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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode-Januar 2025
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VIII:AUSSCHÜSSE UND DELEGATIONEN
KAPITEL 1:AUSSCHÜSSE

Artikel 213:Sonderausschüsse

1.Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die mindestens die hohe Schwelle erreicht wird, können die Konferenz der Präsidenten jederzeit ersuchen, dem Parlament die Einsetzung eines Sonderausschusses vorzuschlagen.

2.Bevor die Konferenz der Präsidenten einen Beschluss über ein solches Ersuchen fasst, kann sie eine Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze einholen.

3.Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten,zahlenmäßige Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden.

4.Die Mandatszeit der Sonderausschüsse darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, das Parlament verlängert diesen Zeitraum vor ihrem Ablauf. Sofern im Beschluss des Parlaments zur Einsetzung des Sonderausschusses nichts anderes beschlossen wurde, beginnt die Mandatszeit zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung.

5.Sonderausschüsse sind nicht berechtigt, Stellungnahmen für andere Ausschüsse abzugeben.

Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2025Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen