Artikel 50:Legislativverfahren bei Initiativen, die von anderen Organen als der Kommission oder von Mitgliedstaaten vorgelegt werden
1.Bei der Bearbeitung von Initiativen, die von anderen Organen als der Kommission oder von Mitgliedstaaten vorgelegt werden, kann der zuständige Ausschuss Vertreter der Organe oder der vorlegenden Mitgliedstaaten auffordern, ihre Initiative dem Ausschuss vorzustellen. Die Vertreter der vorlegenden Mitgliedstaaten können vom Vorsitz des Rates begleitet werden.
2.Vor der Abstimmung im zuständigen Ausschuss fragt dieser die Kommission, ob sie eine Stellungnahme zu der Initiative vorbereitet oder ob sie beabsichtigt, innerhalb einer kurzen Zeitspanne einen alternativen Vorschlag vorzulegen. Ist dies der Fall, nimmt der Ausschuss seinen Bericht nicht an, bevor ihm diese Stellungnahme oder dieser alternative Vorschlag vorliegt.
3.Liegen dem Parlament zum gleichen Thema zwei oder mehr Vorschläge der Kommission und/oder anderer Organe und/oder der Mitgliedstaaten vor, die gleichzeitig oder in kurzem Abstand vorgelegt werden, behandelt das Parlament sie in einem einzigen Bericht. In seinem Bericht gibt der zuständige Ausschuss an, zu welchem Text er Änderungen vorschlägt, und verweist in der legislativen Entschließung auf alle anderen Texte.