TITEL II:LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
Kapitel 2:VERFAHREN IM AUSSCHUSS
Artikel 52:Vereinfachtes Verfahren
1.Nach einer ersten Aussprache über einen Vorschlag für einen verbindlichen Rechtsakt kann der Vorsitz vorschlagen, dass dieser ohne Änderung angenommen wird. Das vorgeschlagene Verfahren gilt angenommen, es sei denn,Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, erheben Einspruch dagegen. Der Vorsitz oder, falls benannt, der Berichterstatter legt dem Parlament einen Bericht vor, in dem der Vorschlag gebilligt wird. Artikel 159 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie dessen Absätze 2 und 4 finden Anwendung.
2.Stattdessen kann der Vorsitz vorschlagen, dass er oder der Berichterstatter eine Reihe von Änderungsanträgen erarbeitet, die der Aussprache im Ausschuss Rechnung tragen. Das vorgeschlagene Verfahren gilt als angenommen und die Änderungsanträge werden den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt, es sei denn, Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, erheben Einspruch dagegen.
Der Bericht gilt als vom Ausschuss angenommen, es sei denn, Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, erhebenvor Ablauf einer Frist von mindestens 10Arbeitstagen ab der Übermittlung Einspruch gegen die Änderungsanträge. In diesem Fall werden der Entwurf einer legislativen Entschließung und die Änderungsanträge dem Parlament gemäß Artikel 159 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie Absätze 2 und 4 ohne Aussprache unterbreitet.
Wenn Mitglieder oder eine oder mehrere Fraktionen, durch die im Ausschuss mindestens die mittlere Schwelle erreicht wird, Einspruch gegen die Änderungsanträge erhebt, werden sie in der nächsten Sitzung des Ausschusses zur Abstimmung gestellt.
3.Mit Ausnahme der Bestimmungen über die Vorlage beim Parlament findet dieser Artikel auf die Stellungnahmen der Ausschüsse gemäß Artikel56 entsprechend Anwendung.