1.Das Parlament achtet bei allen seinen Tätigkeiten uneingeschränkt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt werden, und die Werte, die in Artikel2 dieses Vertrags verankert sind.
2.Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, der Auffassung sind, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt im Ganzen oder teilweise nicht mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar sind, wird die Angelegenheit auf seinen/ihren Antrag hin an den für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschuss überwiesen.
3.Dieses Ersuchen wird binnen vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den in der Sache zuständigen Ausschuss im Plenum eingereicht.
4.Die Stellungnahme des für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschusses wird dem Bericht des in der Sache zuständigen Ausschusses als Anlage beigefügt.