BERICHTü den Vorschlag ü eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ü transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
26.10.2018-(COM(2017)0797 – C8-0006/2018 – 2017/0355(COD))-***I
Ausschuss ü Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatter: Enrique Calvet Chambon
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ҸÜٱ
- STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses ü die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag ü eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ü transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
( – C8-0006/2018 – )
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (),
–gestützt auf Artikel294 Absatz2 und Artikel153 Absatz1 Buchstabeb und Absatz2 Buchstabeb des Vertrags ü die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0006/2018),
–gestützt auf Artikel294 Absatz3 des Vertrags ü die Arbeitsweise der Europäischen Union,
–unter Hinweis auf die vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr.2 ü die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Vänismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
–unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 23.Mai 2018[1],
–unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 5.Juli 2018[2],
–gestützt auf Artikel59 seiner Geschäftsordnung,
–unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses ü Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Ausschusses ü die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0355/2018),
1.legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2.fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3.beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu ümitteln.
ÄԻܲԲԳٰ1 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1)In Artikel31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist festgelegt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat. |
(1)In Artikel31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist festgelegt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat. Die Ziele dieser Richtlinie sollten ܲԱԲä im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte stehen. |
ÄԻܲԲԳٰ2 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1a)In Grundsatz5 der europäischen Säule sozialer Rechte ist festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet der Art und Dauer des Beschäftigungsvänisses das Recht auf faire und gleiche Behandlung bezüglich der Arbeitsbedingungen sowie auf den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung haben, dass Beschäftigungsvänisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, unterbunden werden sollen, unter anderem durch das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge, dass Probezeiten eine angemessene Dauer nicht üschreiten sollten und dass der Übergang in eine unbefristete äڳپܲԲڴǰ gefördert werden soll. Es wird weiterhin festgelegt, dass Arbeitgebern im Einklang mit der Gesetzgebung und Tarifverträgen die Flexibilität eingeräumt wird, die erforderlich ist, damit sie sich schnell an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen öԲԱ. | |
üԻܲԲ | |
Hiermit wird der Verweis auf Grundsatz5 der europäischen Säule sozialer Rechte vervollständigt. | |
Änderungsantrag3 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2)In Grundsatz7 der europäischen Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, ist vorgesehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht haben, am Beginn ihrer Beschäftigung schriftlich ü ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsvänis ergeben, auch in der Probezeit, und dass sie das Recht auf Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und bei einer ungerechtfertigten Kündigung Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung haben. In Grundsatz5 ist festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet der Art und Dauer des Beschäftigungsvänisses das Recht auf faire und gleiche Behandlung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen sowie auf den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung haben, dass Beschäftigungsvänisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, unterbunden werden sollen, unter anderem durch das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge, dass Probezeiten eine angemessene Dauer nicht üschreiten sollten und dass der Übergang in eine unbefristete äڳپܲԲڴǰ gefördert werden soll. |
(2)In Grundsatz7 der europäischen Säule sozialer Rechte, die am 17.November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, ist vorgesehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht haben, am Beginn ihrer Beschäftigung schriftlich ü ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsvänis ergeben, auch in der Probezeit, dass sie das Recht haben, ü die Gründe ihrer Kündigung informiert zu werden, dass ihnen eine angemessene üԻ徱ܲԲڰ zusteht und dass sie das Recht auf Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und bei einer ungerechtfertigten Kündigung Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung haben. In Grundsatz5 ist festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet der Art und Dauer des Beschäftigungsvänisses das Recht auf faire und gleiche Behandlung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen sowie auf den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung haben, dass Beschäftigungsvänisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, unterbunden werden sollen, unter anderem durch das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge, dass Probezeiten eine angemessene Dauer nicht üschreiten sollten und dass der Übergang in eine unbefristete äڳپܲԲڴǰ gefördert werden soll, wobei zugleich die Flexibilität sicherzustellen ist, die erforderlich ist, damit sich Arbeitgeber schnell an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen öԲԱ. |
Änderungsantrag4 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2a)In Grundsatz7 ist vorgesehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht haben, am Beginn ihrer Beschäftigung schriftlich ü ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsvänis ergeben, auch in der Probezeit, und dass sie das Recht auf Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und bei einer ungerechtfertigten Kündigung Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung haben. | |
Änderungsantrag5 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2b)Die Errichtung der europäischen Säule sozialer Rechte berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die wesentlichen Grundsätze ihrer Systeme der sozialen Sicherheit festzulegen und ihren Staatshaushalt zu führen, und sie darf das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen. | |
Änderungsantrag6 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3)Seit dem Erlass der Richtlinie 91/533/EWG des Rates33 hat es auf den Arbeitsmärkten aufgrund der demografischen Entwicklung und der Digitalisierung, die zur Entstehung neuer Formen der Beschäftigung geführt haben, tief greifende Veränderungen gegeben, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Belebung des Arbeitsmarktes beigetragen haben. Die neuen äڳپܲԲڴǰen sind oft nicht so geregelt oder stabil wie herkömmliche Beschäftigungsvänisse, und sie führen aufseiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu geringerer Planbarbarkeit und damit zu Ungewissheit bezüglich der geltenden Rechte und des sozialen Schutzes. In dieser sich wandelnden Arbeitswelt besteht daher eine größere Notwendigkeit ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, umfassend ü ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet zu sein, was schriftlich und zeitnah erfolgen sollte. Angesichts der Entwicklung neuer äڳپܲԲڴǰen erscheint es angemessen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Union außerdem eine Reihe neuer Mindestrechte zu gewähren die darauf abzielen, die Sicherheit und die Planbarkeit in Beschäftigungsvänissen zu verbessern und dabei gleichzeitig eine Aufwärtskonvergenz in den Mitgliedstaaten herbeizuführen und die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu erhalten. |
(3)Seit dem Erlass der Richtlinie 91/533/EWG des Rates33 hat es auf den Arbeitsmärkten aufgrund der demografischen Entwicklung und der Digitalisierung, die zur Entstehung neuer Formen der Beschäftigung geführt haben, tiefgreifende Veränderungen gegeben, die zu Innovation, zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Belebung des Arbeitsmarktes beigetragen haben. Die neuen äڳپܲԲڴǰen öԲԱ sich im Hinblick auf ihre Planbarkeit erheblich von herkömmlichen Beschäftigungsvänissen unterscheiden und aufseiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einigen Fällen zu geringerer Planbarbarkeit und damit zu Ungewissheit bezüglich der geltenden Rechte und des sozialen Schutzes führen, da diese äڳپܲԲڴǰen so beschaffen sind, dass sie die Anwendung undurchsichtiger oder unlauterer Praktiken herbeiführen, was zu Instabilität auf dem Arbeitsmarkt führt. In dieser sich wandelnden Arbeitswelt besteht daher eine größere Notwendigkeit ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich umfassend ü ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet zu sein, was zeitnah und schriftlich in einer ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglichen Form erfolgen sollte. Angesichts der Entwicklung neuer äڳپܲԲڴǰen erscheint es angemessen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Union außerdem eine Reihe neuer Mindestrechte zu gewähren die darauf abzielen, die Sicherheit und die Planbarkeit in Beschäftigungsvänissen zu verbessern und dabei gleichzeitig eine Aufwärtskonvergenz in den Mitgliedstaaten herbeizuführen und die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu erhalten. |
__________________ |
__________________ |
33 Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 ü die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers ü die ü seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsvänis geltenden Bedingungen (ABl. L288 vom 18.10.1991, S.32). |
33 Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14.Oktober 1991 ü die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers ü die ü seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsvänis geltenden Bedingungen (ABl. L288 vom 18.10.1991, S.32). |
Änderungsantrag7 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5)Es sollten daher auf Unionsebene Mindestanforderungen ü die Unterrichtung ü die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsvänisses und ü die Arbeitsbedingungen festgelegt werden, die ü alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten und ihnen ein angemessenes Maß an Transparenz und Verlässlichkeit ihrer Arbeitsbedingungen garantieren sollen. |
(5)Daher sollten auf Unionsebene Mindestanforderungen ü die Unterrichtung ü die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsvänisses und ü die Arbeitsbedingungen verschärft und festgelegt werden, die ü alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten und ihnen unabhängig von ihrem formalen Status ein möglichst hohes Maß an Transparenz und Verlässlichkeit ihrer Arbeitsbedingungen garantieren sollen, wobei eine angemessene Flexibilität der atypischen Beschäftigungsvänisse beibehalten werden sollte, um ihre Vorteile ü die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Arbeitgeber zu bewahren. |
Änderungsantrag8 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5a)Die Mitgliedstaaten sollten aus sachlichen Gründen festlegen öԲԱ, dass einige Bestimmungen des KapitelsIII an Streitkräfte, Polizeibehörden und andere Notdienste angepasst werden. | |
Änderungsantrag9 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5b)Das Ziel dieser Richtlinie– sicherere und verlässlichere Beschäftigung zu fördern und gleichzeitig die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes und den Zugang zu Innovation zu erhalten und die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern– kann dadurch erreicht werden, dass der Zugang aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Informationen ü ihre Arbeitsbedingungen effizienter gestaltet wird, die Arbeitsbedingungen verbessert werden, insbesondere was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in neuen und atypischen Formen der Beschäftigung betrifft, die Rechtsvorschriften besser umgesetzt werden und die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt gestärkt wird, wobei zugleich ümäßiger Aufwand ü Unternehmen jeder Größe vermieden werden muss. | |
ÄԻܲԲԳٰ10 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6)Die Kommission hat den Sozialpartnern gemäß Artikel154 des Vertrags ü die Arbeitsweise der Europäischen Union im Rahmen eines zweiphasigen Konsultationsverfahrens die Möglichkeit gegeben, sich zur Verbesserung des Geltungsbereichs und der Wirksamkeit der Richtlinie 91/533/EWG sowie zur Erweiterung der Ziele der Richtlinie durch das Դü neuer Rechte ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu äußern. Dies hat zu keiner Einigung der Sozialpartner geführt, Verhandlungen ü diese Fragen aufzunehmen. Wie sich an den Ergebnissen der offenen öffentlichen Konsultationen, mit denen die Ansichten verschiedener Akteure und Bürgerinnen und Bürger eingeholt werden sollten, ablesen lässt, ist es jedoch wichtig, in diesem Bereich auf Unionsebene tätig zu werden und den gegenwärtigen Rechtsrahmen zu modernisieren und anzupassen. |
(6)Die Kommission hat den Sozialpartnern gemäß Artikel154 AEUV im Rahmen eines zweiphasigen Konsultationsverfahrens die Möglichkeit gegeben, sich zur Verbesserung des Geltungsbereichs und der Wirksamkeit der Richtlinie 91/533/EWG sowie zur Erweiterung der Ziele der Richtlinie durch das Festlegen neuer Rechte ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu äußern. Dies hat zu keiner Einigung der Sozialpartner geführt, Verhandlungen ü diese Fragen aufzunehmen. Ausgehend von den Ergebnissen der offenen öffentlichen Konsultationen, mit denen die Ansichten verschiedener Akteure und Bürgerinnen und Bürger eingeholt werden sollten, ist es jedoch von grundlegender Bedeutung, in diesem Bereich auf Unionsebene tätig zu werden und den gegenwärtigen Rechtsrahmen an die neuen Entwicklungen anzupassen. |
üԻܲԲ | |
„Festlegen“ ist angesichts der Rechtsgrundlage des Vorschlags ein passenderes Wort als „Դü“. | |
ÄԻܲԲԳٰ11 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7)Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der durch das Unionsrecht gewährten Rechte sollte der persönliche Geltungsbereich der Richtlinie 91/533/EWG aktualisiert werden. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union Kriterien ü die Feststellung des Status einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aufgestellt34, die sich ü die Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs dieser Richtlinie eignen. Die Definition von Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in Artikel2 Absatz1 dieser Richtlinie beruht auf diesen Kriterien. Sie gewährleisten eine einheitliche Implementierung des persönlichen Geltungsbereichs der Richtlinie, ülassen die Anwendung auf konkrete Fälle aber den nationalen Behörden und Gerichten. Falls sie die genannten Kriterien erfüllen, öԲԳٱ Hausangestellte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Abruf, intermittierend, auf der Grundlage von Gutscheinen und auf Online-Plattformen beschäftigt sind, sowie Praktikanten und Auszubildende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. |
(7)Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der durch das Unionsrecht gewährten Rechte sollte der persönliche Geltungsbereich der Richtlinie 91/533/EWG aktualisiert werden. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union („GٲǴ“) Kriterien ü die Feststellung des Status einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aufgestellt, die sich ü die Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs dieser Richtlinie eignen. |
_________________________________ |
_________________________________ |
34 Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 „Deborah Lawrie-Blum“, vom 14. Oktober 2010 in der Rechtssache C-428/09 „Union Syndicale Solidaires Isère“, vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache C-229/14 „Balkaya“, vom 4. Dezember 2014 in der Rechtssache C-413/13 „FNV Kunsten“ und vom 17. November 2016 in der Rechtssache C-216/15 „Ruhrlandklinik“. |
34 Urteil vom 3.Juli 1986 in der Rechtssache66/85 „Deborah Lawrie-Blum“, vom 14.Oktober 2010 in der Rechtssache C‑428/09 „Union Syndicale Solidaires Isère“, vom 9.Juli 2015 in der Rechtssache C‑229/14 „Balkaya“, vom 4.Dezember 2014 in der Rechtssache C‑413/13 „FNV Kunsten“ und vom 17.November 2016 in der Rechtssache C‑216/15 „Ruhrlandklinik“. |
ÄԻܲԲԳٰ12 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7a)Die Mitgliedstaaten behalten das Recht, festzulegen, wer „Arbeitnehmer“ oder „Arbeitnehmerin“ im Sinne des innerstaatlichen Rechts und nationaler Gepflogenheiten ist. Die Mitgliedstaaten sollten daü Sorge tragen, dass alle natürlichen Personen, die während eines bestimmten Zeitraums ü eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringen, ü die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhalten, die Rechte im Sinne dieser Richtlinie wahrnehmen öԲԱ, sofern es den Mitgliedstaaten freisteht, zu bestimmen, in welcher Form sich der persönliche Geltungsbereich dieser Richtlinie niederschlägt. | |
Änderungsantrag13 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7b)Selbstständige, die nicht den Kriterien gemäß dieser Richtlinie entsprechen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. | |
ÄԻܲԲԳٰ14 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7c)Die Kriterien des Gerichtshofs ü die Festlegung des Status einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers stellen die einheitliche Umsetzung des persönlichen Geltungsbereichs dieser Richtlinie sicher, während es den nationalen Behörden und Gerichten ülassen wird, sie auf konkrete Situationen anzuwenden. Hausangestellte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Abruf, intermittierend, auf der Grundlage von Gutscheinen und auf Online-Plattformen beschäftigt sind, freiberuflich tätige Personen sowie Praktikanten und Auszubildende erfüllen die genannten Kriterien, sofern sie in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. | |
ÄԻܲԲԳٰ15 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8)Angesichts der wachsenden Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund von Ausnahmeregelungen, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel1 der Richtlinie 91/533/EWG treffen, vom Geltungsbereich der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind, ist es notwendig, diese Ausnahmeregelungen durch eine Möglichkeit ü die Mitgliedstaaten zu ersetzen, die Bestimmungen der Richtlinie nicht auf Arbeitsvänisse anzuwenden, deren Dauer in einem Referenzzeitraum von einem Monat höchstens acht Stunden beträgt. Die genannte Ausnahmeregelung berührt nicht die Definition von Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in Artikel2 Absatz1. |
(8)Angesichts der wachsenden Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund von Ausnahmeregelungen, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel1 der Richtlinie 91/533/EWG treffen, vom Geltungsbereich der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind, ist es notwendig, diese Ausnahmeregelungen durch eine Möglichkeit ü die Mitgliedstaaten zu ersetzen, die Bestimmungen der Richtlinie nicht auf Arbeitsvänisse anzuwenden, deren Dauer in einem Referenzzeitraum von einem Monat höchstens acht Stunden beträgt. |
ÄԻܲԲԳٰ16 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9)Wegen der mangelnden Planbarkeit von Arbeit auf Abruf, einschließlich Null-Stunden-Verträgen, sollte die Ausnahmeregelung (acht Stunden pro Monat) nicht auf Beschäftigungsvänisse anwendbar sein, bei denen vor dem Beschäftigungsbeginn kein garantierter Umfang bezahlter Arbeit festgelegt ist. |
Գٴä |
ÄԻܲԲԳٰ17 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10)Mehrere verschiedene natürliche oder juristische Personen öԲԱ in der Praxis die Aufgaben und Zuständigkeiten eines Arbeitgebers wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten frei sein, die Person(en) näher zu bestimmen, die als ganz oder teilweise verantwortlich ü die Erfüllung der den Arbeitgebern durch diese Richtlinie auferlegten Verpflichtungen gilt (gelten), solange alle diese Verpflichtungen erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch entscheiden öԲԱ, dass Erfüllung dieser Verpflichtungen teilweise oder ganz an eine natürliche oder juristische Person ütragen werden ü, die keine Partei des Beschäftigungsvänisses ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, besondere Regeln aufzustellen, um Einzelpersonen, die als Arbeitgeber ü Hausangestellte im Haushalt fungieren, von den Verpflichtungen auszunehmen, Ersuchen um eine andere äڳپܲԲڴǰ zu prüfen und darauf zu reagieren sowie kostenlose obligatorische Fortbildung anzubieten; außerdem sollte auf diese Personen nicht die Rechtsbehelfsregelung Anwendung finden, wonach bei fehlenden Informationen in der schriftlichen Erklärung von üԲپ Vermutungen ausgegangen wird. |
(10)Mehrere verschiedene natürliche oder juristische Personen oder andere Organisationen öԲԱ in der Praxis die Aufgaben und Zuständigkeiten eines Arbeitgebers wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten frei sein, die Person bzw. Personen näher zu bestimmen, die als ganz oder teilweise verantwortlich ü die Erfüllung der den Arbeitgebern durch diese Richtlinie auferlegten Verpflichtungen gilt bzw. gelten, solange alle diese Verpflichtungen erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch entscheiden öԲԱ, dass die Erfüllung dieser Verpflichtungen teilweise oder ganz an eine natürliche oder juristische Person ütragen werden muss, die keine Partei des Beschäftigungsvänisses ist. Nach der Konsultierung der Sozialpartner sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ü Einzelpersonen, die als Arbeitgeber ü Hausangestellte in ihrem Haushalt fungieren, die besonderen Regeln anzupassen, was die Verpflichtungen betrifft, Ersuchen um eine andere äڳپܲԲڴǰ und kostenlose Fortbildung zu prüfen und darauf zu reagieren. |
ÄԻܲԲԳٰ18 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10a)Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, besondere Regeln aufzustellen, um Einzelpersonen, die als Arbeitgeber ü Hausangestellte im Haushalt fungieren, von den in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen auszunehmen, um Anträge auf andere äڳپܲԲڴǰen zu prüfen und darauf zu reagieren sowie kostenlose obligatorische Fortbildung anzubieten, und Rechtsbehelfsregelungen sollten Anwendung finden, wonach bei fehlenden Informationen in den Dokumenten, die der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nach dieser Richtlinie bereitzustellen sind, von üԲپ Vermutungen ausgegangen wird. | |
üԻܲԲ | |
Die besondere Situation von Einzelpersonen, die als Arbeitgeber ü Hausangestellte fungieren, rechtfertigt die Ausnahme. | |
ÄԻܲԲԳٰ19 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11)Die Richtlinie 91/533/EWG enthielt erstmals eine Mindestliste der wesentlichen Aspekte, ü die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich zu unterrichten sind. Es ist erforderlich, diese Liste anzupassen, um den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere der Zunahme der atypischen äڳپܲԲڴǰen Rechnung zu tragen. |
(11)Die Richtlinie 91/533/EWG enthielt erstmals eine Mindestliste der wesentlichen Aspekte, ü die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich zu unterrichten sind. Es ist erforderlich, diese Mindestliste der wesentlichen Aspekte anzupassen, die von den Mitgliedstaaten erweitert werden kann, um den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere der Zunahme der atypischen äڳپܲԲڴǰen Rechnung zu tragen. |
ÄԻܲԲԳٰ20 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12)Die Unterrichtung ü die Arbeitszeit sollte im Einklang mit der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 erfolgen und Informationen ü Ruhepausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie ü den Umfang des bezahlten Urlaubs umfassen. |
(12)Die Unterrichtung ü die Arbeitszeit sollte im Einklang mit der Richtlinie2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 erfolgen und Informationen ü Ruhepausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie ü den Umfang des bezahlten Urlaubs umfassen, sodass ü den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesorgt wird. |
__________________ |
__________________ |
35 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 ü bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.L299 vom 18.11.2003, S.9). |
35 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 ü bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.L299 vom 18.11.2003, S.9). |
ÄԻܲԲԳٰ21 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13)Die Unterrichtung ü die Vergütung sollte Informationen zu allen Bestandteilen der Vergütung umfassen, einschließlich der Beiträge in Form von Geld- oder Sachleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre bzw. seine Arbeit direkt oder indirekt ä. Unbeschadet der Erteilung solcher Informationen sollte es den Arbeitgebern unbenommen bleiben, zusätzliche Vergütungsbestandteile, etwa Einmal-Zahlungen, vorzusehen. Der Umstand, dass ü Vergütungsbestandteile, die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen sind, nicht unterrichtet worden ist, sollte kein Grund sein, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht zu gewähren. |
(13)Die Unterrichtung ü die Vergütung sollte Informationen zu allen Bestandteilen der Vergütung umfassen, einschließlich der Beiträge in Form von Geld- oder Sachleistungen, Ausgleichszahlungen ü Überstunden, Boni und anderer Ansprüche, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre bzw. seine Arbeit direkt oder indirekt ä. Unbeschadet der Erteilung solcher Informationen sollte es den Arbeitgebern unbenommen bleiben, zusätzliche Vergütungsbestandteile, etwa Einmal-Zahlungen, vorzusehen. Der Umstand, dass ü Vergütungsbestandteile, die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen sind, nicht unterrichtet worden ist, sollte kein Grund sein, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht zu gewähren. |
ÄԻܲԲԳٰ22 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14)Falls es wegen der Art der Beschäftigung nicht möglich ist, einen festen Arbeitszeitplan anzugeben, sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen, wie ihr Arbeitszeitplan aufgestellt wird, einschließlich der Zeitfenster, in denen sie aufgefordert werden öԲԱ zu arbeiten, und der Mindestfrist ü die Vorankündigung, die sie erhalten sollten. |
(14)Falls es wegen der Art der Beschäftigung nicht möglich ist, einen Standardarbeitstag oder eine Standardarbeitswoche anzugeben, beispielsweise im Falle von Abrufverträgen oder einem vergleichbaren Beschäftigungsvänis, sollten Arbeitgeber die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer informieren, wie ihnen die Arbeit zugeteilt wird, einschließlich der Zeitfenster, in denen sie aufgefordert werden öԲԱ zu arbeiten, und der Mindestfrist ü die Vorankündigung, die sie erhalten sollten. |
ÄԻܲԲԳٰ23 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15)Die Unterrichtung ü Sozialversicherungssysteme sollte gegebenenfalls Informationen zu Leistungen bei Krankheit, zu Leistungen bei Mutterschaft, Vergleichbarem, Elternschaft und Vaterschaft sowie zu Leistungen bei Alter, bei Invalidität, ü Hinterbliebene, bei Arbeitslosigkeit, bei Vorruhestand und ü Familien umfassen. Die Unterrichtung ü den Sozialversicherungsschutz durch den Arbeitgeber sollte gegebenenfalls Informationen ü ergänzende Rentenregelungen im Sinne der Richtlinie 98/49/EG des Rates36 und der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates37 umfassen. |
(15)Die Unterrichtung ü Sozialversicherungssysteme sollte Informationen zu den empfangenden Sozialversicherungsträgern und Nachweise ü die Anmeldung bei den Sozialversicherungsbehörden umfassen, sofern hierü der Arbeitgeber verantwortlich ist. Sie sollte gegebenenfalls Informationen zu Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vergleichbarem, Elternschaft und Vaterschaft sowie zu Leistungen bei Alter, bei Invalidität, ü Hinterbliebene, bei Arbeitslosigkeit, bei Vorruhestand, Leistungen ü Familien oder Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten umfassen. Die Unterrichtung ü den Sozialversicherungsschutz durch den Arbeitgeber sollte gegebenenfalls Informationen ü ergänzende Rentenregelungen im Sinne der Richtlinie 98/49/EG des Rates36 und der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates37 umfassen. |
__________________ |
__________________ |
36 Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L209 vom 25.7.1998, S.46). |
36 Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29.Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L209 vom 25.7.1998, S.46). |
37 Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 ü Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L128 vom 30.4.2014, S.1). |
37 Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 ü Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L128 vom 30.4.2014, S.1). |
ÄԻܲԲԳٰ24 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten einen Anspruch darauf haben, bei Beschäftigungsbeginn schriftlich ü ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsvänis ergeben. Die 徱ü Informationen sollten ihnen äٱٱԲ am ersten Tag der Beschäftigung zugehen. |
(16)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten einen Anspruch darauf haben, bei Beschäftigungsbeginn schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form ü ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsvänis ergeben. Die grundlegenden Informationen sollten ihnen äٱٱԲ am ersten Tag des Beginns des Beschäftigungsvänisses schriftlich zugehen. Es sollte möglich sein, bei Kleinstunternehmen die Frist ü die Bereitstellung der grundlegenden Informationen auf höchstens sieben Tage zu veräԲn. Dieselben Informationen werden am ersten Tag des Beschäftigungsvänisses mündlich bereitgestellt. Diese Fristen üڱ die Vertragslaufzeit nicht üschreiten. |
ÄԻܲԲԳٰ25 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17)Um den Arbeitgebern zu helfen, die Informationen zeitnah zu erteilen, sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die Verfügbarkeit von Vorlagen sicherstellen, einschließlich gezielter und ausreichend umfangreicher Informationen ü den geltenden Rechtsrahmen. Diese Vorlagen üڱ von nationalen Behörden und Sozialpartnern auf sektoraler oder lokaler Ebene weiterentwickelt werden. |
(17)Um den Arbeitgebern zu helfen, die Informationen zeitnah zu erteilen, sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die Verfügbarkeit von Vorlagen sicherstellen, einschließlich gezielter und ausreichend umfangreicher Informationen ü den geltenden Rechtsrahmen. Diese Vorlagen sollten im Benehmen mit den Sozialpartnern weiterentwickelt werden. |
ÄԻܲԲԳٰ26 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt oder geschickt werden, sollten zusätzliche Informationen betreffend ihre Situation erhalten. Bei aufeinanderfolgenden Arbeitsaufträgen in mehreren Mitgliedstaaten, etwa im grenzüschreitenden Straßenverkehr, üڱ die genannten Informationen vor der ersten Abfahrt ü mehrere Arbeitsaufträge gruppiert und bei Veränderungen später geändert werden. Wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates38 sind, sollten sie außerdem ü die zentrale offizielle nationale Website des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet werden, wo sie die ü ihre Situation geltenden Arbeitsbedingungen finden öԲԱ. Sofern von den Mitgliedstaaten nicht anders geregelt, gelangen diese Verpflichtungen zur Anwendung, wenn die Dauer der Arbeitszeit im Ausland äԲ als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt. |
(18)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt oder geschickt werden, sollten zusätzliche Informationen betreffend ihre Situation erhalten. Bei aufeinanderfolgenden Arbeitsaufträgen in mehreren Mitgliedstaaten öԲԱ diese Informationen vor der ersten Abfahrt ü mehrere Arbeitsaufträge gruppiert und bei Veränderungen später geändert werden. Wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates38 oder anderer branchenbezogener Vorschriften sind, sollten sie außerdem ü die zentrale offizielle nationale Website des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet werden, wo sie die ü ihre Situation geltenden Arbeitsbedingungen finden öԲԱ. Sofern vom Recht der Mitgliedstaaten, dem das Beschäftigungsvänis unterliegt, nicht anders geregelt, gelangen diese Verpflichtungen zur Anwendung, wenn die Dauer der Arbeitszeit im Ausland mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt. |
__________________ |
__________________ |
38 Richtlinie96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 ü die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L18 vom 21.1.1997, S.1). |
38 Richtlinie96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 1996 ü die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L18 vom 21.1.1997, S.1). |
ÄԻܲԲԳٰ27 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19)Die Probezeit gestattet es einem Arbeitgeber zu üprüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ü die Stelle geeignet ist, ü die sie bzw. er eingestellt worden ist, und ihr bzw. ihm zugleich begleitende Hilfe und Fortbildung anzubieten. Während der Probezeit kann ein verminderter Kündigungsschutz gelten. Der Eintritt in den Arbeitsmarkt oder der Übergang auf eine neue Stelle sollte nicht mit einer äԲen Ungewissheit einhergehen. Wie in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt, sollten Probezeiten daher eine angemessene Dauer haben. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben eine generelle Probezeitdauer zwischen drei und sechs Monaten festgesetzt, die als angemessen gelten sollte. Probezeiten öԲԱ äԲ als sechs Monate dauern, wenn dies durch die Art der Beschäftigung gerechtfertigt ist, etwa bei Leitungsfunktionen, oder wenn dies im Interesse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist, etwa bei äԲer Krankheit oder im Zusammenhang mit spezifischen Maßnahmen zur Förderung dauerhafter Beschäftigung, insbesondere ü junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. |
(19)Die Probezeit gestattet es einem Arbeitgeber zu üprüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ü die Stelle geeignet ist, ü die sie bzw. er eingestellt worden ist, und ihr bzw. ihm zugleich begleitende Hilfe und Fortbildung anzubieten. Probezeiten ermöglichen es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu üprüfen, ob die Arbeit ihren Erwartungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten entspricht. Während der Probezeit kann ein verminderter Kündigungsschutz gelten. Der Eintritt in den Arbeitsmarkt oder der Übergang auf eine neue Stelle sollte nicht mit einer äԲen Ungewissheit einhergehen. Wie in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt, sollten Probezeiten daher eine angemessene Dauer haben. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben eine generelle Probezeitdauer zwischen drei und sechs Monaten festgesetzt, die als angemessen gelten sollte. Probezeiten öԲԱ in Ausnahmefällen äԲ als sechs Monate dauern, wenn dies durch die Art der Beschäftigung gerechtfertigt ist – etwa bei Leitungsfunktionen, wenn die Mitgliedstaaten den Arbeitnehmerschutz einschließlich Kündigungs- und Entlassungsschutz nicht an Probezeiten knüpfen, oder im Zusammenhang mit spezifischen Maßnahmen zur Förderung dauerhafter Beschäftigung –, sollten aber keinesfalls äԲ als neun Monate dauern. Die Mitgliedstaaten sollten vorbehaltlich der ursprünglichen Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber Probezeiten veräԲn üڱ, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aufgrund einer äԲen Krankheit oder eines äԲen Urlaubs ununterbrochen abwesend war, um es der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, den Nachweis zu erbringen, dass ihre bzw. seine Fähigkeiten den verlangten Aufgaben entsprechen, und um es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, die Eignung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ü diese Aufgaben zu üprüfen. In keinem Fall soll eine Probezeit einseitig veräԲt werden üڱ. |
ÄԻܲԲԳٰ28 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20)Ein Arbeitgeber sollte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht verbieten üڱ, außerhalb der Zeiten, in denen sie ü ihn arbeiten, und innerhalb der durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 vorgegebenen Grenzen eine Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern aufzunehmen. ܲßٲܲ im Sinne von Auflagen, wonach eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht ü bestimmte Gruppen von Arbeitgebern arbeiten darf, öԲԱ aus objektiven Gründen nötig sein, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Vermeidung von Interessenkonflikten. |
(20)Ein Arbeitgeber sollte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht verbieten oder sie daran hindern oder daü bestrafen üڱ, außerhalb der Zeiten, in denen sie ü ihn arbeiten, eine Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern aufzunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass solche anderen Beschäftigungsvänisse in die durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 vorgegebenen Grenzen fallen. Im Benehmen mit den Sozialpartnern sollten die Mitgliedstaaten Bedingungen ü den Rückgriff auf ܲßٲܲ festlegen üڱ, die als Auflagen zu verstehen sind, wonach eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aus objektiven Gründen – z.B. Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, Schutz von Geschäftsgeheimnissen des Arbeitgebers, Integrität des öffentlichen Dienstes oder Vermeidung von Interessenkonflikten – nicht ü bestimmte Gruppen von Arbeitgebern arbeiten darf. |
__________________ |
__________________ |
39 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 ü bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.L299 vom 18.11.2003, S.9). |
39 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 ü bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.L299 vom 18.11.2003, S.9). |
ÄԻܲԲԳٰ29 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem größtenteils variablen Arbeitszeitplan sollten ü ein Mindestmaß an Planungssicherheit bezüglich der Arbeit verfügen, wenn der Arbeitszeitplan hauptsächlich entweder direkt, – zum Beispiel durch die Erteilung von Arbeitsaufträgen – oder indirekt – zum Beispiel durch die Aufforderung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, auf Kundenwünsche zu reagieren, – vom Arbeitgeber bestimmt wird. |
(21)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Abrufverträgen und ähnlichen äڳپܲԲڴǰen, bei denen der Arbeitszeitplan ganz oder größtenteils variabel ist, sollten ü ein Mindestmaß an Stabilität und Planungssicherheit bezüglich der Arbeit verfügen. |
Änderungsantrag30 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23)Eine angemessene Mindestankündigungsfrist – im Sinne des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ü einen neuen Arbeitsauftrag informiert wird, und dem Beginn dieses Auftrags – stellt bei Beschäftigungsvänissen mit Arbeitszeitplänen, die variabel sind oder größtenteils vom Arbeitgeber bestimmt werden, ein weiteres notwendiges Element der Planungssicherheit bezüglich der Arbeit dar. Die äԲ der Ankündigungsfrist darf je nach sektoralen Erfordernissen schwanken, doch muss ein angemessener Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt sein. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates40. |
(23)Eine angemessene Mindestankündigungsfrist – im Sinne des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ü einen neuen Arbeitsauftrag informiert wird, und dem Beginn dieses Auftrags – stellt bei Beschäftigungsvänissen mit einem unvorhersehbaren Arbeitszeitplan ein weiteres notwendiges Element der Planungssicherheit bezüglich der Arbeit dar. Die äԲ der Ankündigungsfrist darf je nach branchenbezogenen Erfordernissen und Nutzungen schwanken, doch muss ein angemessener Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt sein. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates40. |
__________________ |
__________________ |
40 Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl.L80 vom 23.3.2002, S.35). |
40 Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl.L80 vom 23.3.2002, S.35). |
Änderungsantrag31 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24)Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten die Möglichkeit haben, einen Arbeitsauftrag abzulehnen, wenn er außerhalb der Referenzstunden und -tage fällt oder nicht innerhalb der Mindestfrist angekündigt worden ist, ohne Nachteile ü diese Ablehnung zu erleiden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten auch die Möglichkeit haben, den Arbeitsauftrag anzunehmen, wenn sie dies wünschen. |
(24)Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten die Möglichkeit haben, einen Arbeitsauftrag abzulehnen, wenn er außerhalb der Referenzstunden und -tage fällt oder nicht innerhalb der Mindestfrist angekündigt worden ist, ohne Nachteile ü diese Ablehnung zu erleiden. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten auch die Möglichkeit haben, den Arbeitsauftrag anzunehmen, wenn sie dies wünschen. Wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach Annahme des Arbeitsauftrags nicht in der Lage ist, die Arbeit zu beenden, weil der Arbeitgeber den Auftrag storniert und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer daü nicht verantwortlich ist, sollte die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ihren bzw. seinen Anspruch auf Vergütung ü den Arbeitsauftrag behalten. |
Änderungsantrag32 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 24 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24a)Sofern es keine rechtlichen Vorkehrungen zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Abrufverträgen und ähnlichen äڳپܲԲڴǰen gibt, sollten die Mitgliedstaaten im Benehmen mit den Sozialpartnern unter Berücksichtigung der Bedürfnisse bestimmter Branchen bzw. Kategorien von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Maßnahmen einführen, mit denen ü mehr Planungssicherheit bei Abrufverträgen und ähnlichen äڳپܲԲڴǰen gesorgt wird. | |
Änderungsantrag33 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 24 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24b)Die Mitgliedstaaten sollten daü sorgen, dass Arbeitgeber, die regelmäßig variable Arbeitszeitpläne und variable Referenzstunden bzw. ‑tage in Anspruch nehmen, den ܲäԻ徱en Behörden auf Verlangen die einschlägigen Informationen zukommen lassen. Sie sollten ferner daü sorgen, dass nach einem bestimmten Zeitraum des Beschäftigungsvänisses, in dem eine bestimmte Anzahl durchschnittlicher Stunden als normal betrachtet werden kann, diese Stunden die garantierte Mindestanzahl bezahlter Stunden darstellen sollte. | |
Änderungsantrag34 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25)Wenn Arbeitgeber die Möglichkeit haben, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsvänissen Vollzeitarbeitsverträge oder unbefristete Arbeitsverträge anzubieten, sollte ein Übergang zu sichereren äڳپܲԲڴǰen gefördert werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Recht haben, den Arbeitgeber um eine verlässlichere und sicherere Form der Beschäftigung zu ersuchen und eine angemessen begründete schriftliche Antwort des Arbeitgebers zu erhalten, in der auf die Bedürfnisse des Arbeitsgebers und die der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eingegangen wird. |
(25)Wenn Arbeitgeber die Möglichkeit haben, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsvänissen Vollzeitarbeitsverträge oder unbefristete Arbeitsverträge anzubieten, sollte im Einklang mit den Grundsätzen der europäischen Säule sozialer Rechte ein Übergang zu sichereren äڳپܲԲڴǰen gefördert werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Recht haben, den Arbeitgeber um eine verlässlichere und sicherere Form der Beschäftigung zu ersuchen und eine angemessen begründete schriftliche Antwort des Arbeitgebers zu erhalten, in der auf die Bedürfnisse und Möglichkeiten des Arbeitgebers und die der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eingegangen wird. |
Änderungsantrag35 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25a)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – einschließlich derjenigen, die sich in einem äԲen Urlaub befinden – sollten ü interne Beförderungen bzw. Stellenausschreibungen informiert werden, die in dem Unternehmen oder der Niederlassung verfügbar werden, um Anreize ü die Weiterentwicklung ihrer beruflichen Laufbahn zu setzen. | |
Änderungsantrag36 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 25 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25b)Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinien97/81/EG, 1999/70/EG und 2008/104/EG des Rates im Hinblick auf den Übergang von einer äڳپܲԲڴǰ in eine andere. | |
Änderungsantrag37 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26)Wenn Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich verpflichtet sind, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fortbildung anzubieten, damit diese die Arbeit durchführen öԲԱ, ü die sie beschäftigt werden, sollte sichergestellt sein, dass diese Fortbildung allen angeboten wird, auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsvänissen. Die Kosten ü diese Fortbildung sollten der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer weder in Rechnung gestellt noch von ihrer bzw. seiner Vergütung einbehalten oder abgezogen werden. |
(26)Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer seitens ihrer Arbeitgeber oder aufgrund von Unions- oder nationalem Recht, Tarifverträgen oder internen Bestimmungen verpflichtet sind, Fortbildungen zu besuchen, damit sie die Arbeit durchführen öԲԱ, ü die sie beschäftigt werden, sollte sichergestellt sein, dass diese Fortbildung allen angeboten wird, auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsvänissen. Die Kosten ü diese Fortbildung sollten der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer weder in Rechnung gestellt noch von ihrer bzw. seiner Vergütung einbehalten oder abgezogen werden. Die Fortbildung sollte mit Ausnahme von angemessen begründeten Fällen während der Arbeitszeit stattfinden. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sollte während der Fortbildung weiterhin Anspruch auf Vergütung haben. Diese Verpflichtung betrifft nicht die berufliche Bildung oder Fortbildung, die erforderlich ist, um eine Berufsqualifikation zu erlangen, aufrechtzuerhalten oder zu erneuern, sofern der Arbeitgeber nicht gesetzlich, tarifvertraglich oder aufgrund interner Bestimmungen verpflichtet ist, sie der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer anzubieten. |
Änderungsantrag38 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26a)Die Sozialpartner sind am besten in der Lage, Lösungen zu finden, die den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen, und sollten daher eine wichtige Rolle bei der Umsetzung dieser Richtlinie spielen. | |
Änderungsantrag39 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27)Die Sozialpartner öԲԱ üeinkommen, dass in bestimmten Branchen oder Situationen andere Bestimmungen als die Mindeststandards gemäß KapitelIII dieser Richtlinie geeigneter sind, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, den Sozialpartnern zu erlauben, Tarifverträge zu ß, mit denen die Bestimmungen in dem genannten Kapitel abgewandelt werden, solange dabei das generelle Schutzniveau ü die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht abgesenkt wird. |
(27)Die Sozialpartner öԲԱ üeinkommen, dass in bestimmten Branchen oder Situationen andere Bestimmungen angepasst, ergänzt oder verbessert werden öԲԱ, wenn sie gemäß KapitelIII dieser Richtlinie geeigneter sind, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Abschluss von Tarifverträgen, mit denen die Bestimmungen in dem genannten Kapitel angewandt werden, durch Sozialpartner fördern oder bestehende Vereinbarungen aufrechterhalten, sofern dabei das generelle Schutzniveau ü die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewahrt bleibt und die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden. |
Änderungsantrag40 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27a)In Mitgliedstaaten mit einem hohen Maß an Organisation – sowohl bei den Arbeitnehmern als auch bei den Arbeitgebern –, in denen die Sozialpartner als Vertreter ü Arbeitnehmer und Arbeitgeber in erster Linie daü verantwortlich sind, die Arbeitsbedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu regeln, sollten die Sozialpartner im Hinblick auf die Möglichkeit, Tarifverträge zu ß, ܲԱԲäe Befugnisse haben. | |
Änderungsantrag41 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28)Die Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte hat gezeigt, dass es notwendig ist, die Durchsetzung des Arbeitsrechts der Union zu stärken, um dessen Wirksamkeit sicherzustellen. Die REFIT-Evaluierung41 der Richtlinie 91/533/EWG hat bestätigt, dass strengere Durchsetzungsmechanismen die Wirksamkeit der Richtlinie verbessern öԲԳٱ. Sie hat außerdem ergeben, dass Rechtsbehelfssysteme, die einzig auf Entschädigungsforderungen beruhen, weniger effektiv sind als Systeme, die auch Sanktionen (etwa pauschale Strafgelder oder den Entzug der Zulassung) ü Arbeitgeber vorsehen, welche versäumen, schriftliche Erklärungen abzugeben. Sie hat ferner gezeigt, dass Beschäftigte während des Beschäftigungsvänisses nur selten Rechtsbehelfe einlegen, womit das Ziel der schriftlichen Erklärung, nämlich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ü die wesentlichen Merkmale ihres Beschäftigungsvänisses zu unterrichten, gefährdet ist. Es ist daher erforderlich, Durchsetzungsbestimmungen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass, wenn Informationen ü das Beschäftigungsvänis nicht erteilt werden, entweder von üԲپ Vermutungen ausgegangen oder ein Verwaltungsverfahren angewandt wird, bei dem der Arbeitgeber zur Erteilung der fehlenden Informationen aufgefordert und, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, sanktioniert werden kann. Voraussetzung ü Rechtsbehelfe sollte die Anwendung eines Verfahrens sein, bei dem der Arbeitgeber auf das Fehlen der Informationen hingewiesen wird und er 15Tage Zeit hat, vollständige und korrekte Informationen bereitzustellen. |
(28)Die Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte hat gezeigt, dass es notwendig ist, die Durchsetzung des Arbeitsrechts der Union zu stärken, um dessen Wirksamkeit sicherzustellen. Die im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung der Kommission durchgeführte Evaluierung (REFIT)41 der Richtlinie 91/533/EWG hat bestätigt, dass strengere Durchsetzungsmechanismen die Wirksamkeit des Arbeitsrechts der Europäischen Union verbessern öԲԳٱ. Sie hat außerdem ergeben, dass Rechtsbehelfssysteme, die einzig auf Entschädigungsforderungen beruhen, weniger effektiv sind als Systeme, die auch Sanktionen (etwa pauschale Strafgelder oder den Entzug der Zulassung) ü Arbeitgeber vorsehen, welche versäumen, schriftliche Erklärungen abzugeben. Sie hat ferner gezeigt, dass Beschäftigte während des Beschäftigungsvänisses nur selten Rechtsbehelfe einlegen, womit das Ziel der schriftlichen Erklärung, nämlich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ü die wesentlichen Merkmale ihres Beschäftigungsvänisses zu unterrichten, gefährdet ist. Es ist daher erforderlich, Durchsetzungsbestimmungen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass, wenn Informationen ü das Beschäftigungsvänis nicht erteilt werden, von üԲپ Vermutungen ausgegangen und ein Verfahren angewandt wird, bei dem der Arbeitgeber zur Erteilung der fehlenden Informationen aufgefordert wird und, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, sanktioniert werden kann. Diese üԲپ Vermutungen öԲԱ die Vermutung einß, dass sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Beschäftigungsvänis befindet, es keine Probezeit gibt oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Vollzeitbeschäftigung ausübt, wenn die entsprechenden Informationen nicht vorliegen. Voraussetzung ü Rechtsbehelfe sollte die Anwendung eines Verfahrens sein, bei dem der Arbeitgeber von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer oder einem Dritten wie Arbeitnehmervertretern oder anderen ܲäԻ徱en Stellen oder Behörden auf das Fehlen der Informationen hingewiesen wird und er 15Tage Zeit hat, vollständige und korrekte Informationen bereitzustellen. |
__________________ |
__________________ |
41 SWD(2017)205 final, Seite26. |
41 SWD(2017)0205, Seite26. |
Änderungsantrag42 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33a)Da eine wirksame Durchsetzung der Bestimmungen der EU ü die Unionsbürger von Bedeutung ist, bedarf es eines robusten, wirkungsvollen und wirksamen Systems, damit daü gesorgt werden kann, dass die Mitgliedstaaten die Unionsrechtsvorschriften ܲԱԲä anwenden, umsetzen und durchsetzen und angemessene Rechtsbehelfe bieten. Vor allem bei Massenentlassungen sollten die Arbeitnehmer auf ein solches System zugreifen öԲԱ. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten den Gewerkschaften ermöglichen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Arbeitnehmer zu erheben. | |
Änderungsantrag43 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 34 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34)Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, vänismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen, die bei einer Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen zu verhängen sind. |
(34)Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, vänismäßige und abschreckende Sanktionen wie Bußgelder festlegen, die bei einer Verletzung der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene und vänismäßige Entschädigungsleistungen bieten öԲԱ. Die Höhe der Bußgelder sollte je nach Anzahl der Verstöße durch den Arbeitgeber oder nach dem Ausmaß des Verzugs des Arbeitgebers bei der Bereitstellung von Unterlagen ü die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer steigen. |
Änderungsantrag44 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34a)Die Mitgliedstaaten sollten daü Sorge tragen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der Art des Beschäftigungsvänisses Zugang zum Sozialschutz haben. | |
Änderungsantrag45 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 34 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(34b)Die Mitgliedstaaten sollten daü sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit vollständig oder üwiegend variablen Arbeitszeitplänen oder variablen Referenzstunden bzw. ‑tagen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz haben. | |
Änderungsantrag46 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 36 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36)Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, sodass das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten. Gemäß dem derzeitigen Rechtsrahmen erworbene Ansprüche sollten weiterhin gelten, es sein denn, durch diese Richtlinie werden günstigere Bestimmungen eingeführt. Die Durchführung dieser Richtlinie darf weder dazu genutzt werden, bestehende Rechte abzubauen, die in vorhandenen nationalen oder Unionsrechtsvorschriften festgelegt sind, noch darf sie als Rechtfertigung dienen, das allgemeine Schutzniveau ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem von der Richtlinie erfassten Bereich zu senken. |
(36)Mit dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, sodass das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten. Gemäß dem derzeitigen Rechtsrahmen erworbene Ansprüche sollten weiterhin gelten, es sei denn, durch diese Richtlinie werden günstigere Bestimmungen eingeführt. Die Durchführung dieser Richtlinie darf weder dazu genutzt werden, bestehende Rechte abzubauen, die in vorhandenen nationalen oder Unionsrechtsvorschriften festgelegt sind, noch darf sie als Rechtfertigung dienen, das allgemeine Schutzniveau ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem von der Richtlinie erfassten Bereich zu senken. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Einführung von Null-Stunden-Verträgen oder ähnlichen Arten von Arbeitsverträgen unterbunden wird. |
Änderungsantrag47 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37)Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten administrative, finanzielle oder rechtliche Auflagen vermeiden, die der Gründung und dem Ausbau kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten sind daher aufgefordert, die Auswirkungen ihres Umsetzungsrechtsakts auf KMU zu prüfen, um sicherzustellen, dass KMU nicht unvänismäßig beeinträchtigt werden – wobei ein besonderes Augenmerk auf Kleinstunternehmen und auf dem Verwaltungsaufwand liegen sollte –, und das Ergebnis dieser Prüfung zu veröffentlichen. |
(37)Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten administrative, finanzielle oder rechtliche Auflagen vermeiden, die der Gründung und dem Ausbau von Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) entgegenstehen, welche sich in ihrer Bedeutung nach der Empfehlung der Kommission vom 6.Mai 20031a oder einem späteren Rechtsakt richten, der diese Empfehlung ersetzt. Die Mitgliedstaaten sind daher aufgefordert, die Auswirkungen ihres Umsetzungsrechtsakts auf KMU zu prüfen, um sicherzustellen, dass KMU nicht unvänismäßig beeinträchtigt werden – wobei ein besonderes Augenmerk auf Kleinstunternehmen und auf dem Verwaltungsaufwand liegen sollte –, und das Ergebnis dieser Prüfung zu veröffentlichen. |
__________________ | |
1a ABl.L124 vom 20.5.2003, S.36. | |
Änderungsantrag48 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38)Die Mitgliedstaaten öԲԱ den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie ütragen, wenn die Sozialpartner dies gemeinsam beantragen und wenn die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu öԲԱ, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden. |
(38)Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialpartner in die Durchführung dieser Richtlinie einbeziehen und ihnen alle erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen, damit sich diese Einbeziehung wirksam gestaltet. |
Änderungsantrag49 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 38 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38a)Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass diese Richtlinie durch die nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden durchgesetzt wird. Diesen nationalen Behörden sollte eine Koordinierung auf Unionsebene sowie eine spezielle Fortbildung angeboten werden, um die Durchsetzung zu unterstützen. | |
Änderungsantrag50 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Zweck dieser Richtlinie ist es, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine sicherere und verlässlicher planbare Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes äٱ wird. |
1.Zweck dieser Richtlinie ist es, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparentere und verlässlicher planbare Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes äٱ wird. |
Änderungsantrag51 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.In dieser Richtlinie werden die Mindestrechte festgelegt, die ü jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer in der Union gelten. |
2.In dieser Richtlinie werden die Mindestrechte festgelegt, die ü jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer in der Union gelten. Diese Rechte gelten ü jede natürliche Person, die während einer bestimmten Zeit ü eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, ü die sie als Gegenleistung eine Vergütung ä, wenn zwischen diesen beiden Personen ein Abhängigkeits- oder Nachrangigkeitsvänis besteht. Für Personen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, gilt diese Richtlinie nicht. Die Mitgliedstaaten sorgen daü, dass alle Personen, ü die diese Richtlinie gilt, diese Mindestrechte im Rahmen des nationalen Rechts oder nationaler Verfahren einschließlich Tarifverträgen wirksam wahrnehmen öԲԱ. |
Änderungsantrag52 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2a.Selbstständige, die nicht den Kriterien gemäß dieser Richtlinie entsprechen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. | |
Änderungsantrag53 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3.Die Mitgliedstaaten öԲԱ entscheiden, dass die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsvänis gelten, dessen Dauer in einem Referenzzeitraum von einem Monat nicht mehr als insgesamt acht Stunden beträgt. Alle Zeiten, die bei Arbeitgebern gearbeitet werden, welche ein Unternehmen, eine Gruppe oder eine Organisation bilden oder einem Unternehmen, einer Gruppe oder einer Organisation anö, werden diesem Achtstunden-Zeitraum zugerechnet. |
Գٴä |
üԻܲԲ | |
Allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollten dieselben Rechte eingeräumt werden. | |
Änderungsantrag54 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5.Die Mitgliedstaaten öԲԱ bestimmen, welche Personen ü die Erfüllung der den Arbeitgebern durch diese Richtlinie auferlegten Verpflichtungen verantwortlich sind, solange alle diese Verpflichtungen erfüllt werden. Sie öԲԱ auch entscheiden, dass diese Verpflichtungen ganz oder teilweise einer natürlichen oder juristischen Person ütragen werden, die keine Partei des Beschäftigungsvänisses ist. Dieser Absatz lässt die Richtlinie2008/104/EG unberührt. |
5.Die Mitgliedstaaten bestimmen im Benehmen mit den Sozialpartnern, welche Personen ü die Erfüllung der den Arbeitgebern durch diese Richtlinie auferlegten Verpflichtungen verantwortlich sind, solange alle diese Verpflichtungen erfüllt werden. Sie öԲԱ auch entscheiden, dass diese Verpflichtungen ganz oder teilweise einer natürlichen oder juristischen Person ütragen werden, die keine Partei des Beschäftigungsvänisses ist. Dieser Absatz lässt die Richtlinie2008/104/EG unberührt. |
Änderungsantrag55 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5a.Die Mitgliedstaaten öԲԱ aus sachlichen Gründen und, falls angemessen, im Benehmen mit den Sozialpartnern festlegen, dass einige Bestimmungen des KapitelsIII ü Streitkräfte, Polizeibehörden und andere Notdienste gelten, sofern dies angemessen ist. | |
Änderungsantrag56 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6.Die Mitgliedstaaten öԲԱ entscheiden, die Verpflichtungen aus den Artikeln10 und 11 sowie aus Artikel14 Buchstabea nicht auf natürliche Personen anzuwenden, die zu einem Haushalt ö, in dem Arbeit ü diesen Haushalt erbracht wird. |
6.Die Mitgliedstaaten öԲԱ im Benehmen mit den Sozialpartnern entscheiden, die Verpflichtungen aus den Artikeln10 und 11 sowie aus Artikel14 Buchstabea ü Personen anzupassen, die in einem Haushalt als Arbeitgeber agieren, in dem Arbeit ü diesen Haushalt erbracht wird. |
Änderungsantrag57 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
Begriffsbestimmungen |
Begriffsbestimmungen |
1.Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck |
1.Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck |
(a)„Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ eine natürliche Person, die während einer bestimmten Zeit ü eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, ü die sie als Gegenleistung eine Vergütung ä; | |
(b)„Arbeitgeber“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Person(en), die unmittelbar oder mittelbar Partei eines Beschäftigungsvänisses mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer ist bzw. sind; | |
(c)„Beschäftigungsvänis“ das Arbeitsvänis zwischen den oben definierten Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und Arbeitgebern; |
(a)„Beschäftigungsvänis“ das Arbeitsvänis zwischen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern und Arbeitgebern; |
(d)„Arbeitszeitplan“ einen Plan, in dem die Uhrzeiten und die Tage festgelegt sind, zu bzw. an denen die Arbeit beginnt und endet; |
(b)„Arbeitszeitplan“ einen Plan, in dem die Uhrzeiten und die Tage festgelegt sind, zu bzw. an denen die Arbeit beginnt und endet; |
(e)„Referenzstunden und Referenztage“ Zeitfenster an festgelegten Tagen, in denen auf Aufforderung des Arbeitgebers Arbeit stattfinden kann. |
(c)„Referenzstunden und Referenztage“ Zeitfenster an festgelegten Tagen, in denen Arbeit stattfinden kann. |
2.Für die Zwecke dieser Richtlinie haben die Ausdrücke „Kleinstunternehmen“, „kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“ die Bedeutung, die in der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen43 oder in einem späteren Rechtsakt, der diese Empfehlung ersetzt, festgelegt ist. |
2.Für die Zwecke dieser Richtlinie haben die Ausdrücke „Kleinstunternehmen“, „kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“ die Bedeutung, die in der Empfehlung der Kommission vom 6.Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen43 oder in einem späteren Rechtsakt, der diese Empfehlung ersetzt, festgelegt ist. |
________________________________ |
__________________________________ |
43 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. |
43 ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. |
Änderungsantrag58 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 2a | |
Informationspflicht | |
Der Arbeitgeber stellt jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer die gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen schriftlich in Papierform oder, sofern sie ü die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer zugänglich ist, diese bzw. dieser den Empfang bestätigt und sie gespeichert und ausgedruckt werden kann, in elektronischer Form bereit. | |
Änderungsantrag59 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitgebern vorgeschrieben wird, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ü die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsvänisses zu unterrichten. |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitgebern vorgeschrieben wird, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unabhängig von der Art des Arbeitsvertrags mindestens ü die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsvänisses zu unterrichten. |
Änderungsantrag60 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Die in Absatz1 genannte Unterrichtung umfasst folgende Informationen: |
2.Die in Absatz1 genannte Unterrichtung umfasst mindestens folgende Informationen: |
Änderungsantrag61 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a)die Personalien der Parteien des Beschäftigungsvänisses; |
(a)die Personalien der Parteien des Beschäftigungsvänisses, darunter auch wenigstens die vollständigen Namen, Anschriften und – sofern zutreffend – gesetzlichen Vertreter; |
Änderungsantrag62 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b)den Arbeitsort; falls es sich nicht um einen festen oder vorherrschenden Arbeitsort handelt: den Hinweis darauf, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer grundsätzlich an verschiedenen Orten beschäftigt wird oder ihren bzw. seinen Arbeitsort frei wählen kann, sowie den Sitz des Unternehmens oder gegebenenfalls den Wohnsitz des Arbeitgebers; |
(b)den Arbeitsort; falls es sich nicht um einen festen oder vorherrschenden Arbeitsort handelt: den Hinweis darauf, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer grundsätzlich an verschiedenen Orten beschäftigt wird oder ihren bzw. seinen Arbeitsort frei wählen kann, sowie den Sitz des Unternehmens oder gegebenenfalls den Wohnsitz des Arbeitgebers; falls die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an unterschiedlichen Orten arbeitet: die Maßnahmen und Vorkehrungen, die es der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer ermöglichen, zu unterschiedlichen Arbeitsorten zu gelangen, das Verfahren und die Vorankündigung; |
Änderungsantrag63 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e)falls das Beschäftigungsvänis befristet ist: das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer des Beschäftigungsvänisses; |
(e)falls das Beschäftigungsvänis befristet ist: das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer des Beschäftigungsvänisses sowie bei Leiharbeitnehmern die Namen der entleihenden Unternehmen; |
Änderungsantrag64 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g)gegebenenfalls den Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung; |
(g)gegebenenfalls den Anspruch auf Fortbildung, die der Arbeitgeber gemäß Unions- oder nationalem Recht und den einschlägigen Tarifverträgen oder gemäß der allgemeinen Fortbildungspolitik des Arbeitgebers bereitzustellen hat; |
Änderungsantrag65 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h)die Dauer des Jahresurlaubs, auf den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch hat, oder, falls dies zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden kann, die Modalitäten der Gewährung und der Festlegung des Jahresurlaubs; |
(h)die Dauer des Jahresurlaubs, auf den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch hat, oder, falls dies zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden kann, die Modalitäten der Gewährung und der Festlegung des Anspruchs auf Jahresurlaub; |
Änderungsantrag66 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i)das bei der Kündigung des Beschäftigungsvänisses vom Arbeitgeber und von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, einschließlich der äԲ der üԻ徱ܲԲڰ, oder, falls die üԻ徱ܲԲڰ zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden kann, die Modalitäten der Festsetzung der üԻ徱ܲԲڰen; |
(i)das bei der Kündigung des Beschäftigungsvänisses vom Arbeitgeber und von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, einschließlich der äԲ der üԻ徱ܲԲڰen, oder, falls die üԻ徱ܲԲڰen zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden öԲԱ, die Modalitäten der Festsetzung der üԻ徱ܲԲڰen sowie die formalen rechtlichen Anforderungen ü das Kündigungsschreiben und die Frist ü die Einreichung einer Klage gegen die Kündigung; |
Änderungsantrag67 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j)den anfänglichen Grundbetrag, gegebenenfalls andere Bestandteile, die Periodizität und die Art der Auszahlung der Vergütung, auf die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch hat; |
(j)den anfänglichen Grundbetrag, gegebenenfalls andere getrennt angegebene Bestandteile, wie Boni, Ausgleichszahlungen ü Überstunden, Sachleistungen und andere Leistungen, die Periodizität und die Art der Auszahlung der Vergütung, auf die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch hat; |
Änderungsantrag68 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe k | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(k)falls der Arbeitszeitplan völlig oder größtenteils unäԻ ist: die äԲ des Standardarbeitstages oder der Standardarbeitswoche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie gegebenenfalls die Modalitäten und die Vergütung von Überstunden; |
(k)die äԲ des Standardarbeitstags oder der Standardarbeitswoche der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers sowie gegebenenfalls die Modalitäten ü Arbeiten außerhalb des Standardarbeitstags oder der Standardarbeitswoche, einschließlich Modalitäten ü Schichtänderungen und Überstunden, sowie die angemessene Frist ü die Vorankündigung solcher Arbeiten und deren Vergütung; |
Änderungsantrag69 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe l – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(l)falls der Arbeitszeitplan völlig oder größtenteils äԻ ist: den Hinweis darauf, dass der Arbeitszeitplan variabel ist, die Anzahl der garantiert bezahlten Stunden, die Vergütung der ü die garantierten Stunden hinaus geleisteten Arbeit sowie, wenn der Arbeitszeitplan völlig oder größtenteils vom Arbeitgeber bestimmt wird, |
(l)falls der Zeitplan der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vollständig oder üwiegend variabel ist, informiert der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ü Folgendes: |
Änderungsantrag70 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe l – Ziffer i a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ia)den Grundsatz, dass der Arbeitszeitplan variabel ist, die Anzahl der garantiert bezahlten Stunden und die Vergütung ü zusätzlich zu diesen garantierten Stunden erbrachte Arbeiten; | |
Änderungsantrag71 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe l – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ii)die Mindestfrist, mit der der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer der Beginn eines Arbeitsauftrags angekündigt wird; |
(ii)die Mindestfrist, mit der der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer der Beginn eines Arbeitsauftrags angekündigt wird, und die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber diesen Arbeitsauftrag stornieren kann, nachdem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ihn angenommen hat; |
Änderungsantrag72 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe m | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(m)gegebenenfalls die Angabe der Tarifverträge, in denen die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geregelt sind; bei außerhalb des Unternehmens durch einzelne paritätische Stellen oder Institutionen abgeschlossenen Tarifverträgen: Angabe der ܲäԻ徱en Stelle oder der ܲäԻ徱en paritätischen Institution, in deren Rahmen sie abgeschlossen wurden; |
(m)gegebenenfalls die Angabe der Tarifverträge, in denen die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geregelt sind; bei außerhalb des Unternehmens durch einzelne paritätische Stellen oder Institutionen abgeschlossenen Tarifverträgen: Angabe der ܲäԻ徱en Stelle oder der ܲäԻ徱en paritätischen Institution, in deren Rahmen sie abgeschlossen wurden, und – sofern zutreffend – der Ausschlussfristen; |
Änderungsantrag73 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe m a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ma)die Kontaktangaben der Arbeitnehmer- bzw. Gewerkschaftsvertreter; | |
Änderungsantrag74 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe n a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(na)den Nachweis ü die Anmeldung bei dem bzw. den unter Buchstaben genannten Sozialversicherungsträger bzw. Sozialversicherungsträgern, sofern der Arbeitgeber daü verantwortlich ist; | |
Änderungsantrag75 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3.Die Informationen gemäß Absatz2 Buchstabenf bis k und n öԲԱ gegebenenfalls durch einen Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen erteilt werden, die ü die entsprechenden Bereiche gelten. |
3.Die Informationen gemäß Absatz2 Buchstabenf bis k und n öԲԱ gegebenenfalls mit einem Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen versehen werden, die ü die entsprechenden Bereiche gelten. |
Änderungsantrag76 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3a.Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass den Praktikantinnen und Praktikanten alle in Bezug auf ihren Ausbildungs- und Arbeitsplan erforderlichen Informationen mitgeteilt werden, insbesondere Arbeitszeiten und ‑dauer, alle Vergütungen und Zulagen, Arbeitsrechte und ‑pflichten, sofern zutreffend, sowie Name und Aufgaben ihres Betreuers im Praktikumsvänis und die Ziele und Methoden der Beurteilung und Weiterentwicklung. | |
Änderungsantrag77 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3b.Die angemessene Mindestfrist, mit der der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer der Beginn eines Arbeitsauftrags gemäß Absatz2 Buchstabel angekündigt wird, wird gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Benehmen mit den Sozialpartnern festgelegt. | |
Änderungsantrag78 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Informationen gemäß Artikel3 Absatz2 werden der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer individuell äٱٱԲ am ersten Tag des Beschäftigungsvänisses in Form eines Dokuments bereitgestellt. Dieses Dokument darf elektronisch bereitgestellt und ümittelt werden, sofern es ü die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer leicht zugänglich ist und gespeichert und ausgedruckt werden kann. |
1.Die Informationen gemäß Artikel3 Absatz2 Buchstabena bisf undi bisl sowiena werden der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer individuell äٱٱԲ am ersten Tag des Beschäftigungsvänisses schriftlich bereitgestellt. |
Änderungsantrag79 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1a.Die Informationen gemäß Artikel3 Absatz2 werden der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer äٱٱԲ innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Beginn des Beschäftigungsvänisses schriftlich bereitgestellt. | |
Änderungsantrag80 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1b.Die Fristen nach Absatz1a üڱ die Vertragslaufzeit nicht üschreiten. | |
Änderungsantrag81 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Die Mitgliedstaaten entwickeln Vorlagen und Modelle ü das in Absatz1 genannte Dokument, die sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern unter anderem auf einer zentralen offiziellen nationalen Website und im Rahmen anderer angemessener Maßnahmen zugänglich machen. |
2.Die Mitgliedstaaten entwickeln nach Konsultation der Sozialpartner Vorlagen und Modelle ü das in Absatz1 genannte Dokument, die sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern unter anderem auf einer zentralen offiziellen nationalen Website und im Rahmen anderer angemessener Maßnahmen zugänglich machen. |
Änderungsantrag82 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen ü die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln und von Arbeitgebern kommuniziert werden ü, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, darunter auf bestehenden Online-Portalen ü Bürgerinnen und Bürger sowie ü Unternehmen der Union. |
3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen ü die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungs- oder allgemein geltenden Tarifvertragsbestimmungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln und von Arbeitgebern kommuniziert werden ü, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, darunter auf bestehenden Online-Portalen ü Bürgerinnen und Bürger, Gewerkschaften und Unternehmen in der Union. |
Änderungsantrag83 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Änderungen, die lediglich eine Änderung in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. in den Satzungs- oder Tarifbestimmungen oder Betriebsratsvereinbarungen widerspiegeln, öԲԱ durch einen Hinweis auf deren aktualisierten Stand mitgeteilt werden. | |
Änderungsantrag84 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zusätzliche Informationen ü ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
Zusätzliche Informationen ü ins Ausland geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer |
Änderungsantrag85 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die bzw. der in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sie bzw. er ü gewöhnlich arbeitet, oder in einem Drittland arbeiten soll, vor ihrer bzw. seiner Abreise das in Artikel4 Absatz1 genannte Dokument bereitgestellt wird und dass darin zusätzlich zumindest Folgendes angegeben ist: |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die bzw. der in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sie bzw. er ü gewöhnlich arbeitet, oder in einem Drittland arbeiten soll, vor ihrer bzw. seiner Abreise das in Artikel4 Absatz1 genannte Dokument bereitstellt und dass darin zusätzlich zumindest Folgendes angegeben ist: |
Änderungsantrag86 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a)das Land oder die Länder, in dem bzw. in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die Dauer der Arbeit; |
(a)das Land oder die Länder sowie der Ort bzw. die Orte, an dem bzw. an denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die voraussichtliche Dauer der Arbeit; |
Änderungsantrag87 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c)falls anwendbar: die mit dem Arbeitsauftrag oder den Arbeitsaufträgen verbundenen Geld- oder Sachleistungen, zu denen bei entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, auf die die Richtlinie 96/71/EG anwendbar ist, Entsendezulagen ö, und Regelungen ü die Erstattung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag88 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d)falls anwendbar: die Bedingungen ü die Rückführung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. |
(d)die Bedingungen ü die Rückführung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. |
Änderungsantrag89 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3.Die Informationen gemäß Absatz1 Buchstabeb und Absatz2 Buchstabea öԲԱ gegebenenfalls durch einen Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen erteilt werden, die ü die entsprechenden Bereiche gelten. |
3.Die Informationen gemäß Absatz1 Buchstabeb und Absatz2 Buchstabea öԲԱ gegebenenfalls durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen erteilt werden, die ü die entsprechenden Bereiche gelten, sofern diese Tarifverträge ü die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leicht zugänglich sind. |
Änderungsantrag90 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4.Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen, finden die Absätze1 und 2 keine Anwendung, wenn die Dauer des einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ü gewöhnlich arbeitet, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt. |
4.Sofern nach dem Recht der Mitgliedstaaten, durch das der Arbeitsvertrag geregelt wird, nichts anderes vorgesehen ist, finden die Absätze1 und 2 keine Anwendung, wenn die Dauer des einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ü gewöhnlich arbeitet, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt. |
Änderungsantrag91 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Probezeit, falls das Beschäftigungsvänis eine solche umfasst, einschließlich VeräԲungen nicht äԲ als sechs Monate dauert. |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Probezeit, falls das Beschäftigungsvänis eine solche umfasst, nicht äԲ als sechs Monate dauert. Bei befristeten Verträgen mit einer Dauer von weniger als 12Monaten beträgt die Probezeit höchstens 25% der erwarteten Vertragsdauer. Bei einer VertragsveräԲung gilt ü das Beschäftigungsvänis keine neue Probezeit. Alle Zeiten, die bei demselben Unternehmen, derselben Gruppe oder derselben Organisation gearbeitet werden, werden dieser Probezeit zugerechnet. |
Änderungsantrag92 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Die Mitgliedstaaten öԲԱ äԲe Probezeiten festsetzen, wenn dies durch die Art der Beschäftigung gerechtfertigt oder im Interesse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist. |
2.Die Mitgliedstaaten öԲԱ in Ausnahmefällen im Benehmen mit den Sozialpartnern äԲe Probezeiten von maximal 9Monaten festsetzen, wenn dies durch die Art der Beschäftigung gerechtfertigt ist, etwa bei Führungspositionen, oder wenn die Probezeit nicht an den Arbeitnehmerschutz geknüpft ist. |
Eine Probezeit wirkt dem Erwerb von Ansprüchen durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß nationalem Recht nicht entgegen. | |
Während der Probezeit genießen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte. | |
Änderungsantrag93 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2a.Die Mitgliedstaaten üڱ vorbehaltlich der ursprünglichen Vereinbarung zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber Probezeiten veräԲn, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aufgrund einer äԲen Krankheit oder eines äԲen Urlaubs ununterbrochen abwesend war, um es dem Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer zu ermöglichen zu üprüfen, ob die Tätigkeit den jeweiligen Erwartungen und Anforderungen entspricht. In keinem Fall darf eine Probezeit einseitig veräԲt werden. | |
Änderungsantrag94 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht verbieten darf, außerhalb des mit ihm festgelegten Arbeitszeitplans eine Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern aufzunehmen. |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht verbieten darf, eine Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern aufzunehmen, und dass ein Arbeitgeber einen solchen Schritt auch nicht be- oder verhindern darf und keine Sanktionen in diesen Fällen verhängen darf. |
Änderungsantrag95 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1a.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ü die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mehr als einem Beschäftigungsvänis bei der Organisation der Arbeitszeit die Mindestanforderungen an Sicherheit und Gesundheit im Sinne der Richtlinie2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a gelten. | |
________________________________ | |
1a Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 ü bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.L299 vom 18.11.2003, S.9). | |
Änderungsantrag96 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Die Arbeitgeber üڱ jedoch Unvereinbarkeitskriterien festlegen, bei deren Vorliegen solche Beschränkungen aus legitimen Gründen, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Vermeidung von Interessenkonflikten, gerechtfertigt sind. |
2.Die Mitgliedstaaten üڱ nach Konsultierung der Sozialpartner Bedingungen ü die Anwendung von Unvereinbarkeitskriterien durch die Arbeitgeber festlegen, insbesondere Auflagen, wonach eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer auf der Grundlage begründeter und objektiver Gründe wie Gesundheit und Sicherheit, Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Geheimhaltung, Integrität des öffentlichen Dienstes oder Vermeidung von Interessenkonflikten nicht ü bestimmte Gruppen von Arbeitgebern tätig sein darf. |
Änderungsantrag97 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, deren bzw. dessen Arbeitszeitplan völlig oder größtenteils äԻ ist und völlig oder größtenteils vom Arbeitgeber bestimmt wird, nur dann vom Arbeitgeber verpflichtet werden kann zu arbeiten, |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, deren bzw. dessen Arbeitszeitplan völlig oder größtenteils variabel ist, nicht vom Arbeitgeber verpflichtet werden kann zu arbeiten, es sei denn, die beiden folgenden Voraussetzungen sind erfüllt: |
Änderungsantrag98 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a)wenn die Arbeit innerhalb der vorab bestimmten Referenzstunden und Referenztage stattfindet, die gemäß Artikel3 Absatz2 Buchstabel Zifferi zu Beginn des Beschäftigungsvänisses schriftlich festgelegt worden sind, und |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag99 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b)wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf ü einen Arbeitsauftrag gemäß Artikel3 Absatz2 Buchstabel Zifferii unterrichtet. |
(b)wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf ü einen Arbeitsauftrag gemäß Artikel3 Absatz2 Buchstabel Zifferii unterrichtet. Dieser zeitliche Vorlauf wird von den Mitgliedstaaten im Benehmen mit den Sozialpartnern festgelegt. |
ÄԻܲԲԳٰ100 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1a.Wenn eine oder beide der in Absatz1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt werden, ist die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer berechtigt, einen Arbeitsauftrag abzulehnen, ohne dass ihr bzw. ihm daraus Nachteile entstehen. | |
ÄԻܲԲԳٰ101 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1b.Storniert ein Arbeitgeber einen Arbeitsauftrag nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel3 Absatz2 Buchstabel Zifferii, hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung ü die Arbeitsstunden, in Bezug auf welche die Frist galt. Die Mitgliedstaaten öԲԱ die Frist im Sinne von Unterabsatz1 nach Konsultation der Sozialpartner festlegen. Die Vergütung nach Unterabsatz1 ist nicht an einen zukünftigen Arbeitsauftrag geknüpft. | |
ÄԻܲԲԳٰ102 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 9a | |
Zusatzmaßnahmen ü mehr Planungssicherheit bei Abrufverträgen | |
1.Die Mitgliedstaaten öԲԱ Beschäftigungsvänisse untersagen, bei denen vor Beginn des Beschäftigungsvänisses keine garantierte Anzahl bezahlter Arbeitsstunden festgelegt wird. | |
2.Sofern es keine rechtlichen Vorkehrungen zur Verhinderung der missbräuchlichen Nutzung von Abrufverträgen gibt, insbesondere wenn bei einem Beschäftigungsvänis keine garantierte Anzahl bezahlter Arbeitsstunden im Voraus festgelegt wird, führen die Mitgliedstaaten nach Konsultation der Sozialpartner und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse bestimmter Branchen bzw. Kategorien von Arbeitnehmern die folgenden Maßnahmen ein: | |
(i)die Bedingung, dass Arbeitgeber den ܲäԻ徱en Behörden objektive Gründe ü die Verwendung solcher Verträge angeben, sowie eine effektive zeitliche Obergrenze von weniger als sechs Monaten ü die Verwendung eines solchen Vertrags gegenü den betreffenden Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmern; | |
(ii)ab sechs Monate nach Beginn des Beschäftigungsvänisses die einfache Vermutung, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt, der ü die folgenden sechs Monate Arbeitsstunden in Höhe von mindestens 75% der in den vorangegangenen sechs Monaten geleisteten Arbeitsstunden, unabhängig von ihrer Verteilung ü die Monate, vorsieht; | |
ÄԻܲԲԳٰ103 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig sind, ihren Arbeitgeber um eine äڳپܲԲڴǰ mit ä und sichereren Arbeitsbedingungen, falls verfügbar, ersuchen üڱ. |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber tätig sind oder obligatorische Fortbildungsmaßnahmen und die verbindliche Probezeit absolviert haben, eine begründete schriftliche Antwort erhalten, falls sie um den Übergang zu einer ä äڳپܲԲڴǰ, falls verfügbar, ersuchen. Alle Zeiten, die bei Arbeitgebern gearbeitet werden, welche ein Unternehmen, eine Gruppe oder eine Organisation bilden oder einem Unternehmen, einer Gruppe oder einer Organisation anö, werden dem ununterbrochenen sechsmonatigen Dienst zugerechnet. Die Mitgliedstaaten öԲԱ die Häufigkeit dieser Antworten begrenzen. |
ÄԻܲԲԳٰ104 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Der Arbeitgeber erteilt innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen eine schriftliche Antwort. Bei natürlichen Personen, die als Arbeitgeber fungieren, bei Kleinstunternehmen sowie bei kleinen und mittleren Unternehmen öԲԱ die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die genannte Frist auf drei Monate veräԲt wird, und erlauben, dass die Antwort mündlich erfolgt, wenn dieselbe Arbeitnehmerin oder derselbe Arbeitnehmer bereits ein ähnliches Ersuchen vorgebracht hat und die üԻܲԲ ü die Antwort bezüglich der Situation der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gleich geblieben ist. |
2.Der Arbeitgeber zieht das Ersuchen angemessen in Erwägung und erteilt innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen eine hinreichend begründete schriftliche Antwort. Bei natürlichen Personen, die als Arbeitgeber fungieren, und bei Kleinstunternehmen öԲԱ die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Antwort mündlich erfolgt, wenn dieselbe Arbeitnehmerin oder derselbe Arbeitnehmer bereits ein ähnliches Ersuchen vorgebracht hat und die üԻܲԲ ü die Antwort bezüglich der Situation der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gleich geblieben ist. |
ÄԻܲԲԳٰ105 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2a.Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinien 97/81/EG, 99/70/EG und 2008/104/EG. | |
ÄԻܲԲԳٰ106 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 10a | |
Informationen ü interne Stellenausschreibungen | |
Die Mitgliedstaaten sorgen daü, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – einschließlich derjenigen, die sich in einem äԲen Urlaub befinden – ü interne Beförderungsverfahrenen oder Stellenausschreibungen informiert werden, die in dem Unternehmen oder der Niederlassung verfügbar werden, um Anreize ü die Weiterentwicklung ihrer beruflichen Laufbahn zu setzen. Diese Informationen werden ü eine allgemeine Mitteilung per E-Mail, online oder an einem angemessenen Ort im Unternehmen oder in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers bereitgestellt. | |
ÄԻܲԲԳٰ107 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 11 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Fortbildung |
Obligatorische Fortbildung |
ÄԻܲԲԳٰ108 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlos Fortbildung angeboten wird, wenn die Arbeitgeber aufgrund von Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder aufgrund einschlägiger Tarifverträge verpflichtet sind, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fortbildung im Hinblick auf die Arbeit anzubieten, ü die sie beschäftigt werden. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlos Fortbildung angeboten wird, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während des Beschäftigungsvänisses, auch vor Beginn der tatsächlichen Arbeit, seitens ihrer Arbeitgeber oder aufgrund von Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften, einschlägigen Tarifverträgen oder internen Bestimmungen verpflichtet sind, obligatorische Fortbildungsmaßnahmen zu absolvieren, um die Arbeit ܴܲü, ü die sie beschäftigt werden oder die der Arbeitgeber bei der betreffenden Arbeitsstelle erfordert. |
ÄԻܲԲԳٰ109 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit Ausnahme von angemessen begründeten Fällen findet die Fortbildung während der Arbeitszeit statt. Sie wird als Arbeitszeit angerechnet. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer behält den gleichen Anspruch auf Vergütung, als hätte sie oder er gearbeitet. | |
ÄԻܲԲԳٰ110 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten öԲԱ den Sozialpartnern erlauben, im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten Tarifverträge zu ß, bei denen Regelungen bezüglich der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getroffen werden, die von den in den Artikeln7 bis 11 beschriebenen Regelungen abweichen, sofern der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt gewahrt bleibt. |
Die Mitgliedstaaten setzen Anreize ü die Sozialpartner, damit sie im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten einen auf hoher Ebene funktionierenden sozialen Dialog fördern oder beibehalten und Tarifverträge auf angemessener Ebene aushandeln, ß und durchsetzen oder beibehalten. |
ÄԻܲԲԳٰ111 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlauben den führenden Sozialpartnern auf nationaler oder branchenbezogener Ebene, Tarifverträge auf angemessener Ebene auszuhandeln, zu ß oder durchzusetzen, Vorkehrungen im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu treffen, mit denen die Bestimmungen nach KapitelIII angepasst, ergänzt oder verbessert werden, sofern sie den Mindestanforderungen im Sinne dieser Richtlinie entsprechen, oder geltende Tarifverträge aufrechtzuerhalten, wenn dabei der Arbeitnehmerschutz insgesamt gewahrt bleibt. | |
ÄԻܲԲԳٰ112 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 12a | |
Gleiches Entgelt | |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts und der gleichen Bedingungen ü alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet ihres Beschäftigungsstatus gilt. Die Mitgliedstaaten sorgen ü die Beseitigung von Diskriminierung hinsichtlich aller Aspekte und Bedingungen der Vergütung und hinsichtlich aller Beschäftigungsbedingungen; dabei ist der Beschäftigungsstatus irrelevant. | |
ÄԻܲԲԳٰ113 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb der Frist nicht alle oder nur Teile der Dokumente gemäß Artikel4 Absatz1, Artikel5 bzw. Artikel6 erhalten und der Arbeitgeber dieses Versäumnis nicht innerhalb von 15Tagen, nachdem er davon unterrichtet wurde, abstellt, eine der folgenden Regelungen angewandt wird: |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb der Frist nicht alle oder nur Teile der Dokumente gemäß Artikel4 Absatz1, Artikel5 bzw. Artikel6 ä und der Arbeitgeber dieses Versäumnis nicht innerhalb von 15Tagen, nachdem er davon unterrichtet wurde, abstellt, die beiden folgenden Regelungen angewandt werden: |
ÄԻܲԲԳٰ114 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a)Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kommt in den Genuss von ü sie oder ihn üԲپ Vermutungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden. Umfasste die Unterrichtung nicht die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e, f, k oder l aufgeführten Informationen, so wird von der üԲپ Vermutung ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsvänis hat, dass es keine Probezeit gibt bzw. dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Vollzeitstelle hat. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Vermutungen zu widerlegen; oder |
(a)Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kommt in den Genuss von ü sie oder ihn üԲپ Vermutungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden. Umfasste die Unterrichtung nicht die in Artikel3 Absatz2 Buchstabee, f, k oder l aufgeführten Informationen, so wird von der üԲپ Vermutung ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsvänis hat, dass es keine Probezeit gibt bzw. dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Vollzeitstelle hat. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Vermutungen zu widerlegen; und |
ÄԻܲԲԳٰ115 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b)die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ä die Möglichkeit, bei einer ܲäԻ徱en Behörde zeitnah eine Beschwerde einzureichen. Befindet die ܲäԻ徱e Behörde, dass die Beschwerde berechtigt ist, so weist sie den oder die betreffenden Arbeitgeber an, die fehlenden Informationen zu erteilen. Erteilt der Arbeitgeber die fehlenden Informationen nicht innerhalb von 15Tagen nach Eingang der Anweisung, so hat die Behörde die Möglichkeit, eine angemessene Verwaltungsstrafe zu verhängen, auch noch nach dem Ende des Beschäftigungsvänisses. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, eine verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verhängung der Strafe einzulegen. Die Mitgliedstaaten öԲԱ bestehende Stellen als ܲäԻ徱e Behörden benennen. |
(b)die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ä die Möglichkeit, bei einer ܲäԻ徱en Behörde zeitnah eine Beschwerde einzureichen und in einem angemessenen Zeitrahmen eine ausreichende Antwort zu erhalten. Befindet die ܲäԻ徱e Behörde, dass die Beschwerde berechtigt ist, so weist sie den oder die betreffenden Arbeitgeber an, die fehlenden Informationen zu erteilen. Erteilt der Arbeitgeber die fehlenden Informationen nicht innerhalb der von der ܲäԻ徱en Behörde festgelegten Frist nach Eingang der Anweisung, so hat die Behörde die Möglichkeit, eine angemessene Verwaltungsstrafe zu verhängen, und zwar auch noch nach dem Ende des Beschäftigungsvänisses. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, eine verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verhängung der Strafe einzulegen. Die Mitgliedstaaten öԲԱ bestehende Stellen als ܲäԻ徱e Behörden benennen. |
ÄԻܲԲԳٰ116 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 14a | |
Faktenlage | |
Die Ermittlung des Vorliegens eines Beschäftigungsvänisses orientiert sich an den Fakten, die sich auf die tatsächliche Arbeitsleistung beziehen, und nicht an der Beschreibung des Vänisses seitens der Parteien als Grundlage. | |
ÄԻܲԲԳٰ117 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Maßnahmen ein, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, darunter auch Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter, vor jedweder Benachteiligung durch den Arbeitgeber oder vor negativen Konsequenzen zu schützen, denen sie ausgesetzt sind, weil sie Beschwerde beim Arbeitgeber eingereicht oder ein Gerichtsverfahren angestrengt haben mit dem Ziel, die Einhaltung der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Rechte durchzusetzen. |
Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Maßnahmen ein, um alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer– ungeachtet der Art und Dauer ihres Beschäftigungsvänisses–, darunter auch Arbeitnehmervertreterinnen und ‑vertreter sowie Gewerkschaftsvertreterinnen und ‑vertreter, vor jedweder Benachteiligung durch den Arbeitgeber oder vor negativen Konsequenzen zu schützen, denen sie ausgesetzt sind, weil sie eines der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Rechte wahrnehmen. |
ÄԻܲԲԳٰ118 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Kündigung oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung sowie jegliche Vorbereitung auf eine Kündigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu untersagen, wenn diese Maßnahmen damit begründet werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch genommen haben. |
1.Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Kündigung oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung zu untersagen, wenn diese Maßnahmen damit begründet werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch genommen haben. Zu den Maßnahmen zählt ferner der Anspruch auf Wiederherstellung des Beschäftigungsvänisses. |
ÄԻܲԲԳٰ119 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, dass ihnen aufgrund der Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gekündigt worden ist oder dass sie deshalb Maßnahmen mit gleicher Wirkung ausgesetzt sind, öԲԱ vom Arbeitgeber verlangen, dass er stichhaltige Gründe ü die Kündigung oder eine vergleichbare Maßnahme anführt. Der Arbeitgeber legt diese Gründe schriftlich dar. |
2.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die – falls zutreffend – bei Abschluss der Probezeit der Ansicht sind, dass ihnen aufgrund der Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gekündigt worden ist oder dass sie deshalb Maßnahmen mit gleicher Wirkung ausgesetzt sind, öԲԱ vom Arbeitgeber verlangen, dass er stichhaltige Gründe ü die Kündigung oder eine vergleichbare Maßnahme anführt. Der Arbeitgeber legt diese Gründe schriftlich dar. Die Mitgliedstaaten sorgen daü, dass die Frist ü die Erhebung einer Kündigungsschutzklage so lange ausgesetzt wird, bis der Arbeitnehmer eine schriftliche üԻܲԲ vom Arbeitgeber erhalten hat. |
ÄԻܲԲԳٰ120 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6a.Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Gewerkschaften, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a zu erheben. | |
__________________ | |
1a Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.April 2009 ü Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (kodifizierte Fassung) (ABl. L110 vom 1.5.2009, S.30). | |
ÄԻܲԲԳٰ121 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6b.Führt der Arbeitgeber keine stichhaltigen Gründe ü die Kündigung oder vergleichbare Maßnahme gemäß Absatz2 an, so wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Wahrnehmung der mit dieser Richtlinie gewährten Rechte entlassen wurde. Etwaige rechtliche Folgen, etwaige Vorbereitungen auf eine Kündigung oder eine etwaige Kündigung aufgrund der Wahrnehmung der im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gewährten Rechte sind unwirksam. | |
ÄԻܲԲԳٰ122 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 17a | |
Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Beschäftigungsvänisses | |
Die Beweislast daü, dass kein Beschäftigungsvänis vorlag, liegt bei der natürlichen oder juristischen Person, die als Arbeitgeber identifizierbar ist. | |
ÄԻܲԲԳٰ123 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen Regeln ü Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften, welche gemäß dieser Richtlinie verabschiedet wurden, oder gegen bereits geltende einschlägige Vorschriften zu Rechten, die unter diese Richtlinie fallen, zur Anwendung kommen. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen ü wirksam, angemessen und abschreckend sein. Sie öԲԱ in Form eines Bußgeldes verhängt werden. Sie öԲԱ auch eine Գٲä徱ܲԲܲԲ umfassen. |
Die Mitgliedstaaten legen Regeln ü Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften, welche gemäß dieser Richtlinie verabschiedet wurden, oder gegen bereits geltende einschlägige Vorschriften zu Rechten, die unter diese Richtlinie fallen, zur Anwendung kommen. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen ü wirksam, angemessen und abschreckend sein. Sie öԲԱ in Form eines Bußgeldes verhängt werden. Sie öԲԱ auch eine angemessene und vänismäßige Գٲä徱ܲԲܲԲ umfassen. |
ÄԻܲԲԳٰ124 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 18a | |
Gleichbehandlung | |
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: | |
(a)Der Grundsatz des gleichen Entgelts und der gleichen Bedingungen wie bei vergleichbaren Dauerbeschäftigten gilt ü alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet ihres Beschäftigungsstatus. | |
(b)Ist in demselben Betrieb kein vergleichbarer Dauerbeschäftigter vorhanden, erfolgt der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrags oder in Ermangelung eines solchen gemäß den einzelstaatlichen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten. | |
(c)Es findet keinerlei Diskriminierung hinsichtlich aller Aspekte und Bedingungen der Vergütung und hinsichtlich aller Beschäftigungsbedingungen statt, ungeachtet des Beschäftigungsstatus. | |
ÄԻܲԲԳٰ125 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 18 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 18b | |
Zugang zum Sozialschutz | |
Die Mitgliedstaaten tragen daü Sorge, dass die Arbeitnehmer Zugang zum Sozialschutz haben, indem sie die formelle Absicherung unabhängig von der Art des Beschäftigungsvänisses ü alle Arbeitnehmer verpflichtend machen. | |
ÄԻܲԲԳٰ126 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 18 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 18c | |
Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz | |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit variablen Arbeitszeitplänen und variablen Referenzstunden bzw. ‑tagen entsprechend der Art der Tätigkeit Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz sowie zu Präventionsdiensten und ‑einrichtungen ü Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz haben. | |
ÄԻܲԲԳٰ127 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 19 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Günstigere Bestimmungen |
Regressionsverbot und günstigere Bestimmungen |
ÄԻܲԲԳٰ128 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Diese Richtlinie rechtfertigt nicht eine Verringerung des den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten bereits jetzt gewährten allgemeinen Schutzniveaus. |
1.Diese Richtlinie und die Maßnahmen, die mit Blick auf ihre Umsetzung getroffen wurden, rechtfertigen weder eine Verringerung, Untergrabung oder Beeinträchtigung der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verliehenen Rechte in den Mitgliedstaaten und des ihnen bereits jetzt in dem jeweiligen Mitgliedstaat durch nationale Rechtsvorschriften, Tarifverträge oder Gepflogenheiten gewährten allgemeinen Schutzniveaus, noch üڱ sie zu diesen Zwecken verwendet oder zitiert werden. |
ÄԻܲԲԳٰ129 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1a.Die Mitgliedstaaten beziehen die Sozialpartner im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten in die Umsetzung dieser Richtlinie ein und stellen ihnen alle erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit die Einbeziehung wirksam ist. | |
ÄԻܲԲԳٰ130 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 20a | |
Kontrollen und Überwachung | |
Die Mitgliedstaaten sorgen daü, dass durch nationale Stellen oder durch die Sozialpartner wirksame und angemessene Kontrollen zur Überwachung und Durchsetzung der Umsetzung dieser Richtlinie durchgeführt werden. Die Mitgliedstaaten sorgen ferner daü, dass diese Stellen und die Sozialpartner ü entsprechende Mittel verfügen und entsprechend spezifisch geschult werden, damit sie diese Kontrollen durchführen öԲԱ. | |
Die Kommission fördert den Austausch einschlägiger Beamter und Schulungen, und sie erleichtert und fördert Initiativen ü bewährte Verfahren, auch solche der Sozialpartner auf Unionsebene. | |
ÄԻܲԲԳٰ131 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 20 b(neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 20b | |
Erleichterung der Einreichung von Beschwerden | |
Die Mitgliedstaaten sorgen ü wirksame Verfahren, mit deren Hilfe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entweder unmittelbar beim Arbeitgeber oder ü von den Mitgliedstaaten benannte Dritte, etwa Gewerkschaften oder andere Vereinigungen oder eine ܲäԻ徱e Behörde des Mitgliedstaats, sofern dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist, Beschwerde bei Verletzungen ihrer Rechte im Sinne dieser Richtlinie einreichen öԲԱ. | |
ÄԻܲԲԳٰ132 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten sind auf bestehende Beschäftigungsvänisse ab dem [Tag des Inkrafttretens + zwei Jahre] anwendbar. Auf Aufforderung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitsnehmers ü die Arbeitgeber jedoch die in Artikel4 Absatz1, Artikel5 und Artikel6 genannten Dokumente bereitstellen oder ergänzen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung darf nicht zur Folge haben, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den mit dieser Richtlinie eingeführten Mindestrechten ausgeschlossen werden. |
Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten sind auf bestehende Beschäftigungsvänisse ab dem [Tag des Inkrafttretens + zwei Jahre] anwendbar. Auf Aufforderung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers oder eines Vertreters im Auftrag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ü die Arbeitgeber jedoch die in Artikel4 Absatz1, Artikel5 und Artikel6 genannten Dokumente bereitstellen oder ergänzen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung darf nicht zur Folge haben, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den mit dieser Richtlinie eingeführten Mindestrechten ausgeschlossen werden. |
ÄԻܲԲԳٰ133 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen üprüft die Kommission äٱٱԲ am [Tag des Inkrafttretens + zwei Jahre] die Anwendung dieser Richtlinie, um gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vorzuschlagen. |
Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen üprüft die Kommission äٱٱԲ am [Tag des Inkrafttretens + üԴ Jahre] die Anwendung dieser Richtlinie, um gegebenenfalls die notwendigen Änderungen und Verbesserungen vorzuschlagen. |
ҸÜٱ
Der Vorschlag der Europäischen Kommission soll die Richtlinie von1991 ü schriftliche Erklärungen (91/533/EWG) durch ein neues Instrument ersetzen, das die Transparenz der Arbeitsbedingungen ü alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer äٱ und neue konkrete Rechte definiert, die die Planungssicherheit und die Sicherheit der Arbeitsbedingungen vor allem ü diejenigen verbessern sollen, die sich in nicht traditionellen Beschäftigungsvänissen befinden. Der Vorschlag gründet sich auf die Schlussfolgerungen der REFIT-Evaluierung[1] der Richtlinie ü die schriftliche Erklärung, in denen Schwachstellen im Geltungsbereich sowie hinsichtlich der Effizienz aufgezeigt wurden.
Gemäß Artikel154 des Vertrags ü die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) leitete die Kommission im April und September2017 eine Anhörung der europäischen Sozialpartner in zwei Phasen ein. Die Diskussionen zwischen den Sozialpartnern ermöglichten es nicht, einen Dialog gemäß Artikel155 AEUV zur Herstellung vertraglicher Beziehungen einschließlich des Abschlusses von Vereinbarungen zu dem Thema in Gang zu setzen.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Umsetzung der Verpflichtungen der Union hinsichtlich der Verbesserung der Arbeitsbedingungen ihrer Bürger von größter Wichtigkeit ist, hat die Kommission diesen Vorschlag am 21.Dezember 2017 angenommen[2]. Es wäre von entscheidender Bedeutung, dass die beiden gesetzgebenden Instanzen – Parlament und Rat – die Herausforderung annehmen und sich verpflichten, vor Ende der Wahlperiode des Parlaments2019 ein Abkommen zu diesen wichtigen Themen zu ß. Nur so ist es möglich, die Erwartungen der Bürger und Bürgerinnen zu erfüllen und zu ihrem Wohlstand beizutragen.
Mit dieser Richtlinie sollen drei Ziele verfolgt werden. Erstens sollen die Rechte, die in der Interinstitutionellen Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte von Göteborg vom 17.November 2017[3] anerkannt wurden, eine konkretere Form erhalten. Insbesondere sollte zur Umsetzung mehrerer in der Säule verankerter Grundsätze beigetragen werden, etwa der Grundsätze5 und 7, welche sich auf sichere und anpassungsfähige Beschäftigung sowie Informationen ü Beschäftigungsbedingungen und Kündigungsschutz beziehen.
Mit der Richtlinie werden bestimmte allgemeine Mindestrechte ü die Unionsbürger und Arbeitnehmer festgelegt, und es wird auf eine starke soziale Nachfrage sowie den Wunsch reagiert, die EU den Bürgern näher zu bringen, damit sie spüren, dass Europa ü und auf sie zählt. Beispielsweise enthält die Richtlinie eine Beschränkung der Probezeit auf 6Monate, es sei denn, eine äԲe Dauer ist gerechtfertigt. Außerdem werden das Recht, ü andere Arbeitgeber zu arbeiten, durch das Verbot sogenannter Ausschließlichkeits- und Unvereinbarkeitsklauseln und das Recht auf mehr Planungssicherheit bei den Arbeitszeiten ü Personen mit variablen Arbeitszeiten festgelegt.
Es liegt auf der Hand, dass diese allgemeinen Mindestrechte klar abgegrenzt werden ü, wobei es den Mitgliedsstaaten ülassen bleibt, sie zu verbessern, falls sie dies wünschen. Darü hinaus muss klar sein, dass die praktische Umsetzung dieser Rechte nur auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten erfolgen kann.
Es gilt dabei nicht nur, das Subsidiaritätsprinzip umzusetzen, sondern gleichzeitig eine praxisbezogene und dezentralisierende Logik anzuwenden, da die europäischen Arbeitsmärkte das Ergebnis jahrhundertealter Kulturen, unterschiedlicher Produktionsstrukturen, verschiedenartiger finanzieller Randbedingungen und sogar des jeweiligen Klimas sind.
Ein einheitlicher Ansatz ü alle wäre in diesem Fall absurd. Die Umsetzung der Richtlinie wird ü die Umsetzungsgesetze der einzelnen Mitgliedsstaaten erfolgen.
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rolle des sozialen Dialogs und der Tarifverträge in der DNA des sozialen Europas verankert ist und dass deshalb dem sozialen Dialog in all seinen Formen ein höherer Stellenwert beigemessen werden muss, um diese Mindestrechte auf nationaler Ebene weiterzuentwickeln, zu ergänzen, zu verbessern, umzusetzen und zu verstärken.
Zweitens trägt die Richtlinie somit erheblich zur Errichtung eines sozialen Rechtsrahmens bei, innerhalb dessen auf freien Wettbewerb und die ܲԱԲäe Freizügigkeit der Bürger aufgebaut werden kann, was häufig als einheitliche Ausgangsbedingungen bezeichnet wird. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Bürger ist ein Grundrecht der Europäer sowie ein unverzichtbares Instrument zur Senkung der Arbeitslosigkeit und zur Förderung von wirtschaftlichem und sozialem Zusammenhalt.
Doch Europa – ob es jetzt ein soziales Europa bleibt oder nicht – will, dass sich diese Freizügigkeit und der freie Wettbewerb unter Einhaltung der Grundrechte ü die Arbeitnehmer entwickeln, d.h. mit den gleichen Mindeststandards ü alle. Eine Aufwärtskonvergenz ist nicht möglich, wenn Mobilität und Wettbewerb verhindert werden, aber es darf nicht zugelassen werden, dass der Wettbewerb zulasten der sozialen Rechte und Arbeitnehmerrechte stattfindet, die ü die Arbeitnehmer wesentlich sind. In Europa gelten teilweise sehr ausführliche Bestimmungen, die eingebracht wurden, damit der Binnenmarkt ordnungsgemäß funktioniert und auf den vier Grundfreiheiten der Freizügigkeit aufgebaut werden kann.
Nun ist es an der Zeit, auf den Mindestbestimmungen zu Beschäftigungsvänissen und Arbeitnehmerrechten aufzubauen, was mit der vorliegenden Richtlinie der Fall ist, indem diese Bestimmungen nach 27Jahren Geltungszeit der Richtlinie ü die schriftliche Erklärung aktualisiert und klargestellt werden. Ohne eine vollständige Errichtung und ܲԱԲäe Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und ohne gemeinsame Mindestbestimmungen zu den Arbeitsbedingungen ist der Binnenmarkt niemals vollständig oder ܲԱԲä integriert.
Schließlich wird der Vorschlag eindeutig auch deshalb vorgelegt, um neuen äڳپܲԲڴǰen einen Rahmen zu geben, und zwar sowohl denen, die bereits bekannt sind, als auch denen, die im Laufe der rasanten Entwicklung neuer Technologien entstehen. In diesem Sinne ist die vorgeschlagene Richtlinie eine Antwort auf die jüngsten Entschließungen des Parlaments, in denen die Kommission aufgefordert wird, die Richtlinie zu üprüfen, um neuen äڳپܲԲڴǰen gerecht zu werden und daü zu sorgen, dass alle Arbeitnehmer, ungeachtet der Vertragsart oder des Beschäftigungsvänisses, ü ein Grundpaket an Rechten verfügen[4].
Europa will unmissverständlich eine mit dem europäischen Sozialmodell unvereinbare Ausbeutung und mangelnden Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in neuen Formen der Erwerbstätigkeit verhindern, die flexibler, einfallsreicher oder anpassungsfähiger sind. Diese neuen äڳپܲԲڴǰen üڱ nicht gegen die Mindestrechte der Transparenz und des freien Informationszugangs der Arbeitssuchenden verstoßen, ohne dabei gleichzeitig ihre Flexibilität (welche häufig auch ein Vorteil ü den Arbeitnehmer ist) oder ihre Anpassungsfähigkeit zu verlieren. In der vorgeschlagenen Richtlinie wird angeregt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Union aktualisierte und detaillierte Informationen zu ihrem Beschäftigungsvänis erhalten ü.
Zudem sind die Bemühungen der Kommission zu begrüßen, den persönlichen Geltungsbereich der Richtlinie zu präzisieren, indem eine Begriffsbestimmung des Begriffs „Arbeitnehmer“ eingeführt wird, wonach der Arbeitnehmerstatus nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eingestuft wird. Der Geltungsbereich wird zudem so ausgeweitet, dass die Möglichkeiten ü die Mitgliedstaaten eingeschränkt werden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kurzzeitig bestehenden oder Gelegenheitsbeschäftigungsvänissen auszuß.
- [1]1 REFIT-Evaluierung der Richtlinie91/533/EWG (SWD(2017)0205).
- [2]2 Vorschlag ü eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ü transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union ( – ).
- [3] Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte, ABl.C428 vom 13.12.2017, S.10.
- [4] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19.Januar 2017 zu einer europäischen Säule sozialer Rechte. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4.Juli 2017 zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsvänissen.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses(27.9.2018)
ü den Ausschuss ü Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag ü eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ü transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
( – C8-0006/2018 – 2017/355(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Kostas Chrysogonos
Äٷ鱫ҳոÄҷ
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss ü Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende ÄԻܲԲԳٰä zu berücksichtigen:
ÄԻܲԲԳٰ1 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1)In Artikel31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist festgelegt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat. |
(1)In Artikel31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist festgelegt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub hat. Die Ziele dieser Richtlinie sollten ܲԱԲä im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte stehen. |
ÄԻܲԲԳٰ2 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2)In Grundsatz7 der europäischen Säule sozialer Rechte, die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, ist vorgesehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht haben, am Beginn ihrer Beschäftigung schriftlich ü ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsvänis ergeben, auch in der Probezeit, und dass sie das Recht auf Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und bei einer ungerechtfertigten Kündigung Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung haben. In Grundsatz5 ist festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet der Art und Dauer des Beschäftigungsvänisses das Recht auf faire und gleiche Behandlung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen sowie auf den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung haben, dass Beschäftigungsvänisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, unterbunden werden sollen, unter anderem durch das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge, dass Probezeiten eine angemessene Dauer nicht üschreiten sollten und dass der Übergang in eine unbefristete äڳپܲԲڴǰ gefördert werden soll. |
(2)In Grundsatz7 der europäischen Säule sozialer Rechte, die am 17.November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, ist vorgesehen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht haben, am Beginn ihrer Beschäftigung schriftlich ü ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsvänis ergeben, auch in der Probezeit, dass sie das Recht haben, ü die Gründe ihrer Kündigung informiert zu werden, dass ihnen eine angemessene üԻ徱ܲԲڰ zusteht und dass sie das Recht auf Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und bei einer ungerechtfertigten Kündigung Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung haben. In Grundsatz5 ist festgelegt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet der Art und Dauer des Beschäftigungsvänisses das Recht auf faire und gleiche Behandlung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen sowie auf den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung haben, dass Beschäftigungsvänisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, unterbunden werden sollen, unter anderem durch das Verbot des Missbrauchs atypischer Verträge, dass Probezeiten eine angemessene Dauer nicht üschreiten sollten und dass der Übergang in eine unbefristete äڳپܲԲڴǰ gefördert werden soll, wobei zugleich die notwendige Flexibilität sicherzustellen ist, damit sich Arbeitgeber schnell an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen öԲԱ. |
Änderungsantrag3 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3)Seit dem Erlass der Richtlinie 91/533/EWG des Rates33 hat es auf den Arbeitsmärkten aufgrund der demografischen Entwicklung und der Digitalisierung, die zur Entstehung neuer Formen der Beschäftigung geführt haben, tief greifende Veränderungen gegeben, die zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Belebung des Arbeitsmarktes beigetragen haben. Die neuen äڳپܲԲڴǰen sind oft nicht so geregelt oder stabil wie herkömmliche Beschäftigungsvänisse, und sie führen aufseiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu geringerer Planbarbarkeit und damit zu Ungewissheit bezüglich der geltenden Rechte und des sozialen Schutzes. In dieser sich wandelnden Arbeitswelt besteht daher eine größere Notwendigkeit ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, umfassend ü ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet zu sein, was schriftlich und zeitnah erfolgen sollte. Angesichts der Entwicklung neuer äڳپܲԲڴǰen erscheint es angemessen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Union außerdem eine Reihe neuer Mindestrechte zu gewähren die darauf abzielen, die Sicherheit und die Planbarkeit in Beschäftigungsvänissen zu verbessern und dabei gleichzeitig eine Aufwärtskonvergenz in den Mitgliedstaaten herbeizuführen und die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu erhalten. |
(3)Seit dem Erlass der Richtlinie91/533/EWG33 des Rates hat es auf den Arbeitsmärkten aufgrund der demografischen Entwicklung und der Digitalisierung, die zur Entstehung neuer Formen der Beschäftigung geführt haben, aber auch aufgrund von Maßnahmen, bei denen ein einseitiges, angebotsbetontes Arbeitsmarktkonzept mit dem Ziel der Liberalisierung und Deregulierung der Arbeitsmärkte verfolgt wird, tiefgreifende Veränderungen gegeben, die zur Entstehung neuer Geschäftsmodelle beigetragen haben. Die neuen äڳپܲԲڴǰen sind oft nicht so geregelt oder stabil wie herkömmliche Beschäftigungsvänisse, und sie führen aufseiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu geringerer Planbarbarkeit und damit zu Ungewissheit bezüglich der geltenden Rechte und des sozialen Schutzes, da diese äڳپܲԲڴǰen so beschaffen sind, dass sie die Anwendung undurchsichtiger oder unlauterer Praktiken herbeiführen, was sogar zu Instabilität auf dem Arbeitsmarkt führt. In dieser sich wandelnden Arbeitswelt besteht daher eine größere Notwendigkeit ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich umfassend ü ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet zu sein, was schriftlich und so rasch wie möglich erfolgen sollte. Angesichts der Entwicklung neuer äڳپܲԲڴǰen erscheint es angemessen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in der Union außerdem eine Reihe neuer Mindestrechte zu gewähren, die darauf abzielen, die Sicherheit und die Planbarkeit in Beschäftigungsvänissen zu verbessern und dabei gleichzeitig eine Aufwärtskonvergenz in den Mitgliedstaaten herbeizuführen und die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes zu erhalten. |
__________________ |
__________________ |
33 Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 ü die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers ü die ü seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsvänis geltenden Bedingungen (ABl. L288 vom 18.10.1991, S.32). |
33 Richtlinie91/533/EWG des Rates vom 14.Oktober 1991 ü die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers ü die ü seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsvänis geltenden Bedingungen (ABl.L288 vom 18.10.1991, S.32). |
Änderungsantrag4 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4)Gemäß der Richtlinie 91/533/EWG haben die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Union Anspruch darauf, schriftliche Informationen ü ihre Arbeitsbedingungen zu erhalten. Die Richtlinie 91/533/EWG gilt jedoch nicht ü alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Union. Darü hinaus gibt es bei neuen äڳپܲԲڴǰen, die seit 1991 aufgrund von Arbeitsmarktentwicklungen entstanden sind, ܳٳü. |
(4)Gemäß der Richtlinie91/533/EWG haben die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Union Anspruch darauf, schriftliche Informationen ü ihre Arbeitsbedingungen zu erhalten. Die Richtlinie91/533/EWG gilt jedoch nicht ü alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Union. Darü hinaus gibt es ܳٳü bei neuen äڳپܲԲڴǰen, die seit1991 aufgrund von wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen sowie Arbeitsmarktentwicklungen entstanden sind. |
Änderungsantrag5 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5)Es sollten daher auf Unionsebene Mindestanforderungen ü die Unterrichtung ü die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsvänisses und ü die Arbeitsbedingungen festgelegt werden, die ü alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten und ihnen ein angemessenes Maß an Transparenz und Verlässlichkeit ihrer Arbeitsbedingungen garantieren sollen. |
(5)Es sollten daher auf Unionsebene Mindeststandards ü die Unterrichtung ü die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsvänisses und ü die Arbeitsbedingungen festgelegt werden, die ü alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ungeachtet der Art des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsvänisses gelten und ihnen das gleiche angemessene Maß an Transparenz, Sicherheit und Verlässlichkeit ihrer Arbeitsbedingungen garantieren sollen. |
Änderungsantrag6 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5a)Das Ziel dieser Richtlinie– sicherere und verlässlichere Beschäftigung zu fördern und gleichzeitig die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes und den Zugang zu Innovation zu erhalten und die Lebens- und Arbeitsbedingungen zu verbessern– kann dadurch erreicht werden, dass der Zugang aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Informationen ü ihre Arbeitsbedingungen effizienter gestaltet wird, die Arbeitsbedingungen verbessert werden, insbesondere was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in neuen und atypischen Formen der Beschäftigung betrifft, die Rechtsvorschriften besser umgesetzt werden und die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt gestärkt wird, wobei zugleich ümäßiger Aufwand ü Unternehmen jeder Größe vermieden werden muss. | |
Änderungsantrag7 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7)Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der durch das Unionsrecht gewährten Rechte sollte der persönliche Geltungsbereich der Richtlinie 91/533/EWG aktualisiert werden. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union Kriterien ü die Feststellung des Status einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aufgestellt34, die sich ü die Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs dieser Richtlinie eignen. Die Definition von Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in Artikel2 Absatz1 dieser Richtlinie beruht auf diesen Kriterien. Sie gewährleisten eine einheitliche Implementierung des persönlichen Geltungsbereichs der Richtlinie, ülassen die Anwendung auf konkrete Fälle aber den nationalen Behörden und Gerichten. Falls sie die genannten Kriterien erfüllen, öԲԳٱ Hausangestellte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Abruf, intermittierend, auf der Grundlage von Gutscheinen und auf Online-Plattformen beschäftigt sind, sowie Praktikanten und Auszubildende in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. |
(7)Zur Gewährleistung der Wirksamkeit der durch das Unionsrecht gewährten Rechte und ihrer diskriminierungsfreien Umsetzung sollte der persönliche Geltungsbereich der Richtlinie91/533/EWG aktualisiert werden. In seiner Rechtsprechung hat der Gerichtshof der Europäischen Union Kriterien ü die Feststellung des Status einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers aufgestellt34, die sich ü die Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs dieser Richtlinie eignen. Die Definition von Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in Artikel2 Absatz1 dieser Richtlinie muss auf den vom EuGH und der IAO entwickelten Kriterien beruhen. Sie gewährleisten eine einheitliche Implementierung des persönlichen Geltungsbereichs der Richtlinie, ülassen die Anwendung auf konkrete Fälle aber den nationalen Behörden und Gerichten. Falls sie die genannten Kriterien erfüllen, ü Hausangestellte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Abruf, intermittierend, auf der Grundlage von Gutscheinen und auf Online-Plattformen beschäftigt sind, Praktikanten und Auszubildende sowie Forscher in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen. |
__________________ |
__________________ |
34 Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 „Deborah Lawrie-Blum“, vom 14. Oktober 2010 in der Rechtssache C-428/09 „Union Syndicale Solidaires Isère“, vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache C-229/14 „Balkaya“, vom 4. Dezember 2014 in der Rechtssache C-413/13 „FNV Kunsten“ und vom 17. November 2016 in der Rechtssache C-216/15 „Ruhrlandklinik“. |
34 Urteil vom 3.Juli 1986 in der Rechtssache66/85 „Deborah Lawrie-Blum“, vom 14.Oktober 2010 in der Rechtssache C-428/09 „Union Syndicale Solidaires Isère“, vom 9.Juli 2015 in der Rechtssache C-229/14 „Balkaya“, vom 4.Dezember 2014 in der Rechtssache C-413/13 „FNV Kunsten“ und vom 17.November 2016 in der Rechtssache C-216/15 „Ruhrlandklinik“. |
Änderungsantrag8 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7a)Im Einklang mit der Empfehlung198 der IAO sollte in Fällen, in denen eine Tätigkeit unter Weisung nicht unmittelbar festgestellt werden kann, die wirtschaftliche Abhängigkeit als wesentliches zusätzliches Kriterium gelten, wenn bewertet wird, ob es sich bei einer Person um einen Arbeitnehmer handelt. | |
Änderungsantrag9 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7b)Im Einklang mit der Empfehlung198 der IAO sollten der Ermittlung des Vorliegens eines Beschäftigungsvänisses die Fakten zugrunde gelegt werden, die sich auf die Erbringung der Dienstleistungen beziehen, und nicht die Beschreibung des Vänisses seitens der Parteien. | |
ÄԻܲԲԳٰ10 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7c)Im Einklang mit der Empfehlung198 der IAO sollte automatisch die Rechtsvermutung gelten, dass ein Beschäftigungsvänis vorliegt, wenn mindestens einer der einschlägigen Indikatoren zutrifft. | |
ÄԻܲԲԳٰ11 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8)Angesichts der wachsenden Zahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die aufgrund von Ausnahmeregelungen, welche die Mitgliedstaaten gemäß Artikel1 der Richtlinie 91/533/EWG treffen, vom Geltungsbereich der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind, ist es notwendig, diese Ausnahmeregelungen durch eine Möglichkeit ü die Mitgliedstaaten zu ersetzen, die Bestimmungen der Richtlinie nicht auf Arbeitsvänisse anzuwenden, deren Dauer in einem Referenzzeitraum von einem Monat höchstens acht Stunden beträgt. Die genannte Ausnahmeregelung berührt nicht die Definition von Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer in Artikel2 Absatz1. |
Գٴä |
ÄԻܲԲԳٰ12 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9)Wegen der mangelnden Planbarkeit von Arbeit auf Abruf, einschließlich Null-Stunden-Verträgen, sollte die Ausnahmeregelung (acht Stunden pro Monat) nicht auf Beschäftigungsvänisse anwendbar sein, bei denen vor dem Beschäftigungsbeginn kein garantierter Umfang bezahlter Arbeit festgelegt ist. |
Գٴä |
ÄԻܲԲԳٰ13 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10)Mehrere verschiedene natürliche oder juristische Personen öԲԱ in der Praxis die Aufgaben und Zuständigkeiten eines Arbeitgebers wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten frei sein, die Person(en) näher zu bestimmen, die als ganz oder teilweise verantwortlich ü die Erfüllung der den Arbeitgebern durch diese Richtlinie auferlegten Verpflichtungen gilt (gelten), solange alle diese Verpflichtungen erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch entscheiden öԲԱ, dass Erfüllung dieser Verpflichtungen teilweise oder ganz an eine natürliche oder juristische Person ütragen werden ü, die keine Partei des Beschäftigungsvänisses ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, besondere Regeln aufzustellen, um Einzelpersonen, die als Arbeitgeber ü Hausangestellte im Haushalt fungieren, von den Verpflichtungen auszunehmen, Ersuchen um eine andere äڳپܲԲڴǰ zu prüfen und darauf zu reagieren sowie kostenlose obligatorische Fortbildung anzubieten; außerdem sollte auf diese Personen nicht die Rechtsbehelfsregelung Anwendung finden, wonach bei fehlenden Informationen in der schriftlichen Erklärung von üԲپ Vermutungen ausgegangen wird. |
(10)Mehrere verschiedene natürliche oder juristische Personen öԲԱ in der Praxis die Aufgaben und Zuständigkeiten eines Arbeitgebers wahrnehmen. Die Mitgliedstaaten sollten frei sein, die Person bzw. Personen näher zu bestimmen, die als ganz oder teilweise verantwortlich ü die Erfüllung der den Arbeitgebern durch diese Richtlinie auferlegten Verpflichtungen gilt bzw. gelten, solange alle diese Verpflichtungen erfüllt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch entscheiden öԲԱ, dass die Erfüllung dieser Verpflichtungen teilweise oder ganz an eine natürliche oder juristische Person ütragen werden muss, die keine Partei des Beschäftigungsvänisses ist. Sind mehrere natürliche bzw. juristische Personen als Arbeitgeber ܲäԻ徱, sind sie gemeinsam und gesamtschuldnerisch haftbar. |
ÄԻܲԲԳٰ14 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11)Die Richtlinie 91/533/EWG enthielt erstmals eine Mindestliste der wesentlichen Aspekte, ü die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich zu unterrichten sind. Es ist erforderlich, diese Liste anzupassen, um den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere der Zunahme der atypischen äڳپܲԲڴǰen Rechnung zu tragen. |
(11)Die Richtlinie91/533/EWG enthielt erstmals eine Mindestliste der wesentlichen Aspekte, ü die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich zu unterrichten sind. Es ist erforderlich, diese Mindestliste anzupassen, um den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und insbesondere der Zunahme der atypischen äڳپܲԲڴǰen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Mindestliste entsprechend dem nationalen Bedarf auszuweiten. |
ÄԻܲԲԳٰ15 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12)Die Unterrichtung ü die Arbeitszeit sollte im Einklang mit der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 erfolgen und Informationen ü Ruhepausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie ü den Umfang des bezahlten Urlaubs umfassen. |
(12)Die Unterrichtung ü die Arbeitszeit sollte im Einklang mit der Richtlinie2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates35 erfolgen und Informationen ü Ruhepausen, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie ü den Umfang des bezahlten Urlaubs umfassen, sodass ü den Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gesorgt wird. |
__________________ |
__________________ |
35 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 ü bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.L299 vom 18.11.2003, S.9). |
35 Richtlinie2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 ü bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.L299 vom 18.11.2003, S.9). |
ÄԻܲԲԳٰ16 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13)Die Unterrichtung ü die Vergütung sollte Informationen zu allen Bestandteilen der Vergütung umfassen, einschließlich der Beiträge in Form von Geld- oder Sachleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre bzw. seine Arbeit direkt oder indirekt ä. Unbeschadet der Erteilung solcher Informationen sollte es den Arbeitgebern unbenommen bleiben, zusätzliche Vergütungsbestandteile, etwa Einmal-Zahlungen, vorzusehen. Der Umstand, dass ü Vergütungsbestandteile, die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen sind, nicht unterrichtet worden ist, sollte kein Grund sein, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht zu gewähren. |
(13)Die Unterrichtung ü die Vergütung sollte Informationen zu allen Bestandteilen der Vergütung sowie die Berechnungsmethode umfassen – aber nicht darauf beschränkt sein –, einschließlich der Beiträge in Form von Geld- oder Sachleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre bzw. seine Arbeit direkt oder indirekt ä, Ausgleichszahlungen ü Überstunden, Boni und anderer Ansprüche wie Krankengeld. Unbeschadet der Erteilung solcher Informationen sollte es den Arbeitgebern unbenommen bleiben, zusätzliche Vergütungsbestandteile, etwa Einmal-Zahlungen, vorzusehen. Der Umstand, dass ü Vergütungsbestandteile, die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen sind, nicht unterrichtet worden ist, sollte kein Grund sein, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht zu gewähren. |
ÄԻܲԲԳٰ17 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14)Falls es wegen der Art der Beschäftigung nicht möglich ist, einen festen Arbeitszeitplan anzugeben, sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wissen, wie ihr Arbeitszeitplan aufgestellt wird, einschließlich der Zeitfenster, in denen sie aufgefordert werden öԲԱ zu arbeiten, und der Mindestfrist ü die Vorankündigung, die sie erhalten sollten. |
(14)Falls es wegen der Art der Beschäftigung nicht möglich ist, einen festen Arbeitszeitplan anzugeben, sollten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darü informiert werden, wie ihr Arbeitszeitplan aufgestellt wird, einschließlich der Zeitfenster, in denen sie aufgefordert werden öԲԱ zu arbeiten, und der Mindestfrist ü die Vorankündigung, die sie erhalten sollten. |
ÄԻܲԲԳٰ18 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14a)Die Arbeitszeiten ü nach wirtschaftlichen und produktivitätsbezogenen Gesichtspunkten organisiert werden, aber auch unter Berücksichtigung streng menschlicher Aspekte, d.h. die Arbeitszeiten ü immer stärker komprimiert werden, damit die Arbeitnehmer mehr Ruhezeiten haben. | |
ÄԻܲԲԳٰ19 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15)Die Unterrichtung ü Sozialversicherungssysteme sollte gegebenenfalls Informationen zu Leistungen bei Krankheit, zu Leistungen bei Mutterschaft, Vergleichbarem, Elternschaft und Vaterschaft sowie zu Leistungen bei Alter, bei Invalidität, ü Hinterbliebene, bei Arbeitslosigkeit, bei Vorruhestand und ü Familien umfassen. Die Unterrichtung ü den Sozialversicherungsschutz durch den Arbeitgeber sollte gegebenenfalls Informationen ü ergänzende Rentenregelungen im Sinne der Richtlinie 98/49/EG des Rates36 und der Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates37 umfassen. |
(15)Die Unterrichtung ü Sozialversicherungssysteme sollte gegebenenfalls zumindest Informationen zu Leistungen bei Krankheit, zu Leistungen bei Mutterschaft und Vergleichbarem, Elternschaft und Vaterschaft sowie zu Leistungen bei Alter, bei Invalidität, ü Hinterbliebene, bei Arbeitslosigkeit, bei Vorruhestand und ü Familien sowie bei allen anderen Risiken umfassen, die von der Verordnung(EG)883/2004 abgedeckt sind. Die Unterrichtung ü den Sozialversicherungsschutz durch den Arbeitgeber sollte Informationen ü ergänzende Rentenregelungen im Sinne der Richtlinie98/49/EG des Rates und der Richtlinie2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates37 umfassen. |
__________________ |
__________________ |
36 Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L209 vom 25.7.1998, S.46). |
36 Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29.Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl.L209 vom 25.7.1998, S.46). |
37 Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 ü Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl. L128 vom 30.4.2014, S.1). |
37 Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.April 2014 ü Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (ABl.L128 vom 30.4.2014, S.1). |
ÄԻܲԲԳٰ20 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten einen Anspruch darauf haben, bei Beschäftigungsbeginn schriftlich ü ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsvänis ergeben. Die 徱ü Informationen sollten ihnen äٱٱԲ am ersten Tag der Beschäftigung zugehen. |
(16)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten einen Anspruch darauf haben, bei Beschäftigungsbeginn schriftlich ü ihre Rechte und Pflichten informiert zu werden, die sich aus dem Beschäftigungsvänis ergeben. Die 徱ü Informationen sollten ihnen äٱٱԲ bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags – falls zutreffend – und vor dem ersten Tag der Beschäftigung zugehen. |
ÄԻܲԲԳٰ21 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17)Um den Arbeitgebern zu helfen, die Informationen zeitnah zu erteilen, sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die Verfügbarkeit von Vorlagen sicherstellen, einschließlich gezielter und ausreichend umfangreicher Informationen ü den geltenden Rechtsrahmen. Diese Vorlagen üڱ von nationalen Behörden und Sozialpartnern auf sektoraler oder lokaler Ebene weiterentwickelt werden. |
(17)Um den Arbeitgebern zu helfen, die Informationen zeitnah zu erteilen, sollten die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene die Verfügbarkeit von Vorlagen sicherstellen, einschließlich gezielter und ausreichend umfangreicher Informationen ü den geltenden Rechtsrahmen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung dieser Vorlagen unterstützen, damit etwaige Unterschiede im Inhalt der Vorlagen in den Mitgliedstaaten vermieden werden. Der Inhalt dieser Vorlagen darf von nationalen Behörden und Sozialpartnern auf sektoraler oder lokaler Ebene ä werden, sofern dadurch kein unvänismäßiger oder ümäßiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. |
ÄԻܲԲԳٰ22 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt oder geschickt werden, sollten zusätzliche Informationen betreffend ihre Situation erhalten. Bei aufeinanderfolgenden Arbeitsaufträgen in mehreren Mitgliedstaaten, etwa im grenzüschreitenden Straßenverkehr, üڱ die genannten Informationen vor der ersten Abfahrt ü mehrere Arbeitsaufträge gruppiert und bei Veränderungen später geändert werden. Wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates38 sind, sollten sie außerdem ü die zentrale offizielle nationale Website des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet werden, wo sie die ü ihre Situation geltenden Arbeitsbedingungen finden öԲԱ. Sofern von den Mitgliedstaaten nicht anders geregelt, gelangen diese Verpflichtungen zur Anwendung, wenn die Dauer der Arbeitszeit im Ausland äԲ als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt. |
(18)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ins Ausland entsandt oder geschickt werden, sollten zusätzliche Informationen betreffend ihre Situation erhalten. Bei aufeinanderfolgenden Arbeitsaufträgen in mehreren Mitgliedstaaten, etwa im grenzüschreitenden Straßenverkehr, üڱ die genannten Informationen vor der ersten Abfahrt ü mehrere Arbeitsaufträge gruppiert und vor Beginn der entsprechenden Entsendung oder bei Veränderungen später geändert werden. Wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates38 sind, sollten sie außerdem ü die zentrale offizielle nationale Website des Aufnahmemitgliedstaats unterrichtet werden, wo sie die ü ihre Situation geltenden Arbeitsbedingungen finden öԲԱ. Ins Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ü in der Amtssprache des Staates, in dem der ursprüngliche Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, unterrichtet werden. |
__________________ |
__________________ |
38 Richtlinie96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 1996 ü die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl.L18 vom 21.1.1997, S.1). |
38 Richtlinie96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 1996 ü die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl.L18 vom 21.1.1997, S.1). |
ÄԻܲԲԳٰ23 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19)Die Probezeit gestattet es einem Arbeitgeber zu üprüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ü die Stelle geeignet ist, ü die sie bzw. er eingestellt worden ist, und ihr bzw. ihm zugleich begleitende Hilfe und Fortbildung anzubieten. Während der Probezeit kann ein verminderter Kündigungsschutz gelten. Der Eintritt in den Arbeitsmarkt oder der Übergang auf eine neue Stelle sollte nicht mit einer äԲen Ungewissheit einhergehen. Wie in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt, sollten Probezeiten daher eine angemessene Dauer haben. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben eine generelle Probezeitdauer zwischen drei und sechs Monaten festgesetzt, die als angemessen gelten sollte. Probezeiten öԲԱ äԲ als sechs Monate dauern, wenn dies durch die Art der Beschäftigung gerechtfertigt ist, etwa bei Leitungsfunktionen, oder wenn dies im Interesse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist, etwa bei äԲer Krankheit oder im Zusammenhang mit spezifischen Maßnahmen zur Förderung dauerhafter Beschäftigung, insbesondere ü junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. |
(19)Die Probezeit gestattet es einem Arbeitgeber zu üprüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ü die Stelle geeignet ist, ü die sie bzw. er eingestellt worden ist, und ihr bzw. ihm zugleich begleitende Hilfe und Fortbildung anzubieten. Der Eintritt in den Arbeitsmarkt oder der Übergang auf eine neue Stelle sollte nicht mit einer äԲen Ungewissheit einhergehen. Wie in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt, sollten Probezeiten daher eine angemessene Dauer haben. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben eine generelle Probezeitdauer zwischen drei und sechs Monaten festgesetzt, die als angemessen gelten und unter keinen Umständen veräԲt werden sollte. Probezeiten üڱ nur dann äԲ als drei Monate dauern, wenn dies im Interesse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist, etwa bei äԲer Krankheit oder im Zusammenhang mit spezifischen Maßnahmen zur Förderung dauerhafter Beschäftigung, insbesondere ü junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. |
ÄԻܲԲԳٰ24 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20)Ein Arbeitgeber sollte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht verbieten üڱ, außerhalb der Zeiten, in denen sie ü ihn arbeiten, und innerhalb der durch die Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 vorgegebenen Grenzen eine Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern aufzunehmen. ܲßٲܲ im Sinne von Auflagen, wonach eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht ü bestimmte Gruppen von Arbeitgebern arbeiten darf, öԲԱ aus objektiven Gründen nötig sein, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Vermeidung von Interessenkonflikten. |
(20)Ein Arbeitgeber sollte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht verbieten üڱ, außerhalb der Zeiten, in denen sie ü ihn arbeiten, und innerhalb der durch die Richtlinie2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates39 vorgegebenen Grenzen eine Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern aufzunehmen. |
__________________ |
__________________ |
39 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 ü bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.L299 vom 18.11.2003, S.9). |
39 Richtlinie2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.November 2003 ü bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl.L299 vom 18.11.2003, S.9). |
ÄԻܲԲԳٰ25 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22)Zu Beginn des Beschäftigungsvänisses sollten schriftlich Referenzstunden und -tage im Sinne von Zeitfenstern festgelegt werden, in denen auf Aufforderung des Arbeitgebers gearbeitet werden darf. |
(22)Vor Beginn des Beschäftigungsvänisses sollten schriftlich Referenzstunden und -tage im Sinne von Zeitfenstern festgelegt werden, in denen auf Aufforderung des Arbeitgebers gearbeitet werden darf. |
ÄԻܲԲԳٰ26 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23)Eine angemessene Mindestankündigungsfrist – im Sinne des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ü einen neuen Arbeitsauftrag informiert wird, und dem Beginn dieses Auftrags – stellt bei Beschäftigungsvänissen mit Arbeitszeitplänen, die variabel sind oder größtenteils vom Arbeitgeber bestimmt werden, ein weiteres notwendiges Element der Planungssicherheit bezüglich der Arbeit dar. Die äԲ der Ankündigungsfrist darf je nach sektoralen Erfordernissen schwanken, doch muss ein angemessener Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt sein. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates40. |
(23)Eine angemessene Mindestankündigungsfrist von üԴzehn Tagen – im Sinne des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer ü einen neuen Arbeitsauftrag informiert wird, und dem Beginn dieses Auftrags – stellt bei Beschäftigungsvänissen mit Arbeitszeitplänen, die variabel sind oder größtenteils vom Arbeitgeber bestimmt werden, ein weiteres notwendiges Element der Planungssicherheit bezüglich der Arbeit dar. Die äԲ der Ankündigungsfrist darf je nach sektoralen Erfordernissen äԲ sein, doch muss ein angemessener Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt sein. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates40. |
__________________ |
__________________ |
40 Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl.L80 vom 23.3.2002, S.35). |
40 Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl.L80 vom 23.3.2002, S.35). |
ÄԻܲԲԳٰ27 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25)Wenn Arbeitgeber die Möglichkeit haben, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsvänissen Vollzeitarbeitsverträge oder unbefristete Arbeitsverträge anzubieten, sollte ein Übergang zu sichereren äڳپܲԲڴǰen gefördert werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Recht haben, den Arbeitgeber um eine verlässlichere und sicherere Form der Beschäftigung zu ersuchen und eine angemessen begründete schriftliche Antwort des Arbeitgebers zu erhalten, in der auf die Bedürfnisse des Arbeitsgebers und die der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eingegangen wird. |
(25)Wenn Arbeitgeber die Möglichkeit haben, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsvänissen Vollzeitarbeitsverträge oder unbefristete Arbeitsverträge anzubieten, sollte ein Übergang zu sichereren äڳپܲԲڴǰen gefördert werden, was dem Grundsatz5 der in Göteborg am 17.November 2017 proklamierten europäischen Säule sozialer Rechte entspricht, den Übergang zur einer unbefristeten äڳپܲԲڴǰ zu unterstützen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten das Recht haben, den Arbeitgeber um eine verlässlichere und sicherere Form der Beschäftigung zu ersuchen und eine angemessen begründete schriftliche Antwort des Arbeitgebers zu erhalten, in der auf die Bedürfnisse des Arbeitsgebers und die der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eingegangen wird. |
ÄԻܲԲԳٰ28 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26)Wenn Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich verpflichtet sind, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fortbildung anzubieten, damit diese die Arbeit durchführen öԲԱ, ü die sie beschäftigt werden, sollte sichergestellt sein, dass diese Fortbildung allen angeboten wird, auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsvänissen. Die Kosten ü diese Fortbildung sollten der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer weder in Rechnung gestellt noch von ihrer bzw. seiner Vergütung einbehalten oder abgezogen werden. |
(26)Wenn Arbeitgeber gesetzlich, tarifvertraglich oder aufgrund interner Regelungen verpflichtet sind, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fortbildung anzubieten, damit diese die Arbeit durchführen öԲԱ, ü die sie beschäftigt werden, sollte sichergestellt sein, dass diese Fortbildung ohne jegliche Diskriminierung allen angeboten wird, auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsvänissen. Die Kosten ü diese Fortbildung sollten der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer weder in Rechnung gestellt noch von ihrer bzw. seiner Vergütung einbehalten oder abgezogen werden. Die Fortbildung sollte während der Arbeitszeiten stattfinden. |
ÄԻܲԲԳٰ29 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 27 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27)Die Sozialpartner öԲԱ üeinkommen, dass in bestimmten Branchen oder Situationen andere Bestimmungen als die Mindeststandards gemäß KapitelIII dieser Richtlinie geeigneter sind, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, den Sozialpartnern zu erlauben, Tarifverträge zu ß, mit denen die Bestimmungen in dem genannten Kapitel abgewandelt werden, solange dabei das generelle Schutzniveau ü die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht abgesenkt wird. |
(27)Die Sozialpartner öԲԱ üeinkommen, dass in bestimmten Branchen oder Situationen andere Bestimmungen geeigneter sind, die Ziele dieser Richtlinie zu erreichen, sofern sie ܲԱԲä im Einklang mit dieser Richtlinie sind und mehr Schutz bieten. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, den Sozialpartnern zu erlauben, Tarifverträge zu ß, mit denen die Bestimmungen in dem genannten Kapitel abgewandelt werden, solange dabei das generelle Maß an diskriminierungsfreiem Schutz ü die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter keinen Umständen abgesenkt wird. |
Änderungsantrag30 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27a) In Mitgliedstaaten mit einem hohen Maß an Organisation – sowohl bei den Arbeitnehmern als auch bei den Arbeitgebern –, in denen die Sozialpartner als Vertreter ü Arbeitnehmer und Arbeitgeber in erster Linie daü verantwortlich sind, die Arbeitsbedingungen auf dem Arbeitsmarkt zu regeln, sollten die Sozialpartner im Hinblick auf die Möglichkeit, Tarifverträge zu ß, ܲԱԲäe Befugnisse haben. Diese geschlossenen Tarifverträge, mit denen die Arbeitsbedingungen geregelt werden und die Arbeitnehmer allgemein geschützt werden, öԲԱ von den Mindestrechten im Sinne dieser Richtlinie abweichen, sofern der Zweck der Richtlinie gewahrt wird. | |
Änderungsantrag31 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 27 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27b)Die Mitgliedstaaten sollten daü sorgen, dass es in keinem Fall zu Diskriminierung in Bezug auf jegliche Aspekte des Entgelts und der Beschäftigungsbedingungen kommt, und zwar unabhängig von der Art des Vertrags der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. | |
Änderungsantrag32 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28)Die Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte hat gezeigt, dass es notwendig ist, die Durchsetzung des Arbeitsrechts der Union zu stärken, um dessen Wirksamkeit sicherzustellen. Die REFIT-Evaluierung41 der Richtlinie 91/533/EWG hat bestätigt, dass strengere Durchsetzungsmechanismen die Wirksamkeit der Richtlinie verbessern öԲԳٱ. Sie hat außerdem ergeben, dass Rechtsbehelfssysteme, die einzig auf Entschädigungsforderungen beruhen, weniger effektiv sind als Systeme, die auch Sanktionen (etwa pauschale Strafgelder oder den Entzug der Zulassung) ü Arbeitgeber vorsehen, welche versäumen, schriftliche Erklärungen abzugeben. Sie hat ferner gezeigt, dass Beschäftigte während des Beschäftigungsvänisses nur selten Rechtsbehelfe einlegen, womit das Ziel der schriftlichen Erklärung, nämlich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ü die wesentlichen Merkmale ihres Beschäftigungsvänisses zu unterrichten, gefährdet ist. Es ist daher erforderlich, Durchsetzungsbestimmungen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass, wenn Informationen ü das Beschäftigungsvänis nicht erteilt werden, entweder von üԲپ Vermutungen ausgegangen oder ein Verwaltungsverfahren angewandt wird, bei dem der Arbeitgeber zur Erteilung der fehlenden Informationen aufgefordert und, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, sanktioniert werden kann. Voraussetzung ü Rechtsbehelfe sollte die Anwendung eines Verfahrens sein, bei dem der Arbeitgeber auf das Fehlen der Informationen hingewiesen wird und er 15Tage Zeit hat, vollständige und korrekte Informationen bereitzustellen. |
(28)Die Konsultation zur europäischen Säule sozialer Rechte hat gezeigt, dass es notwendig ist, die Durchsetzung des Arbeitsrechts der Union zu stärken, um dessen Wirksamkeit sicherzustellen. Die REFIT-Evaluierung41 der Richtlinie91/533/EWG hat bestätigt, dass strengere Durchsetzungsmechanismen die Wirksamkeit der Richtlinie verbessern öԲԳٱ. Sie hat außerdem ergeben, dass Rechtsbehelfssysteme, die einzig auf Entschädigungsforderungen beruhen, weniger effektiv sind als Systeme, die auch Sanktionen (etwa pauschale Strafgelder oder den Entzug der Zulassung) ü Arbeitgeber vorsehen, welche versäumen, schriftliche Erklärungen abzugeben. Sie hat ferner gezeigt, dass Beschäftigte während des Beschäftigungsvänisses nur selten Rechtsbehelfe einlegen, womit das Ziel der schriftlichen Erklärung, nämlich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ü die wesentlichen Merkmale ihres Beschäftigungsvänisses zu unterrichten, gefährdet ist. Es ist daher erforderlich, Durchsetzungsbestimmungen vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass, wenn Informationen ü das Beschäftigungsvänis nicht erteilt werden, von üԲپ Vermutungen ausgegangen und ein Verwaltungsverfahren angewandt wird, bei dem der Arbeitgeber zur Erteilung der fehlenden Informationen aufgefordert und, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt, sanktioniert werden kann. Voraussetzung ü Rechtsbehelfe sollte die Anwendung eines Verfahrens sein, bei dem der Arbeitgeber auf das Fehlen der Informationen hingewiesen wird und er 15Tage Zeit hat, vollständige und korrekte Informationen bereitzustellen. |
__________________ |
__________________ |
41 SWD(2017)205 final, Seite26. |
41 SWD(2017)205 final, Seite26. |
Änderungsantrag33 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 29 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(29)Seit dem Erlass der Richtlinie 91/533/EWG ist ein umfangreiches System an Vorschriften ü die Durchsetzung des sozialen Besitzstands in der Union angenommen worden, insbesondere in den Bereichen Antidiskriminierung und Chancengleichheit, die zum Teil auf diese Richtlinie angewandt werden sollten, damit sichergestellt ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einklang mit Grundsatz7 der europäischen Säule sozialer Rechte Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung sowie Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung haben. |
(29)Seit dem Erlass der Richtlinie91/533/EWG ist ein umfangreiches System an Vorschriften ü die Durchsetzung des sozialen Besitzstands in der Union angenommen worden, insbesondere in den Bereichen Antidiskriminierung und Chancengleichheit; dieses System sollte vollumfänglich auf diese Richtlinie angewandt werden, damit sichergestellt ist, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Artikel2 dieser Richtlinie im Einklang mit Grundsatz7 der europäischen Säule sozialer Rechte Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung sowie Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung haben. Außerdem sollte dringend in Erwägung gezogen werden, diese Durchsetzungsbestimmungen auf alle Angelegenheiten auszuweiten, die im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen stehen. |
Änderungsantrag34 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 33 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33a)Da eine wirksame Durchsetzung der Bestimmungen der EU ü die Unionsbürger von Bedeutung ist, bedarf es eines robusten, wirkungsvollen und wirksamen Systems, damit daü gesorgt werden kann, dass die Mitgliedstaaten die Unionsrechtsvorschriften ܲԱԲä anwenden, umsetzen und durchsetzen und angemessene Rechtsbehelfe bieten. Vor allem bei Massenentlassungen sollten die Arbeitnehmer auf ein solches System zugreifen öԲԱ. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten den Gewerkschaften ermöglichen, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Arbeitnehmer zu erheben. | |
Änderungsantrag35 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 33 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33b)Die Beweislast daü, dass kein Beschäftigungsvänis vorlag, sollte bei der natürlichen oder juristischen Person liegen, die ausgehend von der Faktenlage als Arbeitgeber identifizierbar ist. | |
Änderungsantrag36 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 33 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(33c)Personen, die Verstöße gegen die Rechte im Sinne dieser Richtlinie melden, sollten umfassend durch geltende und künftige europäische Vorschriften zum Schutz von Hinweisgebern geschützt werden. | |
Änderungsantrag37 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 36 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36a)Die Arbeit muss entsprechend ihren einzelnen und allgemeinen wirtschaftlichen Zielen strukturiert werden, aber auch als Werkzeug, mit dessen Hilfe die Arbeitnehmer sich als menschliche Wesen verwirklichen öԲԱ. | |
Änderungsantrag38 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 36 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(36b)In diesem Zusammenhang hat die Arbeit eine persönliche, individuelle Dimension und zugleich eine allgemeine und soziale Dimension. | |
Änderungsantrag39 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37)Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten administrative, finanzielle oder rechtliche Auflagen vermeiden, die der Gründung und dem Ausbau kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) entgegenstehen. Die Mitgliedstaaten sind daher aufgefordert, die Auswirkungen ihres Umsetzungsrechtsakts auf KMU zu prüfen, um sicherzustellen, dass KMU nicht unvänismäßig beeinträchtigt werden – wobei ein besonderes Augenmerk auf Kleinstunternehmen und auf dem Verwaltungsaufwand liegen sollte –, und das Ergebnis dieser Prüfung zu veröffentlichen. |
Գٴä |
Änderungsantrag40 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 38 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(38)Die Mitgliedstaaten öԲԱ den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie ütragen, wenn die Sozialpartner dies gemeinsam beantragen und wenn die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu öԲԱ, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden. |
(38)Die Mitgliedstaaten sollten den Sozialpartnern die Durchführung dieser Richtlinie ütragen, wenn die Sozialpartner dies gemeinsam beantragen und wenn die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu öԲԱ, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse erzielt werden. |
Änderungsantrag41 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Zweck dieser Richtlinie ist es, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine sicherere und verlässlicher planbare Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes äٱ wird. |
1.Zweck dieser Richtlinie ist es, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine sicherere, transparentere, klarere, fundiertere und verlässlicher planbare Beschäftigung gefördert wird und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes und die effiziente und diskriminierungsfreie Anwendung der Rechtsvorschriften äٱ werden. |
Änderungsantrag42 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.In dieser Richtlinie werden die Mindestrechte festgelegt, die ü jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer in der Union gelten. |
2.In dieser Richtlinie werden die Mindestrechte festgelegt, die ü jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer in der Union gelten. Diese Mindestrechte gelten ü alle Personen, die ungeachtet ihres formalen Status oder des Vorliegens eines schriftlichen Beschäftigungsvertrags de facto Arbeitnehmer im öffentlichen oder privaten Sektor in der Europäischen Union sind. |
Änderungsantrag43 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3.Die Mitgliedstaaten öԲԱ entscheiden, dass die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie nicht ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsvänis gelten, dessen Dauer in einem Referenzzeitraum von einem Monat nicht mehr als insgesamt acht Stunden beträgt. Alle Zeiten, die bei Arbeitgebern gearbeitet werden, welche ein Unternehmen, eine Gruppe oder eine Organisation bilden oder einem Unternehmen, einer Gruppe oder einer Organisation anö, werden diesem Achtstunden-Zeitraum zugerechnet. |
Գٴä |
Änderungsantrag44 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4.Absatz3 ist nicht anwendbar auf Beschäftigungsvänisse, bei denen vor dem Beschäftigungsbeginn kein garantierter Umfang bezahlter Arbeit festgelegt ist. |
Գٴä |
Änderungsantrag45 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5.Die Mitgliedstaaten öԲԱ bestimmen, welche Personen ü die Erfüllung der den Arbeitgebern durch diese Richtlinie auferlegten Verpflichtungen verantwortlich sind, solange alle diese Verpflichtungen erfüllt werden. Sie öԲԱ auch entscheiden, dass diese Verpflichtungen ganz oder teilweise einer natürlichen oder juristischen Person ütragen werden, die keine Partei des Beschäftigungsvänisses ist. Dieser Absatz lässt die Richtlinie2008/104/EG unberührt. |
5.Die Mitgliedstaaten öԲԱ bestimmen, welche Personen ü die Erfüllung der den Arbeitgebern durch diese Richtlinie auferlegten Verpflichtungen verantwortlich sind, solange alle diese Verpflichtungen erfüllt werden. Sie öԲԱ auch entscheiden, dass diese Verpflichtungen ganz oder teilweise einer natürlichen oder juristischen Person ütragen werden, die keine Partei des Beschäftigungsvänisses ist. Dieser Absatz lässt die Richtlinie2008/104/EG unberührt. Sind eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unmittelbar oder mittelbar Partei eines Beschäftigungsvänisses mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, so haften sie gemeinsam und gesamtschuldnerisch in angemessener Weise und ܲԱԲä ü Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie. |
Änderungsantrag46 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6.Die Mitgliedstaaten öԲԱ entscheiden, die Verpflichtungen aus den Artikeln10 und 11 sowie aus Artikel14 Buchstabea nicht auf natürliche Personen anzuwenden, die zu einem Haushalt ö, in dem Arbeit ü diesen Haushalt erbracht wird. |
Գٴä |
Änderungsantrag47 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
7.Unbeschadet der Richtlinie 2009/13/EG des Rates und der Richtlinie (EU) 2017/159 des Rates ist KapitelII dieser Richtlinie auf Seeleute bzw. Fischer anwendbar. |
7.Unbeschadet der Richtlinie2009/13/EG des Rates und der Richtlinie(EU)2017/159 des Rates oder sonstiger einschlägiger Bestimmungen der Union, die Seeleuten und Fischern ein höheres Maß an Schutz gewähren, ist diese Richtlinie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Branche auf Seeleute und Seefischer anwendbar. |
Änderungsantrag48 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a)„Arbeitnehmerin“ oder „Arbeitnehmer“ eine natürliche Person, die während einer bestimmten Zeit ü eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, ü die sie als Gegenleistung eine Vergütung ä; |
(a)„Arbeitnehmer“ eine natürliche Person, die ü einen Arbeitgeber nach dessen Weisung Leistungen erbringt, ü die sie als Gegenleistung eine Vergütung ä; |
Änderungsantrag49 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b)„Arbeitgeber“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Person(en), die unmittelbar oder mittelbar Partei eines Beschäftigungsvänisses mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer ist bzw. sind; |
(b)„Arbeitgeber“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Person bzw. Personen (virtuelle Plattform oder sonstiges), die die Dienste eines Arbeitnehmers oder mehrerer Arbeitnehmer in Anspruch nimmt bzw. nehmen und unmittelbar oder mittelbar Partei eines Beschäftigungsvänisses mit mindestens einem Arbeitnehmer ist bzw. sind; |
Änderungsantrag50 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e)„Referenzstunden und Referenztage“ Zeitfenster an festgelegten Tagen, in denen auf Aufforderung des Arbeitgebers Arbeit stattfinden kann. |
(e)„Referenzstunden und Referenztage“ Zeitpläne, Schichten und etwaige Zeitfenster an festgelegten Tagen, in denen Arbeit stattfinden kann; |
Änderungsantrag51 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ea)„Probezeit“ einen befristeten, im Voraus vereinbarten Zeitraum zu Beginn des Beschäftigungsvänisses, in dem ein Arbeitnehmer betreut wird und seine Leistung eingehend üwacht wird, um seine Fähigkeiten zu bewerten, ü den klare Leistungsziele im Voraus festgelegt wurden und in dem das Beschäftigungsvänis jederzeit beendet werden kann. | |
Änderungsantrag52 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitgebern vorgeschrieben wird, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ü die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsvänisses zu unterrichten. |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitgebern vorgeschrieben wird, die Arbeitnehmer ü die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsvänisses zu unterrichten, und dass die Arbeitnehmer das Recht haben, diese Unterrichtung zu fordern. |
Änderungsantrag53 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Die in Absatz1 genannte Unterrichtung umfasst folgende Informationen: |
2.Die in Absatz1 genannte Unterrichtung umfasst mindestens folgende Informationen: |
Änderungsantrag54 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a)die Personalien der Parteien des Beschäftigungsvänisses; |
(a)die Personalien der Parteien des Beschäftigungsvänisses, darunter auch wenigstens die vollständigen Namen, Anschriften und – sofern zutreffend – gesetzlichen Vertreter; |
Änderungsantrag55 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e)falls das Beschäftigungsvänis befristet ist: das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer des Beschäftigungsvänisses; |
(e)falls das Beschäftigungsvänis befristet ist: das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer des Beschäftigungsvänisses, bei Leiharbeitnehmern den Namen des entleihenden Unternehmens und die Lohnskalen des entleihenden Unternehmens, damit ü eine gleiche Bezahlung gesorgt ist; |
Änderungsantrag56 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g)gegebenenfalls den Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung; |
(g)gegebenenfalls den Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung, wenn dieser nach dem Gesetz oder den Tarifverträgen oder gemäß seiner allgemeinen Fortbildungsstrategie dazu verpflichtet ist; |
Änderungsantrag57 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i)das bei der Kündigung des Beschäftigungsvänisses vom Arbeitgeber und von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, einschließlich der äԲ der üԻ徱ܲԲڰ, oder, falls die üԻ徱ܲԲڰ zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden kann, die Modalitäten der Festsetzung der üԻ徱ܲԲڰen; |
(i)das bei der Kündigung des Beschäftigungsvänisses vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, einschließlich der äԲ der üԻ徱ܲԲڰ, oder, falls die üԻ徱ܲԲڰ zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden kann, die Modalitäten der Festsetzung der üԻ徱ܲԲڰen sowie die Bestimmungen ü die Kündigung und die Fristen ü die Durchsetzung von Rechten, darunter auch die Fristen ü die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder einer Klage auf Schadenersatz ü Arbeitsunfälle und ü etwaige Verstöße gegen Arbeitnehmerrechte; |
Änderungsantrag58 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j)den anfänglichen Grundbetrag, gegebenenfalls andere Bestandteile, die Periodizität und die Art der Auszahlung der Vergütung, auf die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch hat; |
(j)den anfänglichen Grundbetrag, gegebenenfalls andere getrennt angegebene Bestandteile wie die Überstundenbezahlung, Prämien und andere Ansprüche wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, den Betrag des Arbeitgeberbeitrags zur Sozialversicherung, die Periodizität und die Art der Auszahlung der Vergütung, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat; |
Änderungsantrag59 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe l – Ziffer ii a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
iia)die Bedingungen und die Höhe der finanziellen Entschädigung bei Stornierung eines Arbeitsauftrags durch den Arbeitgeber; | |
Änderungsantrag60 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe m | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(m)gegebenenfalls die Angabe der Tarifverträge, in denen die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geregelt sind; bei außerhalb des Unternehmens durch einzelne paritätische Stellen oder Institutionen abgeschlossenen Tarifverträgen: Angabe der ܲäԻ徱en Stelle oder der ܲäԻ徱en paritätischen Institution, in deren Rahmen sie abgeschlossen wurden; |
(m)gegebenenfalls die Angabe der Tarifverträge, in denen die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers geregelt sind, und der in den Tarifverträgen festgelegten Fristen ü die Erhebung von Ansprüchen aufgrund dieser Verträge; bei außerhalb des Unternehmens durch einzelne paritätische Stellen oder Institutionen abgeschlossenen Tarifverträgen: Angabe der ܲäԻ徱en Stelle oder der ܲäԻ徱en paritätischen Institution, in deren Rahmen sie abgeschlossen wurden, und – sofern zutreffend – der Ausschlussfristen; |
Änderungsantrag61 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe n a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(na)etwaige Fristen ü die Durchsetzung von Rechten gegenü dem Arbeitgeber; | |
Änderungsantrag62 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe n b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(nb)etwaige Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bietet; | |
Änderungsantrag63 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe n c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(nc)die Einordnung in ein allgemeines Lohnsystem; | |
Änderungsantrag64 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3.Die Informationen gemäß Absatz2 Buchstabenf bis k und n öԲԱ gegebenenfalls durch einen Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen erteilt werden, die ü die entsprechenden Bereiche gelten. |
3.Den Informationen gemäß Absatz2 Buchstabenf bis k und n wird ein Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen ü, die ü die entsprechenden Bereiche gelten. |
Änderungsantrag65 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3a.Die Unterrichtung nach Artikel3 Absatz2 darf nicht als Annahmeerklärung des Arbeitnehmers gewertet werden. | |
Änderungsantrag66 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Informationen gemäß Artikel3 Absatz2 werden der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer individuell äٱٱԲ am ersten Tag des Beschäftigungsvänisses in Form eines Dokuments bereitgestellt. Dieses Dokument darf elektronisch bereitgestellt und ümittelt werden, sofern es ü die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer leicht zugänglich ist und gespeichert und ausgedruckt werden kann. |
1.Die Informationen gemäß Artikel3 Absatz2 werden dem Arbeitnehmer individuell möglichst frühzeitig, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Beschäftigungsvertrags – sofern zutreffend – und äٱٱԲ vor dem ersten Tag des Beschäftigungsvänisses, in Form eines Dokuments in Papierform bereitgestellt. Auf Anfrage des Arbeitnehmers wird dieses Dokument in einem speicher- und druckbaren Format elektronisch bereitgestellt und ümittelt, und zwar mit Eingangsbestätigung. Diese Informationen stellen eine Mitteilung der vereinbarten Beschäftigungsbedingungen durch den Arbeitgeber dar. Die Frist ü die Einreichung einer schriftlichen Erklärung zur Annahme der vereinbarten Beschäftigungsbedingungen beträgt mindestens eine Woche vor Beginn des Beschäftigungsvänisses. |
Änderungsantrag67 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1a.Das Dokument wird dem Arbeitnehmervertreter und den ܲäԻ徱en Sozialschutzbehörden zur gleichen Zeit zur Verfügung gestellt. | |
Änderungsantrag68 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Die Mitgliedstaaten entwickeln Vorlagen und Modelle ü das in Absatz1 genannte Dokument, die sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgebern unter anderem auf einer zentralen offiziellen nationalen Website und im Rahmen anderer angemessener Maßnahmen zugänglich machen. |
2.Die Mitgliedstaaten entwickeln nach Befragung der Interessenträger und Sozialpartner Vorlagen und Modelle ü das in Absatz1 genannte Dokument, die sie Arbeitnehmern und Arbeitgebern unter anderem auf einer zentralen offiziellen nationalen Website und im Rahmen anderer angemessener Maßnahmen zugänglich machen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung dieser Vorlagen oder Modelle unterstützen, damit etwaige inhaltliche Divergenzen in den Vorlagen der Mitgliedstaaten vermieden werden. |
Änderungsantrag69 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen ü die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen, die den anwendbaren Rechtsrahmen regeln und von Arbeitgebern kommuniziert werden ü, allgemein und kostenlos sowie in klarer, transparenter, umfassender und leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, darunter auf bestehenden Online-Portalen ü Bürgerinnen und Bürger sowie ü Unternehmen der Union. |
3.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen ü die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungsbestimmungen oder allgemein verbindlichen Tarifvertragsbestimmungen, die ü allgemein anwendbar erklärt wurden und den anwendbaren Rechtsrahmen regeln und von Arbeitgebern kommuniziert werden ü, allgemein und kostenlos sowie in leicht zugänglicher Art und Weise durch Fernkommunikationsmittel und auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden, darunter auf bestehenden Online-Portalen ü Bürgerinnen und Bürger sowie ü Unternehmen der Union. |
Änderungsantrag70 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer Informationen ü Änderungen von in Artikel3 Absatz2 genannten Aspekten des Beschäftigungsvänisses oder der zusätzlichen Informationen ü ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Artikel6 bei erster Gelegenheit, äٱٱԲ aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments bereitstellt. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Informationen ü Änderungen von in Artikel3 Absatz2 genannten Aspekten des Beschäftigungsvänisses oder der zusätzlichen Informationen ü ins Ausland entsandte oder geschickte Arbeitnehmer gemäß Artikel6 bei erster Gelegenheit, äٱٱԲ aber an dem Tag, an dem diese Änderungen wirksam werden, in Form eines Dokuments in Papierform aushändigt. Auf Anfrage des Arbeitnehmers muss dieses Dokument gemäß Artikel4 Absatz1 elektronisch bereitgestellt und ümittelt werden, und zwar mit Eingangsbestätigung. |
Änderungsantrag71 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die bzw. der in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem sie bzw. er ü gewöhnlich arbeitet, oder in einem Drittland arbeiten soll, vor ihrer bzw. seiner Abreise das in Artikel4 Absatz1 genannte Dokument bereitgestellt wird und dass darin zusätzlich zumindest Folgendes angegeben ist: |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat, der nicht der Mitgliedstaat ist, in dem er ü gewöhnlich arbeitet, oder in einem Drittland arbeiten soll, das in Artikel4 Absatz1 genannte Dokument innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vor seiner Abreise bereitgestellt wird und dass darin zusätzlich zumindest Folgendes angegeben ist: |
Änderungsantrag72 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a)das Land oder die Länder, in dem bzw. in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die Dauer der Arbeit; |
(a)der genaue Arbeitsort bzw. die genauen Arbeitsorte in dem Land oder den Ländern, in dem bzw. in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die Dauer der Arbeit sowie Vorkehrungen ü eine mögliche VeräԲung oder Verkürzung der Arbeitsdauer; |
Änderungsantrag73 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ba)die Arbeitszeiten, Bestimmungen ü Feiertage und Steuer- und Sicherheitsvorkehrungen in dem Land, in dem die Arbeit geleistet werden soll; | |
Änderungsantrag74 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(bb)der Name des Vorgesetzten an dem Arbeitsort bzw. den Arbeitsorten, an dem bzw. denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, dem der entsandte Arbeitnehmer unterstellt ist; | |
Änderungsantrag75 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(da)etwaige Änderungen der Steuer- und Sozialversicherungsvorkehrungen ü den Zeitraum, in dem die Arbeit im Ausland geleistet werden soll; | |
Änderungsantrag76 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(db)etwaige Vorkehrungen ü eine mögliche VeräԲung oder Verkürzung der Arbeitsdauer; | |
Änderungsantrag77 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ins Ausland geschickten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, falls sie entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 96/71/EG sind, zusätzlich ü Folgendes unterrichtet werden: |
2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ins Ausland geschickten Arbeitnehmer, falls sie entsandte Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie96/71/EG sind, gemäß Artikel4 Absatz1 zusätzlich ü Folgendes unterrichtet werden: |
Änderungsantrag78 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a)die Vergütung, auf die sie im Einklang mit dem geltenden Recht des Aufnahmemitgliedstaats Anspruch haben; |
(a)die Beschäftigungsbedingungen nach Artikel3 Absatz1 der Richtlinie96/71/EG einschließlich der Vergütung, auf die sie im Einklang mit dem geltenden Recht des Aufnahmemitgliedstaats Anspruch haben; |
Änderungsantrag79 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3.Die Informationen gemäß Absatz1 Buchstabeb und Absatz2 Buchstabea öԲԱ gegebenenfalls durch einen Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen erteilt werden, die ü die entsprechenden Bereiche gelten. |
3.Die Informationen gemäß Absatz1 Buchstabeb und Absatz2 Buchstabea werden schriftlich durch einen eindeutigen Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften bzw. die Satzungs- oder Tarifvertragsbestimmungen erteilt, die ü die entsprechenden Bereiche gelten, und in einer Sprache zur Verfügung gestellt bzw. in eine Sprache üsetzt, die die entsandten Arbeitnehmer verstehen öԲԱ. |
Änderungsantrag80 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4.Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes bestimmen, finden die Absätze1 und 2 keine Anwendung, wenn die Dauer des einzelnen Arbeitszeitraums außerhalb des Mitgliedstaats, in dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ü gewöhnlich arbeitet, nicht mehr als vier aufeinanderfolgende Wochen beträgt. |
Գٴä |
Änderungsantrag81 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Probezeit, falls das Beschäftigungsvänis eine solche umfasst, einschließlich VeräԲungen nicht äԲ als sechs Monate dauert. |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Probezeit, falls das Beschäftigungsvänis eine solche umfasst, nicht äԲ als drei Monate dauert. |
Änderungsantrag82 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Die Mitgliedstaaten öԲԱ äԲe Probezeiten festsetzen, wenn dies durch die Art der Beschäftigung gerechtfertigt oder im Interesse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist. |
2.Die Mitgliedstaaten öԲԱ äԲe Probezeiten bis zu sechs Monaten festsetzen, wenn dies durch die Art der Beschäftigung, die Kompetenzen oder die Arbeitsbedingungen angemessen gerechtfertigt oder im Interesse des Arbeitnehmers ist. |
Änderungsantrag83 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2a.Der Erwerb von Ansprüchen darf nicht durch eine Probezeit behindert werden. | |
Änderungsantrag84 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 8 – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ѱڲäڳپܲԲ |
Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern |
Änderungsantrag85 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Die Arbeitgeber üڱ jedoch Unvereinbarkeitskriterien festlegen, bei deren Vorliegen solche Beschränkungen aus legitimen Gründen, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Vermeidung von Interessenkonflikten, gerechtfertigt sind. |
2.Die Mitgliedstaaten üڱ jedoch Unvereinbarkeitskriterien festlegen, bei deren Vorliegen solche Beschränkungen aus legitimen Gründen, etwa zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder zur Vermeidung von Interessenkonflikten, gerechtfertigt sind. Die Arbeitgeber üڱ nicht einseitig Unvereinbarkeitskriterien festlegen. |
Änderungsantrag86 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, deren bzw. dessen Arbeitszeitplan völlig oder größtenteils äԻ ist und völlig oder größtenteils vom Arbeitgeber bestimmt wird, nur dann vom Arbeitgeber verpflichtet werden kann zu arbeiten, |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Arbeitgeber die Verteilung der normalen Arbeitszeiten nur ändern darf, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
Änderungsantrag87 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a)wenn die Arbeit innerhalb der vorab bestimmten Referenzstunden und Referenztage stattfindet, die gemäß Artikel3 Absatz2 Buchstabel Zifferi zu Beginn des Beschäftigungsvänisses schriftlich festgelegt worden sind, und |
(a)die Änderung ist aus objektiven Gründen im Zusammenhang mit der Art der Arbeit gerechtfertigt; |
Änderungsantrag88 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b)wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf ü einen Arbeitsauftrag gemäß Artikel3 Absatz2 Buchstabel Zifferii unterrichtet. |
(b)der Arbeitnehmer wird – außer in Notfällen – wenigstens zwei Wochen im Voraus ü die Verteilung der normalen Arbeitszeiten ü die betreffende Woche unterrichtet; |
Änderungsantrag89 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ba)die Änderung widerspricht keinen rechtmäßigen Interessen des Arbeitnehmers; | |
Änderungsantrag90 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(bb)die Änderung widerspricht keinen sonstigen Vereinbarungen; | |
Änderungsantrag91 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen daü, dass bei allen Beschäftigungsvänissen die äԲ und die Verteilung der normalen Arbeitszeiten eindeutig festgelegt sind. Für Mehrarbeit zahlen die Arbeitgeber eine Prämie. | |
Änderungsantrag92 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig sind, ihren Arbeitgeber um eine äڳپܲԲڴǰ mit ä und sichereren Arbeitsbedingungen, falls verfügbar, ersuchen üڱ. |
1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmer, die seit mindestens sechs Monaten bei demselben Arbeitgeber tätig sind, zu einer äڳپܲԲڴǰ mit ä und sichereren Arbeitsbedingungen wechseln üڱ. Zeiten, die bei demselben Unternehmen, derselben Gruppe, Organisation oder natürlichen oder juristischen Person gearbeitet werden, werden diesem sechsmonatigen Zeitraum zugerechnet. |
Änderungsantrag93 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Der Arbeitgeber erteilt innerhalb eines Monats nach dem Ersuchen eine schriftliche Antwort. Bei natürlichen Personen, die als Arbeitgeber fungieren, bei Kleinstunternehmen sowie bei kleinen und mittleren Unternehmen öԲԱ die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die genannte Frist auf drei Monate veräԲt wird, und erlauben, dass die Antwort mündlich erfolgt, wenn dieselbe Arbeitnehmerin oder derselbe Arbeitnehmer bereits ein ähnliches Ersuchen vorgebracht hat und die üԻܲԲ ü die Antwort bezüglich der Situation der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gleich geblieben ist. |
2.Der Arbeitgeber zieht die Umwandlung ernsthaft in Erwägung und erteilt innerhalb eines Monats nach dem Antrag eine hinreichend begründete schriftliche Antwort. Bei natürlichen Personen, die als Arbeitgeber fungieren, bei Kleinstunternehmen sowie bei kleinen und mittleren Unternehmen öԲԱ die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die genannte Frist um höchstens einen weiteren Monat veräԲt wird. Sollte nicht innerhalb eines Monats eine Antwort auf das Ersuchen um Umwandlung vorliegen, so wird davon ausgegangen, dass die Umwandlung ab dem ersten Tag nach diesem Zeitraum gilt. Wird der Antrag abgelehnt, muss die Richtigkeit der üԻܲԲ üprüfbar sein. |
Änderungsantrag94 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2a.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmer, die mit einem Leiharbeitsunternehmen einen Arbeitsvertrag geschlossen haben oder ein Beschäftigungsvänis eingegangen sind und entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden, um vorügehend unter deren Aufsicht und Weisung zu arbeiten, in die Stammbelegschaft des entleihenden Unternehmens ünommen werden ü, sobald sie mindestens sechs Monate lang bei demselben entleihenden Unternehmen tätig waren. | |
Änderungsantrag95 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kostenlos Fortbildung angeboten wird, wenn die Arbeitgeber aufgrund von Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder aufgrund einschlägiger Tarifverträge verpflichtet sind, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fortbildung im Hinblick auf die Arbeit anzubieten, ü die sie beschäftigt werden. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Arbeitnehmern kostenlos Fortbildung oder Ausbildung angeboten wird, wenn die Arbeitgeber aufgrund von Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften oder aufgrund einschlägiger Tarifverträge verpflichtet sind, den Arbeitnehmern eine Fortbildung oder Ausbildung im Hinblick auf die Arbeit anzubieten, ü die sie beschäftigt werden. |
Änderungsantrag96 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten tragen daü Sorge, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf ein Mindestmaß an Fortbildung während der Arbeitszeiten haben, das wenigstens einer normalen Arbeitswoche jährlich entspricht. | |
Änderungsantrag97 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Arbeitnehmer wird weiterhin so entlohnt, als habe er gearbeitet. | |
Änderungsantrag98 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Fortbildung findet möglichst während der normalen Arbeitszeiten statt. In jedem Fall gilt die bei der Fortbildung verbrachte Zeit als Arbeitszeit. | |
Änderungsantrag99 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten sorgen daü, dass die Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub haben. | |
ÄԻܲԲԳٰ100 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 11a | |
Gleichbehandlung | |
Die Mitgliedstaaten sorgen daü, dass die Grundsätze der gleichen Bezahlung und gleicher Bedingungen ü alle Arbeitnehmer gelten, und sorgen in diesem Zusammenhang daü, dass es in keinem Fall zu Diskriminierung kommt, und zwar unabhängig vom Beschäftigungsstatus. | |
ÄԻܲԲԳٰ101 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten öԲԱ den Sozialpartnern erlauben, im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten Tarifverträge zu ß, bei denen Regelungen bezüglich der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getroffen werden, die von den in den Artikeln7 bis 11 beschriebenen Regelungen abweichen, sofern der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt gewahrt bleibt. |
Die Mitgliedstaaten öԲԱ den Sozialpartnern erlauben, im Einklang mit dem nationalen Recht oder den nationalen Gepflogenheiten Tarifverträge zu ß, bei denen Regelungen bezüglich der Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern getroffen werden, die von den in den Artikeln7 bis 11 beschriebenen Regelungen abweichen, aber nicht darunter liegen, sofern der Schutz der Arbeitnehmer insgesamt ܲԱԲä gewahrt bleibt und sichergestellt ist, dass die Mindeststandards im Sinne dieser Richtlinie nicht unterboten werden. |
ÄԻܲԲԳٰ102 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten veranlassen alles Notwendige, um sicherzustellen, dass dieser Richtlinie zuwiderlaufende Bestimmungen in Einzel- oder Tarifverträgen, Betriebsordnungen oder sonstigen Vereinbarungen ü nichtig erklärt oder so geändert werden, dass sie im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie stehen. |
Dieser Richtlinie zuwiderlaufende und ü die Arbeitnehmer weniger vorteilhafte Bestimmungen in Einzel- oder Tarifverträgen, Betriebsordnungen oder sonstigen Vereinbarungen sind nichtig und sind so zu ändern, dass sie wenigstens im Einklang mit den Bestimmungen dieser Richtlinie stehen. |
ÄԻܲԲԳٰ103 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer innerhalb der Frist nicht alle oder nur Teile der Dokumente gemäß Artikel4 Absatz1, Artikel5 bzw. Artikel6 erhalten und der Arbeitgeber dieses Versäumnis nicht innerhalb von 15Tagen, nachdem er davon unterrichtet wurde, abstellt, eine der folgenden Regelungen angewandt wird: |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb der Frist nicht alle oder nur Teile der Dokumente gemäß Artikel4 Absatz1, Artikel5 bzw. Artikel6 ä, die folgenden Regelungen angewandt werden: |
ÄԻܲԲԳٰ104 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a)Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kommt in den Genuss von ü sie oder ihn üԲپ Vermutungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden. Umfasste die Unterrichtung nicht die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e, f, k oder l aufgeführten Informationen, so wird von der üԲپ Vermutung ausgegangen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsvänis hat, dass es keine Probezeit gibt bzw. dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Vollzeitstelle hat. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Vermutungen zu widerlegen; oder |
(a)Der Arbeitnehmer kommt in den Genuss von ü ihn üԲپ Vermutungen, die der Mitgliedstaat festlegen muss. Umfasste die Unterrichtung nicht die in Artikel3 Absatz2 Buchstabee, f, k oder l aufgeführten Informationen, so gelten die von dem Arbeitnehmer gemeldeten üԲپ Vermutungen als vereinbart, und es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsvänis hat, dass es keine Probezeit gibt und dass der Arbeitnehmer eine Vollzeitstelle hat. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die Vermutungen zu widerlegen; und |
ÄԻܲԲԳٰ105 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b)die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ä die Möglichkeit, bei einer ܲäԻ徱en Behörde zeitnah eine Beschwerde einzureichen. Befindet die ܲäԻ徱e Behörde, dass die Beschwerde berechtigt ist, so weist sie den oder die betreffenden Arbeitgeber an, die fehlenden Informationen zu erteilen. Erteilt der Arbeitgeber die fehlenden Informationen nicht innerhalb von 15Tagen nach Eingang der Anweisung, so hat die Behörde die Möglichkeit, eine angemessene Verwaltungsstrafe zu verhängen, auch noch nach dem Ende des Beschäftigungsvänisses. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, eine verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verhängung der Strafe einzulegen. Die Mitgliedstaaten öԲԱ bestehende Stellen als ܲäԻ徱e Behörden benennen. |
(b)der Arbeitnehmer ä die Möglichkeit, bei einer ܲäԻ徱en Behörde zeitnah eine Beschwerde einzureichen. Befindet die ܲäԻ徱e Behörde, dass die Beschwerde berechtigt ist, so weist sie den oder die betreffenden Arbeitgeber an, die fehlenden Informationen zu erteilen. Erteilt der Arbeitgeber die fehlenden Informationen nicht innerhalb von 15Tagen nach Eingang der Anweisung, so hat die Behörde die Möglichkeit, auch noch nach dem Ende des Beschäftigungsvänisses eine angemessene, im Voraus festgelegte verpflichtende und abschreckende Strafe zu verhängen. Die Arbeitgeber haben die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verhängung der Strafe einzulegen. Die Mitgliedstaaten öԲԱ bestehende Stellen als ܲäԻ徱e Behörden benennen. |
ÄԻܲԲԳٰ106 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 14a | |
Faktenlage | |
Die Ermittlung des Vorliegens eines Beschäftigungsvänisses orientiert sich an den Fakten, die sich auf die tatsächliche Arbeitsleistung beziehen, und nicht an der Beschreibung des Vänisses seitens der Parteien als Grundlage. | |
ÄԻܲԲԳٰ107 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten führen die notwendigen Maßnahmen ein, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, darunter auch Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter, vor jedweder Benachteiligung durch den Arbeitgeber oder vor negativen Konsequenzen zu schützen, denen sie ausgesetzt sind, weil sie Beschwerde beim Arbeitgeber eingereicht oder ein Gerichtsverfahren angestrengt haben mit dem Ziel, die Einhaltung der im Rahmen dieser Richtlinie gewährten Rechte durchzusetzen. |
Die Mitgliedstaaten führen alle notwendigen Maßnahmen ein, unter anderem im Voraus festgelegte verpflichtende und abschreckende Sanktionen, um Arbeitnehmer, darunter auch Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsvertreter, ungeachtet ihres rechtlichen oder formalen Status vor jedweder Benachteiligung durch den Arbeitgeber oder vor negativen Konsequenzen zu schützen, denen sie ausgesetzt sind, weil sie mit dem Ziel, die Einhaltung dieser Rechte durchzusetzen, Beschwerde beim Arbeitgeber eingereicht oder ein Gerichtsverfahren angestrengt haben. |
ÄԻܲԲԳٰ108 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Personen, die Verstöße gegen die Rechte im Sinne dieser Richtlinie melden, werden umfassend durch europäische Rechtsvorschriften zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, geschützt. | |
ÄԻܲԲԳٰ109 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Kündigung oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung sowie jegliche Vorbereitung auf eine Kündigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu untersagen, wenn diese Maßnahmen damit begründet werden, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch genommen haben. |
1.Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Kündigung oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung sowie jegliche Vorbereitung auf eine Kündigung oder sonstige Benachteiligungen oder weniger vorteilhafte Behandlungen von Arbeitnehmern zu untersagen und ü rechtsunwirksam zu ä, wenn diese Maßnahmen damit begründet werden, dass die Arbeitnehmer die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte in Anspruch genommen haben. Der Arbeitgeber liefert ausreichende Informationen zu den Gründen ü die Kündigung, ansonsten gilt die Kündigung als rechtsunwirksam. Die erforderlichen Maßnahmen umfassen auch das Recht auf Wiederherstellung des Beschäftigungsvänisses und auf Entschädigung. |
ÄԻܲԲԳٰ110 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, dass ihnen aufgrund der Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gekündigt worden ist oder dass sie deshalb Maßnahmen mit gleicher Wirkung ausgesetzt sind, öԲԱ vom Arbeitgeber verlangen, dass er stichhaltige Gründe ü die Kündigung oder eine vergleichbare Maßnahme anführt. Der Arbeitgeber legt diese Gründe schriftlich dar. |
2.Arbeitnehmer, die der Ansicht sind, dass ihnen aufgrund der Inanspruchnahme der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte gekündigt worden ist oder dass sie deshalb Maßnahmen mit gleicher Wirkung ausgesetzt sind, öԲԱ vom Arbeitgeber verlangen, dass er stichhaltige Gründe ü die Kündigung oder eine vergleichbare Maßnahme anführt. Der Arbeitgeber legt diese Gründe schriftlich dar. Die Mitgliedstaaten sorgen daü, dass die Frist ü die Erhebung einer Kündigungsschutzklage so lange ausgesetzt wird, bis der Arbeitnehmer eine schriftliche üԻܲԲ vom Arbeitgeber erhalten hat. |
ÄԻܲԲԳٰ111 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3.Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die in Absatz2 genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einem Gericht oder einer anderen ܲäԻ徱en Stelle Tatsachen anführen, die darauf ß lassen, dass eine solche Kündigung oder Maßnahme mit gleicher Wirkung erfolgt ist, die beklagte Partei nachzuweisen hat, dass die Kündigung aus anderen als den in Absatz1 angeführten Gründen erfolgt ist. |
3.Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die in Absatz2 genannten Arbeitnehmer vor einem Gericht oder einer anderen ܲäԻ徱en Stelle Tatsachen anführen, die darauf ß lassen, dass eine solche Kündigung oder Maßnahme mit gleicher Wirkung erfolgt ist, die beklagte Partei nachzuweisen hat, dass die Kündigung aus anderen als den in Absatz1 angeführten Gründen erfolgt ist. Die Kündigung selbst wird so lange ausgesetzt, bis der Fall geklärt ist. |
ÄԻܲԲԳٰ112 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6a.Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Gewerkschaften, Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie2009/22/EG1a zu erheben. | |
__________________ | |
1a Aufzuheben durch – Vorschlag ü eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ü Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher. | |
ÄԻܲԲԳٰ113 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6b.Führt der Arbeitgeber keine stichhaltigen Gründe ü die Kündigung oder vergleichbare Maßnahme gemäß Artikel17 Absatz2 an, so wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Wahrnehmung der mit dieser Richtlinie gewährten Rechte entlassen wurde. | |
ÄԻܲԲԳٰ114 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 17a | |
Beweislast ü das Vorliegen eines Beschäftigungsvänisses | |
Die Beweislast daü, dass kein Beschäftigungsvänis vorlag, liegt bei der natürlichen oder juristischen Person, die als Arbeitgeber identifizierbar ist. | |
ÄԻܲԲԳٰ115 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen Regeln ü Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften, welche gemäß dieser Richtlinie verabschiedet wurden, oder gegen bereits geltende einschlägige Vorschriften zu Rechten, die unter diese Richtlinie fallen, zur Anwendung kommen. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen ü wirksam, angemessen und abschreckend sein. Sie öԲԱ in Form eines Bußgeldes verhängt werden. Sie öԲԱ auch eine Գٲä徱ܲԲܲԲ umfassen. |
Die Mitgliedstaaten legen Regeln ü Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen nationale Rechtsvorschriften, welche gemäß dieser Richtlinie verabschiedet wurden, oder gegen bereits geltende einschlägige Vorschriften zu Rechten, die unter diese Richtlinie fallen, zur Anwendung kommen. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewendet werden. Die Sanktionen ü wirksam, angemessen und abschreckend sein. Sie werden auch in Form eines Bußgeldes verhängt und umfassen eine angemessene und zumindest vänismäßige Գٲä徱ܲԲܲԲ. |
ÄԻܲԲԳٰ116 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1.Diese Richtlinie rechtfertigt nicht eine Verringerung des den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten bereits jetzt gewährten allgemeinen Schutzniveaus. |
1.Diese Richtlinie rechtfertigt nicht eine Verringerung des den Arbeitnehmern in den Mitgliedstaaten bereits jetzt gewährten allgemeinen Schutzniveaus. Die Durchführung dieser Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung ü Rückschritte hinter den bereits in den einzelnen Mitgliedstaaten erreichten Stand des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes und in den von ihr abgedeckten Bereichen herangezogen werden. |
ÄԻܲԲԳٰ117 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2a.Die Mitgliedstaaten ü schrittweise und in ܲԱԲäer Übereinstimmung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Europäischen Sozialcharta das Niveau des Arbeitnehmerschutzes in dem Regelungsbereich, der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, verbessern. | |
ÄԻܲԲԳٰ118 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 20a | |
Erleichterung der Einreichung von Beschwerden | |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es wirksame Verfahren gibt, mit deren Hilfe Arbeitnehmer unmittelbar oder ü von den Mitgliedstaaten benannte Dritte Beschwerde gegen ihre Arbeitgeber einreichen öԲԱ, zum Beispiel ü Gewerkschaften oder andere Vereinigungen oder eine ܲäԻ徱e Behörde des Mitgliedstaats, wenn dies nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist. | |
ÄԻܲԲԳٰ119 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten sind auf bestehende Beschäftigungsvänisse ab dem [Tag des Inkrafttretens + zwei Jahre] anwendbar. Auf Aufforderung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitsnehmers ü die Arbeitgeber jedoch die in Artikel4 Absatz1, Artikel5 und Artikel6 genannten Dokumente bereitstellen oder ergänzen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung darf nicht zur Folge haben, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den mit dieser Richtlinie eingeführten Mindestrechten ausgeschlossen werden. |
Die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten sind auf bestehende Beschäftigungsvänisse ab dem [Tag des Inkrafttretens + zwei Jahre] anwendbar. |
ÄԻܲԲԳٰ120 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen üprüft die Kommission äٱٱԲ am [Tag des Inkrafttretens + zwei Jahre] die Anwendung dieser Richtlinie, um gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vorzuschlagen. |
Im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Unionsebene und unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen üprüft die Kommission äٱٱԲ am [Tag des Inkrafttretens + üԴ Jahre] die Anwendung dieser Richtlinie, um gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vorzuschlagen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
– C8-0006/2018 – |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 18.1.2018 |
||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 18.1.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Kostas Chrysogonos 24.1.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
15.5.2018 |
20.6.2018 |
3.9.2018 |
||
Datum der Annahme |
24.9.2018 |
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 0 1 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Rosa Estaràs Ferragut, Heidi Hautala, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Sergio Gaetano Cofferati, Geoffroy Didier, Pascal Durand, Jytte Guteland, Jiří Maštálka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Guillaume Balas, John Howarth, Christelle Lechevalier |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
20 |
+ |
|
ALDE |
António Marinho e Pinto |
|
EFDD |
Joëlle Bergeron |
|
ENF |
Marie-Christine Boutonnet, Christelle Lechevalier |
|
GUE/NGL |
Jiří Maštálka |
|
PPE |
Geoffroy Didier, Rosa Estaràs Ferragut, Emil Radev, Pavel Svoboda, Axel Voss, Francis Zammit Dimech, Tadeusz Zwiefka |
|
S&D |
Guillaume Balas, Sergio Gaetano Cofferati, Jytte Guteland, John Howarth, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Evelyn Regner |
|
VERTS/ALE |
Max Andersson, Pascal Durand |
|
0 |
- |
|
1 |
0 |
|
ALDE |
Jean-Marie Cavada |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+:daü
-:dagegen
0:Enthaltung
STELLUNGNAHME des Ausschusses ü die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter(3.10.2018)
ü den Ausschuss ü Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
zu dem Vorschlag ü eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ü transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union
( – C8-0006/2018 – )
Verfasserin der Stellungnahme: Maria Arena
Äٷ鱫ҳոÄҷ
Der Ausschuss ü die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss ü Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, folgende ÄԻܲԲԳٰä zu berücksichtigen:
ÄԻܲԲԳٰ1 Vorschlag ü eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gestützt auf den Vertrag ü die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel153 Absatz1 Buchstabeb und Absatz2 Buchstabeb, |
gestützt auf den Vertrag ü die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel153 Absatz1 Buchstabeb und Absatz2 Buchstabeb sowie Artikel157, |
ÄԻܲԲԳٰ2 Vorschlag ü eine Richtlinie Bezugsvermerk2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gestützt auf den Vertrag ü die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel153 Absatz1 Buchstabeb und Absatz2 Buchstabeb, |
gestützt auf den Vertrag ü die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel153 Absatz1 Buchstabeb und Absatz2 Buchstabeb sowie Artikel157 Absätze1, 2 und 3, |
Änderungsantrag3 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu ) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2a)In Grundsatz2 der europäischen Säule sozialer Rechte ist vorgesehen, dass die Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen sichergestellt und gefördert wird, auch im Hinblick auf die Erwerbsbeteiligung, die Beschäftigungsbedingungen und den beruflichen Aufstieg sowie das Recht auf gleiches Entgelt ü gleichwertige Arbeit nach Maßgabe von Artikel157 Absätze1, 2 und 3 AEUV. | |
Änderungsantrag4 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3a)Die zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ausgehandelten Tarifverträge sind unentbehrlich, um Verzerrungen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken und zu üwinden, die auf neue Formen von Beschäftigungsvänissen zurückzuführen sind, die Unsicherheit und prekäre Arbeitsvänisse zur Folge haben, vor allem ü Frauen. Aus diesem Grund sind Tarifverträge ein wichtiges Instrument ü die Überwindung der Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern in Beschäftigungsfragen. | |
Änderungsantrag5 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3b)Die Kommission stellt in ihrer Mitteilung vom 8.März 2016 ü die europäische Säule sozialer Rechte (, AnhangI) fest, dass Frauen auf den europäischen Arbeitsmärkten weiterhin diskriminiert werden und nach wie vor im Erwerbsleben unterrepräsentiert, daü im Bereich der Teilzeitarbeit und in Branchen mit geringerer Bezahlung ürepräsentiert sind und dass sie mit gleichem oder höherem Bildungsabschluss ü gleichwertige Arbeit niedrigere Stundensätze erhalten. | |
Änderungsantrag6 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3c)Die Mitgliedstaaten ü einen rechtlichen Rahmen schaffen, der mit den Maßnahmen einhergeht, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass in jedwedem Beschäftigungsvänis, unabhängig von der Art und der Dauer des Vänisses, gleiches Entgelt ü gleiche Arbeit gezahlt wird, damit die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern sichergestellt und zum Abbau der anhaltenden Ungleichheiten beigetragen wird, aufgrund derer Frauen nicht nur bedeutend geringere Löhne erhalten als Männer, sondern auch besonders von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht sind. | |
Änderungsantrag7 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13)Die Unterrichtung ü die Vergütung sollte Informationen zu allen Bestandteilen der Vergütung umfassen, einschließlich der Beiträge in Form von Geld- oder Sachleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre bzw. seine Arbeit direkt oder indirekt ä. Unbeschadet der Erteilung solcher Informationen sollte es den Arbeitgebern unbenommen bleiben, zusätzliche Vergütungsbestandteile, etwa Einmal-Zahlungen, vorzusehen. Der Umstand, dass ü Vergütungsbestandteile, die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen sind, nicht unterrichtet worden ist, sollte kein Grund sein, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht zu gewähren. |
(13)Die Unterrichtung ü die Vergütung sollte unter anderem Informationen zu allen Bestandteilen der Vergütung und zur Berechnungsmethode sowie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Informationen zur Höhe der Löhne und Gehälter ü die Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, umfassen, einschließlich der Beiträge in Form von Geld- oder Sachleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Hinblick auf ihre bzw. seine Arbeit direkt oder indirekt ä, Ausgleichszahlungen ü Überstunden, Boni und anderer Ansprüche wie Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall oder Sonderurlaube. Unbeschadet der Erteilung solcher Informationen sollte es den Arbeitgebern unbenommen bleiben, zusätzliche Vergütungsbestandteile, etwa Einmal-Zahlungen, vorzusehen. Der Umstand, dass ü Vergütungsbestandteile, die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgesehen sind, nicht unterrichtet worden ist, sollte kein Grund sein, diese der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht zu gewähren. |
Änderungsantrag8 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19)Die Probezeit gestattet es einem Arbeitgeber zu üprüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ü die Stelle geeignet ist, ü die sie bzw. er eingestellt worden ist, und ihr bzw. ihm zugleich begleitende Hilfe und Fortbildung anzubieten. Während der Probezeit kann ein verminderter Kündigungsschutz gelten. Der Eintritt in den Arbeitsmarkt oder der Übergang auf eine neue Stelle sollte nicht mit einer äԲen Ungewissheit einhergehen. Wie in der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt, sollten Probezeiten daher eine angemessene Dauer haben. Zahlreiche Mitgliedstaaten haben eine generelle Probezeitdauer zwischen drei und sechs Monaten festgesetzt, die als angemessen gelten sollte. Probezeiten öԲԱ äԲ als sechs Monate dauern, wenn dies durch die Art der Beschäftigung gerechtfertigt ist, etwa bei Leitungsfunktionen, oder wenn dies im Interesse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist, etwa bei äԲer Krankheit oder im Zusammenhang mit spezifischen Maßnahmen zur Förderung dauerhafter Beschäftigung, insbesondere ü junge Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. |
(19)Die Probezeit gestattet es einem Arbeitgeber zu üprüfen, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ü die Stelle geeignet ist, ü die sie bzw. er eingestellt worden ist, und ihr bzw. ihm zugleich begleitende Hilfe und Fortbildung anzubieten. Während der Probezeit kann ein verminderter Kündigungsschutz gelten. Der Eintritt in den Arbeitsmarkt oder der Übergang auf eine neue Stelle sollte nicht mit einer äԲen Ungewissheit einhergehen. Probezeiten üڱ nicht zu Mechanismen der Ausbeutung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden, indem ihnen während einer langen Zeit mit geringer Bezahlung eine dauerhafte Einstellung zugesichert wird und sie dann nach Ende der Probezeit entlassen werden. Befristete Verträge würden so durch Verträge mit größerer Unsicherheit ersetzt, wobei wieder einmal Frauen am stärksten benachteiligt wären. Probezeiten sollten nicht äԲ als drei Monate dauern, wobei kürzere Probezeiten wünschenswert sind. Probezeiten öԲԱ in hinreichend begründeten Fällen äԲ als drei Monate dauern, beispielsweise wenn dies durch die technische Komplexität der Arbeit oder das Verantwortungsniveau auf dieser Stelle gerechtfertigt ist oder wenn es sich um eine Führungsposition handelt. Die Mitgliedstaaten sollten im Rahmen ihrer Rechtsetzung die Ausnahmefälle, in denen die Probezeit äԲ als drei Monate dauern kann, sowie die jeweils angemessene Dauer festlegen. |
Änderungsantrag9 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 26 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(26)Wenn Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich verpflichtet sind, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fortbildung anzubieten, damit diese die Arbeit durchführen öԲԱ, ü die sie beschäftigt werden, sollte sichergestellt sein, dass diese Fortbildung allen angeboten wird, auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsvänissen. Die Kosten ü diese Fortbildung sollten der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer weder in Rechnung gestellt noch von ihrer bzw. seiner Vergütung einbehalten oder abgezogen werden. |
(26)Wenn Arbeitgeber gesetzlich oder tarifvertraglich verpflichtet sind, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Fortbildung anzubieten, damit diese die Arbeit durchführen öԲԱ, ü die sie beschäftigt werden, sollte sichergestellt sein, dass diese Fortbildung ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder aus anderen Gründen allen angeboten wird, auch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in atypischen Beschäftigungsvänissen. Die Kosten ü diese Fortbildung sollten der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer weder in Rechnung gestellt noch von ihrer bzw. seiner Vergütung einbehalten oder abgezogen werden. Die Fortbildung sollte während der Arbeitszeiten stattfinden. |
ÄԻܲԲԳٰ10 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(27a)Die Mitgliedstaaten sollten daü sorgen, dass es im Zusammenhang mit allen Aspekten der Vergütung– unter Wahrung des Grundsatzes des gleichen Entgelts ü gleiche oder gleichwertige Arbeit– und den Beschäftigungsbedingungen in keinem Fall zu Diskriminierung kommt, und zwar unabhängig von der Art des Vertrags der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers gemäß dieser Richtlinie. | |
ÄԻܲԲԳٰ11 Vorschlag ü eine Richtlinie Erwägung 32 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(32)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechte wahrnehmen oder versucht haben wahrzunehmen, sollten vor Kündigung oder vergleichbarer Benachteiligung (indem zum Beispiel eine auf Abruf tätige Arbeitnehmerin bzw. ein auf Abruf tätiger Arbeitnehmer keine Arbeit mehr zugewiesen bekommt) oder vor jeglicher Vorbereitung auf eine mögliche Kündigung geschützt sein. Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer der Ansicht, sie bzw. er sei aus den genannten Gründen entlassen worden oder habe vergleichbare Nachteile erlitten, sollten sie bzw. er und die ܲäԻ徱en Behörden die Möglichkeit haben, den Arbeitgeber aufzufordern, triftige Gründe ü die Kündigung oder die gleichwertige Maßnahme zu nennen. |
(32)Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in dieser Richtlinie vorgesehene Rechte wahrnehmen oder versucht haben wahrzunehmen, sollten vor Kündigung oder vergleichbarer Benachteiligung (indem zum Beispiel eine auf Abruf tätige Arbeitnehmerin bzw. ein auf Abruf tätiger Arbeitnehmer keine Arbeit mehr zugewiesen bekommt) oder vor jeglicher Vorbereitung auf eine mögliche Kündigung geschützt sein. Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer der Ansicht, sie bzw. er sei aus den genannten Gründen entlassen worden oder habe vergleichbare Nachteile erlitten, sollten sie bzw. er und die ܲäԻ徱en Behörden den Arbeitgeber auffordern, triftige Gründe ü die Kündigung oder die gleichwertige Maßnahme zu nennen und die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer wieder in das Unternehmen zu integrieren, falls die vermeintlichen Gründe nicht gerechtfertigt sind. Die ܲäԻ徱en Behörden stellen sicher, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ü den entstandenen Schaden entschädigt wird, und sind befähigt, Strafmaßnahmen gegen Unternehmen zu verhängen, die derartige Praktiken ausüben. Besonderes Augenmerk sollte dabei auf Situationen gelegt werden, die sich speziell auf Frauen auswirken und auf eine Diskriminierung der Mutterschaft zurückzuführen sind, wobei Letzteres als erschwerender Umstand gilt. |
ÄԻܲԲԳٰ12 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel1 – Absatz6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6.Die Mitgliedstaaten öԲԱ entscheiden, die Verpflichtungen aus den Artikeln10 und 11 sowie aus Artikel14 Buchstabea nicht auf natürliche Personen anzuwenden, die zu einem Haushalt ö, in dem Arbeit ü diesen Haushalt erbracht wird. |
Գٴä |
ÄԻܲԲԳٰ13 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel3 – Absatz2 – Buchstabee | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e)falls das Beschäftigungsvänis befristet ist: das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer des Beschäftigungsvänisses; |
(e)falls das Beschäftigungsvänis befristet ist: das Enddatum oder die voraussichtliche Dauer des Beschäftigungsvänisses, im Falle von Leiharbeitnehmern die Bezeichnung des entleihenden Unternehmens sowie zur Gewährleistung des gleichen Entgelts das Vergütungssystem des entleihenden Unternehmens; |
ÄԻܲԲԳٰ14 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel3 – Absatz2 – Buchstabeea (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ea)die Methode zur Berechnung der Vergütung sowie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Informationen zur Höhe der Löhne und Gehälter ü die Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten; | |
ÄԻܲԲԳٰ15 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel3 – Absatz2 – Buchstabeh | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h)die Dauer des Jahresurlaubs, auf den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch hat, oder, falls dies zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden kann, die Modalitäten der Gewährung und der Festlegung des Jahresurlaubs; |
(h)die Dauer und verschiedenen Formen der Inanspruchnahme des Jahresurlaubs, auf den die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch hat, oder, falls dies zum Zeitpunkt der Unterrichtung nicht angegeben werden kann, die Modalitäten der Gewährung und der Festlegung des Jahresurlaubs; |
ÄԻܲԲԳٰ16 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel3 – Absatz2 – Buchstabeia (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ia)alle Vorrechte und Rechte, auf die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch haben, wie Leistungen bei Krankheit, Leistungen bei Mutterschaft, Vergleichbarem, Elternschaft und Vaterschaft, Leistungen bei Betreuung oder Pflege sowie Leistungen bei Alter, bei Invalidität, ü Hinterbliebene, bei Arbeitslosigkeit, bei Vorruhestand, zur Altersversorgung und ü Familien; | |
ÄԻܲԲԳٰ17 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe j | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(j)den anfänglichen Grundbetrag, gegebenenfalls andere Bestandteile, die Periodizität und die Art der Auszahlung der Vergütung, auf die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch hat; |
(j)den anfänglichen Grundbetrag, gegebenenfalls andere Bestandteile, die Periodizität und die Art der Auszahlung der Vergütung, auf die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Anspruch hat, sowie andere regelmäßige, periodische Leistungen, auf die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ü gleiche und gleichwertige Arbeit Anspruch hat; |
ÄԻܲԲԳٰ18 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel3 – Absatz2 – Buchstabema (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(ma)zur Gewährleistung der Transparenz und zur Bekämpfung der Lohndiskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt die Lohnskala, die ü die Arbeitnehmer auf der Grundlage der ihnen vom Unternehmen tatsächlich zugewiesenen Funktion auf der Grundlage ihres Beschäftigungsvänisses mit dem Arbeitgeber gilt; | |
ÄԻܲԲԳٰ19 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel3 – Absatz2 – Buchstabemb (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(mb)alle Vorrechte, auf die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch haben und die sich aus ihrem Beschäftigungsvänis mit ihrem Arbeitgeber ergeben, aber auch alle sozialen Rechte, die aufgrund ihres Status als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinne von Artikel2 Absatz1 Buchstabea der vorliegenden Richtlinie erworben wurden, wie das Recht auf Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub und auf Zugang zu der ihnen zustehenden Fortbildung und den entsprechenden praktischen Vorkehrungen; | |
ÄԻܲԲԳٰ20 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel3 – Absatz2 – Buchstabena (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(na)die Verfahren, mittels derer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beschwerde einreichen öԲԱ, einschließlich Informationen zu speziellen Beschwerdeverfahren im Falle von Mobbing und sexueller Belästigung. | |
ÄԻܲԲԳٰ21 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel11a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel11a | |
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot | |
Die Mitgliedstaaten tragen daü Sorge, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts ü gleiche oder gleichwertige Arbeit gilt, und treffen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Arbeitgeber in Unternehmen und Organisationen regelmäßig nach Geschlecht aufgeschlüsselte Informationen ü die durchschnittliche Vergütung nach Arbeitnehmerkategorie oder Funktion erteilen. | |
Die Mitgliedstaaten sorgen ü die Beseitigung sämtlicher Formen von Diskriminierung im Zusammenhang mit allen Aspekten und Bedingungen der Vergütung sowie ü die Gleichbehandlung und Chancengleichheit beim Zugang zu Beschäftigung und bei den Beschäftigungsbedingungen, und zwar unabhängig von Beschäftigungsstatus. | |
ÄԻܲԲԳٰ22 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel12 – Absatz1a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Tarifverträge sollten unter anderem dazu beitragen, dass bei gleicher Arbeit ü gleiches Entgelt gesorgt wird, prekäre Beschäftigungsvänisse abgeschafft werden und der Mutterschutz sichergestellt wird, und somit dazu dienen, die Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern in Beschäftigungsvänissen abzubauen. | |
ÄԻܲԲԳٰ23 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel12a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel12a | |
Gleichbehandlung | |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts und der gleichen Bedingungen ü alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt, und zwar unabhängig von ihrem Beschäftigungsstatus. Sie sorgen ferner daü, dass es im Zusammenhang mit allen Aspekten und Bedingungen der Vergütung und allen Beschäftigungsbedingungen ungeachtet des Beschäftigungsstatus in keinem Fall zu Diskriminierung kommt. | |
ÄԻܲԲԳٰ24 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel16 – Absatz1a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen ein, um Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz durch Strategien vorzubeugen, mit denen Präventionsmaßnahmen, wirksame, transparente und vertrauliche Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden, Strafen ü Täter, Informationen und Fortbildungen ü Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber und die Unterstützung von Unternehmen bei der Erstellung von Aktionsplänen zur Umsetzung dieser Maßnahmen festgelegt werden. | |
ÄԻܲԲԳٰ25 Vorschlag ü eine Richtlinie Artikel20a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel20a | |
Erleichterung der Einreichung von Beschwerden | |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es besondere und vertrauliche Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden ü Mobbing und sexuelle Belästigung gibt. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
– C8-0006/2018 – |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 18.1.2018 |
||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
FEMM 18.1.2018 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Maria Arena 15.3.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
10.7.2018 |
||||
Datum der Annahme |
27.9.2018 |
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 2 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Daniela Aiuto, Beatriz Becerra Basterrechea, Malin Björk, Vilija Blinkevičiūtė, Anna Maria Corazza Bildt, André Elissen, Iratxe García Pérez, Mary Honeyball, Angelika Mlinar, Maria Noichl, Marijana Petir, Pina Picierno, Ernest Urtasun, Jadwiga Wiśniewska, Michaela Šojdrová |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Stefan Eck, José Inácio Faria, Kostadinka Kuneva, Jérôme Lavrilleux, Jordi Solé |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Marek Plura, Damiano Zoffoli |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
17 |
+ |
|
ALDE |
Beatriz Becerra Basterrechea, Angelika Mlinar |
|
EFDD |
Daniela Aiuto |
|
GUE/NGL |
Malin Björk, Stefan Eck, Kostadinka Kuneva |
|
PPE |
José Inácio Faria, Jérôme Lavrilleux, Marek Plura |
|
S&D |
Vilija Blinkevičiūtė, Iratxe García Pérez, Mary Honeyball, Maria Noichl, Pina Picierno, Damiano Zoffoli |
|
VERTS/ALE |
Jordi Solé, Ernest Urtasun |
|
2 |
- |
|
ENF |
André Elissen |
|
PPE |
Anna Maria Corazza Bildt |
|
3 |
0 |
|
ECR |
Jadwiga Wiśniewska |
|
PPE |
Marijana Petir, Michaela Šojdrová |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+:daü
-:dagegen
0:Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
– C8-0006/2018 – |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
20.12.2017 |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 18.1.2018 |
||||
Mitberatende ܲü Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 18.1.2018 |
JURI 18.1.2018 |
FEMM 18.1.2018 |
||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
TRAN 22.1.2018 |
||||
Berichterstatter Datum der Benennung |
Enrique Calvet Chambon 21.2.2018 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
15.5.2018 |
19.6.2018 |
29.8.2018 |
||
Datum der Annahme |
18.10.2018 |
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 7 11 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Martina Dlabajová, Elena Gentile, Marian Harkin, Czesław Hoc, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Marek Plura, Dennis Radtke, Terry Reintke, Robert Rochefort, Maria João Rodrigues, Siôn Simon, Yana Toom, Marita Ulvskog |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Maria Arena, Georges Bach, Amjad Bashir, Heinz K. Becker, Dieter-Lebrecht Koch, Eduard Kukan, Paloma López Bermejo, António Marinho e Pinto, Edouard Martin, Tamás Meszerics, Anne Sander, Helga Stevens, Gabriele Zimmer |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Ignazio Corrao, Michael Detjen, John Flack, Dario Tamburrano, Ángela Vallina |
||||
Datum der Einreichung |
26.10.2018 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
30 |
+ |
|
ALDE |
Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, António Marinho e Pinto, Robert Rochefort, Yana Toom |
|
EFDD |
Ignazio Corrao, Dario Tamburrano |
|
ENF |
Joëlle Mélin |
|
GUE/NGL |
Paloma López Bermejo, Ángela Vallina, Gabriele Zimmer |
|
PPE |
Georges Bach, Jérôme Lavrilleux, Anne Sander |
|
S&D |
Maria Arena, Guillaume Balas, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Michael Detjen, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Javi López, Edouard Martin, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Maria João Rodrigues, Siôn Simon |
|
VERTS/ALE |
Jean Lambert, Tamás Meszerics, Terry Reintke |
|
7 |
- |
|
ALDE |
Martina Dlabajová |
|
ECR |
Amjad Bashir, John Flack, Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens |
|
GUE/NGL |
Rina Ronja Kari |
|
11 |
0 |
|
PPE |
Heinz K. Becker, David Casa, Dieter-Lebrecht Koch, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Eduard Kukan, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Marek Plura, Dennis Radtke |
|
S&D |
Marita Ulvskog |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+:daü
-:dagegen
0:Enthaltung