Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2018 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.1293/2013 ( - C8-0249/2018 – )(1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Abänderung 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2
(2)Das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), das mit der Verordnung (EU) Nr.1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6 für den Zeitraum 2014–2020 aufgestellt wurde, ist das jüngste in einer Serie von Unionsprogrammen, die die Anwendung des Umwelt- und Klimaschutzrechts und die Umsetzung der diesbezüglichen politischen Prioritäten seit 25Jahren unterstützen. Es wurde in einer kürzlich vorgenommenen Halbzeitevaluierung7 positiv bewertet, d.h. es gilt als wirksamkeits-, effizienz- und relevanzbezogen auf dem richtigen Weg. Das ProgrammLIFE für den Zeitraum 2014–2020 sollte daher vorbehaltlich bestimmter Änderungen, die bei der Halbzeitevaluierung und den anschließenden Bewertungen herausgearbeitet wurden, fortgeführt werden. Demnach ist es angezeigt, für den Zeitraum ab 2021 ein Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden das „Programm“) aufzustellen.
(2)Das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), das mit der Verordnung (EU) Nr.1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates6 für den Zeitraum 2014–2020 aufgestellt wurde, ist das jüngste in einer Serie von Unionsprogrammen, die die Anwendung des Umwelt- und Klimaschutzrechts und die Umsetzung der diesbezüglichen politischen Prioritäten seit 25Jahren unterstützen. Es wurde in einer kürzlich vorgenommenen Halbzeitevaluierung7 positiv bewertet, d.h. es gilt bereits jetzt als äußerst kosteneffizient sowie auf dem richtigen Weg, was die allgemeine Wirksamkeit, die Effizienz und Relevanz angeht. Das ProgrammLIFE für den Zeitraum 2014–2020 sollte daher vorbehaltlich bestimmter Änderungen, die bei der Halbzeitevaluierung und den anschließenden Bewertungen herausgearbeitet wurden, fortgeführt werden. Demnach ist es angezeigt, für den Zeitraum ab 2021 ein Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden das „Programm“) aufzustellen.
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6 Verordnung (EU) Nr.1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.614/2007 (ABl. L347 vom 20.12.2013, S.185).
6 Verordnung (EU) Nr.1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.614/2007 (ABl. L347 vom 20.12.2013, S.185).
7 Report on the Mid-term Evaluation of the Programme for Environment and Climate Action (LIFE), (SWD(2017)0355).
7 Report on the Mid-term Evaluation of the Programme for Environment and Climate Action (LIFE), (SWD(2017)0355).
Abänderung 102 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3
(3)Das Programm dient der Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele der Union gemäß den Rechtsvorschriften, der Politik, den Plänen und den internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, saubere Energie und sollte zum Übergang zu einem sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaftssystem, zum Schutz und zur Verbesserung der ɱٱܲä und zur Eindämmung und Umkehr des Verlustes an biologischer Vielfalt beitragen - entweder durch direkte Interventionen oder durch Förderung der Einbeziehung dieser Ziele in andere Politikbereiche.
(3)Das Programm dient der Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele der Union gemäß den Rechtsvorschriften, der Politik, den Plänen und den internationalen Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, saubere Energie und sollte im Rahmen einer „gerechten Wende“ zum Übergang zu einem sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-neutralen und klimaresistenten Wirtschaftssystem, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und der Gesundheit und zur Eindämmung und Umkehr des Verlustes der biologischen Vielfalt, einschließlich der Unterstützung des Natura-2000-Netzes, des effektiven Managements und des Vorgehens gegen die Schädigung der Ökosysteme, beitragen - entweder durch direkte Interventionen oder durch Förderung der Einbeziehung dieser Ziele in andere Politikbereiche. Die gerechte Wende sollte in Abstimmung und im Dialog mit den Sozialpartnern und den betroffenen Regionen und Gemeinden erfolgen. Diese Betroffenen sollten auch so weit wie möglich in die Entwicklung und Durchführung der Projekte eingebunden werden.
Abänderung 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4
(4)Die Union ist entschlossen, ein umfassendes Konzept für die Realisierung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu entwickeln, die die enge Verbindung von Ökosystemdienstleistungen und deren Einfluss auf die Gesundheit des Menschen sowie nachhaltigem und sozialverträglichem Wirtschaftswachstum aufzeigen. In diesem Sinne dürfte das Programm sowohl zur Wirtschaftsentwicklung als auch zum sozialen Zusammenhalt einen wesentlichen Beitrag leisten.
(4)Die Union ist entschlossen, ein umfassendes Konzept für die Realisierung der Nachhaltigkeitsziele der Agenda2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu entwickeln, die die enge Verbindung von Ökosystemdienstleistungen und deren Einfluss auf die Gesundheit des Menschen sowie nachhaltigem und sozialverträglichem Wirtschaftswachstum aufzeigen. In diesem Sinne dürfte das Programm den Grundsätzen der Solidarität und der gemeinsamen Verantwortung Rechnung tragen und einen wesentlichen Beitrag sowohl zur Wirtschaftsentwicklung als auch zum sozialen Zusammenhalt leisten.
Abänderung 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 a (neu)
(4a)Im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung sollten die Umwelt- und Klimaschutzerfordernisse in die Festlegung und Durchführung aller politischen Strategien und Maßnahmen der Union einbezogen werden. Daher sollten Synergieeffekte und Ergänzungen mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union gefördert werden, indem etwa die Finanzierung von Maßnahmen erleichtert wird, mit denen strategische integrierte Projekte und strategische Naturschutzprojekte ergänzt werden und die Einführung und Reproduktion von im Rahmen des Programms entwickelten Lösungen unterstützt wird. Dabei sind Koordinierungsmaßnahmen erforderlich, um Doppelfinanzierungen zu verhindern. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten Schritte unternehmen, damit es aufgrund der Berichtspflichten für unterschiedliche Finanzierungsinstrumente nicht zu administrativen Überschneidungen kommt und den Begünstigten der Projekte kein größerer Verwaltungsaufwand entsteht.
Abänderung 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5
(5)Das Programm sollte einen Beitrag leisten zu nachhaltiger Entwicklung und zur Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele gemäß den Rechtsvorschriften, Strategien, Plänen und internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, saubere Energie, insbesondere der Agenda2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen8, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt9 und dem im Rahmen des Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris10 (im Folgenden das „Klimaschutzübereinkommen von Paris“).
(5)Das Programm sollte einen Beitrag leisten zu nachhaltiger Entwicklung und zur Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele gemäß den Rechtsvorschriften, Strategien, Plänen und internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und, soweit hierfür relevant, saubere Energie, insbesondere der Agenda2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen8, dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt9 und dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris10 (im Folgenden das „Klimaschutzübereinkommen von Paris“), dem Übereinkommen der UNECE über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Århus“), dem UNECE-Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, dem Basler Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, dem Rotterdamer Übereinkommen der Vereinten Nationen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel und dem Stockholmer Übereinkommen der Vereinten Nationen über persistente organische Schadstoffe.
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8 Agenda2030, Resolution der UN-Generalversammlung vom 25.9.2015.
8 Agenda2030, Resolution der UN-Generalversammlung vom 25.9.2015.
9 93/626/EWG: Beschluss vom 25.Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L309 vom 13.12.1993, S.1).
9 93/626/EWG: Beschluss vom 25.Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L309 vom 13.12.1993, S.1).
10 ABl. L282 vom 19.10.2016, S.4.
10 ABl. L282 vom 19.10.2016, S.4.
Abänderungen 6 und 101 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6
(6)Für die Verwirklichung der Gesamtziele ist die Implementierung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft11, des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 203012,13,14, des Naturschutzrechts der Union15 und damit in Verbindung stehender politischer Maßnahmen16, 17, 18, 19, 20 äußerst wichtig.
(6)Für die Verwirklichung der Gesamtziele ist die Implementierung des Pakets zur Kreislaufwirtschaft11, des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 203012, 13, 14, des Naturschutzrechts der Union14a, 14b, 15 und damit in Verbindung stehender politischer Maßnahmen16, 17, 18, 19, 20, 20a äußerst wichtig, ebenso wie die Durchführung20b der allgemeinen umwelt- und klimapolitischen Aktionsprogramme, die gemäß Artikel192 Absatz3 AEUV beschlossen wurden, darunter das 7.Umweltaktionsprogramm20c.
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11 vom 2.12.2015.
11 vom 2.12.2015.
12 Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030, vom 22.1.2014.
12 Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030, vom 22.1.2014.
13 EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“, vom 16.4.2013.
13 EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“, vom 16.4.2013.
14 Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, vom 30.11.2016.
14 Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, vom 30.11.2016.
14a Richtlinie2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L20 vom 26.1.2010, S.7).
14b Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L206 vom 22.7.1992, S.7).
15 Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft, vom 27.4.2017.
15 Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft, vom 27.4.2017.
16 Programm „Saubere Luft für Europa“, .
16 Programm „Saubere Luft für Europa“, .
17 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L327 vom 22.12.2000, S.1).
17 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L327 vom 22.12.2000, S.1).
18 Thematische Strategie für den Bodenschutz, .
18 Thematische Strategie für den Bodenschutz, .
19 Strategie für emissionsarme Mobilität, .
19 Strategie für emissionsarme Mobilität, .
20 Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß Artikel10 Absatz6 der Richtlinie 2014/94/EU vom 8.11.2017.
20 Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß Artikel10 Absatz6 der Richtlinie 2014/94/EU vom 8.11.2017.
20a Verordnung (EG) Nr.1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr.793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L396 vom 30.12.2006, S.1).
20b Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung.
20c Beschluss Nr.1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl.L354 vom 28.12.2013, S.171).
Abänderung 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu)
(6a)Die Union misst der langfristigen Nachhaltigkeit der Ergebnisse von LIFE-Projekten große Bedeutung bei, d.h. der Möglichkeit, diese nach der Durchführung des Projekts zu sichern und zu erhalten, indem das Projekt beispielsweise fortgesetzt oder repliziert oder die Projektergebnisse übertragen werden. Dies setzt besondere Anforderungen an die Antragsteller und die Bereitstellung von Garantien auf Unionsebene voraus, damit die Ergebnisse der LIFE-Projekte nicht von anderen von der Union finanzierten Projekten konterkariert werden.
Abänderung 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7
(7)Die Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Klimaschutzübereinkommen von Paris setzt den Übergang der Union zu einer energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Gesellschaft voraus. Dies wiederum erfordert Maßnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren mit dem höchsten CO2- und Luftschadstoffausstoß, die zur Durchführung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten sowie zu den Vorbereitungen für die langfristige Klima- und Energiestrategie der Union bis zur Jahrhundertmitte beitragen. Das Programm sollte auch Maßnahmen umfassen, die die Politik der Union zur Anpassung an den Klimawandel fördern, die zum Ziel hat, die Anfälligkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu mindern.
(7)Die Einhaltung der Verpflichtungen der Union aus dem Klimaschutzübereinkommen von Paris setzt den Übergang der Union zu einer nachhaltigen, kreislauforientierten, erneuerbaren, energieeffizienten, CO2-neutralen und klimaresistenten Gesellschaft voraus. Dies wiederum erfordert entsprechend dem Dekarbonisierungsziel des Übereinkommens von Paris Maßnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf den Sektoren mit dem höchsten Treibhausgas- und Luftschadstoffausstoß, die zur Durchführung des Rahmens für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne der Mitgliedstaaten sowie zur Umsetzung der langfristigen Klima- und Energiestrategie der Union bis zur Jahrhundertmitte beitragen. Das Programm sollte auch Maßnahmen umfassen, die die Politik der Union zur Anpassung an den Klimawandel fördern, die zum Ziel hat, die Anfälligkeit gegenüber den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels zu mindern.
Abänderung 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8
(8)Die Energiewende ist ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz, denn sie hat positive Nebenwirkungen für die Umwelt. Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Energiewende, die bis 2020 im Rahmen von „Horizont2020“ finanziert werden, sollten in das Programm aufgenommen werden, da ihr Ziel nicht in der Finanzierung von Exzellenz und der Entwicklung von Innovationen, sondern in der Erleichterung der Übernahme bereits vorhandener Technologien liegt, die den Klimaschutz fördern werden. Die Aufnahme dieser Kapazitätsaufbauaktivitäten in das Programm birgt Potenzial für Synergien zwischen den Teilprogrammen und fördert die allgemeine dzäԳ der Unionsfinanzierung. Deswegen sollten Daten zur Übernahme bestehender Lösungen aus Forschung und Innovation, einschließlich aus dem Programm Horizont Europa und seinen Nachfolgeprogrammen, in die LIFE-Projekte erhoben und verbreitet werden.
(8)Der Übergang zu erneuerbarer, energieeffizienter und CO2-neutraler Energie ist ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz, denn er hat positive Nebenwirkungen für die Umwelt. Maßnahmen für den Aufbau von Kapazitäten zur Förderung der Energiewende, die bis 2020 im Rahmen von „Horizont2020“ finanziert werden, sollten in das Programm aufgenommen werden, da ihr Ziel nicht in der Finanzierung von Exzellenz und der Entwicklung von Innovationen, sondern in der Erleichterung der Übernahme bereits vorhandener Technologien für erneuerbare Energie und Energieeffizienz liegt, die den Klimaschutz fördern werden. Das Programm sollte alle Interessenträger und Wirtschaftszweige einbeziehen, die an der Energiewende beteiligt sind, darunter die Bauwirtschaft, Industrie, Verkehrswirtschaft und Landwirtschaft. Die Aufnahme dieser Kapazitätsaufbauaktivitäten in das Programm birgt Potenzial für Synergien zwischen den Teilprogrammen und fördert die allgemeine dzäԳ der Unionsfinanzierung. Deswegen sollten Daten zur Übernahme bestehender Lösungen aus Forschung und Innovation, einschließlich aus dem Programm Horizont Europa und seinen մǰäԲDz, in die LIFE-Projekte erhoben und verbreitet werden.
Abänderung 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9
(9)Die Folgenabschätzungen zu den Rechtsvorschriften für saubere Energie lassen darauf schließen, dass zum Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union bis 2030 im Zeitraum 2021–2030 zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 177Mrd.EUR jährlich erforderlich sind. Die größten Defizite betreffen Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden (Energieeffizienz und kleinmaßstäbliche Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen); hier müssen Gelder in stark dezentralisierte Projekte fließen. Eines der Ziele des Teilprogramms „Energiewende“ besteht darin, Kapazitäten für die Projektentwicklung und Projektbündelung aufzubauen, um auf diese Weise dazu beizutragen, Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu absorbieren und Investitionen in saubere Energie zu mobilisieren, auch mithilfe der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ bereitgestellten Finanzinstrumente.
(9)Die Folgenabschätzungen zu den Rechtsvorschriften für saubere Energie lassen darauf schließen, dass zum Erreichen der energiepolitischen Ziele der Union bis 2030 im Zeitraum 2021–2030 zusätzliche Investitionen in Höhe von schätzungsweise 177Mrd.EUR jährlich erforderlich sind. Die größten Defizite betreffen Investitionen in die Dekarbonisierung von Gebäuden (Energieeffizienz und kleinmaßstäbliche Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen); hier müssen Gelder in stark dezentralisierte Projekte fließen. Eines der Ziele des Teilprogramms „Energiewende“ besteht darin, Kapazitäten für die Projektentwicklung und Projektbündelung aufzubauen, um auf diese Weise dazu beizutragen, Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu absorbieren und Investitionen in erneuerbare Energie und die Erhöhung der Energieeffizienz zu mobilisieren, auch mithilfe der im Rahmen des Fonds „InvestEU“ bereitgestellten Finanzinstrumente.
Abänderung 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu)
(9a) Das Programm LIFE ist das einzige speziell auf den Umwelt- und Klimaschutz ausgerichtete Programm und trägt daher entscheidend zur Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften in diesen Bereichen bei.
Abänderung 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11
(11)Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme mehrfach gefördert werden, werden nur einer Rechnungsprüfung unterzogen, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.
(11)Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch aus jedem anderen Unionsprogramm einen Beitrag erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Maßnahmen, die im Rahmen verschiedener Unionsprogramme mehrfach gefördert werden, sollten nur einer Rechnungsprüfung unterzogen werden, bei der alle beteiligten Programme und die jeweils geltenden Regeln kontrolliert werden.
Abänderung 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12
(12)Das jüngste Paket der Union zur Überprüfung der Umsetzung des Umweltrechts21 zeigt auf, dass erhebliche Fortschritte erforderlich sind, um die Umsetzung des Umweltrechts der Union voranzutreiben und die Einbeziehung von Umwelt- und Klimazielen in andere Politikbereiche zu verbessern. Das Programm sollte daher als Katalysator für den notwendigen Fortschritt fungieren, indem neue Ansätze entwickelt, erprobt und reproduziert werden, die Entwicklung, Überwachung und Überprüfung politischer Maßnahmen gefördert, Interessenträgerbeteiligungen erleichtert, Investitionen im Rahmen sämtlicher Investitionsprogramme oder anderer Finanzquellen der Union mobilisiert und Maßnahmen zur Überwindung der verschiedenen Hindernisse für die wirksame Realisierung wichtiger umweltrechtlich vorgesehener Pläne unterstützt werden.
(12)Das jüngste Paket der Union zur Überprüfung der Umsetzung des Umweltrechts (EIR)21 zeigt auf, dass erhebliche Fortschritte erforderlich sind, um die Umsetzung des Umweltrechts der Union voranzutreiben und die Einbeziehung und durchgängige Berücksichtigung von Umwelt- und Klimazielen in anderen Politikbereichen zu verbessern. Das Programm sollte daher als Katalysator für die Bewältigung horizontaler systemischer Herausforderungen und die Beseitigung der Ursachen für Durchführungsmängel – die bei der EIR ermittelt wurden – sowie für den notwendigen Fortschritt fungieren, indem neue Ansätze entwickelt, erprobt und reproduziert werden, die Entwicklung, Überwachung und Überprüfung politischer Maßnahmen gefördert wird, die Governance im Umwelt- und Klimaschutz und allen mit der Energiewende verbundenen Bereichen verbessert wird – etwa durch die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Interessenträger auf verschiedenen Ebenen, den Aufbau von Kapazitäten und durch Kommunikations- und Aufklärungsmaßnahmen –,und Investitionen im Rahmen sämtlicher Investitionsprogramme oder anderer Finanzierungsquellen der Union mobilisiert und Maßnahmen zur Überwindung der verschiedenen Hindernisse für die wirksame Realisierung wichtiger umweltrechtlich vorgesehener Pläne unterstützt werden.
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21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik – Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse ().
21 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik – Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse ().
Abänderung 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13
(13)Die Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt, auch in Meeresökosystemen, erfordert Unterstützung für die Entwicklung, Durchführung, Durchsetzung und Bewertung einschlägiger Rechtsvorschriften und Politiken der Union, einschließlich der EU-Biodiversitätsstrategie bis 202022, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates23, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 und der Verordnung (EU) Nr.1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates25, insbesondere durch Erweiterung der Wissensgrundlage für die Entwicklung und Durchführung politischer Maßnahmen und durch die Entwicklung, Erprobung, Demonstration und Anwendung kleinmaßstäblicher oder speziell auf lokale, regionale oder nationale Gegebenheiten zugeschnittener, bewährter Verfahren und Lösungen, einschließlich integrierter Ansätze für die Implementierung der prioritären Aktionsrahmen, die auf der Grundlage der Richtlinie 92/43/EWG erstellt werden. Die Union sollte ihre Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt überwachen, um ihren Berichtspflichten aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt nachzukommen. Auch die Vorschriften für die Überwachung der Ausgaben im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsakte der Union sollten beachtet werden.
(13)Die Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt und die Schädigung der Ökosysteme, auch der Meeres- und sonstigen aquatischen Ökosysteme, erfordert Unterstützung für die Entwicklung, Durchführung, Durchsetzung und Bewertung einschlägiger Rechtsvorschriften und Politiken der Union, einschließlich der EU-Biodiversitätsstrategie bis 202022, der Richtlinie 92/43/EWG des Rates23, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 und der Verordnung (EU) Nr.1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates25, insbesondere durch Erweiterung der Wissensgrundlage für die Entwicklung und Durchführung politischer Maßnahmen und durch die Entwicklung, Erprobung, Demonstration und Anwendung kleinmaßstäblicher oder speziell auf lokale, regionale oder nationale Gegebenheiten zugeschnittener, bewährter Verfahren und Lösungen – etwa für eine effektive Bewirtschaftung –, einschließlich integrierter Ansätze für die Implementierung der prioritären Aktionsrahmen, die auf der Grundlage der Richtlinie 92/43/EWG erstellt werden. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt überwachen, um ihren Berichtspflichten aus dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt nachzukommen. Auch die Vorschriften für die Überwachung der Ausgaben im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsakte der Union sollten beachtet werden.
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22 .
22 .
23 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L206 vom 22.7.1992, S.7).
23 Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L206 vom 22.7.1992, S.7).
24 Richtlinie2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L20 vom 26.1.2010, S.7).
24 Richtlinie2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L20 vom 26.1.2010, S.7).
25 Verordnung (EU) Nr.1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L317 vom 4.11.2014, S.35).
25 Verordnung (EU) Nr.1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L317 vom 4.11.2014, S.35).
Abänderung 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14
(14)Jüngste Evaluierungen und Bewertungen (einschließlich der Halbzeitbewertung der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 und des Fitness-Checks des Naturschutzrechts) deuten darauf hin, dass eine der wichtigsten Ursachen für die unzulängliche Umsetzung der Naturschutzvorschriften und der Biodiversitätsstrategie der Union das Fehlen einer angemessenen Finanzierung ist. Die Hauptfinanzierungsinstrumente der Union, darunter [der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Kohäsionsfonds, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Europäische Meeres- und Fischereifonds], können wesentlich zur Schließung dieser Finanzierungslücken beitragen. Das Programm kann die Effizienz einer solchen Einbindung durch strategische Naturschutzprojekte verbessern, die als Katalysator für die Umsetzung des Rechts und der Politik der Union in den Bereichen Naturschutz und Biodiversität gedacht sind, einschließlich der Maßnahmen, die in den gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erstellten prioritären Aktionsrahmen vorgesehen sind. Die strategischen Naturschutzprojekte sollten in den Mitgliedstaaten Aktionsprogramme für die Einbeziehung einschlägiger Naturschutz- und Biodiversitätsziele in andere Politiken und Finanzierungsprogramme unterstützen und so sicherstellen, dass für die Umsetzung dieser Politiken angemessene Mittel bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Rahmen ihres strategischen Plans für die Gemeinsame Agrarpolitik einen gewissen Teil der Mittel des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums dafür zu verwenden, Finanzmittel für Maßnahmen zu mobilisieren, die die in dieser Verordnung definierten strategischen Naturschutzprojekte ergänzen.
(14)Jüngste Evaluierungen und Bewertungen (einschließlich der Halbzeitbewertung der Biodiversitätsstrategie der EU bis 2020 und des Fitness-Checks des Naturschutzrechts) deuten darauf hin, dass eine der wichtigsten Ursachen für die unzulängliche Umsetzung der Naturschutzvorschriften und der Biodiversitätsstrategie der Union das Fehlen einer angemessenen Finanzierung ist. Die Hauptfinanzierungsinstrumente der Union, darunter [der Europäische Fonds für regionale Entwicklung, der Kohäsionsfonds, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und der Europäische Meeres- und Fischereifonds], können wesentlich zur Schließung dieser Finanzierungslücken beitragen – unter der Voraussetzung, dass es sich um eine ergänzende Finanzierung handelt. Das Programm kann die Effizienz einer solchen Einbindung durch strategische Naturschutzprojekte verbessern, die als Katalysator für die Umsetzung des Rechts und der Politik der Union in den Bereichen Naturschutz und Biodiversität gedacht sind, einschließlich der Maßnahmen, die in den gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erstellten prioritären Aktionsrahmen vorgesehen sind. Die strategischen Naturschutzprojekte sollten Aktionsprogramme zur Förderung der Einbeziehung einschlägiger Naturschutz- und Biodiversitätsziele in andere Politikbereiche und Finanzierungsprogramme unterstützen und so sicherstellen, dass für die Umsetzung dieser politischen Maßnahmen angemessene Mittel bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Rahmen ihres strategischen Plans für die Gemeinsame Agrarpolitik einen gewissen Teil der Mittel des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums dafür zu verwenden, Finanzmittel für Maßnahmen zu mobilisieren, die die in dieser Verordnung definierten strategischen Naturschutzprojekte ergänzen.
Abänderung 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15
(15)Die freiwillige Regelung für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen in überseeischen europäischen Gebieten (BEST) fördert die Erhaltung der biologischen Vielfalt, auch der biologischen Vielfalt der Meere, und die nachhaltige Nutzung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich ökosystembasierter Konzepte für Klimaschutz und Klimaanpassung, in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der Union. BEST hat dazu beigetragen, das Bewusstsein für die ökologische Bedeutung der Regionen in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Gebiete für die Erhaltung der globalen Biodiversität zu schärfen. In ihren Ministererklärungen von 2017 und 2018 haben die überseeischen Länder und Gebiete ihre Wertschätzung für diese Regelung für kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt zum Ausdruck gebracht. Es sollte dafür gesorgt werden, dass auch künftig kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt in den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten aus dem Programm finanziert werden können.
(15)Die freiwillige Regelung für biologische Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen in überseeischen europäischen Gebieten (BEST) fördert die Erhaltung der biologischen Vielfalt, auch der biologischen Vielfalt der Meere, und die nachhaltige Nutzung von Ökosystemdienstleistungen, einschließlich ökosystembasierter Konzepte für Klimaschutz und Klimaanpassung, in den Gebieten in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) der Union. Dank der 2011 beschlossenen vorbereitenden Maßnahme BEST und der nachfolgenden Programme BEST2.0 und BESTRUP hat BEST dazu beigetragen, das Bewusstsein für die ökologische Bedeutung der Regionen in äußerster Randlage und der überseeischen Länder und Gebiete und ihre Schlüsselrolle für die Erhaltung der globalen Biodiversität zu schärfen. Die Kommission schätzt den Bedarf an finanzieller Unterstützung für Projekte vor Ort in diesen Gebieten auf jährlich 8Mio.EUR. In ihren Ministererklärungen von 2017 und 2018 haben die überseeischen Länder und Gebiete ihre Wertschätzung für diese Regelung für kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt zum Ausdruck gebracht. Deshalb sollte dafür gesorgt werden, dass auch künftig kleine Finanzhilfen zugunsten der biologischen Vielfalt – einschließlich des Aufbaus von Kapazitäten und der Kapitalisierung der finanzierten Maßnahmen – in den Regionen in äußerster Randlage und den überseeischen Ländern und Gebieten aus dem Programm finanziert werden können.
Abänderung 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16
(16)Die Förderung der Kreislaufwirtschaft erfordert ein Umdenken in der Art und Weise, wie Materialien und Produkte, einschließlich Kunststoffe, konzipiert, produziert, verbraucht und entsorgt werden. Das Programm sollte den Übergang zu einem kreislauforientierten Wirtschaftsmodell durch finanzielle Unterstützung verschiedener Akteure (Unternehmen, Behörden und Verbraucher) fördern, indem insbesondere, auch durch integrierte Ansätze für die Implementierung von Abfallbewirtschaftungs- und Abfallvermeidungsplänen, bewährte Technologien, Praktiken und Lösungen, die auf die besonderen lokalen, regionalen oder nationalen Gegebenheiten zugeschnitten sind, entwickelt, angewendet und reproduziert werden. Durch Förderung der Implementierung der Kunststoffstrategie kann insbesondere das Problem der Vermüllung der Meeresumwelt angegangen werden.
(16)Die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz erfordert ein Umdenken in der Art und Weise, wie Materialien und Produkte, einschließlich Kunststoffe, konzipiert, produziert, verbraucht und entsorgt werden. Das Programm sollte den Übergang zu einem kreislauforientierten Wirtschaftsmodell durch finanzielle Unterstützung verschiedener Akteure (Unternehmen, Behörden, Zivilgesellschaft und Verbraucher) fördern, indem insbesondere, auch durch integrierte Ansätze für die Anwendung der Abfallhierarchie und die Implementierung von Abfallbewirtschaftungs- und Abfallvermeidungsplänen, bewährte Technologien, Praktiken und Lösungen, die auf die besonderen lokalen, regionalen oder nationalen Gegebenheiten zugeschnitten sind, entwickelt, angewendet und reproduziert werden. Durch Förderung der Implementierung der Kunststoffstrategie kann insbesondere das Problem der Vermüllung der Meeresumwelt angegangen werden.
Abänderung 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu)
(16a)Ein hohes Umweltschutzniveau ist von grundlegender Bedeutung für die Gesundheit und das Wohlergehen der Unionsbürger. Mit dem Programm sollte das Ziel der Union unterstützt werden, Chemikalien so herzustellen und einzusetzen, dass die schweren schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auf ein Minimum reduziert werden, und eine Strategie der Union für eine schadstofffreie Umwelt zu entwickeln. Außerdem sollten mit dem Programm Maßnahmen zur Förderung der Umsetzung der Richtlinie2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a unterstützt werden, um äpegel zu erreichen, die nicht zu erheblichen negativen Folgen und Risiken für die menschliche Gesundheit führen.
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1a Richtlinie2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L189 vom 18.7.2002, S.12–25).
Abänderung 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17
(17)Das langfristige Ziel der Union für die Luftreinheit besteht darin, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das die menschliche Gesundheit nicht signifikant beeinträchtigt und gefährdet. Die Öffentlichkeit ist stark für die Luftverschmutzung sensibilisiert, und die Bevölkerung erwartet, dass die Behörden tätig werden. In der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates26 wird betont, welche Rolle die finanzielle Unterstützung der EU für die Verwirklichung der Luftqualitätsziele spielen kann. Das Programm sollte daher Projekte, auch strategische integrierte Projekte, unterstützen, die das Potenzial besitzen, öffentliche und private Mittel zu mobilisieren und als Musterbeispiele für bewährte Verfahren und Katalysatoren für die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -vorschriften auf lokaler, regionaler, multiregionaler, nationaler und transnationaler Ebene dienen können.
(17)Das langfristige Ziel der Union für die Luftreinheit besteht darin, ein Luftqualitätsniveau zu erreichen, das die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht signifikant beeinträchtigt und gefährdet, und gleichzeitig die Synergien zwischen der Verbesserung der Luftqualität und der Verringerung der Treibhausgasemissionen zu stärken. Die Öffentlichkeit ist stark für die Luftverschmutzung sensibilisiert, und die Bevölkerung erwartet, dass die Behörden tätig werden, vor allem in Bereichen, in denen die Bevölkerung und die Ökosysteme einer hohen Luftverschmutzung ausgesetzt sind. In der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates26 wird betont, welche Rolle die finanzielle Unterstützung der EU für die Verwirklichung der Luftqualitätsziele spielen kann. Das Programm sollte daher Projekte, auch strategische integrierte Projekte, unterstützen, die das Potenzial besitzen, öffentliche und private Mittel zu mobilisieren und als Musterbeispiele für bewährte Verfahren und Katalysatoren für die Umsetzung von Luftqualitätsplänen und -vorschriften auf lokaler, regionaler, multiregionaler, nationaler und transnationaler Ebene dienen können.
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26 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L344 vom 17.12.2016, S.1).
26 Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L344 vom 17.12.2016, S.1).
Abänderung 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19
(19)Der Schutz und die Wiederherstellung der Meeresumwelt sind eines der übergeordneten Ziele der Umweltpolitik der Union. Das Programm sollte Folgendes fördern: die Bewirtschaftung, Erhaltung, Wiederherstellung und Überwachung der biologischen Vielfalt und mariner Ökosysteme, insbesondere in Natura-2000-Meeresgebieten, und den Schutz von Arten im Sinne der prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie92/43/EWG; das Erreichen eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28; die Förderung sauberer, gesunder Meere; die Implementierung der Europäischen Kunststoffstrategie nach kreislauforientierten Kriterien, um das Problem verloren gegangener Fanggeräte und vor allem der Verschmutzung der Meere durch Abfälle zu bewältigen; und die Förderung der Mitwirkung der Union an der internationalen Meerespolitik, die unverzichtbar ist, um die Ziele der Agenda2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu erreichen und auch künftigen Generationen gesunde Ozeane zu garantieren. Die strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen des Programms sollten einschlägige Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt umfassen.
(19)Der Schutz und die Wiederherstellung der aquatischen Umwelt sind eines der übergeordneten Ziele der Umweltpolitik der Union. Das Programm sollte Folgendes fördern: die Bewirtschaftung, Erhaltung, Wiederherstellung und Überwachung der biologischen Vielfalt und aquatischer Ökosysteme, insbesondere in Natura-2000-Meeresgebieten, und den Schutz von Arten im Sinne der prioritären Aktionsrahmen gemäß der Richtlinie92/43/EWG, das Erreichen eines guten Umweltzustands im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates28, die Förderung sauberer, gesunder Meere, die Implementierung der Europäischen Kunststoffstrategie nach kreislauforientierten Kriterien, um das Problem verloren gegangener Fanggeräte und vor allem der Verschmutzung der Meere durch Abfälle zu bewältigen, und die Förderung der Mitwirkung der Union an der internationalen Meerespolitik, die unverzichtbar ist, um die Ziele der Agenda2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen zu erreichen und auch künftigen Generationen gesunde Ozeane zu garantieren. Die strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte im Rahmen des Programms sollten einschlägige Maßnahmen zum Schutz der aquatischen Umwelt umfassen.
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28 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L164 vom 25.6.2008, S.19).
28 Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L164 vom 25.6.2008, S.19).
Abänderung 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 a (neu)
(19a)Der derzeitige Erhaltungszustand der landwirtschaftlichen Flächen in Natura-2000-Gebieten ist sehr schlecht, und das bedeutet, dass diese Gebiete noch immer schutzbedürftig sind. Die derzeitigen GAP-Zahlungen für Natura-2000-Gebiete sind die wirksamsten Maßnahmen zum Erhalt der Artenvielfalt auf landwirtschaftlichen Flächen.1a Diese Zahlungen sind jedoch unzureichend und sind für das Naturkapital nicht von großem Nutzen. Um Anreize für den Umweltschutz in diesen Gebieten zu schaffen, sollten daher die GAP-Zahlungen für Natura-2000-Gebiete erhöht werden.
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1aG. Pe’er, S. Lakner, R. Müller, G. Passoni, V. Bontzorlos, D. Clough, F. Moreira,C. Azam, J. Berger, P. Bezak, A. Bonn, B. Hansjürgens, L. Hartmann, J. Kleemann, A. Lomba, A. Sahrbacher, S. Schindler, C. Schleyer, J. Schmidt, S. Schüler, C. Sirami, M. von Meyer-Höfer und Y. Zinngrebe (2017): Is the CAP Fit for purpose? An evidence based fitness-check assessment. (Erfüllt die GAP ihre Ziele? Ein Fitness-Check basierend auf einer Literaturauswertung), Leipzig, Deutsches Zentrum für integrative Biodiversitätsforschung (iDiv) Halle-Jena-Leipzig.
Abänderung 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 20
(20)Eine bessere Politikgestaltung in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel und damit zusammenhängenden Aspekten der Energiewende erfordert die Einbeziehung der Zivilgesellschaft durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, Einbindung der Verbraucher und stärkere Beteiligung von Interessenträgern, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, an Konsultationen zu und der Durchführung von verwandten politischen Maßnahmen.
(20)Eine bessere Politikgestaltung in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel und damit zusammenhängenden Aspekten der Energiewende erfordert die Einbeziehung der Zivilgesellschaft durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit, auch durch eine Kommunikationsstrategie, die die neuen Medien und sozialen Netzwerke berücksichtigt, Einbindung der Verbraucher und stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit und der Interessenträger auf verschiedenen Ebenen, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, an Konsultationen zu und der Durchführung von verwandten politischen Maßnahmen. Es ist daher angemessen, dass mit dem Programm eine Vielzahl von nichtstaatlichen Organisationen und Netzwerken gemeinnütziger Unternehmen unterstützt werden, deren Ziele im allgemeinen Interesse der Union liegen und die hauptsächlich in den Bereichen Umweltschutz oder Klimaschutz tätig sind, indem auf wettbewerbsorientierte und transparente Weise Betriebskostenzuschüsse gewährt werden, um diesen Organisationen und Netzwerken zu helfen, wirksame Beiträge zur Unionspolitik zu leisten und ihre Fähigkeit, effizientere Partner zu werden, auszubauen und zu stärken.
Abänderung 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21
(21)Wenngleich bessere Politikgestaltung auf allen Ebenen ein übergreifendes Ziel für alle Teilprogramme des Programms sein sollte, sollte dieses die Entwicklung und Umsetzung der horizontalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Umweltordnungspolitik, einschließlich der Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten29 ö.
(21)Wenngleich bessere Politikgestaltung auf allen Ebenen ein übergreifendes Ziel für alle Teilprogramme des Programms sein sollte, sollte dieses die Entwicklung, Umsetzung und wirksame Durchsetzung und Einhaltung des Besitzstands in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz und insbesondere der horizontalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Umweltordnungspolitik, einschließlich der Vorschriften zur Durchführung des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten29,29a, auch in Bezug auf den Ausschuss zur Überwachung der Einhaltung des Übereinkommens von Århus, ö.
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29 ABl.L124 vom 17.5.2005, S.4.
29 ABl.L124 vom 17.5.2005, S.4.
29a Verordnung (EG) Nr.1367/2006des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl.L264 vom 25.9.2006, S. 13).
Abänderung 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22
(22)Das Programm sollte Marktteilnehmer durch Erprobung neuer Geschäftsmöglichkeiten, Verbesserung beruflicher Qualifikationen, Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen, Einbindung und Bevollmächtigung von Influencern und Erprobung neuartiger Methoden zur Anpassung der bisheriger Verfahren und des bisherigen wirtschaftlichen Umfelds auf den Übergang zu einem sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaftssystem vorbereiten und Unterstützung leisten. Um eine breitere Markteinführung nachhaltiger Lösungen zu unterstützen, sollten die Akzeptanz in der Öffentlichkeit und das Engagement der Verbraucher gefördert werden.
(22)Das Programm sollte Marktteilnehmer durch Erprobung neuer Geschäftsmöglichkeiten, Verbesserung beruflicher Qualifikationen, Erleichterung des Zugangs von Verbrauchern zu nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen, Einbindung und Bevollmächtigung von Influencern und Erprobung neuartiger Methoden zur Anpassung der bisheriger Verfahren und des bisherigen wirtschaftlichen Umfelds auf den Übergang zu einem sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-neutralen und klimaresistenten Wirtschaftssystem vorbereiten und Unterstützung leisten. Um eine breitere Markteinführung nachhaltiger Lösungen zu unterstützen, sollten die Akzeptanz in der Öffentlichkeit und das Engagement der Verbraucher gefördert werden.
Abänderung 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 a (neu)
(22a)Das Programm ist darauf ausgelegt, die Demonstration von Techniken, Konzepten und bewährten Verfahren zu unterstützen, die reproduziert und ausgebaut werden können. Innovative Lösungen sollen zur Verbesserung der Umweltleistung und der Nachhaltigkeit beitragen, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung nachhaltiger landwirtschaftlicher Verfahren in den Gebieten, die in den Bereichen Klima, Wasser, Boden, biologische Vielfalt und Abfall aktiv sind. In diesem Zusammenhang sollten Synergien mit anderen Programmen und Maßnahmen, etwa der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit und dem EU-System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung, herausgestellt werden.
Abänderung 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23
(23)Auf Ebene der Union werden Großinvestitionen in Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in erster Linie über die großen Finanzierungsprogramme der Union finanziert („MԲٰԲ“). Über ihre Katalysatorfunktion sollten die im Rahmen des Programms zu entwickelnden strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte Finanzierungsmöglichkeiten innerhalb dieser Förderprogramme und anderer Finanzierungsquellen wie nationale Fonds mobilisieren und Synergien schaffen.
(23)Auf Ebene der Union werden Großinvestitionen in Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen in erster Linie über die großen Finanzierungsprogramme der Union finanziert. Deshalb ist es unerlässlich, die Mainstreamingbemühungen zu intensivieren, bei den anderen Finanzierungsprogrammen der Union auf Nachhaltigkeit, biologische Vielfalt und Klimaverträglichkeit zu achten und alle Instrumente der Union mit Nachhaltigkeitsgarantien auszustatten. Die Kommission sollte befugt sein, eine gemeinsame Methodik festzulegen und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, damit LIFE-Projekte nicht durch andere Programme und Strategien der Union beeinträchtigt werden. Über ihre Katalysatorfunktion sollten die im Rahmen des Programms zu entwickelnden strategischen integrierten Projekte und strategischen Naturschutzprojekte Finanzierungsmöglichkeiten innerhalb dieser Förderprogramme und anderer Finanzierungsquellen wie nationale Fonds mobilisieren und Synergien schaffen.
Abänderung 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu)
(23a)Der Erfolg der strategischen Naturschutzprojekte und der strategischen integrierten Projekte hängt davon ab, ob die nationalen, regionalen und lokalen Behörden und die nichtstaatlichen Akteure, für die die Ziele des Programms relevant sind, eng zusammenarbeiten. Deshalb sollten die Grundsätze der Transparenz und Offenlegung von Beschlüssen zur Entwicklung, Umsetzung, Bewertung und Überwachung der Projekte – vor allem im Fall des Mainstreaming und bei verschiedenen Finanzierungsquellen – Anwendung finden.
Abänderung 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24
(24)Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm zu den Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25% der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen 61% der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.
(24)Angesichts der Notwendigkeit, den Folgen des Klimawandels mit einem koordinierten und ambitionierten Vorgehen entgegenzuwirken und im Einklang mit den Zusagen der Union das Klimaschutzübereinkommen von Paris und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung umzusetzen, wird das Programm dazu beitragen, Klimaschutzmaßnahmen in alle Politikbereiche einzubeziehen und das allgemeine Ziel, mindestens 25% der Ausgaben aus dem Unionshaushalt für die Unterstützung von Klimaschutzzielen während der Laufzeit des MFR2021–2027 und möglichst bald, spätestens jedoch bis 2027, ein Ziel von jährlich 30% zu erreichen. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Programms sollen [61%] der Gesamtmittelausstattung des Programms zur Verwirklichung der Klimaschutzziele beitragen. Entsprechende Maßnahmen werden im Zuge der Vorbereitung und Umsetzung des Programms ermittelt und im Zuge der entsprechenden Evaluierungen und Überprüfungsverfahren erneut bewertet.
Abänderung 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25
(25)Bei der Programmdurchführung sollte die Strategie für die Regionen in äußerster Randlage im Einklang mit Artikel349 AEUV und aufgrund der spezifischen Bedürfnisse und der Schutzbedürftigkeit dieser Regionen angemessen Beachtung finden. Ferner sollte auch anderen Politikbereichen der Union als Umwelt- und Klimaschutz sowie Energiewende Rechnung getragen werden.
(25)Bei der Programmdurchführung sollte die Strategie für die Regionen in äußerster Randlage im Einklang mit Artikel349 AEUV und aufgrund der spezifischen Bedürfnisse und der Schutzbedürftigkeit dieser Regionen angemessen Beachtung finden. Die Union und die Mitgliedstaaten sollten ihre Finanzierung entsprechend aufstocken. Ferner sollte auch anderen Politikbereichen der Union als Umwelt- und Klimaschutz sowie Energiewende Rechnung getragen werden.
Abänderung 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26
(26)Um die Programmdurchführung zu unterstützen, sollte die Kommission mit den nationalen Kontaktstellen für das Programm zusammenarbeiten, Seminare und Workshops veranstalten, Listen von über das Programm finanzierten Projekten veröffentlichen oder andere Maßnahmen zur Verbreitung der Projektergebnisse sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren und der Reproduktion von Projektergebnissen in der gesamten Union durchführen. Diese Maßnahmen sollten insbesondere auf Mitgliedstaaten abzielen, die Mittel nur begrenzt in Anspruch nehmen, und die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Projektbegünstigten, Projektantragstellern oder Projektbeteiligten (abgeschlossene und laufende Projekte in ein und demselben Bereich) erleichtern.
(26)Um die Programmdurchführung zu unterstützen, sollte die Kommission mit den nationalen, regionalen und lokalen Kontaktstellen für das Programm zusammenarbeiten, auch bei der Einrichtung eines Beratungsnetzes auf lokaler Ebene, um die Entwicklung von Projekten mit hohem Mehrwert und politischen Auswirkungen zu erleichtern und die Bereitstellung von Informationen über ergänzende Finanzierung, Übertragbarkeit von Projekten sowie langfristige Nachhaltigkeit zu gewährleisten, Seminare und Workshops veranstalten, Listen von über das Programm finanzierten Projekten veröffentlichen oder andere Maßnahmen – etwa Medienkampagnen – zur besseren Verbreitung der Projektergebnisse sowie zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren und der Reproduktion von Projektergebnissen in der gesamten Union durchführen und dadurch die Zusammenarbeit und die Kommunikation fördern. Diese Maßnahmen sollten insbesondere auf Mitgliedstaaten abzielen, die Mittel nur begrenzt in Anspruch nehmen, und die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Projektbegünstigten, Projektantragstellern oder Projektbeteiligten (abgeschlossene und laufende Projekte in ein und demselben Bereich) erleichtern. In diese Kommunikation und Zusammenarbeit sollten unbedingt auch die regionalen und lokalen Behörden und Interessenträger eingebunden werden.
Abänderung 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 a (neu)
(28a)Die Mindest- und Höchstsätze für die Kofinanzierung sollten auf einem Niveau festgelegt werden, das für eine wirksame Unterstützung durch das Programm erforderlich ist, wobei auch für genügend Flexibilität und Anpassungsfähigkeit zu sorgen ist, um auf die verschiedenen Maßnahmen und Organisationen einzugehen.
Abänderung 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31
(31)Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Bei Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Stückkosten geprüft werden.
(31)Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Bei Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Stückkosten geprüft werden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Durchführung verständlich ist, und eine echte Vereinfachung für die Projektentwickler ö.
Abänderung 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 a (neu)
(36a)Damit die Unterstützung aus dem Programm und die Durchführung des Programms mit den Strategien und Prioritäten der Union vereinbar sind und die Finanzierung in Ergänzung zu anderen Finanzierungsinstrumenten der Union geleistet wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Ergänzung dieser Verordnung Rechtsakte über die mehrjährigen Arbeitsprogramme zu erlassen. Die Kommission sollte im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit unbedingt – auch auf der Ebene von Sachverständigen – angemessene Konsultationen durchführen, die mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13.April 2016 in Einklang stehen. Insbesondere sollten das Europäische Parlament und der Rat – im Interesse einer gleichberechtigten Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte – sämtliche Dokumente zur selben Zeit erhalten wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Abänderung 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38
(38)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und das Erreichen der Gesamt- und Einzelziele der maßgeblichen Rechtsvorschriften, Strategien, Pläne oder internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, saubere Energie, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(38)Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich, mithilfe einer guten Regierungsführung und der Einbeziehung der unterschiedlichen Interessenträger einen Beitrag zu einem hohen Umweltschutzniveau und zu einem ehrgeizigen Klimaschutz und zur Verwirklichung der Gesamt- und Einzelziele der maßgeblichen Rechtsvorschriften, Strategien, Pläne und internationalen Verpflichtungen der Union in den Bereichen Umwelt, biologische Vielfalt, Klima, Kreislaufwirtschaft und, soweit hierfür relevant, Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienz zu leisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund des Umfangs und der Wirkungen der Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Abänderung 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1
Mit dieser Verordnung wird das Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden das „Programm“) aufgestellt.
Mit dieser Verordnung wird ein Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) (im Folgenden das „Programm“) für den Zeitraum vom 1.Januar 2021 bis 31.Dezember 2027 aufgestellt.
Abänderung 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für diesen Zeitraum sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen.
Abänderung 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1
(1)„strategische Naturschutzprojekte“ Projekte, mit zum Erreichen der Naturschutz- und Biodiversitätsziele der Union beitragen, indem in den Mitgliedstaaten kohärente Maßnahmenprogramme durchgeführt werden, um diese Ziele und Prioritäten in andere Politikbereiche und Finanzierungsinstrumente einzubeziehen, auch durch die koordinierte Umsetzung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG erstellten prioritären Aktionsrahmen;
(1)„strategische Naturschutzprojekte“ Projekte, mit denen zum Erreichen der Naturschutz- und Biodiversitätsziele der Union beigetragen wird, indem kohärente Maßnahmenprogramme durchgeführt werden und diese Ziele und Prioritäten insbesondere in andere Politikbereiche und Finanzierungsinstrumente einbezogen werden, auch durch die koordinierte Umsetzung der gemäß der Richtlinie92/43/EWG erstellten prioritären Aktionsrahmen;
Abänderung 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1
1.Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zum Übergang – auch mithilfe der Energiewende – zu einer sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der ɱٱܲä sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt zu leisten und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
1.Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, im Rahmen einer gerechten Wende einen Beitrag zum Übergang zu einer sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-neutralen und klimaresistenten Wirtschaft zu leisten, die ɱٱܲä zu schützen und zu verbessern sowie den Verlust der biologischen Vielfalt und die Schädigung der Ökosysteme einzudämmen und umzukehren und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.
Abänderung 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a
(a)die Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Technologien und Ansätze für die Verwirklichung der Ziele der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich der Energiewende, sowie die Förderung der Anwendung bewährter Verfahren für den Natur- und ǻ徱äٲܳٳ;
(a)die Entwicklung, Demonstration und Förderung innovativer Technologien und Ansätze für die Verwirklichung der Ziele der Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich des Übergangs zu sauberer, erneuerbarer Energie und mehr Energieeffizienz, sowie Mitwirkung an der Wissensbasis und an der wirksamen Steuerung und Anwendung bewährter Verfahren für den Schutz der Natur und der biologischen Vielfalt, unter anderem durch die Unterstützung des Netzes Natura 2000;
Abänderung 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b
(b)die Förderung der Entwicklung, Durchführung, Überwachung und Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union, unter anderem durch Verbesserung der Politikgestaltung durch Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft;
(b)die Förderung der Entwicklung, Durchführung, Überwachung, wirksamen Einhaltung und Durchsetzung der relevanten Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union, indem vor allem die Durchführung der allgemeinen Umweltaktionsprogramme der Union unterstützt wird, die nach Artikel192 Absatz3 AEUV beschlossen wurden, und die Umwelt- und Klimapolitik auf allen Ebenen verbessert wird, unter anderem durch den Ausbau der Kapazitäten öffentlicher und privater Akteure und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft;
Abänderung 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1
1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 5450000000EUR zu jeweiligen Preisen.
1.Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 6442000000EUR zu Preisen von 2018 (7272000000EUR zu jeweiligen Preisen).
Abänderung 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2
2.Die indikative Aufteilung des in Absatz1 genannten Betrags ist wie folgt:
2.Die indikative Aufteilung des in Absatz1 genannten Betrags ist wie folgt:
(a)3500000000 EUR für den Bereich Umwelt, davon
(a)4715000000EUR zu Preisen von 2018 (5322000000EUR zu jeweiligen Preisen, entsprechend 73,2% der gesamten Finanzausstattung des Programms) für den Bereich Umwelt, davon
(1)2150000000EUR für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“;
(1)2829000000EUR zu Preisen von 2018(3261000000EUR zu jeweiligen Preisen, entsprechend 44,9% der gesamten Finanzausstattung des Programms) für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“;
(2)1350000000EUR für das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;
(2)1886000000EUR zu Preisen von 2018(2060580000EUR zu jeweiligen Preisen, entsprechend 28,3% der gesamten Finanzausstattung des Programms) für das Teilprogramm „Kreislaufwirtschaft und Lebensqualität“;
(b)1950000000 für den Bereich Klimapolitik, davon
(b)1950000000 EUR für den Bereich Klimapolitik, davon
(1)950000000EUR für das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“;
(1)950000000EUR für das Teilprogramm „Klimaschutz und Klimaanpassung“;
(2)1000000000EUR für das Teilprogramm „Energiewende“.
(2)1000000000EUR für das Teilprogramm „Energiewende“.
Abänderung 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
1.Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:
1.Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen, sofern sie alle Regeln und Vorschriften befolgen:
Abänderung 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu)
Artikel 6a
Internationale Zusammenarbeit
Bei der Durchführung des Programms muss die Zusammenarbeit mit den maßgeblichen internationalen Organisationen sowie mit deren Institutionen und Einrichtungen möglich sein, soweit dies zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele gemäß Artikel3 erforderlich ist.
Abänderung 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7
Das Programm wird so durchgeführt, dass die dzäԳ zwischen dem Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, Horizont Europa, der Fazilität „Connecting Europe“ und dem Fonds „InvestEU“ gewährleistet ist, um insbesondere mit strategischen Naturschutzprojekten und strategischen integrierten Projekten Synergien zu schaffen und die Einführung und Reproduktion von Lösungen, die im Rahmen des Programms entwickelt werden, zu unterstützen.
Die Kommission stellt die konsistente Durchführung des Programms sicher und sorgt zusammen mit den Mitgliedstaaten für dzäԳ und Koordinierung zwischen dem Programm und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds, Horizont Europa, der Fazilität „Connecting Europe“, dem Emissionshandel-Innovationsfonds und dem Fonds „InvestEU“, um insbesondere mit strategischen Naturschutzprojekten und strategischen integrierten Projekten Synergien zu schaffen und die Einführung und Reproduktion von Lösungen, die im Rahmen des Programms entwickelt werden, zu unterstützen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen auf allen Ebenen für die Komplementarität.Die Kommission ermittelt spezifische Maßnahmen, sorgt für eine entsprechende Finanzierung aus anderen Unionsprogrammen und fördert die koordinierte und kohärente Durchführung ergänzender, aus anderen Quellen finanzierter Maßnahmen.
Abänderung 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 a (neu)
1a.Das Programm erfolgt im Rahmen einer gerechten Wende, bei der die betroffenen Gemeinden und Gebiete in die Entwicklung und Durchführung der Projekte – insbesondere mit Konsultationen und einem Dialog – einbezogen werden.
Abänderung 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3
3.Projekte im Rahmen des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten im Sinne der Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG werden entsprechend den prioritären Aktionsrahmen finanziert, die gemäß der Richtlinie 92/43/EWG festgelegt werden.
3.Bei Projekten im Rahmen des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten im Sinne der Richtlinien92/43/EWG und 2009/147/EG werden einzelstaatliche und regionale Pläne, Strategien und politische Maßnahmen berücksichtigt, unter anderem die prioritären Aktionsrahmen, die gemäß der Richtlinie92/43/EWG festgelegt werden.
Abänderung 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4
4.Finanzhilfen können zur Finanzierung von Aktivitäten außerhalb der Union gewährt werden, sofern mit dem Projekt Umwelt- und Klimaziele der Union verfolgt werden und die Aktivitäten außerhalb der Union erforderlich sind, um die Wirksamkeit von Maßnahmen in den Gebieten von Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
4.Finanzhilfen können zur Finanzierung von Aktivitäten außerhalb eines Mitgliedstaats oder eines dazu gehörigen überseeischen Landes oder Gebietes gewährt werden, sofern mit dem Projekt Umwelt- und Klimaziele der Union verfolgt werden und die Aktivitäten außerhalb der Union erforderlich sind, um die Wirksamkeit von Maßnahmen in den Gebieten der Mitgliedstaaten oder eines überseeischen Landes oder Gebietes zu gewährleisten oder internationale Übereinkommen zu erfüllen, denen die Union beigetreten ist.
Abänderung 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 3
(3)andere im Arbeitsprogramm genannte Drittländer gemäß den in den Absätzen4 und 6 genannten Bedingungen;
(3)andere in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen genannte Drittländer gemäß den in den Absätzen4 und 6 genannten Bedingungen;
Abänderung 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 6 a (neu)
6a. Um sicherzustellen, dass die Mittel des Programms sinnvoll verwendet werden und sich die in Absatz4 genannten Rechtsträger effizient beteiligen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel21 zu erlassen, um in Ergänzung dieses Artikels festzulegen, in welchem Maße sich diese Rechtsträger an der Umwelt- und Klimapolitik der Union beteiligen müssen, um im Rahmen des Programms förderfähig zu sein.
Abänderung 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu)
Artikel 12a
Verfahren zur Einreichung und Auswahl der Projekte
1.Im Rahmen des Programms werden die folgenden beiden Verfahren zur Einreichung und Auswahl von Projekten eingeführt:
(a)ein vereinfachtes zweistufiges Verfahren, bei dem eine Zusammenfassung einzureichen ist und evaluiert wird und anschließend die Bewerber, deren Vorschläge in die Vorauswahl gekommen sind, einen vollständigen Vorschlag einreichen;
(b)ein einstufiges Standardverfahren, bei dem ausschließlich vollständige Vorschläge einzureichen sind und evaluiert werden; wird anstelle des vereinfachten Verfahrens das Standardverfahren angewandt, so ist diese Entscheidung im Arbeitsprogramm zu begründen, wobei den organisatorischen und betrieblichen Zwängen des jeweiligen Teilprogramms und der jeweiligen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Rechnung zu tragen ist.
2.Zum Zwecke von Absatz1 bezeichnet „Zusammenfassung“ eine Aufzeichnung von höchstens zehn Seiten mit einer Beschreibung des Gegenstands des Projekts, den vorgesehenen Partnern, den voraussichtlichen Einschränkungen und dem Notfallplan zur Reaktion auf derartige Einschränkungen sowie der Strategie zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Ergebnisse nach Ablauf des Projekts, den Verwaltungsvordrucken für die an dem Projekt mitwirkenden Begünstigten und dem detaillierten Projektbudget.
Abänderung 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13
Artikel13
Artikel13
ұäܲԲٱ
ұäܲԲٱ
Die ұäܲԲٱ sind in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
Die ұäܲԲٱ sind in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel17 und den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
(a)Die über das Programm finanzierten Projekte untergraben nicht die Umwelt- und Klimaziele oder relevanten Zielen für saubere Energie des Programms und fördern soweit möglich eine umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge;
(a)Mit den über das Programm finanzierten Projekten werden die Umwelt- und Klimaziele oder die relevanten Ziele für saubere Energie des Programms nicht untergraben; soweit möglich, wird eine umweltorientierte Auftragsvergabe gefördert.
(aa)Die Projekte beruhen auf einem kostenwirksamen Ansatz und sind technisch und finanziell kohärent.
(ab)Projekte, die mit Blick auf die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel3 die potenziell die größte Wirkung haben, werden bevorzugt.
(b)Projekte mit positiven Nebeneffekten, die Synergien zwischen den Teilprogrammen gemäß Artikel4 fördern, erhalten ʰǰä;
(b)Projekte mit positiven Nebeneffekten, die Synergien zwischen den Teilprogrammen gemäß Artikel4 fördern, werden bevorzugt.
(c)Projekte mit dem größten Potenzial, reproduziert und vom öffentlichen oder privaten Sektor übernommen zu werden oder die umfangreichsten Investitionen oder Finanzmittel zu mobilisieren (Katalysatorpotenzial), erhalten ʰǰä;
(c)Projekte mit dem größten Potenzial, reproduziert und vom öffentlichen oder privaten Sektor übernommen zu werden oder die umfangreichsten Investitionen oder Finanzmittel zu mobilisieren (Katalysatorpotenzial), erhalten bei der Evaluierung einen Bonus.
(d)die Reproduktionsfähigkeit der Ergebnisse von Standardaktionsprojekten muss gewährleistet sein;
(d)Die Reproduktionsfähigkeit der Ergebnisse von Standardaktionsprojekten muss gewährleistet sein.
(e)Projekte, die auf den Ergebnissen von anderen über das Programm, seine Vorläuferprogramme oder aus sonstigen Mitteln der Union finanzierten Projekten aufbauen oder diese erweitern, erhalten einen Evaluierungsbonus;
(e)Projekte, die auf den Ergebnissen von anderen über das Programm, seine Vorläuferprogramme oder aus sonstigen Mitteln der Union finanzierten Projekten aufbauen oder diese erweitern, erhalten bei der Evaluierung einen Bonus.
(f)gegebenenfalls sind Projekte in geografischen Gebieten mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit, wie Gebiete mit besonderen ökologischen Herausforderungen oder naturbedingten Benachteiligungen, grenzübergreifende Gebiete oder Gebiete in äußerster Randlage, besonders zu berücksichtigen.
(f)Gegebenenfalls sind die biogeografische Ausgewogenheit der Projekte und Projekte in geografischen Gebieten mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit, wie Gebieten mit besonderen ökologischen Herausforderungen oder naturbedingten Benachteiligungen, Grenzgebieten, Gebieten von besonderem natürlichen Wert oder Gebieten in äußerster Randlage, besonders zu berücksichtigen.
Abänderung 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1
1.Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem ProgrammLIFE erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilsmäßig im Einklang mit den urkundlich festgelegten Bedingungen für die Unterstützung berechnet werden.
1.Eine Maßnahme, die einen Finanzierungsbeitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus dem ProgrammLIFE erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Um für Beiträge im Rahmen des Programms in Betracht zu kommen, dürfen Maßnahmen, die über andere Unionsprogramme finanziert worden sind, den Umwelt- oder Klimazielen gemäß Artikel3 nicht geschadet haben. Jeder Beitrag eines Unionsprogramms zu der Maßnahme unterliegt den Bestimmungen des entsprechenden Programms. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Programmen der Union kann anteilsmäßig im Einklang mit den urkundlich festgelegten Bedingungen für die Unterstützung berechnet werden.
Abänderung 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2
2.Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:
2.Maßnahmen, die mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden oder die folgenden kumulativen, vergleichenden Bedingungen erfüllen:
(a)sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet;
(a)sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen bewertet;
(b)sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
(b)sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen;
(c)sie können aufgrund von Haushaltszwängen unter Umständen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.
(c)sie können aufgrund von Haushaltszwängen unter Umständen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden;
können im Einklang mit Artikel[67] Absatz5 der Verordnung (EU) XXX [Dachverordnung] und Artikel[8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.
können im Einklang mit Artikel[67] Absatz5 der Verordnung (EU) XXX [Dachverordnung] und Artikel[8] der Verordnung (EU) XX [Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik] aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds, dem Europäischen Sozialfonds+ oder dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Unterstützung erhalten, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des jeweiligen Programms und den Förderfähigkeitskriterien vereinbar sind. Es gelten die Bestimmungen des Unterstützung leistenden Fonds.
Abänderung 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1
Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und TitelX der Haushaltsordnung ܰü.
Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen dieses Programms werden im Einklang mit der [InvestEU-Verordnung] und TitelX der Haushaltsordnung und unter Achtung der Nachhaltigkeits- und Transparenzanforderungen ܰü.
Abänderung 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Überschrift
Arbeitsprogramm
ѱä Arbeitsprogramm
Abänderung 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1
1.Das Programm wird durch mindestens zwei mehrjährige Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Gegebenenfalls wird der Mischfinanzierungsmaßnahmen insgesamt vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen.
1.Das Programm wird in Form von mindestens zwei mehrjährigen Arbeitsprogrammen im Sinne von Artikel110 der Haushaltsordnung ܰü. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese mehrjährigen Arbeitsprogramme in Ergänzung der vorliegenden Verordnung festzulegen.
Abänderung 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 1 a (neu)
1a. Die Kommission stellt sicher, dass die beiden gesetzgebenden Organe und die betroffenen Interessenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisationen während der Ausarbeitung aller mehrjährigen Arbeitsprogramme angemessen konsultiert werden.
Abänderung 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu)
(aa)die Mindest- und Höchstsätze für die Kofinanzierung, aufgeschlüsselt nach den Teilprogrammen gemäß Artikel4 und den förderfähigen Maßnahmen nach Artikel10, für die die Kofinanzierungssätze im ersten mehrjährigen Arbeitsprogramm für die in Artikel10 Absatz2 Buchstabena, b und d genannten Maßnahmen insgesamt höchstens [60 %] der förderfähigen Kosten und [75 %] im Falle von Projekten betragen dürfen, die im Rahmen des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ finanziert werden und prioritäre Lebensräume oder Arten im Sinne der Richtlinie 92/43/EWG bzw. Vogelarten betreffen, die von dem nach Artikel16 der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzten Ausschuss zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt als zur Förderung vorrangig erachtet werden, wenn dies erforderlich ist, um das Erhaltungsziel zu erreichen;
Abänderung 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe a b (neu)
(ab)den Höchstbetrag für Mischfinanzierungsmaßnahmen;
Abänderung 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)
(da)vorläufige Zeitpläne für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen während der Laufzeit des mehrjährigen Arbeitsprogramms;
Abänderung 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 – Buchstabe d b (neu)
(db)die technische Methodik für das Verfahren der Projekteinreichung und ‑auswahl sowie die in Artikel13 genannten Kriterien für die Auswahl und Gewährung von Finanzhilfen.
Abänderung 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 a (neu)
2a.Die Laufzeit des ersten mehrjährigen Arbeitsprogramms beträgt vier Jahre und die des zweiten mehrjährigen Arbeitsprogramms drei Jahre.
Abänderung 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 b (neu)
2b.Die Kommission stellt sicher, dass Mittel, die bei einer bestimmten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nicht in Anspruch genommen werden, den verschiedenen Arten von Maßnahmen gemäß Artikel10 Absatz2 neu zugewiesen werden.
Abänderung 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 2 c (neu)
2c.Die Kommission sorgt dafür, dass die Interessenträger bei der Ausarbeitung der mehrjährigen Arbeitsprogramme konsultiert werden.
Abänderung 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1
1.Die Evaluierungen müssen so frühzeitig durchgeführt werden, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen können.
1.Die Evaluierungen müssen so frühzeitig durchgeführt werden, dass ihre Ergebnisse noch in die Entscheidungsfindung einfließen können, wobei die Aspekte dzäԳ, Synergieeffekte, europäischer Mehrwert und langfristige Nachhaltigkeit sowie die Prioritäten des einschlägigen Umweltaktionsprogramms zu berücksichtigen sind.
Abänderung 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 2
2.Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.
2.Die Halbzeitevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber drei Jahre nach Beginn der Programmdurchführung; dabei sind die in AnhangII festgelegten Output- und Ergebnisindikatoren anzuwenden. Der Evaluierung ist gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beizufügen.
Die Evaluierung muss mindestens folgende Punkte abdecken:
(a)die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms,
(b)die Effizienz des Ressourceneinsatzes,
(c)eine Bewertung, inwieweit die Ziele aller Maßnahmen erreicht wurden, nach Möglichkeit unter Angabe der Ergebnisse und Folgen,
(d)den tatsächlichen oder erwarteten Erfolg der Projekte bei der Mobilisierung anderer Unionsmittel, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens einer verbesserten dzäԳ mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union,
(e)eine Bewertung, inwieweit Synergien zwischen den Zielen erreicht wurden, und der Komplementarität mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen,
(f)den europäischen Mehrwert und die langfristigen Auswirkungen des Programms mit Blick auf eine Beschlussfassung über eine Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen,
(g)eine Bewertung, inwieweit die Interessenträger einbezogen wurden,
(h)eine quantitative und qualitative Analyse des Beitrags, den das Programm zum Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten leistet, die in den Richtlinien92/43/EWG und 2009/147/EG aufgelistet sind.
Abänderung 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 3
3.Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel1 Absatz2 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.
3.Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel1 Absatz2 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor, die durch einen externen und unabhängigen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Durchführung und die Ergebnisse des Programms ergänzt wird.
Abänderung 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 4
4.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.
4.Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und stellt die Evaluierungsergebnisse öffentlich zur Verfügung.
Abänderung 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 1
1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Projekten und deren Ergebnissen).
1.Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Projekten und deren Ergebnissen). Zu diesem Zweck verwenden die Empfänger bei allen Kommunikationsmaßnahmen das Programmlogo gemäß der Abbildung in AnhangIIa; das Logo ist an strategischen Orten auf öffentlichen Anschlagtafeln anzubringen. Alle im Rahmen des Programms erworbenen langlebigen Güter tragen das Programmlogo, sofern von der Kommission nichts anderes festgelegt wurde.
Abänderung 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 4
4.Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten, die durch die Verordnung (EU) Nr.1293/2013 geschaffen wurden, dürfen in die im Rahmen des [Fonds „InvestEU“] geschaffenen Finanzierungsinstrumente eingebracht werden
4.Rückflüsse aus Finanzierungsinstrumenten, die durch die Verordnung(EU) Nr.1293/2013 geschaffen wurden, müssen den verschiedenen Maßnahmen dieses Programms zugewiesen werden.
Abänderung 71 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Nummer 2.1 – Spiegelstrich 3 a (neu)
–Chemikalien
Abänderung 72 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Nummer 2.1 – Spiegelstrich 5 a (neu)
–ä
Abänderung 73 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Nummer 2.1 – Spiegelstrich 5 b (neu)
–Ressourceneinsatz und -effizienz
Abänderung 74 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer 2 – Nummer 2.2 a (neu)
2.2a.ÖڴڱԳٱٲ
Abänderung 75 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II a (neu)
Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0397/2018).