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Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments
9. Wahlperiode-November 2023
EPUB158kPDF741k
INHALT
HINWEIS FÜR DIE LESER
TEXTSAMMLUNG DER WICHTIGSTEN RECHTSAKTE IN BEZUG AUF DIE GESCHÄFTSORDNUNG
Fassung, die am 16. Juli 2024 in Kraft trittPDF

TITEL II:LEGISLATIVVERFAHREN, HAUSHALTSVERFAHREN, ENTLASTUNG UND SONSTIGE VERFAHREN
KAPITEL 6:HAUSHALTSVERFAHREN

Artikel 94:Standpunkt des Parlaments zum Entwurf des Haushaltsplans

1.Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans können von einzelnen Mitgliedern im zuständigen Ausschuss eingereicht werden.

Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates können von einer Fraktion oder von Mitgliedern, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, oder von einem Ausschuss oder einer Fraktion im Plenum eingereicht werden.

2.Änderungsanträge werden schriftlich vorgelegt und begründet, tragen die Unterschrift ihrer Verfasser und enthalten einen Hinweis auf die Haushaltslinie, auf die sie sich beziehen.

3.Der Präsident setzt die Frist für die Einreichung der Änderungsanträge fest.

4.Der zuständige Ausschuss stimmt über die Änderungsanträge vor ihrer Prüfung im Parlament ab.

5.Im Parlament eingereichte Änderungsanträge, die im zuständigen Ausschuss abgelehnt wurden, dürfen nur dann zur Abstimmung kommen, wenn ein Ausschuss oder eine Fraktion oder Mitglieder, durch die mindestens die niedrige Schwelle erreicht wird, vor Ablauf einer vom Präsidenten festgesetzten Frist schriftlich darum ersucht haben. Diese Frist darf keinesfalls weniger als 24 Stunden vor Eröffnung der Abstimmung betragen.

6.Bei Änderungsanträgen zum Haushaltsvoranschlag des Parlaments, die einen ähnlichen Inhalt haben wie diejenigen, die vom Parlament schon bei der Aufstellung dieses Haushaltsvoranschlags abgelehnt wurden, prüft das Parlament diese nur, wenn der zuständige Ausschuss sie in seiner Stellungnahme befürwortet.

7.Das Parlament stimmt in aufeinanderfolgenden Abstimmungen ab:

–über die Änderungsanträge zum Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans nach Einzelplänen,

–über einen Entschließungsantrag zum Entwurf des Haushaltsplans.

Artikel 183 Absätze 4 bis10 finden jedoch Anwendung.

8.Die Artikel, Kapitel, Titel und Einzelpläne des Entwurfs des Haushaltsplans, zu denen keine Änderungsanträge eingereicht wurden, gelten als angenommen.

9.Nach Artikel314 Absatz4 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bedarf die Annahme von Änderungsanträgen der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments.

10.Hat das Parlament den Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans abgeändert, wird der so geänderte Standpunkt mit den Begründungen und dem Protokoll der Sitzung, in der die Abänderungen angenommen wurden, dem Rat und der Kommission zugeleitet.

Letzte Aktualisierung: 24. Oktober 2023Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen