TITEL V:BEZIEHUNGEN ZU DEN ANDEREN ORGANEN, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN
KAPITEL 1:ERNENNUNGEN
Artikel 126:Mehrjährige Programmplanung
Nach der Ernennung einer neuen Kommission tauschen sich das Parlament, der Rat und die Kommission gemäß Nummer 5 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung aus und einigen sich auf gemeinsame Festlegungen zur mehrjährigen Programmplanung.
Zu diesem Zweck und vor Verhandlungen mit dem Rat und der Kommission über gemeinsame Festlegungen zur mehrjährigen Programmplanung führt der Präsident einen Meinungsaustausch mit der Konferenz der Präsidenten über die wichtigsten politischen Ziele und Prioritäten der neuen Legislaturperiode. Bei diesem Meinungsaustausch werden unter anderem die Prioritäten des gewählten Präsidenten der Kommission sowie die Antworten der designierten Kommissionsmitglieder bei den in Artikel 125 vorgesehenen Anhörungen berücksichtigt.
Vor der Unterzeichnung der gemeinsamen Festlegungen holt der Präsident die Zustimmung der Konferenz der Präsidenten ein.