TITEL II:LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 5:KONSTITUTIONELLE FRAGEN
Artikel 90:Zusammensetzung des Parlaments
Rechtzeitig vor dem Ende einer Wahlperiode kann das Parlament auf der Grundlage eines von seinem zuständigen Ausschuss gemäß Artikel14 Absatz2 des Vertrags über die Europäische Union sowie den Artikeln 46 und 54 der Geschäftsordnung ausgearbeiteten Berichts einen Vorschlag zur Änderung seiner Zusammensetzung unterbreiten. Der Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates über die Zusammensetzung des Parlaments wird vom Parlament gemäß Artikel 105 geprüft.