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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode-Januar 2025
EPUB162kPDF775k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL V:BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN UND POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT
KAPITEL 2:ERKLÄRUNGEN

Artikel 137:Erläuterung von Beschlüssen der Kommission

Der Präsident fordert den Präsidenten der Kommission, das für die Beziehungen zum Parlament zuständige Mitglied der Kommission oder nach einer entsprechenden Vereinbarung ein anderes Mitglied der Kommission auf, nach jeder Sitzung der Kommission eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben und ihre wichtigsten Beschlüsse zu erläutern, es sei denn, die Konferenz der Präsidenten beschließt aus Termingründen oder aufgrund der relativen politischen Bedeutung der Sache, dass dies nicht erforderlich ist. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache von mindestens 30Minuten Dauer an, in der die Mitglieder kurze und genau formulierte Fragen stellen können.

Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2025Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen