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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode-November 2023
EPUB158kPDF741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG
Fassung, die am 16. Juli 2024 in Kraft trittPDF

TITEL I:MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 2:AMTSTRÄGER DES PARLAMENTS

Artikel 14:Vorläufiger Vorsitz (1)

1.In der in Artikel 154 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt der scheidende Präsident oder andernfalls einer der scheidenden Vizepräsidenten entsprechend der Rangfolge oder, falls keiner von diesen anwesend ist, das Mitglied mit der längsten Mandatszeit den Vorsitz, bis der Präsident gewählt ist.

2.Unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das gemäß Absatz1 vorläufig den Vorsitz führt, darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht die Wahl des Präsidenten oder die Prüfung der Mandate gemäß Artikel3 Absatz2 Unterabsatz2 betrifft. Jede andere mit der Prüfung der Mandate zusammenhängende Angelegenheit, die aufgeworfen wird, während es den Vorsitz führt, wird an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

(1) Artikel 14 gilt entsprechend für Ausschüsse (siehe Artikel 213 Absatz 3).
Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen