TITEL V:BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
UND POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT
KAPITEL 2:ERKLÄRUNGEN
Artikel 138:
Erklärungen zur Erläuterung der Anwendung von Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als Rechtsgrundlage
1.Beabsichtigt die Kommission, einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzunehmen, so fordert der Präsident den Präsidenten der Kommission auf, eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben, in der die Gründe für die Wahl dieser Rechtsgrundlage erläutert und die wichtigsten Ziele und Elemente des Vorschlags dargelegt werden. Diese Erklärung wird vor der förmlichen Annahme des Vorschlags durch die Kommission abgegeben. Wenn das nicht möglich ist, wird sie in den Entwurf der Tagesordnung für die erste Tagung nach der Annahme des Vorschlags durch die Kommission aufgenommen, es sei denn, die Konferenz der Präsidenten beschließt etwas anderes. Die Konferenz der Präsidenten entscheidet, ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine Aussprache stattfindet. Artikel 136 Absätze 2 bis 8, die die Einreichung von Entschließungsanträgen und die Abstimmung darüber betreffen, finden entsprechend Anwendung.
Wird eine solche Erklärung nicht auf die Tagesordnung der ersten Tagung nach der Annahme des in Unterabsatz 1 genannten Vorschlags gesetzt, so fordert der in der Sache zuständige Ausschuss das zuständige Kommissionsmitglied auf, die in Unterabsatz 1 genannten Informationen in einer seiner nächsten Sitzungen vorzulegen.
2.Der Präsident überweist den Vorschlag zwecks Überprüfung der Rechtsgrundlage an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss. Beschließt dieser Ausschuss, die Gültigkeit oder Angemessenheit der Rechtsgrundlage infrage zu stellen, so erstattet er dem Parlament – erforderlichenfalls mündlich – über seine Schlussfolgerungen Bericht. Artikel 155 Absätze 3 bis 5 finden Anwendung.
3.Wenn ein Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage von Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union potenziell erhebliche Auswirkungen auf den Unionshaushalt hat, fordert das Parlament die Einleitung des in der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 16. Dezember 2020
(1) vorgesehenen Verfahrens der Haushaltskontrolle.
Die Delegation des Parlaments im Gemischten Ausschuss, die in der in Unterabsatz 1 genannten gemeinsamen Erklärung vorgesehen ist, besteht aus einem für Haushaltsfragen zuständigen Mitglied jeder Fraktion und einem Mitglied jedes in dieser Sache zuständigen Ausschusses.
4.Frühestens drei Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts auf der Grundlage von Artikel 122 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und danach in angemessenen Zeitabständen fordert der Präsident das zuständige Kommissionsmitglied auf, eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben, um über die Umsetzung des betreffenden Rechtsakts und die Notwendigkeit der Beibehaltung seiner Bestimmungen in Anbetracht der Anforderungen der Verträge Bericht zu erstatten. Das Verfahren nach Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Haushaltskontrolle in Bezug auf neue Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 122 AEUV mit potenziell spürbaren Auswirkungen auf den Haushalt der Union (ABl. C 444 vom 22.12.2020, S. 5).