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Verfahren :
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument : A8-0153/2019

Eingereichte Texte :

A8-0153/2019

Aussprachen :

PV26/03/2019-12
CRE26/03/2019-12

Abstimmungen :

PV26/03/2019-13.44

Angenommene Texte :

P8_TA(2019)0285

Angenommene Texte
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Dienstag, 26. März 2019-Straßburg
Entlastung 2017: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex)
P8_TA(2019)0285A8-0153/2019
Beschluss/Entscheidung
Beschluss/Entscheidung
ԳٲßܲԲ

1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) für das Haushaltsjahr2017 ()

Das Europäische Parlament,

–unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr2017,

–unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über die Jahresrechnung2017 der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zusammen mit der Antwort der Agentur(1),

–unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12.Februar 2019 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 – C8-0085/2019),

–gestützt auf Artikel319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.1296/2013, (EU) Nr.1301/2013, (EU) Nr.1303/2013, (EU) Nr.1304/2013, (EU) Nr.1309/2013, (EU) Nr.1316/2013, (EU) Nr.223/2014, (EU) Nr.283/2014 und des Beschlusses Nr.541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr.966/2012(4), insbesondere auf Artikel70,

–gestützt auf die Verordnung(EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung(EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung(EG) Nr.863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung(EG) Nr.2007/2004 des Rates und der Entscheidung2005/267/EG des Rates(5), insbesondere auf Artikel76,

–gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30.September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–gestützt auf Artikel94 und AnlageIV seiner Geschäftsordnung,

–unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0153/2019),

1.erteilt dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur für das Haushaltsjahr2017;

2.legt seine Bemerkungen in der nachstehenden ԳٲßܲԲ nieder;

3.beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als fester Bestandteil dazugehörige ԳٲßܲԲ dem Exekutivdirektor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (ReiheL) zu veranlassen.

(1) ABl. C434 vom 30.11.2018, S.173.
(2) ABl. C434 vom 30.11.2018, S.173.
(3) ABl.L298 vom 26.10.2012, S.1.
(4) ABl. L193 vom 30.7.2018, S.1.
(5) ABl. L251 vom 16.9.2016, S.1.
(6) ABl. L328 vom 7.12.2013, S.42.


2. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr2017 ()

Das Europäische Parlament,

–unter Hinweis auf den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr2017,

–unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss2017 der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, zusammen mit der Antwort der Agentur(1),

–unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2017 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge(2),

–unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 12.Februar 2019 zu der der Agentur für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 zu erteilenden Entlastung (05825/2019 – C8-0085/2019),

–gestützt auf Artikel319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(3), insbesondere auf Artikel 208,

–gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.1296/2013, (EU) Nr.1301/2013, (EU) Nr.1303/2013, (EU) Nr.1304/2013, (EU) Nr.1309/2013, (EU) Nr.1316/2013, (EU) Nr.223/2014, (EU) Nr.283/2014 und des Beschlusses Nr.541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr.966/2012(4), insbesondere auf Artikel70,

–gestützt auf die Verordnung(EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung(EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung(EG) Nr.863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung(EG) Nr.2007/2004 des Rates und der Entscheidung2005/267/EG des Rates(5), insbesondere auf Artikel76,

–gestützt auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr.1271/2013 der Kommission vom 30.September 2013 über die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6), insbesondere auf Artikel 108,

–gestützt auf Artikel94 und AnlageIV seiner Geschäftsordnung,

–unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0153/2019),

1.billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr2017;

2.beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Direktor der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (ReiheL) zu veranlassen.

(1) ABl. C434 vom 30.11.2018, S.173.
(2) ABl. C434 vom 30.11.2018, S.173.
(3) ABl.L298 vom 26.10.2012, S.1.
(4) ABl. L193 vom 30.7.2018, S.1.
(5) ABl. L251 vom 16.9.2016, S.1.
(6) ABl. L328 vom 7.12.2013, S.42.


3. ԳٲßܲԲ des Europäischen Parlaments vom 26. März 2019 mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr2017 sind ()

Das Europäische Parlament,

–unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr 2017,

–gestützt auf Artikel94 und AnlageIV seiner Geschäftsordnung,

–unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses und die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0153/2019),

A.in der Erwägung, dass sich der endgültige Haushalt der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (im Folgenden „Agentur“) für das Haushaltsjahr 2017 ihrem Einnahmen- und Ausgabenplan(1) zufolge auf 280560000EUR belief, was gegenüber 2016 einen Anstieg um 20,54 % bedeutet; in der Erwägung, dass dieser Anstieg damit zusammenhängt, dass im Jahr 2017 das Mandat der Agentur als Reaktion auf die Flüchtlingskrise, der sich die Union gegenübersah, erweitert wurde; in der Erwägung, dass der Haushalt der Agentur hauptsächlich aus dem Unionshaushalt finanziert wird;

B.in der Erwägung, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über den Jahresabschluss der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache für das Haushaltsjahr2017 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass die dem Jahresabschluss der Agentur zugrunde liegenden Vorgänge rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;

Haushaltsführung und Finanzmanagement

1.stellt fest, dass die Bemühungen um die Überwachung der Haushaltsmittel im Laufe des Haushaltsjahres 2017 zu einer Haushaltsvollzugsquote von 97,63% geführt haben, was gegenüber 2016 einem leichten Rückgang um 0,27% entspricht; stellt mit Sorge fest, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen 66,42% betrug, was gegenüber 2016 einen leichten Anstieg um 0,35% bedeutet;

2.entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass der ursprüngliche Haushalt der Agentur für 2017 einen Betrag in Höhe von 8800000EUR für die vorgeschriebene operative Finanzrücklage zur Finanzierung von Soforteinsätzen zu Grenzsicherungszwecken und Rückkehraktionen vorsah; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur insgesamt 3800000EUR aus der Rücklage auf ihren operativen Haushalt übertragen hat, um andere Tätigkeiten zu finanzieren; stellt mit Besorgnis fest, dass die fraglichen Übertragungen einen Verstoß gegen die Finanzvorschriften der Agentur darstellen; entnimmt der Antwort der Agentur, dass sie der Auffassung ist, dass die Rechtsetzungsinstanzen für eine Klarstellung sorgen sollten, was die Durchführung von Übertragungen aus der Rücklage betrifft; fordert die Agentur auf, solche nicht vorschriftsmäßigen Vorgehensweisen in Zukunft zu unterlassen und der Entlastungsbehörde mitzuteilen, welche Klarstellungen sie für erforderlich hält;

Verfall übertragener Mittel

3.bedauert, dass die von 2016 auf 2017 übertragenen Mittel in hohem Maße in Abgang gestellt wurden, nämlich in Höhe von 11125174EUR, was 14,96% der insgesamt übertragenen Mittel entspricht, und somit ein ähnlich hoher Anteil erreicht wurde wie 2016; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu berichten, die ergriffen werden müssen, um eine vollständige Verwendung der übertragenen Mittel sicherzustellen, damit verhindert werden kann, dass Mittelbindungen in einem so hohen Maße aufgehoben werden, wie in den Vorjahren;

Leistung

4.stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur verschiedene wesentliche Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators – KPI) heranzieht, um den Mehrwert ihrer Tätigkeiten zu messen; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur für 2019 eine Überarbeitung der Indikatoren plant; fordert die Agentur auf, die wesentlichen Leistungsindikatoren weiterzuentwickeln, um ihre Haushaltsführung zu verbessern, insbesondere unter Berücksichtigung der Erweiterung ihres Mandats und ihres ständig steigenden Budgets, und der Entlastungsbehörde über die diesbezüglichen Entwicklungen Bericht zu erstatten; bringt seine Sorge über den Anteil der Haushaltsmittel zum Ausdruck, die von der Agentur nicht in Anspruch genommen werden konnten;

5.weist erneut darauf hin, dass angesichts der Migrations- und Asylsituation, mit der sich die Union 2015 konfrontiert sah, das Mandat der Agentur im Jahr 2016 erheblich erweitert wurde, damit die Agentur besser auf die Erfordernisse und Herausforderungen an den Außengrenzen der Union eingehen kann; betont, dass die Anpassung der Systeme und Verfahren 2017 noch im Gange war, um dem neuen Mandat der Agentur gerecht zu werden, das 2016 mit der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) aktualisiert worden war;

6.bedauert, dass bei der Mehrzahl der operativen Programme der Agentur quantitative Ziele und spezifische Zielwerte für die gemeinsamen Operationen fehlen; weist mit Besorgnis darauf hin, dass dies in Kombination mit unzulänglicher Dokumentation seitens der kooperierenden Länder die Ex-post-Überprüfung der Wirksamkeit der gemeinsamen Operationen langfristig behindern kann; fordert die Agentur auf, einschlägige strategische Ziele für ihre Tätigkeiten festzulegen und ein wirksames ergebnisorientiertes Überwachungs- und Berichterstattungssystem mit sachdienlichen und messbaren wesentlichen Leistungsindikatoren einzurichten;

7.nimmt zur Kenntnis, dass die Umstrukturierung der Agentur im Juni 2017 vom Verwaltungsrat gebilligt wurde, was sich auf die Zuweisung der Ressourcen auswirkte; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über den Stand der Umsetzung ihrer neuen Organisationsstruktur Bericht zu erstatten;

8.stellt mit Zufriedenheit fest, dass sich alle Mitgliedstaaten und assoziierten Schengen-Staaten an mindestens einer gemeinsamen Operation beteiligt haben und dass 26 Mitgliedstaaten als Organisatoren oder Teilnehmer an Rückführungsaktionen teilgenommen haben, die von der Agentur koordiniert und mitfinanziert wurden, wodurch sich die Zahl der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber 2016 um zwei erhöhte;

9.begrüßt, dass die Agentur die Zusammenarbeit zwischen den Behörden fördert, insbesondere im Bereich der Küstenwache, aber auch im Bereich der Zusammenarbeit der Zollbehörden und der Strafverfolgungsbehörden, um die Vorteile von Mehrzweckeinsätzen als wichtiges Element des integrierten Grenzmanagements umfassend zu nutzen;

10.stellt mit Zufriedenheit fest, dass die Agentur mit anderen Agenturen kooperiert, indem sie sie unter anderem bei Einstellungen, Bauvorhaben und Sicherheitsberatungsstellen unterstützt und im Rahmen der europäischen regionalen Task Force in Italien und Griechenland Büros mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung, der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen teilt;

11.fordert die Agentur nachdrücklich auf, einen umfassenden Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs auszuarbeiten;

Personalpolitik

12.bedauert, dass zum 31.Dezember 2017 lediglich 74,43 % der im Stellenplan aufgeführten Stellen besetzt waren, wobei auf die 352 im Haushaltsplan der Union bewilligten Stellen für Bedienstete auf Zeit 262 Bedienstete auf Zeit ernannt wurden (2016 lag die Zahl der bewilligten Stellen bei 275); stellt fest, dass im Jahr 2017 bei der Agentur außerdem 139 Vertragsbedienstete und 113 abgeordnete nationale Sachverständige beschäftigt waren;

13.weist erneut mit Besorgnis auf das unausgewogene Geschlechterverhältnis im Verwaltungsrat der Agentur hin; erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten dafür zuständig sind, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu benennen; fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Benennung ihrer Mitglieder für den Verwaltungsrat der Agentur für ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu sorgen; fordert die Agentur auf, die Mitgliedstaaten proaktiv an die Bedeutung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses zu erinnern; weist darauf hin, dass es wünschenswert wäre, bei der Zusammensetzung des Personals der Agentur auf eine bessere geografische Ausgewogenheit hinzuwirken;

14.stellt fest, dass 2017 das zweite Jahr des Fünfjahres-Wachstumsplans nach der Verabschiedung der Verordnung (EU) 2016/1624 war, mit dem die Ressourcen in den Bereichen Haushalt und Personal der Agentur erheblich aufgestockt wurden; entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass sich die Zahl der Bediensteten der Agentur infolge der Erweiterung ihres Mandats mehr als verdoppeln wird, und zwar von 365 im Jahr 2016 auf 1000 im Jahr 2020; weist außerdem darauf hin, dass die geplante Aufstockung des Personals zusätzliche Büroflächen erforderlich machen wird; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde darüber zu berichten, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Aufstockung des Personals gerecht zu werden, und sie über die weiteren Schritte bezüglich der Errichtung des neuen Hauptsitzes auf dem Laufenden zu halten;

15.nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Agentur Schwierigkeiten hat, Mitarbeiter mit dem erforderlichen Profil zu finden, was häufig auf den niedrigen Berichtigungskoeffizienten (66,7%) zurückzuführen ist, der auf die Bezüge angewendet wird; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über das Ergebnis der Gespräche mit der Kommission über mögliche Abhilfemaßnahmen und die Pläne der Agentur für andere mögliche Maßnahmen zur Anwerbung neuer Mitarbeiter zu berichten, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund des erweiterten Mandats der Agentur und der zunehmenden Zahl von Einstellungen; fordert die Agentur auf, unverzüglich einen neuen Beauftragten für Grundrechte zu ernennen, um sicherzustellen, dass grundrechtsrelevante Bedrohungen umgehend behoben werden und die Grundrechtsstrategie der Organisation stetig verbessert wird;

16.bedauert zutiefst, dass der Grundrechtsbeauftragte trotz wiederholter Aufforderungen seitens des Parlaments und einer erheblichen Aufstockung des Personals der Agentur insgesamt noch immer über zu wenig Personal verfügt und dadurch eindeutig an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm mit der Verordnung(EU) 2016/1624 übertragenen Aufgaben gehindert wird; fordert die Agentur nachdrücklich auf, ihrem Grundrechtsbeauftragten angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung zu stellen, insbesondere für die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und die Weiterentwicklung und Umsetzung der Strategie der Agentur zur Überwachung und Sicherstellung des Schutzes der Grundrechte;

17.begrüßt den Vorschlag des Rechnungshofs, Stellenausschreibungen auch auf der Website des Europäischen Amts für Personalauswahl (EPSO) zu veröffentlichen, um eine größere Öffentlichkeit zu erreichen; hat Verständnis für die Bedenken der Agentur hinsichtlich der Übersetzungskosten;

18.nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur den „Verhaltenskodex für alle an Frontex-Operationen beteiligten Personen“ und das vertrauliche Meldesystem als Mittel einsetzt, um gegen Fälle von Belästigung vorzugehen;

19.stellt mit Besorgnis fest, dass es dem Bericht des Rechnungshofs zufolge in der Agentur im Jahr 2017 erneut zu nicht ordnungsgemäßen Einstellungen im Rahmen von externen Auswahlverfahren gekommen ist, wobei die Bewerber in höhere AST-Besoldungsgruppen eingestuft wurden als sie nach dem Statut höchstens zulässig sind; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 2017 zwei Einstellungen als nicht ordnungsgemäß betrachtet wurden (14 im Jahr 2016); nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur die Gründe für die Einstellungen dargelegt hat, und erkennt an, dass die Agentur seit März2017 keine externen Bewerber in höhere Besoldungsgruppen als AST4 eingestuft hat;

Auftragsvergabe

20.nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr2017 ihr gesamtes Finanzsystem überarbeitet hat, um Vereinfachungen zu erzielen, und zwar durch die Umstellung von Finanzhilfen auf Dienstleistungsverträge und die Einführung von Pauschaltarifen; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung des neuen Systems Bericht zu erstatten;

21.entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass die Agentur bis Ende 2017 noch nicht alle von der Kommission auf den Weg gebrachten Instrumente eingeführt hatte, um eine einheitliche Lösung für die elektronische Speicherung und den elektronischen Austausch von Daten mit Dritten, die an Vergabeverfahren beteiligt sind, festzulegen (elektronische Auftragsvergabe); weist darauf hin, dass die Agentur die elektronische Rechnungsstellung und die elektronische Ausschreibung für bestimmte Verfahren, jedoch nicht die elektronische Einreichung von Angeboten eingeführt hatte; fordert die Agentur auf, alle für die Durchführung von Vergabeverfahren erforderlichen Instrumente einzuführen und der Entlastungsbehörde über deren Umsetzung Bericht zu erstatten;

Transparenz sowie Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten

22.erkennt die bestehenden Maßnahmen und laufenden Bemühungen der Agentur an, um Transparenz, Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten sowie den Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten; entnimmt den Angaben der Agentur, dass sie einen Entwurf für eine interne Regelung für Hinweisgeber ausgearbeitet hatte, aber auf Anraten der Kommission den diesbezüglichen Musterbeschluss der Kommission umsetzen wird, sobald dieser den Agenturen übermittelt wird; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Umsetzung des Musterbeschlusses Bericht zu erstatten und unverzüglich eine eigene Strategie zur Meldung von Missständen einzuführen;

23.weist erneut darauf hin, dass sich die Vorschriften für die Information und Kommunikation im Rahmen der Rechenschaftspflichten der Agentur gegenüber der Öffentlichkeit durch die Verordnung (EU) 2016/1624 erheblich geändert haben und dass die Agentur nun zu mehr Transparenz hinsichtlich ihrer Tätigkeiten verpflichtet ist; bedauert, dass die Agentur diesen neuen Vorschriften noch immer nicht umfassend nachkommt, und fordert sie auf, diese umgehend umzusetzen;

Interne Kontrolle

24.entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass die Ausgaben der Agentur für Finanzhilfen erheblich gestiegen sind, und zwar von 123000000 EUR im Jahr 2016 auf 167000000 EUR im Jahr 2017; nimmt mit Sorge zur Kenntnis, dass die Agentur im Jahr 2017 anders als in den Vorjahren bei den Erstattungen für Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzhilfen keine Ex-post-Überprüfungen vornahm; nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur der Auffassung ist, dass die vor Erstattungen durchgeführten Ex-ante-Überprüfungen verbessert wurden und – sobald sie ein bestimmtes Ausmaß erreichen – die erforderliche Gewähr bieten können; weist jedoch darauf hin, dass die von den kooperierenden Staaten vorgelegten Ausgabenbelege häufig unzureichend sind, wie der Rechnungshof seit 2014 immer wieder und auch 2017 festgestellt hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die Maßnahmen zu berichten, die zur Verringerung der diesbezüglichen Risiken getroffen wurden;

25.nimmt zur Kenntnis, dass die Agentur ihren internen Kontrollrahmen überarbeitet und von einem Compliance-Ansatz zu einem risikobasierten Ansatz übergegangen ist; erkennt an, dass im November 2017 ein überarbeiteter interner Kontrollrahmen verabschiedet und anschließend ein konsolidiertes Verbesserungslogbuch („Frontex Improvement Log“) geschaffen wurde;

26.entnimmt dem Bericht des Rechnungshofes, dass die Agentur die isländische Küstenwache beim Einsatz eines Flugzeugs in Griechenland finanziell unterstützt hat und dass die Agentur vor der Erstattung der von Island geltend gemachten Ausgaben bei einer Ausgabenkategorie Rechnungen als Nachweis verlangt hat; bedauert, dass die Agentur, obwohl die Rechnungen nie vorgelegt wurden, 440000EUR erstattet hat, was zeigt, dass die Ex-ante-Überprüfung unwirksam war; nimmt zur Kenntnis, dass nach Ansicht der Agentur die auf Stundenbasis erstellte Schätzung der Instandhaltungskosten eine ausreichende Grundlage für die Genehmigung der Ausgaben bietet;

27.stellt mit Sorge fest, dass die Agentur immer noch keinen umfassenden, vom Verwaltungsrat gebilligten Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs aufgestellt hat; fordert die Agentur auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen solchen Plan zu verabschieden, und der Entlastungsbehörde hierüber Bericht zu erstatten;

28.ersucht den Verwaltungsrat der Agentur, klare Dienstleistungsvereinbarungen zur Sicherstellung der Kontinuität ihrer Tätigkeiten in Katastrophenfällen an ihrem Standort zu treffen sowie entsprechende IT‑Wiederherstellungsziele und den maximal zulässigen Datenverlust für die wichtigsten Systeme und Anwendungen festzulegen; ersucht die Agentur, Unterstützungspläne zu entwickeln und gründlich zu testen und die Testergebnisse ordnungsgemäß von ihrem Verwaltungsrat billigen zu lassen;

Sonstige Bemerkungen

29.stellt fest, dass das Sitzabkommen zwischen der Agentur und der polnischen Regierung am 1.November 2017 in Kraft getreten ist; stellt fest, dass sich das Abkommen auf verschiedene Prozesse der Agentur auswirkt, was erhebliche Folgen für die Arbeitsbedingungen und die Managementstrukturen hat; fordert die Agentur auf, der Entlastungsbehörde über die damit im Zusammenhang stehenden Projekte zu berichten, insbesondere über den Bau eines neuen Gebäudes für die Hauptverwaltung und die Einrichtung einer Europäischen Schule in Warschau;

o
oo

30.verweist im Zusammenhang mit weiteren Bemerkungen horizontaler Art im Entlastungsbeschluss auf seine ԳٲßܲԲ vom 26. März 2019(3) zur Leistung, Haushaltsführung und Kontrolle der Agenturen.

(1) ABl. C 108 vom 22.3.2018, S.112.
(2) Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr.2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L251 vom 16.9.2016, S.1).
(3) Angenommene Texte, P8_TA(2019)0254.

Letzte Aktualisierung: 20. April 2020Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen