TITEL II:LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 7:INTERNE HAUSHALTSVERFAHREN
Artikel 102:Haushaltsvoranschlag des Parlaments
1.Das Präsidium stellt den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags auf der Grundlage eines vom Generalsekretär vorbereiteten Berichts auf.
2.Der Präsident übermittelt diesen Vorentwurf dem zuständigen Ausschuss, der den Entwurf des Haushaltsvoranschlags aufstellt und dem Parlament Bericht erstattet.
3.Der Präsident setzt eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen zum Entwurf des Haushaltsvoranschlags fest.
Der zuständige Ausschuss nimmt zu diesen Änderungsanträgen Stellung.
4.Das Parlament stellt den Haushaltsvoranschlag fest.
5.Der Präsident übermittelt den Haushaltsvoranschlag der Kommission und dem Rat.
6.Voranschläge für Berichtigungshaushaltspläne werden ebenfalls nach dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geprüft.