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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode-Juli 2022
EPUB155kPDF727k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL I:MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL1:MITGLIEDER DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Artikel13:Beobachter

1.Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung der Konferenz der Präsidenten das Parlament des Beitrittsstaats auffordern, aus den Reihen seiner Mitglieder Beobachter zu benennen, deren Anzahl der Zahl der Sitze, diedem Staat nach dem Beitritt im Europäischen Parlament zugewiesenen werden entspricht.

2.Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Verhandlungen des Parlaments teil und können in den Ausschüssen und Fraktionen das Wort ergreifen. Sie sind weder berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Parlaments in ein Amt wählen zu lassen, noch dürfen sie das Parlament nach außen vertreten. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Verhandlungen des Parlaments.

3.Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Parlaments und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Reise- und Aufenthaltskosten sind sie einem Mitglied gleichgestellt.

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2022Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen