TITEL V:BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
UND POLITISCHE RECHENSCHAFTSPFLICHT
KAPITEL 2:ERKLÄRUNGEN
Artikel 137:Erläuterung von Beschlüssen der Kommission
Der Präsident fordert den Präsidenten der Kommission, das für die Beziehungen zum Parlament zuständige Mitglied der Kommission oder nach einer entsprechenden Vereinbarung ein anderes Mitglied der Kommission auf, nach jeder Sitzung der Kommission eine Erklärung vor dem Parlament abzugeben und ihre wichtigsten Beschlüsse zu erläutern, es sei denn, die Konferenz der Präsidenten beschließt aus Termingründen oder aufgrund der relativen politischen Bedeutung der Sache, dass dies nicht erforderlich ist. An die Erklärung schließt sich eine Aussprache von mindestens 30Minuten Dauer an, in der die Mitglieder kurze und genau formulierte Fragen stellen können.