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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode-November 2023
EPUB158kPDF741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG
Fassung, die am 16. Juli 2024 in Kraft trittPDF

TITEL VII:SITZUNGSPERIODEN
KAPITEL 5:BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG

Artikel 186:Abstimmungsrecht (1)

Das Abstimmungsrecht ist ein persönliches Recht.

Die Mitglieder geben ihre Stimme einzeln und persönlich ab.

Jeder Verstoß gegen diesen Artikel wird als schwerer Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 3 betrachtet.

(1) Artikel 186 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 219).
Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen