KAPITEL 5:BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ÄNDERUNGSANTRÄGE UND ABSTIMMUNG
Artikel 192:Verwendung der elektronischen Abstimmungsanlage
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1.Die technischen Anwendungsbestimmungen für die Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage werden vom Präsidium festgelegt.
2.Bei elektronischer Abstimmung wird, sofern es sich nicht um eine namentliche Abstimmung handelt, nur das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis festgehalten.
3.Der Präsident kann jederzeit entscheiden, die elektronische Abstimmungsanlage zu verwenden, um das Erreichen einer Schwelle zu überprüfen.