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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode-Januar 2025
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII:AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1:AUSSCHÜSSE

Artikel 212:Einsetzung ständiger Ausschüsse

Auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten setzt das Parlament ständige Ausschüsse ein. Ihre Zuständigkeiten werden in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung (1) bestimmt. Diese Anlage wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen. Die Ernennung der Ausschussmitglieder findet auf der ersten Tagung des neugewählten Parlaments statt.

Die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse können auch zu einem anderen Zeitpunkt als dem des Beschlusses zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

(1) Siehe Anlage VI.
Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2025Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen