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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode-November 2023
EPUB158kPDF741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG
Fassung, die am 16. Juli 2024 in Kraft trittPDF

TITEL IX:PETITIONEN

Artikel 230:Bürgerinitiative

1.Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und gemäß Verordnung (EU) 2019/788 aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, überprüft der für Petitionen zuständige Ausschuss, ob sich dies auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.

2.Die vorgeschlagenen Bürgerinitiativen, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/788 registriert wurden, der Kommission allerdings nicht gemäß Artikel 13 dieser Verordnung vorgelegt werden können, weil nicht alle vorgesehenen einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden, können durch den für Petitionen zuständigen Ausschuss überprüft werden, wenn er eine Weiterbehandlung für angebracht erachtet. Die Artikel 226, 227, 228 und 229 finden entsprechend Anwendung.

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen