TITEL I:MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 3:ORGANE UND AUFGABEN
Artikel 28:Aufgaben der Quästoren
Die Quästoren sind gemäß der vom Präsidium erlassenen Leitlinien mit Verwaltungs- und Finanzaufgaben betraut, die die Mitglieder direkt betreffen, und für weitere Aufgaben zuständig, die ihnen übertragen werden.