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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode-Januar 2025
EPUB162kPDF775k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II:LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 1:LEGISLATIVVERFAHREN - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 40:Einhaltung der Grundrechte

1.Das Parlament achtet bei allen seinen Tätigkeiten uneingeschränkt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze, die in Artikel6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannt werden, und die Werte, die in Artikel2 dieses Vertrags verankert sind.

2.Wenn der in der Sache zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, der Auffassung sind, dass ein Vorschlag für einen Rechtsakt im Ganzen oder teilweise nicht mit den Grundrechten der Europäischen Union vereinbar sind, wird die Angelegenheit auf seinen/ihren Antrag hin an den für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschuss überwiesen.

3.Dieses Ersuchen wird binnen vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den in der Sache zuständigen Ausschuss im Plenum eingereicht.

4.Die Stellungnahme des für den Schutz der Grundrechte zuständigen Ausschusses wird dem Bericht des in der Sache zuständigen Ausschusses als Anlage beigefügt.

Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2025Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen