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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode-November 2023
EPUB158kPDF741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG
Fassung, die am 16. Juli 2024 in Kraft trittPDF

TITEL V:BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 1:ERNENNUNGEN

Artikel 126:Mehrjährige Programmplanung

Nach der Ernennung einer neuen Kommission tauschen sich das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Nummer 5 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung aus und einigen sich auf gemeinsame Festlegungen zur mehrjährigen Programmplanung.

Zu diesem Zweck und vor Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über gemeinsame Festlegungen zur mehrjährigen Programmplanung führt der Präsident einen Meinungsaustausch mit der Konferenz der Präsidenten über die wichtigsten politischen Ziele und Prioritäten der neuen Legislaturperiode. Bei diesem Meinungsaustausch werden unter anderem die Prioritäten des gewählten Präsidenten der Kommission sowie die Antworten der designierten Kommissionsmitglieder bei den in Artikel 125 vorgesehenen Anhörungen berücksichtigt.

Vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Festlegungen holt der Präsident die Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ein.

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen