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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode-Januar 2025
EPUB162kPDF775k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II:LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3:ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 3 - INTERINSTITUTIONELLE VERHANDLUNGEN IM RAHMEN DES ORDENTLICHEN GESETZGEBUNGSVERFAHRENS

Artikel 71:Allgemeine Bestimmungen

Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, können nur nach einem Beschluss aufgrund Artikel 72, Artikel 73 oder Artikel 74 oder nach einer Rücküberweisung durch das Parlament zum Zweck interinstitutioneller Verhandlungen aufgenommen werden. Diese Verhandlungen werden unter Beachtung des von der Konferenz der Präsidenten erstellten Verhaltenskodexes geführt (1).

(1) Verhaltenskodex für Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens.
Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2025Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen