission wird die Auswirkungen dieser Einigung weiter prüfen und bei Bedarf Leitlinien für die Anwendung der Rechtsvorschriften bereitstellen.
Aus Gründen der Rechtsklarheit möchte die Kommission Folgendes hervorheben:
Die vereinbarte Definition des Begriffs „Verbindungsleitung“ in der Elektrizitätsrichtlinie bezieht sich auf eine zur Herstellung eines Verbunds zwischen Stromnetzen verwendete Ausrüstung. Diese Formulierung unterscheidet nicht zwischen verschiedenen rechtlichen Rahmenbedingungen oder technischen Gegebenheiten, sodass somit zunächst alle Stromverbindungen zu Drittländern in den Anwendungsbereich fallen. Bezüglich der vereinbarten Definition des Begriffs „Verbindungsleitung“ in der Elektrizitätsverordnung betont die Kommission, dass die Integration der Strommärkte ein hohes Maß an Zusammenarbeit zwischen Netzbetreibern, Marktteilnehmern und Regulierungsbehörden erfordert. Obwohl der Anwendungsbereich der geltenden Vorschriften je nach Grad der Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt unterschiedlich sein kann, sollte eine enge Integration von Drittländern in den Elektrizitätsbinnenmarkt, wie etwa durch die Beteiligung an Marktkopplungsprojekten, auf Vereinbarungen beruhen, die zur Anwendung des einschlägigen Unionsrechts verpflichten.“
ERKLÄRUNG DER KOMMISSION ZU DEN PLÄNEN ZUR UMSETZUNG DER MARKTREFORM
Die Kommission nimmt die Vereinbarung der beiden gesetzgebenden Organe zu Artikel20 Absatz3 zur Kenntnis, der zufolge Mitgliedstaaten, in denen Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit festgestellt wurden, einen Umsetzungsplan mit einem Zeitplan für die Verabschiedung von Maßnahmen zur Beseitigung ermittelter regulatorischer Verzerrungen und/oder zur Ausräumung von Fällen von Marktversagen im Rahmen des Beihilfeverfahrens veröffentlichen.
Gemäß Artikel108 AEUV ist ausschließlich die Kommission befugt, die Vereinbarkeit staatlicher Beihilferegelungen mit dem Binnenmarkt zu bewerten. Diese Verordnung hat keine Auswirkungen auf und berührt nicht die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission gemäß dem AEUV. Die Kommission darf daher gegebenenfalls parallel zum Verfahren der Genehmigung von Kapazitätsmechanismen gemäß den Vorschriften über staatliche Beihilfen eine Stellungnahme zu den Plänen für die Marktreform abgeben, aber die beiden Verfahren sind rechtlich getrennt.