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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode-November 2023
EPUB158kPDF741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG
Fassung, die am 16. Juli 2024 in Kraft trittPDF

TITEL I:MITGLIEDER, ORGANE DES PARLAMENTS UND FRAKTIONEN
KAPITEL 4:FRAKTIONEN

Artikel 35a:Inoffizielle Gruppierungen

1.Einzelne Mitglieder können inoffizielle Gruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.

2.Inoffizielle Gruppierungen müssen sich in ihren Handlungen uneingeschränkt transparent verhalten. Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Insbesondere dürfen sie nicht den Namen oder das Logo des Parlaments verwenden. Sie dürfen keine Veranstaltungen in Drittstaaten organisieren, die mit einer Mission eines offiziellen Organs des Parlaments zusammenfallen, wozu auch offizielle Wahlbeobachtungsmissionen zählen. Mitglieder, die sich an inoffiziellen Gruppierungen beteiligen, müssen externen Gesprächspartnern gegenüber proaktiv offenlegen, dass sie in ihrer Eigenschaft als einzelne Mitglieder handeln.

3.Eine Fraktion kann die Tätigkeiten inoffizieller Gruppierungen erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leistet, es sei denn, es handelt sich um inoffizielle Gruppierungen mit Bezug zu Drittländern, für die eine ständige interparlamentarische Delegation gemäß Artikel 223 besteht.

Inoffizielle Gruppierungen mit Bezug zu Drittländern, für die eine ständige interparlamentarische Delegation gemäß Artikel 223 besteht, dürfen für ihre Tätigkeiten nicht die Einrichtungen des Parlaments in Anspruch nehmen.

Der Bezug zu dem Drittland kann sich aus dem Namen oder den Tätigkeiten der inoffiziellen Gruppierung ergeben.

4.Inoffizielle Gruppierungen sind gehalten, bis zum Ende des darauffolgenden Monats eine Erklärung über jedwede Unterstützung, einschließlich in Form von Geld- oder Sachleistungen, abzugeben. Erfolgt keine solche Erklärung, so muss der Vorsitz der Gruppierung oder, falls die Gruppierung über keinen Vorsitz verfügt, ein an ihr beteiligtes Mitglied die Unterstützung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf der genannten Frist melden.

5.Interessenvertreter dürfen an den Tätigkeiten inoffizieller Gruppierungen, die in den Gebäuden des Parlaments organisiert werden, nur dann teilnehmen, indem sie beispielsweise an Sitzungen oder Veranstaltungen der inoffiziellen Gruppierungen teilnehmen, ihre Unterstützung anbieten oder zusammen mit anderen deren Veranstaltungen organisieren, wenn sie in das Transparenz-Register aufgenommen sind.

6.Die Quästoren führen ein öffentliches Register der Erklärungen gemäß Absatz 4 sowie der inoffiziellen Gruppierungen, von denen diese Erklärungen vorgelegt wurden. Das Präsidium legt die detaillierten Regelungen für dieses Register und für diese Erklärungen und ihre Veröffentlichung auf der Website des Parlaments fest.

7.Die Quästoren sorgen für die wirksame Durchsetzung dieses Artikels.

8.Im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel können die Quästoren ein Verbot der Nutzung der Einrichtungen des Parlaments gegen die inoffizielle Gruppierung für einen Zeitraum verhängen, der die restliche Dauer der Wahlperiode nicht überschreiten darf.

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen