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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
10. Wahlperiode-Januar 2025
EPUB162kPDF775k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG

TITEL II:LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3:ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 6 – ABSCHLUSS DES VERFAHRENS

Artikel 81:Unterzeichnung und Veröffentlichung angenommener Rechtsakte

Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 209 und Anlage VIII überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet.

Nach der Unterzeichnung des Rechtsakts veranlassen die Generalsekretäre des Parlaments und des Rates anschließend die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Letzte Aktualisierung: 10. Januar 2025Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen