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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode-Juli 2022
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INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL VII:SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL5:BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 180:Einreichung und Vorstellung von Änderungsanträgen (1)

1.Der federführende Ausschuss, eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird,können Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum einreichen. Die Namen aller Mitunterzeichner werden veröffentlicht.

Änderungsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und von den Verfassern unterzeichnet sein.

Änderungsanträge zu Vorschlägen für verbindliche Rechtsakte können mit einer kurzen Begründung versehen sein. Solche Begründungen werden in Verantwortung des Verfassers erstellt und kommen nicht zur Abstimmung.

2.Vorbehaltlich der Einschränkungen gemäß Artikel 181 kann sich ein Änderungsantrag auf jeden Teil eines Textes beziehen. Er kann darauf abzielen, Wörter oder Zahlen zu streichen, hinzuzufügen oder durch andere zu ersetzen.

Unter Text wird in diesem und in Artikel 181 die Gesamtheit eines Entschließungsantrags/Entwurfs einer legislativen Entschließung, eines Vorschlags für einen Beschluss oder eines Vorschlags für einen verbindlichen Rechtsakt verstanden.

3.Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen fest.

4.Ein Änderungsantrag kann in der Aussprache von seinem Verfasser oder einem anderen Mitglied, das vom Verfasser des Änderungsantrags als Stellvertreter benannt wurde, vorgestellt werden.

5.Wird ein Änderungsantrag von seinem Verfasser zurückgezogen, ist dieser Antrag hinfällig, sofern ihn nicht sofort ein anderes Mitglied übernimmt.

6.Sofern das Parlament nicht anders entscheidet, kann über die Änderungsanträge erst dann abgestimmt werden, wenn sie in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellt worden sind. Eine solche Entscheidung kann nicht getroffen werden, wenn mindestens 38 Mitglieder Einspruch dagegen erheben. Das Parlament vermeidet Entscheidungen, die dazu führen würden, dass Mitglieder, die eine bestimmte Sprache benutzen, in nicht vertretbarem Maße benachteiligt werden.

Sind weniger als 100 Mitglieder anwesend, darf das Parlament nicht anders entscheiden, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder Einspruch dagegen erhebt.

Auf Vorschlag des Präsidenten wird ein mündlicher Änderungsantrag oder jegliche andere mündliche Änderung wie ein Änderungsantrag behandelt, der nicht in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellt worden ist. Entscheidet der Präsident, dass dieser gemäß Artikel 181 Absatz 2 zulässig ist, und wird kein Einspruch gemäß Artikel 180 Absatz 6 erhoben, wird über ihn im Einklang mit der festgelegten Abstimmungsreihenfolge abgestimmt.

Im Ausschuss bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder, die für einen Einspruch gegen einen solchen Änderungsantrag oder eine solche Änderung erforderlich ist, gemäß Artikel 219 im Verhältnis zur im Plenum erforderlichen Anzahl, wobei gegebenenfalls zur ganzen Zahl aufgerundet wird.

(1) Artikel 180 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).
Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2022Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen