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B10-0156/2025

ENTSCHLIESSUNGSANTRAGzu der Fortsetzung der unerschütterlichen Unterstützung der Ukraine durch die EU drei Jahre nach dem Beginn von Russlands Angriffskrieg

7.3.2025-()

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Yannis Maniatis, Nacho Sánchez Amor, Thijs Reuten
im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen ԳٲßܲԲԳٰRC-B10-0156/2025

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B10-0156/2025
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10‑0156/2025

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Fortsetzung der unerschütterlichen Unterstützung der Ukraine durch die EU drei Jahre nach dem Beginn von Russlands Angriffskrieg

()

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine,

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH),

unter Hinweis auf die Genfer Konventionen,

gestützt auf Artikel136 Absatz2 seiner Geschäftsordnung,

A.in der Erwägung, dass die Russische Föderation seit dem 24.Februar 2022 in Fortsetzung früherer Akte der militärischen Aggression, die bis 2014 zurückreichen, einen grundlosen, ungerechtfertigten und rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine führt und durch ihre aggressiven Handlungen gegen die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine nach wie vor beständig gegen die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstößt und in eklatanter und grober Weise das humanitäre Völkerrecht bricht, wie es in den Genfer Abkommen von 1949 festgelegt ist;

B.in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Krieg Russlands gegen die Ukraine in ihrer Resolution vom 2.März 2022 umgehend als Angriffskrieg eingestuft hat, der gegen Artikel2 Absatz4 der Charta der Vereinten Nationen verstößt, und dass sie in ihrer Resolution vom 14.November 2022 anerkannt hat, dass die Russische Föderation für ihren Angriffskrieg zur Rechenschaft gezogen und für ihre völkerrechtswidrigen Handlungen rechtlich und finanziell verantwortlich gemacht werden muss, unter anderem durch Wiedergutmachung der verursachten Personen- und Sachschäden;

C.in der Erwägung, dass der IStGH seit dem 2.März 2022 Ermittlungen zur Lage in der Ukraine durchführt und am 17.März 2023 wegen des Kriegsverbrechens der rechtswidrigen Deportation ukrainischer Kinder Haftbefehle gegen Wladimir Putin, den Präsidenten der Russischen Föderation, und Maria Lwova-Belova, die sogenannte Kommissarin für Kinderrechte im Amt des Präsidenten der Russischen Föderation, erlassen hat; in der Erwägung, dass die EU die Einrichtung eines Sondergerichtshofs für das Verbrechen der Aggression unterstützt;

D.in der Erwägung, dass die EU als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine 16Sanktionspakete mit einem beispiellosen Umfang gegen die Russland angenommen hat, der Ukraine über 67Mrd. EUR in Form von humanitärer Hilfe und Soforthilfe, Budgethilfe und Makrofinanzhilfe sowie militärische Unterstützung von mehr als 48Mrd. EUR zur Verfügung gestellt hat, über vier Millionen von Flüchtlingen aus der Ukraine aufgenommen und ihre Unterstützung für die Bevölkerung der Ukraine und ihre Führung bekundet hat, indem sie die Verhandlungen über den Beitritt der Ukraine zur EU aufgenommen hat;

E.in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gemeinsam mit internationalen Partnern und NATO-Verbündeten der Ukraine weiterhin erhebliche militärische Unterstützung zukommen lassen, um dem Land bei der Ausübung seines legitimen Rechts auf Selbstverteidigung gemäß Artikel51 der Charta der Vereinten Nationen gegen Russlands Angriffskrieg beizustehen;

F.in der Erwägung, dass die politische und militärische Führung Russlands trotz einer breiten internationalen Verurteilung ihres Angriffskriegs gegen die Ukraine und ungeachtet beispielloser Sanktionen weiterhin die Bevölkerung der Ukraine mit Unterstützung ihrer regulären Armee und ihrer Hilfstruppen terrorisiert, und zwar durch wahllose Angriffe auf Wohngebiete und die zivile Infrastruktur, gezielte Angriffe auf die kritische Infrastruktur, die Zwangsdeportation und -adoption von Kindern, Massenmord, Folter und Vergewaltigung;

1.bekräftigt seine Überzeugung, dass das Verbrechen der Aggression Russlands gegen die Ukraine ein brutaler Angriff auf das friedliche Leben europäischer Bürger in einem souveränen Land ist, gegen die Grundsätze der Zusammenarbeit und Sicherheit in Europa verstößt, die in der Schlussakte von Helsinki von 1975 und der Charta von Paris für ein neues Europa von 1990 festgelegt wurden, und eine schwerwiegende Verletzung des Völkerrechts und der Charta der Vereinten Nationen bedeutet; betont, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine die Sicherheit und Stabilität, die Demokratie und den Wohlstand des gesamten europäischen Kontinents in beispielloser Weise bedroht und daher eine ebenso beispiellose Reaktion erfordert;

2.verurteilt erneut Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine und fordert die Russische Föderation auf, unverzüglich, vollständig und bedingungslos ihre Angriffe auf Wohngebiete und zivile Infrastruktur sowie alle militärischen Aktivitäten in der Ukraine einzustellen, all seine Streitkräfte und Hilfstruppen und sein gesamtes militärisches Gerät aus dem gesamten international anerkannten Hoheitsgebiet der Ukraine abzuziehen, die Zwangsdeportationen ukrainischer Zivilisten einzustellen, alle inhaftierten Ukrainer freizulassen und dauerhaft darauf zu verzichten, die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Unversehrtheit der Ukraine zu verletzen oder zu bedrohen;

3.bringt seine Bestürzung darüber zum Ausdruck, dass ganze drei Jahre nach Beginn des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine die bisher unternommenen Anstrengungen nicht ausgereicht haben, um der Aggression ein Ende zu setzen; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre internationalen Partner und transatlantischen Verbündeten nachdrücklich auf, noch mehr wirksame Anstrengungen im militärischen, politischen und diplomatischen Bereich zu unternehmen und insbesondere ihre militärische Unterstützung für die Ukraine massiv zu verstärken, damit Russlands Angriffskrieg endgültig beendet und der Ukraine die Möglichkeit gegeben wird, ihr gesamte Bevölkerung zu befreien, die vollständige Kontrolle über ihr gesamtes Hoheitsgebiet innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen wiederherzustellen und jede weitere Aggression durch Russland zu verhindern; hebt hervor, dass die negativen globalen Folgen einer etwaigen künftigen Aggression Russlands bei Weitem das militärische und finanzielle Engagement überwiegen, das heute erforderlich ist, um den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine endgültig zu beenden und das Land von künftigen Aggressionen abzubringen;

4.bekräftigt seine Entschlossenheit, den Wunsch der Ukraine nach einem gerechten und dauerhaften Frieden zu unterstützen, der auf der uneingeschränkten Achtung der Unabhängigkeit, der Souveränität und der territorialen Integrität der Ukraine, den Grundsätzen des Völkerrechts, der Rechenschaft für Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression sowie der Entschädigung durch Russland für die in der Ukraine verursachten massiven Schäden beruhen und jede weitere Aggression durch Russland wirksam ausschließen muss; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, mit gleichgesinnten Partnern zusammenzuarbeiten, damit die Friedensverhandlungen entsprechend den genannten Grundsätzen geführt werden; stellt fest, dass Friedensverhandlungen Kompromisse auf beiden Seiten erfordern werden; betont jedoch, dass die Aggression Russlands grundlos, ungerechtfertigt und rechtswidrig ist und dass die EU, ihre Mitgliedstaaten und alle Länder, die sich an die Charta der Vereinten Nationen halten, jedweden Kompromissvorschlag ablehnen müssen, durch den die Grundsätze des Völkerrechts und die regelbasierte internationale Ordnung weiter beeinträchtigt würden;

5.missbilligt aufs Schärfste alle Versuche, die Führung der Ukraine zu erpressen, damit sie sich dem russischen Aggressor ergibt, nur um ein sogenanntes Friedensabkommen ankündigen zu können; ist der Ansicht, dass die imperialistisch motivierte Aggression Russlands gegen die Ukraine und andere Anrainerstaaten und europäische Länder nicht aufhören wird, solange kein gerechter und dauerhafter Frieden in der Ukraine erreicht wurde; kommt zu dem Schluss, dass ein solcher Frieden nur durch Stärke und auch wirksame Sicherheitsgarantien erreicht werden kann, wenn man bedenkt, dass sich Russland in der Vergangenheit immer wieder über frühere Abkommen und Grundprinzipien des Völkerrechts hinweggesetzt hat;

6.bringt seine deutliche Missbilligung über die jüngsten Erklärungen, Entscheidungen und Maßnahmen der USA unter der Trump-Regierung zum Ausdruck, die frühere Bemühungen um eine Beendigung des Angriffskriegs Russlands zunichtemachen, die Sicherheit der Ukraine faktisch schwächen und damit die Sicherheit Europas aufs Spiel setzen und stattdessen den russischen Aggressor ermutigen und darüber hinaus eine jahrzehntelange transatlantische Partnerschaft gefährden, die sich auf gemeinsame Sicherheit und gemeinsamen Wohlstand gründet;

7.nimmt das unerschütterliche Eintreten von 26 EU-Mitgliedstaaten für die Ukraine zur Kenntnis, fordert jedoch die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die militärische Unterstützung für die Ukraine substanziell auszuweiten und zu beschleunigen, damit sich die Ukraine gegen den Angriffskrieg Russlands wehren kann, wie es ihr zusteht, und in eine möglichst starke Position für Verhandlungen über ihre Zukunft gebracht wird; betont, dass die Ukraine und ihre Führung in die Lage versetzt werden müssen, weiteren Angriffen Russlands standzuhalten und diese zu verhindern, und dass sie übereilte Deals zurückweisen können müssen, die ihre Sicherheit mittel- bis langfristig schwächen und die Gefahr bergen, dass die Ukraine und andere Länder wie auch die EU-Mitgliedstaaten einer erneuten Aggression Russlands ausgesetzt werden;

8.fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, unverzüglich zusätzliche Militärhilfe zu leisten und sich an der gemeinsamen Beschaffung zusätzlicher Fähigkeiten zu beteiligen, insbesondere an der Beschaffung von Munition für die Luftverteidigung und Artilleriemunition; fordert die Mitgliedstaaten und ihre Verteidigungsunternehmen nachdrücklich auf, in die ukrainische Verteidigungsindustrie zu investieren und mit ihr zusammenzuarbeiten, damit ihre Produktionskapazitäten voll ausgeschöpft werden können und kritische Ausrüstungsgüter möglichst effizient hergestellt werden, wie das „dänische Modell“ zeigt; fordert nachdrücklich, dass die Beschränkungen für den Einsatz westlicher Waffensysteme, die an die Ukraine geliefert werden, gegen militärische Ziele auf russischem Hoheitsgebiet aufgehoben werden, da von diesen aus Angriffe auf die Bevölkerung der Ukraine und die kritische zivile Infrastruktur gestartet werden;

9.fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Sanktionen gegen Russland effizienter zu gestalten und ihre Wirkung zu verstärken, um Russland endgültig daran zu hindern, seinen brutalen Angriffskrieg gegen die Ukraine fortzusetzen und die Sicherheit anderer europäischer Länder zu bedrohen; begrüßt das 16. Sanktionspaket vom 24.Februar 2025, fordert jedoch, dass bereits mit der Ausarbeitung des nächsten Sanktionspakets begonnen wird; fordert insbesondere, dass ein vollständiges Embargo für Einfuhren fossiler Brennstoffe und Flüssigerdgas aus Russland verhängt wird und Maßnahmen gegen Umgehungspraktiken ergriffen werden, etwa Sanktionen gegen Nicht-EU-Länder und entsprechende Unternehmen, die Russland militärische Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck liefern; fordert, dass weitere Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte ergriffen werden, was angesichts der Umgehung der Sanktionen, der Sabotage kritischer Infrastrukturen und der Umweltrisiken erforderlich ist;

10.bekräftigt, dass die vorsätzlichen Angriffe Russlands auf die Zivilbevölkerung der Ukraine, die Zerstörung der zivilen Infrastruktur, der Einsatz von sexueller Gewalt und Vergewaltigung als Kriegswaffe, die Deportation Tausender ukrainischer Bürger in das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, die Zwangsverbringung und -adoption ukrainischer Kinder und andere schwere Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts allesamt Kriegsverbrechen darstellen, für die alle Täter zur Rechenschaft gezogen werden müssen;

11.betont seine uneingeschränkte Unterstützung für die laufenden Ermittlungen des Anklägers des IStGH zur Lage in der Ukraine, die sich auf mutmaßliche Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord beziehen; begrüßt, dass die Ukraine das Römische Statut des IStGH ratifiziert hat, wodurch sie ab Januar 2025 Vertragsstaat des IStGH werden kann; bringt in diesem Zusammenhang seine tiefe Besorgnis über die Sanktionen der USA gegen den IStGH, seine Staatsanwälte, Richter und Mitarbeiter zum Ausdruck, die einen schweren Angriff auf das internationale Justizsystem darstellen; fordert die Kommission auf, die Blocking-Verordnung umgehend zu aktivieren, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre diplomatischen Bemühungen umgehend zu intensivieren, um den IStGH als unverzichtbaren Eckpfeiler des internationalen Justizsystems zu schützen und zu sichern; bekräftigt seine volle Unterstützung für die Einrichtung eines Sondergerichtshofs, um das von der Führung der Russischen Föderation an der Ukraine begangene Verbrechen der Aggression zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen;

12.bekräftigt seine feste Überzeugung, dass Russland für den massiven Schaden, der in der Ukraine verursacht wurde, aufkommen muss, und fordert daher, dass die staatlichen Vermögenswerte Russlands, die im Rahmen der EU-Sanktionen immobilisiert wurden, konfisziert und für die Verteidigung und den Wiederaufbau der Ukraine eingesetzt werden;

13.beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 11. März 2025
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