ENTSCHLIESSUNGSANTRAGzum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene
11.3.2019-()
gemäß Artikel123 Absatz2 der Geschäftsordnung
Marisa Matias, Miguel Viegas, Matt Carthy, Anja Hazekamp, Malin Björk, Dimitrios Papadimoulis, Stelios Kouloglou, Martina Anderson, Lynn Boylan, Luke Ming Flanagan, Liadh Ní Riada, Martin Schirdewan, Kostadinka Kuneva, João Pimenta Lopes, João Ferreira, Patrick Le Hyaricim Namen der GUE/NGL-Fraktion
B8-0175/2019
Entschließung des Europäischen Parlaments zum ausgewogenen Verhältnis von Frauen und Männern bei Nominierungen für Positionen im Bereich Wirtschaft und Währung auf EU-Ebene
()
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf Artikel56 Absatz4 der Verordnung (EU) Nr.806/2014 (SRM-Verordnung)[1],
–unter Hinweis auf die Artikel37 und 48 der Verordnung (EU) Nr.1093/2010 (EBA-Verordnung)[2],
–gestützt auf Artikel283 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16.Januar 2019 zu dem Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2017[3],
–unter Hinweis auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), insbesondere deren Artikel14, der Diskriminierung untersagt,
–unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) vom 18.Dezember1979,
–unter Hinweis auf den Bericht der Kommission von 2018 über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Europäischen Union,
–gestützt auf Artikel123 Absatz2 seiner Geschäftsordnung,
A.in der Erwägung, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein grundlegendes Menschenrecht ist und ihre Verwirklichung auch zu einem integrativeren und nachhaltigeren Wachstum beitragen würde; in der Erwägung, dass alle Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen umsetzen sollten, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;
B.in der Erwägung, dass in Artikel2 des Vertrags über die Europäische Union der Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern verankert ist;
C.in der Erwägung, dass fast alle Schlüsselpositionen in der Europäischen Zentralbank (EZB) und in den Europäischen Aufsichtsbehörden von Männern besetzt sind;
D.in der Erwägung, dass es nur eine Frau unter den Mitgliedern des Direktoriums der EZB gibt; in der Erwägung, dass unter den 25 Mitgliedern des Rats der EZB nur zwei Frauen sind; in der Erwägung, dass Frauen nach wie vor in Führungspositionen unterrepräsentiert sind;
E.in der Erwägung, dass die Kommission und der Rat die Forderungen des Parlaments nach Auswahllisten mit ausgewogenem Geschlechterverhältnis für diese Positionen durchgängig ignoriert haben;
F.in der Erwägung, dass für die neuesten freien Stellen bei der EZB, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss nur männliche Bewerber von den zuständigen Entscheidungsgremien ausgewählt wurden;
G.in der Erwägung, dass unter den 28 Kommissionsmitgliedern nur neun Frauen sind; in der Erwägung, dass unter den 20 Mitgliedern des Präsidiums des Europäischen Parlaments sieben Frauen sind; in der Erwägung, dass bei elf von 23ܲün Frauen an der Spitze stehen;
1.weist darauf hin, dass es wiederholt für Schlüsselpositionen in europäischen Einrichtungen der EU im Bereich Aufsicht und Währung Auswahllisten gefordert hat, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen;
2.bedauert außerordentlich, dass zu wenige Frauen in die engere Wahl gekommen sind, als es vor Kurzem galt, die freie Position des Chefökonomen der EZB, eines Mitglieds des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und des Vorsitzenden der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu besetzen;
3.fordert die Kommission und den Rat auf, dafür Sorge zu tragen, dass jedes Geschlecht mit mindestens einem Kandidaten auf den Auswahllisten vertreten ist, wenn es um freie Stellen in Schlüsselpositionen in europäischen Einrichtungen im Bereich der Aufsicht und Währung geht;
4.fordert die Mitgliedstaaten auf, ihrer rechtlichen Verpflichtung gemäß der Charta der Grundrechte zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter nachzukommen, und legt allen Organe und Einrichtungen der EU und der Mitgliedstaaten nahe, konkrete Maßnahmen umzusetzen, um für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen;
5.fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einen konkreten Plan dazu vorzulegen, wie ein ausgewogeneres Geschlechterverhältnis bei der personellen Zusammensetzung der europäischen Einrichtungen im Bereich Aufsicht und Währung erreicht werden kann;
6.bekräftigt, dass es solange keine Beschlüsse über freie Positionen in europäischen Einrichtungen im Bereich Aufsicht und Währung billigen wird, bis mit der Kommission und dem Rat eine interinstitutionelle Vereinbarung über Auswahllisten, die ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen müssen, abgeschlossen wurde;
7.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der Europäischen Zentralbank sowie den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übermitteln.
- [1] ABl. L225 vom 30.7.2014, S.1.
- [2] ABl. L331 vom 15.12.2010, S.12.
- [3] Angenommene Texte, P8_TA(2019)0029.