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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode-November 2023
EPUB158kPDF741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG
Fassung, die am 16. Juli 2024 in Kraft trittPDF

TITEL I:MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 4:FRAKTIONEN

Artikel 35:Interfraktionelle Arbeitsgruppen

1.Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.

2.Interfraktionelle Arbeitsgruppen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten. Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Insbesondere dürfen sie nicht den Namen oder das Logo des Parlaments verwenden. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen.

3.Sofern die in den internen Vorschriften des Parlaments für die Bildung interfraktioneller Arbeitsgruppen erlassene Regelung eingehalten wird, kann eine Fraktion ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet.

4.Interfraktionelle Arbeitsgruppen sind gehalten, eine jährliche Erklärung über jedwede Unterstützung, einschließlich in Form von Geld- oder Sachleistungen, abzugeben, die, falls sie einzelnen Mitgliedern angeboten würde, gemäß Anlage I angegeben werden müsste.

5.Interessenvertreter dürfen an den Tätigkeiten interfraktioneller Arbeitsgruppen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, nur dann teilnehmen, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der interfraktionellen Arbeitsgruppen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen deren Veranstaltungen organisieren, wenn sie im durch die Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenz-Register (1) eingerichtete Transparenz-Register aufgenommen sind.

6.Die Quästoren führen ein öffentliches Register der interfraktionellen Arbeitsgruppen und der Erklärungen gemäß Absatz 4. Das Präsidium legt die detaillierten Regelungen für dieses Register und für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.

7.Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.

8.Im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel können die Quästoren ein Verbot der Nutzung der Einrichtungen des Parlaments gegen die interfraktionelle Arbeitsgruppe für einen Zeitraum verhängen, der die restliche Dauer der Wahlperiode nicht überschreiten darf.

(1) Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Mai 2021 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über ein verbindliches Transparenz-Register (ABl. L 207 vom 11.6.2021, S. 1).
Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen