Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. März 2019 zur Umsetzung der APS-Verordnung (EU) Nr.978/2012 ()
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf die Verordnung(EU)Nr.978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.732/2008 des Rates(1),
–unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr.607/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Juni 2013 zur Aufhebung der Verordnung(EG)Nr.552/97 des Rates zur vorübergehenden Rücknahme der allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma(2) und auf seine Entschließung vom 23.Mai 2013 zur Wiedereinführung der Allgemeinen Zollpräferenzen für Waren aus Myanmar/Birma(3),
–unter Hinweis auf die Halbzeitüberprüfung der aktuellen APS-Verordnung vom Juli 2018(4) und den Bericht der Kommission über die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr.978/2012(5) sowie die beigefügte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 4.Oktober 2018(6),
–unter Hinweis auf die Berichte der Kommission vom 28.Januar 2016 und 19.Januar 2018 über das Schema allgemeiner Zollpräferenzen im Zeitraum 2014–2015(7) bzw. 2016–2017(8) zur Bewertung der Auswirkungen des APS, mit Schwerpunkt auf den Begünstigten des APS+,
–unter Hinweis auf die öffentliche Anhörung zum APS, die am 16.Februar 2016 vom Ausschuss für internationalen Handel (INTA) organisiert wurde, die Aussprache über die Gewährung des APS+ für Sri Lanka vom 21.März 2017 und die Aussprache über die Umsetzung der APS-Verordnung vom 19.Februar 2018,
–gestützt auf Artikel5 und 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),
–gestützt auf Artikel208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
–unter Hinweis auf die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten im Fall1409/2014/MHZ zum Versäumnis der Europäischen Kommission, beim Freihandelsabkommen zwischen der EU und Vietnam vorab eine Folgenabschätzung in Bezug auf die Menschenrechte durchzuführen(9),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5.Juli 2016 zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments von2010 zu Sozial- und Umweltnormen, Menschenrechten und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen(10),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12.Dezember 2018 zum Jahresbericht über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2017 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich(11),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27.April 2017 zu der EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche(12),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14.Juni 2017 zum Stand der Umsetzung des Nachhaltigkeitspakts in Bangladesch(13),
–unter Hinweis auf die freiwilligen länderspezifischen Partnerschaften, zum Beispiel den Nachhaltigkeitspakt für Bangladesch und die Initiative für Arbeitnehmerrechte in Myanmar,
–unter Hinweis auf die im Jahr 2007 verabschiedete gemeinsame Strategie der EU und ihrer Mitgliedstaaten mit dem Titel „EU-Strategie für Handelshilfe: Verstärkung der EU-Unterstützung für handelsbezogene Bedürfnisse in Entwicklungsländern“,
–unter Hinweis auf die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung bis 2030,
–unter Hinweis auf die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Kollektivverhandlungen,
–unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12.Mai 2016 zur EU und zu verantwortungsvollen globalen Wertschöpfungsketten,
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12.September 2017 zu den Auswirkungen des internationalen Handels und der Handelspolitik der EU auf globale Wertschöpfungsketten(14),
–gestützt auf Artikel52 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel1 Absatz1 Buchstabee und Anlage3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12.Dezember 2002 zum Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten(15),
–unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A8-0090/2019),
A.in der Erwägung, dass die EU im Jahr1971 als erste nach der Empfehlung der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) ein APS eingeführt hat, wonach die Industrieländer den Entwicklungsländern allgemeine, nicht wechselseitige und nicht diskriminierende Handelspräferenzen gewähren und sie dabei unterstützen, durch den internationalen Handel zusätzliche Einnahmen zu erzielen, um die Armut zu senken sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern;
B.in der Erwägung, dass Artikel207 AEUV besagt, dass die EU-Handelspolitik auf den Grundsätzen und Zielen der EU-Außenpolitik beruhen muss und gemäß Artikel2 EUV zur Förderung der Werte, für die die Europäische Union eintritt, sowie zur Verfolgung der in Artikel21 EUV aufgeführten Ziele beitragen muss, wozu die Festigung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und Grundrechte, die Gleichheit, die Achtung der Menschenwürde sowie der Schutz der Umwelt und der sozialen Rechte gehören;
C.in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in ihren Schlussfolgerungen darauf hinwies, dass eine gute Verwaltung auch die Achtung und Wahrung der Grundrechte umfasse, dass man nicht von einer guten Verwaltung sprechen könne, wenn Grundrechte nicht geachtet werden, und dass die Organe und Stellen der EU stets prüfen sollten, ob ihre Maßnahmen im Einklang mit den Grundrechten stehen, und darauf achten sollten, dass mit diesen Maßnahmen die Menschenrechte in den Partnerländern weiter gestärkt werden;
D.in der Erwägung, dass die derzeitige APS-Regelung im Rahmen der Verordnung(EU)Nr.978/2012 eingeführt und auf der Grundlage von Artikel207 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit dem Europäischen Parlament verabschiedet wurde, das erstmals als Mitgesetzgeber für eine APS-Verordnung tätig wurde;
E.in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel40 der APS-Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat fünf Jahre nach Verabschiedung der Verordnung einen Bericht über die Anwendung der APS-Verordnung vorlegen muss, an dem die bis 2022 zu erlassende nächste APS-Verordnung ausgerichtet werden sollte; in der Erwägung, dass diese Verordnung seit dem 1.Januar 2014 in Kraft ist; in der Erwägung, dass eine umfassende unabhängige Beurteilung des Funktionierens der vorliegenden Verordnung durchgeführt wurde, damit die Kommission Informationen erhält, auf die sie sich bei der Überprüfung stützen kann, und dass eine Liste mit konkreten Empfehlungen erstellt wurde;
F.in der Erwägung, dass das System drei Regelungen umfasst: die allgemeine APS-Regelung, die APS+-Sonderregelung und die Regelung „Alles außer Waffen“ („Everything But Arms“, EBA); in der Erwägung, dass die APS-Begünstigten – derzeit 18Länder – in den Genuss ermäßigter Zölle auf 66% aller EU-Produktkategorien kommen; in der Erwägung, dass die acht Begünstigten des APS+ rund 66% aller Produktkategorien zollfrei ausführen können und sich im Gegenzug verpflichten, die 27internationalen Kernübereinkommen über Arbeitnehmerrechte, Menschenrechte, verantwortungsvolle Staatsführung und Umweltbelange wirksam umzusetzen; in der Erwägung, dass den 49am wenigsten entwickelten Ländern im Rahmen der EBA-Regelung des APS für alle Produkte außer Waffen und Munition zollfreier Zugang zur EU gewährt wird; in der Erwägung, dass alle begünstigten Länder im Rahmen der APS-Verordnung an internationale Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte gebunden sind und dass APS+-begünstigte Länder außerdem an internationale Übereinkommen im Bereich des Umweltschutzes und der verantwortungsvollen Staatsführung gebunden sind; in der Erwägung, dass nur die APS+-Regelung einen strukturierten Dialog vorsieht, in dessen Rahmen die wirksame Umsetzung dieser Übereinkommen durch die begünstigten Länder bewertet wird; in der Erwägung, dass die APS-begünstigten Länder zudem in der Lage sein müssen, internationale Standards und Normen anzuwenden und geeignete Rechtsvorschriften auszuarbeiten, anzuwenden und durchzusetzen, insbesondere in Bezug auf die Schaffung einer rechtsstaatlichen Ordnung und die Bekämpfung von Korruption;
G.in der Erwägung, dass die Schlüsselziele der APS-Reform von 2012 darin bestanden, sich stärker auf bedürftige Länder – die am wenigsten entwickelten Länder und weitere einkommensschwache und einkommensschwächere Länder – zu konzentrieren, die Grundprinzipien der nachhaltigen Entwicklung und der verantwortungsvollen Staatsführung weiter zu fördern, die Stabilität und Vorhersehbarkeit zu verbessern sowie für mehr Sicherheit für Unternehmer zu sorgen;
H.in der Erwägung, dass zahlreiche internationale Übereinkommen, Leitlinien und Vorschriften bestehen, mit denen Menschenrechtsverletzungen vorgebeugt werden soll; in der Erwägung, dass insbesondere die im Rahmen des APS begünstigten Länder in der Pflicht stehen, diese Leitlinien umzusetzen und geeignete rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die es Unternehmen ermöglichen, ihren Geschäften nachzugehen und sich innerhalb der globalen Lieferketten zu integrieren;
I.in der Erwägung, dass die EU noch wirkungsvoller gegen Sozial- und Umweltdumping und unlautere Wettbewerbs- und Handelspraktiken vorgehen und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen sollte;
J.in der Erwägung, dass in mehreren Ländern die freien Exportzonen (FEZ) von den nationalen arbeitsrechtlichen Vorschriften ausgenommen sind, wodurch das Recht, gewerkschaftlich tätig zu sein und Rechtsbehelfe einzulegen, nicht uneingeschränkt wahrgenommen werden kann; in der Erwägung, dass dies einen Verstoß gegen die Kernarbeitsnormen der IAO darstellt und zu Beeinträchtigungen der Menschenrechte führen könnte;
K.in der Erwägung, dass in Artikel8 AEUV fest verankert ist, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Tätigkeitsbereichen der EU zu beachten ist; in der Erwägung, dass Frauen und Männer aufgrund struktureller geschlechtsspezifischer Ungleichheiten tendenziell auf unterschiedliche Weise von Handels- und Investitionsabkommen betroffen sind; in der Erwägung, dass der IAO zufolge 2012 weltweit 21Millionen Menschen (davon 55% Frauen bzw. Mädchen) Opfer von Zwangsarbeit waren, und 90% von ihnen in der Privatwirtschaft tätig waren;
L.in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Artikel19 Absatz6 der APS-Verordnung „alle gegebenenfalls für erforderlich erachteten Informationen“ – auch von der Zivilgesellschaft bereitgestellte Informationen – einholt, wenn sie prüft, ob im Rahmen des APS begünstigte Länder ihren Verpflichtungen im Hinblick auf die Menschenrechte gebührend nachkommen; in der Erwägung, dass die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und der Sozialpartner in die Umsetzung der APS-Regelung die Legitimität und Wirksamkeit der gemeinsamen Handelspolitik verbessern kann;
M.in der Erwägung, dass die EU gemäß der APS-Verordnung die Möglichkeit hat, im Fall schwerwiegendster Menschenrechtsverletzungen gewährte Präferenzen auszusetzen, und zwar auf der Grundlage von KapitelV Artikel19 Absatz1 Buchstabea der APS-Verordnung, wonach die Präferenzregelungen aus einer Reihe von Gründen, unter anderem bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen Grundsätze, die in den Übereinkommen des AnhangsVIII A niedergelegt sind, vorübergehend zurückgenommen werden können;
N.in der Erwägung, dass die Kommission im Hinblick auf die mögliche Rücknahme von im Rahmen der EBA-Initiative gewährten Präferenzen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen im Fall von Kambodscha ein Verfahren eröffnet und im Fall von Myanmar im Begriff ist, Untersuchungen einzuleiten;
Wichtigste Schlussfolgerungen und Empfehlungen
1.begrüßt die Halbzeitüberprüfung der Anwendung der geltenden APS-Verordnung, bei der bewertet wird, wie wahrscheinlich es ist, dass die darin festgelegten Ziele erreicht werden; begrüßt, dass Begünstigte der Initiative EBA und des APS+ mit der neuen Verordnung eine Steigerung der Ausfuhren erzielen konnten, was einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung der Armut darstellt;
2.stellt mit Zufriedenheit fest, dass 2016 durch die im Rahmen des APS gewährten Präferenzen Einfuhren im Wert von 62,6Mrd.EUR in die EU getätigt wurden, was eine steigende Tendenz bedeutet und sich folgendermaßen verteilt: 31,6Mrd.EUR von Begünstigten des Standard-APS, etwa 7,5Mrd.EUR von Begünstigten des APS+ und 23,5Mrd.EUR von Begünstigten der Initiative EBA (gemäß den Daten von Eurostat vom September2017);
3.weist darauf hin, dass das APS die entsprechenden Wirtschaftszweige in den Entwicklungsländern dabei unterstützt, die aufgrund der erhöhten Vorlaufkosten entstehenden Schwierigkeiten auf den Exportmärkten zu überwinden; weist darauf hin, dass die Ziele des APS gemäß den Zielvorgaben der Welthandelskonferenz (UNCTAD) darin bestehen, die Exporteinnahmen zu steigern, die Industrialisierung in den Entwicklungsländern und damit auch in den am wenigsten entwickelten Ländern zu fördern und im Hinblick auf die Beseitigung der Armut deren Wachstum zu beschleunigen;
4.hebt hervor, dass das APS+ ein zentrales Instrument der EU-Handelspolitik ist, das einen besseren Marktzugang ermöglicht und mit einem strengen Überwachungsmechanismus einhergeht, mit dem Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte sowie Umweltschutz und eine verantwortungsvolle Staatsführung in gefährdeten Entwicklungsländern gefördert werden;
5.weist darauf hin, dass die derzeitige APS-Verordnung seit drei Jahren in Kraft ist, also seit Beginn des Verfahrens zur Halbzeitüberprüfung, bei der bereits bestimmte Aspekte ermittelt wurden, die im Hinblick auf die nächste APS-Verordnung für eine Reform in Betracht gezogen werden sollten; begrüßt die Empfehlungen im abschließenden Bericht über die Halbzeitüberprüfung;
6.betont, dass das APS als Teil Handelspolitik der EU auf den in Artikel21 EUV verankerten Grundsätzen der EU-Außenpolitik (Wirksamkeit, Transparenz und Werte) beruhen muss; betont, dass in Artikel208 AEUV der Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung festgeschrieben und die Beseitigung der Armut als Hauptziel festgelegt ist; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Kommission in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Handel für alle“ diese Grundsätze noch einmal bekräftigt hat;
7.erkennt an, dass das APS+ in den begünstigten Ländern eine wichtige Rolle bei der Förderung der internationalen Arbeitnehmerrechte, der Menschenrechte, der verantwortungsvollen Staatsführung und der Umweltschutznormen spielt, und zwar nicht nur, indem Anreize für die Einhaltung dieser Normen geschaffen werden, sondern auch indem eine Plattform für einen regelmäßigen Dialog über die von den Übereinkommen abgedeckten Bereiche eingerichtet und das Engagement für substantielle Reformen gefördert wird;
8.erkennt an, dass die APS-Regelung den begünstigten Ländern und der EU wirtschaftlichen Nutzen gebracht hat, wobei die Ausfuhren in die EU gesteigert wurden und der Präferenznutzungsgrad bei den EBA- und APS+-Begünstigten erhöht werden konnte; fordert die EU nachdrücklich auf, darauf hinzuarbeiten, die APS-Vorschriften in den begünstigten Ländern besser bekannt zu machen und dafür zu sorgen, dass es in noch höherem Maß in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission auf, sofern möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu prüfen, wie sich die im Rahmen des APS erzielten Gewinne verteilen; stellt fest, dass die Zunahme der Ausfuhrmengen und die besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten in einigen Fällen auch unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Grundrechte und die soziale Entwicklung hatten und beispielsweise zu Landnahme oder Verstößen gegen die Arbeitnehmerrechte geführt haben; betont daher, dass Handelspräferenzen mit der Umsetzung internationaler Übereinkommen und Reformen einhergehen müssen, um zu verhindern, dass die APS-Programme zu einem Anstieg von Sozial- und Umweltdumping führen;
9.begrüßt den vereinfachten APS+-Aufnahmemechanismus, mit dem das System für Länder, die im Rahmen des allgemeinen APS gefördert werden, attraktiver gemacht wurde; betont, dass viele der Bewerberländer für das APS+ bereits mehrere der für die Zulassung zum APS+ erforderlichen internationalen Übereinkommen ratifiziert haben; betont, dass der verbesserten, konstanten und systematischen Überwachung des Umsetzungsprozesses größte Bedeutung zukommt, die erreicht werden kann, indem die Zusammenarbeit zwischen allen Akteuren vertieft wird, was eine verbesserte Informationsbeschaffung und eingehende Analysen ermöglicht, da alle verfügbaren Informationen und Ressourcen – etwa die Berichte der internationalen Aufsichtsgremien, einschließlich der Vereinten Nationen, der IAO und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) – genutzt werden können, wobei auch die Zivilgesellschaft und die Sozialpartner in das Verfahren eingebunden werden; betont, dass dies notwendig ist, damit das APS+ durch die wirksame Umsetzung der 27Übereinkommen sein volles Potential im Hinblick auf die Verbesserung der Lage bei den Arbeitnehmerrechten, der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Abschaffung der Kinderarbeit und der Zwangsarbeit entfalten kann;
10.fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Handel für alle“ die Probleme im Zusammenhang mit dem schrumpfenden Spielraum für die Zivilgesellschaft und dem Schutz von Menschenrechtsverteidigern, die sich in Gefahr befinden, im Austausch mit den APS+-Ländern sowie durch ein verstärktes Engagement im Rahmen der Initiative EBA anzugehen, da diese Probleme in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verpflichtungen im Rahmen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der einschlägigen Bestimmungen der grundlegenden Übereinkommen der IAO stehen; fordert die Kommission ferner auf, weitere Möglichkeiten für die strukturierte, offizielle und unabhängige Beteiligung der Zivilgesellschaft, der Privatwirtschaft und von Gewerkschaftsvertretern zu ermitteln, da sich dadurch möglicherweise das Überwachungsverfahren verbessern ließe;
11.hebt hervor, dass mit dem APS insgesamt Anreize für die Ratifizierung internationaler Übereinkommen gesetzt und dadurch bessere Rahmenbedingungen für den Fortschritt geschaffen werden konnten; betont, dass weiterhin mit umfassenden Maßnahmen dafür gesorgt werden muss, dass mit dem APS auch positive Entwicklungen im Umweltbereich gefördert werden; empfiehlt, das Übereinkommen von Paris in die Liste der 27wichtigen internationalen Übereinkommen hinzuzufügen, die von den im Rahmen des APS+ begünstigten Ländern eingehalten werden müssen; betont, dass für die Verwirklichung eines nachhaltigen Entwicklungsmodells in den begünstigten Ländern noch zahlreiche weitere Fortschritte erzielt werden müssen;
12.erkennt an, dass im Hinblick auf die wirksame Umsetzung Fortschritte erzielt wurden, etwa durch verstärkte Überwachung und einen vertieften Dialog zwischen der EU und den begünstigten Ländern, insbesondere was die Überwachung der Umsetzung der 27wichtigen Übereinkommen betrifft; betont, dass es einer weiteren Koordinierung zwischen dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD), den EU-Delegationen, den diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten, den Regierungen der begünstigten Länder, den internationalen Organisationen, den Unternehmen, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft bedarf, damit eine bessere Informationsbeschaffung und eine gründlichere Analyse der Überwachungsverfahren sichergestellt werden können; empfiehlt, soweit möglich, für mehr Transparenz und eine intensivere Kommunikation zwischen den Mitgesetzgebern und anderen Akteuren im Rahmen des Verfahrens zur Rücknahme von APS-Präferenzen zu sorgen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren der Kommission;
13.weist darauf hin, dass die Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen und Fortschritte bei deren wirksamer Umsetzung wichtige Referenzwerte darstellen, wenn es gilt, innerhalb des Systems die notwendigen Fortschritte zu erzielen; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Überwachung der wirksamen Umsetzung der Übereinkommen durch die begünstigten Länder uneingeschränkt im Einklang mit den entsprechenden Länderstrategiepapieren stehen, damit politische Kohärenz, Konsistenz und die durchgängige Berücksichtigung der Menschenrechte in der Handelspolitik gewährleistet sind;
14.betont, dass es im Rahmen des APS+ eines fortwährenden Engagements und weiterer Verbesserungen bedarf, wobei dafür gesorgt werden muss, dass die EU im Dialog mit den begünstigten Ländern ihren uneingeschränkten Einfluss bewahren kann, insbesondere im Zusammenhang mit der Scorecard-Analyse; fordert die Kommission auf, weitere Schritte in diesem Bereich und im Hinblick auf den Dialog mit den begünstigten Ländern weitere Schritte zu prüfen, um in dem System für mehr Transparenz, Aufsicht und Effizienz zu sorgen;
15.ist der Ansicht, dass etwaige Beschlüsse, Präferenzen auszusetzen, nur unter uneingeschränkter Berücksichtigung des übergeordneten Ziels der Armutsbeseitigung gefasst werden dürfen, und betont, dass Sekundärrechtsakte der EU im Einklang mit dem primären Unionsrecht und den grundlegenden Prinzipien der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften gestaltet und ausgelegt werden müssen; betont daher, dass der derzeit bei der Rücknahme von Präferenzen verfolgte Ansatz beibehalten und dafür gesorgt werden muss, dass eine derartige Rücknahme auf spezifische Branchen beschränkt und so gestaltet wird, dass die negativen Auswirkungen auf die Bevölkerung vor Ort so gering wie möglich gehalten werden; fordert die Kommission auf, sofern angemessen, auf Möglichkeiten wie die schrittweise Rücknahme von Handelspräferenzen oder andere zeitgebundene Rücknahmemaßnahmen zurückzugreifen; betont schließlich, dass die Rücknahme von Handelspräferenzen als allerletztes Mittel angesehen und nur angewendet werden sollte, wenn schwerwiegende Mängel bei der wirksamen Umsetzung der internationalen Übereinkommen vorliegen und das jeweilige begünstigte Land den konkreten Willen und das Engagement vermissen lässt, diese Mängel zu beheben; betont gleichzeitig, dass das APS grundsätzlich an Bedingungen geknüpft ist und dass diese Konditionalität genutzt werden sollte, um die Glaubwürdigkeit der einzelnen Regelungen innerhalb des Systems zu wahren und sicherzustellen, dass bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die einschlägigen Übereinkommen gehandelt wird;
16.begrüßt die jüngsten Beschlüsse der Kommission, das Verfahren für die Rücknahme der Kambodscha im Rahmen der Initiative EBA gewährten Präferenzen einzuleiten und eine hochrangige Notfallmission der EU nach Myanmar zu entsenden, nachdem sich die Menschenrechtslage in beiden Ländern verschärft hat; fordert die Kommission auf, das Parlament stets genau auf dem Laufenden zu halten und bei weiteren Schritten einzubinden, auch im Hinblick auf die Aussetzung von Präferenzen;
17.weist darauf hin, dass die Zahl der begünstigten Länder erheblich abgenommen hat, und zwar aufgrund der reformierten Zulassungskriterien, die zusammen mit der Graduierung der Waren insgesamt zu einem Rückgang der Einfuhren aus den APS-Ländern in die EU geführt haben; erkennt an, dass durch diese Reformen die Präferenzen auf die Länder ausgerichtet werden können, die den dringendsten Bedarf haben; fordert die Kommission auf, bei der Folgenabschätzung für die nächste APS-Verordnung für Kohärenz und Konsistenz zwischen dem APS und den Regelungen im Rahmen der Freihandelsabkommen zu sorgen und so die zentrale Bedeutung, die das APS im Rahmen der der Handelspolitik der EU für Entwicklungsländer hat, zu bewahren; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Länder, die im Rahmen der Initiative EBA gefördert werden, einem zunehmenden Wettbewerbsdruck durch Länder ausgesetzt sind, die Freihandelsabkommen mit der EU abgeschlossen haben; weist ferner darauf hin, dass einige Länder, die zuvor im Rahmen des APS+ überwacht wurden, nun Freihandelsabkommen unterliegen, die Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung umfassen, wodurch für Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit gesorgt sein sollte;
18.bedauert, dass das APS, insbesondere im Fall von 29 durch die Initiative EBA begünstigten Ländern, im Hinblick auf die Diversifizierung der Ausfuhren auf Produktebene zu keinerlei Veränderungen geführt hat; bedauert darüber hinaus, dass das APS auch nicht in ausreichendem Maß zur wirtschaftlichen Diversifizierung beigetragen hat; fordert, dass weitere Maßnahmen getroffen werden, um für eine stärkere Diversifizierung der Ausfuhren aus den APS-Ländern zu sorgen; bedauert, dass die Diversifizierung unter den begünstigten Ländern offenbar dadurch behindert wurde, dass die Möglichkeit der Kumulierung mit Ländern, die aus dem APS ausgeschieden sind, abgeschafft wurde, da sie nicht mehr in den Genuss der Ursprungsregeln für APS-Begünstigten kommen; fordert eindringlich die Wiedereinführung dieser Möglichkeit, insbesondere für die bedürftigsten Länder; weist darauf hin, dass die Diversifizierung der Ausfuhren für Länder, die im Rahmen des Standard-APS gefördert werden, in allen Bereichen erheblich zurückgegangen ist; fordert die Kommission darüber hinaus auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Liste der Waren, die durch die Verordnung abgedeckt sind, insbesondere im Hinblick auf Halbfertigerzeugnisse und Fertigerzeugnisse zu erweitern und gegebenenfalls die Ursprungsregeln für die bedürftigsten Länder zu lockern; fordert die im Rahmen des APS begünstigten Länder auf, wirksame Maßnahmen zur Diversifizierung von Produkten zu treffen; betont in diesem Sinne, dass zum Zwecke der Diversifizierung von Produkten Zugang zu Wissen und Technologie geschaffen werden muss, damit die ausgeführten Produkte im weltweiten Wettbewerb, insbesondere in Europa, bestehen können;
19.fordert die APS-begünstigten Länder auf, rechtliche Maßnahmen zum Schutz geistigen Eigentums einzuführen und wirksam umzusetzen;
20.begrüßt den hohen Präferenznutzungsgrad bei Begünstigten der Initiative EBA; betont, dass in den begünstigten Ländern die entsprechenden Kapazitäten aufgebaut werden müssen, damit sie den größtmöglichen Nutzen aus dem System ziehen können; fordert, dass die Maßnahmen im Rahmen der Handelshilfe in dieser Hinsicht wirksamer genutzt werden; ist der Ansicht, dass in Erwägung gezogen werden sollte, auch Dienstleistungen in die nächste APS-Verordnung aufzunehmen, um eine weitere Diversifizierung zu fördern; betont in diesem Zusammenhang außerdem die Bedeutung eines Business-to-Business-Ansatzes; fordert die Einrichtung von sektorspezifischen Multi-Stakeholder-Plattformen und Online-Systemen, die Ausfuhrunternehmen aus im Rahmen des APS begünstigten Ländern, Einfuhrunternehmen in der EU und potenzielle Neueinsteiger auf beiden Seiten – also Unternehmen, die gegenwärtig nicht aus- bzw. einführen – zusammenbringen, damit sie sich über bewährte Verfahren austauschen, und um das Bewusstsein für die APS-Vorschriften, die Voraussetzungen und die wirtschaftlichen Aussichten, die das System bietet, zu schärfen;
21.begrüßt den Abschluss der ersten Schutzmaßnahmenuntersuchung gemäß der Verordnung, und vertritt die Auffassung, dass mit dieser Klausel für den Schutz der finanziellen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Interessen der EU gesorgt werden sollte; betont, dass bei der Gewährung von Präferenzen für empfindliche Waren die Möglichkeit bestehen muss, sie einer besonderen Behandlung zu unterziehen, um Risiken für bestimmte Branchen vorzubeugen;
22.betont, dass alle Teile des Hoheitsgebiets begünstigter Länder, auch freie Exportzonen, dem System und damit den Verpflichtungen, die sich aus der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen ergeben, unterliegen; fordert die begünstigten Länder nachdrücklich auf, Arbeitsnormen wirksam umzusetzen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, gegen Verstöße gegen die IAO-Normen vorzugehen, etwa das Recht auf Tarifverhandlungen und die Vereinigungsfreiheit in den FEZ in derzeitigen oder potenziell begünstigten Ländern, und dafür zu sorgen, dass etwaige Ausnahmen abgeschafft werden; fordert die Kommission auf, zu ergründen, wie sichergestellt werden kann, dass Produkte aus FEZ vom Präferenzsystem ausgeschlossen sind, da sie von den nationalen Rechtsvorschriften ausgenommen sind und gegen die einschlägigen internationalen Übereinkommen verstoßen;
23.betont, dass das APS den Unternehmenssektor dynamischer gestaltet, in gewissem Maß zur Stärkung der wirtschaftlichen Teilhabe von Frauen beigetragen und ihren Anteil an der Erwerbsbevölkerung gesteigert hat, insbesondere in den Wirtschaftszweigen der Ausfuhrländer, die Handel mit der EU treiben; betont in diesem Sinne, dass es wichtig ist, ein geeignetes Geschäftsumfeld für Frauen zu schaffen, damit sie Nutzen aus diesen neuen Fähigkeiten und Erfahrungen ziehen können und in der Lage sind, in den Unternehmensstrukturen aufzusteigen oder sogar ein eigenes Unternehmen zu gründen; weist jedoch darauf hin, dass Frauen nach wie vor benachteiligt werden, und ist besorgt angesichts der Arbeitsbedingungen von Frauen, insbesondere in der Textil-und Bekleidungsbranche; verweist noch einmal nachdrücklich auf seine Entschließung vom 27.April 2017, und fordert die Kommission auf, die entsprechenden Folgemaßnahmen zu treffen;
24.begrüßt die Auswirkungen, die das APS im Hinblick auf die Einführung saubererer und sichererer Technologien und auf freiwillige Initiativen im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen hat, was wiederum unmittelbare positive Konsequenzen für die Arbeitnehmer und die Umwelt hat; ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur weiteren Förderung und zuverlässigen Bewertung dieser Entwicklung vorgesehen werden sollten; stellt fest, dass im Hinblick auf die Sorgfaltspflicht von Unternehmen in diesem Zusammenhang das richtige Gleichgewicht zwischen regulatorischen Maßnahmen und Maßnahmen auf freiwilliger Basis gefunden werden muss, und fordert die Kommission auf, Möglichkeiten zur Einführung von Vorschriften für die Sorgfaltspflicht zu ermitteln;
25.vertritt die Auffassung, dass die EU für Politikkohärenz sorgen sollte, indem sie andere internationale Akteure, etwa multinationale Unternehmen, dazu animiert, sich in vollem Umfang an der Verbesserung der Lage der Menschenrechte, der sozialen Rechte und der Umweltnormen weltweit zu beteiligen, und nicht zuletzt indem sie Wirtschaftsakteure dazu verpflichtet, Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht einzuführen, wobei die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte einzuhalten sind; fordert die Kommission auf, Führungsstärke zu zeigen und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte und Arbeitnehmerrechte in globalen Wertschöpfungsketten geachtet werden, sowie über die Umsetzung der Entschließung des Parlaments von 2016 zur Umsetzung der Empfehlungen des Parlaments zu Sozial- und Umweltnormen, Menschenrechten und zur sozialen Verantwortung der Unternehmen – einschließlich seiner Forderung, die soziale Verantwortung der Unternehmen in die Verordnung aufzunehmen und die WTO-Regelungen zu reformieren, um die Sorgfaltspflicht in der Lieferkette und Transparenzanforderungen auf der Grundlage der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einzuführen – Bericht zu erstatten;
26.weist darauf hin, dass die EU im Sinne der Kohärenz mit der Politik anderer internationaler Akteure, etwa multinationaler Unternehmen, eine uneingeschränkte Beteiligung an der Verbesserung der Einhaltung der Menschenrechte, der Rechte des Kindes, der sozialen Rechte, der Umweltrechte sowie der Wahrung der öffentlichen Gesundheit fördern muss; fordert die EU auf, dafür zu sorgen, dass im Zusammenhang mit dem Recht auf Arbeit entlang globaler Wertschöpfungsketten, d.h. entlang der gesamten Versorgungskette, die Menschenrechte eingehalten werden;
27.fordert die Kommission auf, im Hinblick auf die nächste APS-Verordnung Möglichkeiten zu ermitteln, wie zusätzliche Zollpräferenzen für Produkte, die nachweislich nachhaltig hergestellt wurden, eingeführt werden können; ist der Ansicht, dass die Waren auf freiwilliger Basis einem Verfahren unterzogen werden sollten, in dessen Rahmen zertifiziert werden kann, dass sie auf nachhaltige Weise hergestellt wurden, und dass bei der Einfuhr in die EU entsprechende Nachweise vorgelegt werden sollten;
o oo
28.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.