Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein. Ihre Zuständigkeiten werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung
(1) bestimmt. Diese Anlage wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Ernennung der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments statt.
Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.