TITEL II:LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 3:ORDENTLICHES GESETZGEBUNGSVERFAHREN
ABSCHNITT 6 – ABSCHLUSS DES VERFAHRENS
Artikel 81:Unterzeichnung und Veröffentlichung angenommener Rechtsakte
Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 209 und Anlage VIII überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet.
Nach der Unterzeichnung des Rechtsakts veranlassen die Generalsekretäre des Parlaments und des Rates anschließend die Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union.