Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Deutschland und Italien im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Jahr 2024
ԳٲßܲԲ des Europäischen Parlaments vom 27. November 2024 über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Deutschland und Italien im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Jahr 2024 ( – C10-0162/2024 – )
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (– C10-0162/2024),
–gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.2012/2002 des Rates vom 11.November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(1),
–gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17.Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(2), insbesondere auf Artikel9,
–gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16.Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(3), insbesondere auf Nummer10,
–unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds(4),
–unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr.1307/2013(5),
–unter Hinweis auf seine ԳٲßܲԲ vom 27.Februar 2024 zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027(6),
– unter Hinweis auf seine ԳٲßܲԲ vom 20.Oktober 2021 zu der Effizienz der Verwendung der Mittel aus dem Solidaritätsfonds der EU durch die Mitgliedstaaten im Falle von Naturkatastrophen(7),
– unter Hinweis auf seine ԳٲßܲԲ vom 18.Mai 2021 zur Überprüfung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union(8),
–unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A10-0020/2024),
A.in der Erwägung, dass Deutschland am 30.Mai 2024 von heftigen Regenfällen heimgesucht wurde, die Anfang Juni extreme Überschwemmungen in Süddeutschland zur Folge hatten und der Kommission zufolge sechs Todesopfer forderten und direkte Schäden in Höhe von insgesamt 4,1316Mrd.EUR verursachten;
B.in der Erwägung, dass es in Italien am 29.Juni 2024 zu sehr heftigen Stürmen gekommen ist, die dazu führten, dass Flüsse und Bäche in der Autonomen Region Aostatal über die Ufer traten, wodurch direkte Schäden nach Schätzungen der italienischen Behörden von insgesamt 158,39Mio.EUR verursacht wurden;
1.bekundet seine tiefe Solidarität mit allen Opfern, ihren Familien und allen Personen, die von den zerstörerischen Überschwemmungen in Deutschland und Italien betroffen waren, sowie mit den nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die in die Hilfsmaßnahmen involviert waren;
2.begrüßt den Beschluss als greifbare und sichtbare Form der Solidarität der EU mit ihren Bürgern und den Regionen in den betroffenen Gebieten in Deutschland und Italien;
3.weist erneut darauf hin, dass die Öffentlichkeit über die handfesten Nutzeffekte des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) informiert werden muss, auch um die Bürgerinnen und Bürger verstärkt auf die Instrumente und Programme der EU hinzuweisen;
4.weist darauf hin, dass es in Europa immer mehr schwerwiegende, zerstörerische Naturkatastrophen mit Todesopfern gibt, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zu investieren, damit wirtschaftliche Einbußen verhindert werden und keine Menschenleben zu beklagen sind; ist der Auffassung, dass die Mittelausstattung des EUSF oder eines gleichwertigen Instruments im Hinblick auf den bevorstehenden Vorschlag der Kommission für den neuen mehrjährigen Finanzrahmen und die anschließenden interinstitutionellen Verhandlungen erheblich aufgestockt werden sollte und dass den Bürgern aus dem EUSF oder einem gleichwertigen Instrument eine dem Ausmaß solcher Katastrophen angemessene Unterstützung bereitgestellt werden muss; stellt fest, dass eine deutliche Aufstockung des EUSF es den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, wirksamer und schneller auf Katastrophen zu reagieren, während gleichzeitig andere Instrumente, insbesondere die Kohäsionsfonds, deren Hauptzweck nicht die Katastrophenhilfe ist, erhalten bleiben;
5.betont, dass landwirtschaftliche Flächen und Betriebe, die Verkehrsinfrastruktur und insbesondere kleine Dörfer und Städte außerhalb der städtischen Gebiete durch Überflutungen erheblich beschädigt wurden; betont, dass Inseln und Küstenregionen aufgrund des Klimawandels besonders anfällig für Naturkatastrophen sind; stellt fest, dass zahlreiche europäische Regionen, insbesondere im Mittelmeerraum, zunehmend von Phänomenen wie Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüchen und Dürren, die auch Seen und Flüsse betreffen, bedroht sind; wirft die Frage auf, ob der EUSF angemessen auf die dringenden Erfordernisse im Zusammenhang mit der Klimaanpassung in diesen besonders anfälligen Gebieten zugeschnitten ist; ist daher der Ansicht, dass Inseln und Küstenregionen im Rahmen des EUSF angemessene Mittel erhalten sollten, damit auf ihre spezifischen Problemlagen eingegangen werden kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu berücksichtigen, dass benachteiligte Bevölkerungsgruppen aufgrund sozioökonomischer Faktoren besonders stark von Naturkatastrophen mitgenommen werden, was ihre Chancen auf eine Erholung zusätzlich beeinträchtigt;
6.betont, dass es sich bei dem EUSF lediglich um ein Abhilfeinstrument handelt und die Union sich auch weiterhin mit der Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung befassen sollte, indem sie europäische und nationale Maßnahmen zur Prävention von Naturkatastrophen fördert; betont, dass im Bericht Nr.1/2024 der Europäischen Umweltagentur (Europäische Bewertung der Klimarisiken) warnend darauf hingewiesen wurde, dass die EU nicht auf die Auswirkungen des Klimawandels vorbereitet ist, und betont, dass gehandelt werden muss, damit die ermittelten Klimarisiken kein kritisches Niveau erreichen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Union die im Übereinkommen von Paris eingegangenen Verpflichtungen erfüllt; weist erneut darauf hin, dass wirksame Synergieeffekte mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erforderlich sind, und betont, dass die Mitgliedstaaten die Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds Plus und der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, bestmöglich nutzen sollten; fordert die Kommission auf, begründete Anträge der Mitgliedstaaten auf Umwidmung von Mitteln im Rahmen der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne zur Unterstützung bei Naturkatastrophen im Einklang mit den Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) mit der gebotenen Dringlichkeit zu prüfen; betont ferner, dass wirksame Präventivmaßnahmen ergriffen werden müssen, um nicht nur künftige Schäden zu begrenzen, sondern auch, um zu verhindern, dass sich die Risikobedingungen nach verheerenden Ereignissen wie Überschwemmungen, Waldbränden, Erdrutschen oder dem Austrocknen von Seen und Flüssen verschärfen; betont, dass eine adäquate Flexibilität zwischen den verschiedenen Programmen enorm wichtig ist; hebt hervor, dass sich die im Rahmen des EUSF geleistete Unterstützung nicht nachteilig mit Blick auf Unionsmittel auswirken darf, die die Mitgliedstaaten im Rahmen anderer Programme oder Maßnahmen der Union erhalten; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Unionsvorschriften staatliche Beihilfen gewähren können, insbesondere landwirtschaftlichen Betrieben, die aufgrund von Naturkatastrophen Verluste erlitten haben;
7.stellt fest, dass die Kommission am 21. Oktober 2024 einen Legislativvorschlag für eine regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau nach einer Naturkatastrophe(10) und für spezifische Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) vorgelegt hat, um Mitgliedstaaten, die von Naturkatastrophen betroffen sind(11), zusätzliche Unterstützung zu gewähren und um für mehr Flexibilität bei der Verwendung der Mittel zu sorgen;
8.weist erneut darauf hin, dass eine rasche und fundierte Bewertung der Schäden, bei der die wirtschaftlichen Folgen gebührend berücksichtigt werden, enorm wichtig ist, und fordert verstärkte Anstrengungen auf der Verwaltungsebene, um die durchschnittliche Dauer für die Freigabe von Vorschusszahlungen zu verkürzen, während zugleich der Schutz des Unionshaushalts sicherzustellen ist;
9.betont, dass dringend finanzielle Soforthilfe aus dem EUSF bereitgestellt werden muss, damit die Unterstützung die betroffenen Gebiete rasch erreicht;
10.billigt den dieser ԳٲßܲԲ beigefügten Beschluss;
11.beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
12.beauftragt seine Präsidentin, diese ԳٲßܲԲ mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
Vorschlag der Kommission vom 21.Oktober 2024 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über RESTORE– Regionale Soforthilfe für den Wiederaufbau– zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1057 ().
Vorschlag der Kommission vom 21.Oktober 2024 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Bereitstellung zusätzlicher Unterstützung für von Naturkatastrophen betroffene Mitgliedstaaten ().
ANLAGE
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Leistung von Hilfe für Deutschland und Italien im Zusammenhang mit Überschwemmungen im Jahr2024
(Der Text dieser Anlage ist hier nicht wiedergegeben; er entspricht dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss (EU) 2024/3105.)