Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2023 zu der Umsetzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt ()
Das Europäische Parlament,
–gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf die Artikel209 und 212 sowie Artikel322 Absatz1,
–unter Hinweis auf die Verordnung (EU)2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit– Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr.466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU)2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr.480/2009 des Rates(1),
–unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 8.November 2022 mit dem Titel „Jahresbericht2022 über die Anwendung der Instrumente der Europäischen Union für das auswärtige Handeln im Jahr2021“ (),
–unter Hinweis auf die verschiedenen Berichte des Europäischen Rechnungshofs (EuRH) zur Außenfinanzierung der EU, insbesondere auf den Sonderbericht Nr.14/2023 mit dem Titel „Programmplanung beim Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt: Umfassende Programme, aber Mängel bei den Methoden für die Mittelzuweisung und bei der Überwachung der Auswirkungen“, und auf den Sonderbericht Nr.09/2018 mit dem Titel „Öffentlich-private Partnerschaften in der EU: Weitverbreitete Defizite und begrenzte Vorteile“,
–unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 1.Dezember 2021 mit dem Titel „Global Gateway“ (JOIN(2021)0030),
–unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14.Juni 2021 zur Erweiterung der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung,
–unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24.März 2022 mit dem Titel „Fahrplan der Europäischen Kommission für eine verbesserte europäische Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung und Fortschrittsbericht2021“ (),
–unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14.Juni 2021 zur Stärkung des Engagements von Team Europa für die menschliche Entwicklung,
–unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 20.Mai 2022 zur erneuerten Partnerschaft der EU mit den am wenigsten entwickelten Ländern,
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18.April 2018 zur Anwendung der Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen: Halbzeitbewertung2017 und künftige Struktur in der Zeit nach 2020(2),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17.April 2018 zu der Anwendung des Instruments für Entwicklungszusammenarbeit, des Instruments für humanitäre Hilfe und des Europäischen Entwicklungsfonds(3),
–unter Hinweis auf seinen in erster Lesung angenommenen Standpunkt vom 27.März 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit(4),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24.November 2022 zur künftigen europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung(5),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23.Juni 2022 zur Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung(6),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15.Juni 2023 zur Umsetzung und Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung(7),
–unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 15.März 2023 an den Rat und den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik mit einer Bestandsaufnahme der Funktionsweise des EAD und für eine stärkere EU in der Welt(8),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25.November 2020 zu der Verbesserung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und der Effizienz der Hilfe(9),
–gestützt auf Artikel54 seiner Geschäftsordnung sowie auf Artikel1 Absatz1 Buchstabee und Anlage3 des Beschlusses der Konferenz der Präsidenten vom 12.Dezember 2002 über das Verfahren für die Genehmigung zur Ausarbeitung von Initiativberichten,
–unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses gemäß Artikel58 seiner Geschäftsordnung,
–unter Hinweis auf die Stellungnahme des Haushaltsausschusses,
–unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A9-0374/2023),
A.in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre 27Mitgliedstaaten weiterhin die weltweit umfangreichste Außenhilfe leisten und auf sie rund 43% der gesamten öffentlichen Entwicklungshilfe (ODA) entfallen, die von allen OECD-Geberländern für Entwicklungsländer bereitgestellt wird; in der Erwägung, dass die Finanzierungsinstrumente im Bereich der Außenbeziehungen das wichtigste Instrument zur Unterstützung des Handelns der EU auf globaler Ebene sind und dass das auswärtige Handeln der EU für die EU-Bürger immer wichtiger wird;
B.in der Erwägung, dass das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit– Europa in der Welt („das Instrument“) am 14.Juni 2021 in Kraft getreten ist und frühere Instrumente in einem einzigen Instrument vereint; in der Erwägung, dass das Instrument mit einer Mittelausstattung von insgesamt 79,5Mrd.EUR eine historische Änderung der Außen- und Entwicklungspolitik der EU markiert;
C.in der Erwägung, dass die Kommission für die Festlegung, Formulierung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der EU-Hilfe verantwortlich ist; in der Erwägung, dass der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) die Aufgabe hat, die Kontinuität und Kohärenz der EU-Außenpolitik mit dem integrierten Konzept, das dieses Instrument beinhaltet, sicher zu stellen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament für demokratische Kontrolle und Überwachung zuständig ist und im Mitentscheidungsverfahren als Mitgesetzgeber fungiert; in der Erwägung, dass die Entwicklung des „Team Europa“-Ansatzes zum Aufbau eines einzigen strategischen Koordinationsrahmens für das auswärtige Handeln der EU in Reaktion auf große Herausforderungen beitragen soll; in der Erwägung, dass dieser Ansatz eine weitere Kooperation zwischen den Organen der EU, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Investitionsbank (EIB) ermöglicht und die kollektive Effektivität und Sichtbarkeit der EU kontinuierlich steigert; in der Erwägung, dass das Instrument durch verschiedene Modalitäten umgesetzt werden soll, darunter bilaterale Kooperation, Zuschüsse für verschiedene Partner und ein Investitionsrahmen;
D.in der Erwägung, dass der Rahmen des Instruments für auswärtige Investitionen Mischfinanzierungen und Garantien im Rahmen der Garantie für Außenmaßnahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) zusammenbringt, die von den förderfähigen Partnern in einem offenen und kooperativen Ansatz umgesetzt werden sollen, wobei der EIB eine besondere Rolle zukommt; in der Erwägung, dass durch den EFSD+ die Finanzausstattung seines Vorgängers, des EFSD, erheblich erweitert wird und er in der Lage sein wird, über die Garantie für Außenmaßnahmen Garantien in Höhe von bis zu 53,4Mrd.EUR zu übernehmen; in der Erwägung, dass der Grundsatz „Policy first“ (Vorrang für politische Strategien und Maßnahmen) zu einer Kooperation führen muss, die sich an politischen Zielen orientiert, und sicherstellt, dass die europäische Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung in dieser Hinsicht abgestimmt ist;
E.in der Erwägung, dass die Global-Gateway-Strategie darauf abzielt, im Rahmen der Agenda2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung das geopolitische Gewicht der EU auf globaler Ebene zu erhöhen, indem intelligente, saubere und sichere Verbindungen im digitalen, Energie- und Transportbereich ausgebaut und Gesundheits-, Bildungs- und Forschungssysteme weltweit gestärkt werden;
F.in der Erwägung, dass Ungleichheit zu den Ursachen für Instabilität, Unsicherheit und Gewalttätigkeit gehören;
G.in der Erwägung, dass die Förderung der Menschenrechte ein Eckpfeiler der EU-Maßnahmen im Außenbereich ist;
H.in der Erwägung, dass die menschliche Entwicklung nach wie vor ein wichtiger Bereich der Außen- und Entwicklungspolitik der EU ist; in der Erwägung, dass Investitionen in die Gesundheitsversorgung, Bildung, Ernährung und soziale Sicherung von größter Bedeutung sind, um den universellen Zugang zu diesen Dienstleistungen sicherzustellen, der ein grundlegendes Menschenrecht ist;
I.in der Erwägung, dass die Außenfinanzierungsinstrumente der EU aufgrund der begrenzten Mittel oftmals ausgeschöpft worden sind; in der Erwägung, dass seit der Annahme der Verordnung zur Schaffung des Instruments Ereignisse wie der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine (der die Lebensmittelkrise verstärkt, weltweit eine Energie-, Lebenshaltungskosten- und Schuldenkrise ausgelöst und zu wirtschaftlicher Unsicherheit geführt hat, durch die möglicherweise Mitgliedstaaten und Drittländer weiter destabilisiert werden) und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie die Lage so sehr verschärft haben, dass eine frühzeitige Halbzeitüberprüfung des Instruments und eine Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) erforderlich sind;
J.in der Erwägung, dass die COVID-19-Pandemie die bestehenden enormen Lücken bei der Finanzierung der Ziele für nachhaltige Entwicklung vergrößert und insgesamt eine Reduzierung der Ressourcen von 700Mrd.US-Dollar verursacht hat und gleichzeitig eine deutliche Erhöhung notwendig ist, um auf die bereits vor der Pandemie bestehenden Lücken in Entwicklungsländern zu reagieren; in der Erwägung, dass 80% des Polsters bereits aufgebraucht sind und eine Erhöhung in Betracht gezogen werden sollte; in der Erwägung, dass die derzeitige politische und finanzielle Führungsrolle und die Bemühungen der EU nicht ausreichen, um den europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, die Nachhaltigkeitsziele und die Ziele des Übereinkommens von Paris zu erreichen und andere akute globale Herausforderungen anzugehen, insbesondere die Verschärfung des Klimawandels, die Folgen der COVID-19-Pandemie und gewaltsame Konflikte, sodass ein gemeinsames Engagement auf internationaler Ebene erforderlich ist, damit im Rahmen des Instruments auf diese neuen Herausforderungen reagiert werden kann;
K.in der Erwägung, dass die Projektdurchführung im Rahmen des Instruments noch nicht vollständig überprüft werden kann, da sie sich noch in einem frühen Stadium befindet; in der Erwägung, dass im Rahmen der für 2024 erwarteten Halbzeitevaluierung beurteilt werden sollte, ob das Instrument zu den strategischen Prioritäten der EU beiträgt und ihre Werte wirksam in Partnerländern fördert, die Menschenrechte voranbringt, zur Bekämpfung von Armut und Ungleichheit beiträgt und die langfristige, nachhaltige Entwicklung von Drittländern fördert, sowie ob die im Rahmen des Instruments bereitgestellten Mittel auf der Grundlage der Bedürfnisse und Entwicklungsstrategien der Drittländer zugeteilt werden;
L.in der Erwägung, dass der EuRH 2023 zu dem Schluss gekommen ist, dass die Methoden für die Zuteilung von Finanzmitteln und Überwachung der Auswirkungen Defizite aufwiesen, durch den großen Anwendungsbereich des Instruments seine Wirkung eingeschränkt werden könnte und Verbesserungen an der Art und Weise, wie Entwicklungshilfe zugeteilt und überwacht wird, notwendig sind;
M.in der Erwägung, dass das Instrument eingesetzt werden sollte, um basierend auf gegenseitigen Interessen, strategischen Prioritäten, einer strukturierten und effektiven Zusammenarbeit und klaren Langzeitzielen engere und effektivere Partnerschaften mit Drittländern aufzubauen, die greifbare Ergebnisse hervorbringen; in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen der EU und Afrika sowie zu den Nachbarländern von großer strategischer Bedeutung sind; in der Erwägung, dass das Instrument eingesetzt werden sollte, um einen gerechten ökologischen Wandel sicherzustellen, wobei ein lokaler Mehrwert geschaffen und der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ respektiert werden sollen; in der Erwägung, dass Effizienz, Wirksamkeit und die Auswirkungen des Instruments auf die Entwicklung wichtige zu verfolgende Indikatoren sind;
N.in der Erwägung, dass sich der geopolitische Wettbewerb seit der Annahme des Instruments weiterentwickelt und verschärft hat; in der Erwägung, dass dies das Instrument in ein neues Licht rückt und ihm mehr Dringlichkeit verleiht; in der Erwägung, dass Global Gateway eine Antwort auf diese Herausforderung darstellt, die darauf abzielt, Partnerländern eine umsetzbare, attraktive Alternative bereitzustellen, die lokalen Gemeinschaften langfristigen Nutzen bringt; in der Erwägung, dass besser kommuniziert und die Sichtbarkeit des Handels der EU in Partnerländern gesteigert werden muss; in der Erwägung, dass trotz des Schwerpunkts des Global Gateway auf den geopolitischen Zielen der EU die durch das Instrument bereitgestellte öffentliche Entwicklungshilfe der langfristigen, nachhaltigen Entwicklung in Partnerländern dienen muss;
Allgemeine Erwägungen
1.begrüßt den Vorschlag der Kommission, den MFR2021-2027 zu überarbeiten und mit zusätzlichen Mitteln für Rubrik6 auszustatten, da die derzeitige Finanzplanung für das unterfinanzierte Instrument unzureichend ist und die geopolitischen Ambitionen der EU und ihre weltweiten Verpflichtungen besser abbilden sollte; nimmt die von der Kommission für Rubrik6 vorgeschlagenen zusätzlichen Mittel zur Kenntnis, von denen 9,5Mrd.EUR für die Bewältigung der externen Dimension der Migration, einschließlich der externen Herausforderungen, 3Mrd.EUR für das Flexibilitätspolster für neue Herausforderungen und Prioritäten des Instruments und 2,5Mrd.EUR für die Solidaritäts- und Soforthilfereserve bereitgestellt werden sollen;
2.betont, dass es notwendig ist, die Außen- und Entwicklungspolitik der EU im Lichte der Finanzierungslücke, der zunehmenden Ungleichheit zwischen und innerhalb von Ländern und der weltweiten Ernährungsunsicherheit zu überprüfen; nimmt die Auswirkungen geopolitischer Veränderungen, insbesondere den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die neuen Prioritäten der EU, die größere Bedeutung strategischer Partnerschaften mit Partnerländern, die mit dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung im Einklang stehen, und die besondere Funktion von EU-Investitionen zur Kenntnis, die sowohl den Werten und Interessen der EU als auch den Interessen ihrer Partner entsprechen müssen; betont ferner, dass es notwendig ist, im Rahmen dieser Überprüfung zu bewerten, ob die Ziele des Instruments, Armut und Ungleichheit zu bekämpfen und die Menschenrechte sowie die langfristige nachhaltige Entwicklung von Drittländern zu fördern, erfüllt werden;
3.bekräftigt angesichts des anhaltenden russischen Angriffskrieges seine unerschütterliche Unterstützung für die Ukraine in allen Bereichen, darunter humanitäre Hilfe, Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung; betont jedoch, dass diese Unterstützung nicht zulasten der öffentlichen Entwicklungshilfe und anderer Partner und Drittstaaten gehen sollte, die vom russischen Angriffskrieg betroffen sind und deren EU-Mittel nicht gekürzt werden sollten; fordert daher eine gründliche Evaluierung der Mittel des Instruments, bei der auch geprüft werden sollte, ob sie ausreichen, um die Ziele des Instruments gemäß der Verordnung zur Schaffung des Instruments zu erreichen, eine entsprechende Aufstockung der Mittel des Instruments sowie die Sicherstellung, dass sie angesichts anhaltender geopolitischer Herausforderungen weiterhin relevant sind und es der EU ermöglichen, als vertrauenswürdiger Partner angesehen zu werden und dem Einfluss anderer globaler Mächte entgegenzuwirken;
4.begrüßt die Konsolidierung des größten Teils der außenpolitischen Maßnahmen der EU in einem einzigen Instrument, wodurch die zahlreichen früheren Instrumente schrittweise vereinfacht und harmonisiert werden; ist jedoch der Auffassung, dass diese Vereinfachung zwar zu mehr Flexibilität und Effizienz geführt hat, aber nicht mit einem ausreichenden Maß an wirksamer Rechenschaftspflicht und Transparenz einhergegangen ist; betont in diesem Zusammenhang, dass Maßnahmen nur als wirksam angesehen werden können, wenn sich dies durch klare, vergleichbare Überwachungs- und Bewertungsmechanismen belegen lässt; verweist auf die Feststellungen des Sonderberichts Nr.14/2023 des EuRH, in dem darauf hingewiesen wird, dass mehr als 20% der in die Stichprobe einbezogenen Indikatoren entweder keinen oder einen unklaren Ausgangswert und 24% entweder keine oder unklare Zielvorgaben hatten, während in den Mehrjahresrichtprogrammen keine Angaben zu den Datenquellen enthalten oder diese lückenhaft waren; ruft die Kommission dazu auf, den Einsatz der „Global Europe Results Framework“-Indikatoren, die für alle Maßnahmen im gesamten Umsetzungszyklus der Mehrjahresrichtprogramme, also Planung, Umsetzung und Berichterstattung über Ergebnisse die Norm sein sollten, verpflichtend zu machen und die Kapazitäten der EU-Delegationen deutlich zu erhöhen; betont, dass das Instrument eine effiziente, wirksame, kohärente und inklusive Umsetzung bieten sollte, die vom Grundsatz „Policy first“ (Vorrang für politische Strategien und Maßnahmen) untermauert wird und den strategischen Interessen und Werten der EU und den Prioritäten der Partnerländer entspricht; fordert die Kommission erneut auf, mindestens halbjährlich einen Sachstandsbericht zur Wirksamkeit der Hilfe zu veröffentlichen, der standardisierte, verständliche und vergleichbare Indikatoren beinhaltet und die gemeinsame Planung, die gemeinsame Umsetzung und die gemeinsamen Ergebnisrahmen abdeckt; fordert die Kommission auf, diesen Sachstandsbericht dem Parlament vorzulegen;
5.äußert seine große Besorgnis über die globale Eskalation geopolitischer Konflikte, autoritäre Entwicklungen und die jüngsten weltweiten Angriffe auf die Grundsätze der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; fordert, dass bei der Halbzeitüberprüfung eingehend bewertet wird, inwieweit mit dem Instrument die allgemeinen außenpolitischen Ziele der EU erreicht werden können, insbesondere das Ziel, zur Förderung des Multilateralismus und der nachhaltigen Entwicklung sowie zum Schutz, zur Förderung und zur Stärkung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beizutragen; betont, dass das auswärtige Handeln der EU im Hinblick auf die Demokratie im Rahmen des Instruments an die neue geopolitische Realität, die von konkurrierenden Governance-Modellen geprägt ist, angepasst werden muss, um Rückschritte bei der Demokratie besser zu verhindern und auf sie zu reagieren; ruft die Kommission auf, die Fortschritte bei der Umsetzung des Instruments in allen Programmen, bei allen Ausgabenzielen und Referenzwerten kritisch und mit angemessener Informationsgranularität zu bewerten und dabei keine oberflächlichen politischen Positionen zu wiederholen; bekräftigt, dass gemäß den Verträgen und dem neuen europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik das vorrangige Ziel der Entwicklungszusammenarbeit die Beseitigung der Armut und die Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in den Entwicklungsländern sein sollte; betont, dass der Ansatz „Policy first“ (Vorrang für politische Strategien und Maßnahmen) von den Grundsätzen und Ziele bestimmt werden sollte, die im Strategischen Kompass der EU, im europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik, der Agenda2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Pariser Übereinkommen und der Aktionsagenda von Addis Abeba festgehalten sind;
6.fordert insbesondere eine ehrliche und eingehende Bewertung der Anwendung von Artikel42 Absatz4 und Erwägungsgrund40 der Verordnung zur Schaffung des Instruments, in dem es heißt, dass die Hilfe im Falle einer Verschlechterung der Lage in Drittländern hinsichtlich der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit ausgesetzt werden kann; fordert eine Ex-ante-Bewertung, um gemäß Artikel25 Absatz5 der Verordnung die möglichen Auswirkungen und Risiken von Projekten bezüglich der Menschenrechte festzustellen; fordert eine Überwachung der Menschenrechte während der gesamten Umsetzung von Projekten in Drittländern, insbesondere mit Blick auf Projekte, die ein hohes Risiko von Verstößen mit sich bringen; fordert eine Aussetzung oder Änderung von Projekten, die zu Menschenrechtsverletzungen in Drittländern beitragen; fordert die Kommission auf, alle Bewertungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten proaktiv dem Parlament vorzulegen; betont, dass die EU gegenüber Partnerländern, die sich im Hinblick auf zentrale Werte und Grundsätze in die entgegengesetzte Richtung bewegen, einen stärker auf Grundsätzen basierenden Ansatz verfolgen muss; unterstützt die Aussetzung von Budgethilfe als gutes Beispiel in dieser Hinsicht;
7.ist besorgt darüber, dass aufgrund der Finanzierung der Hilfe für die Ukraine durch die Mobilisierung des Polsters des Instruments statt durch das entsprechende Haushaltsinstrument das Polster zu großen Teilen ausgeschöpft ist, sodass mit dem Instrument nur noch begrenzt auf unvorhergesehene Herausforderungen reagiert werden kann; begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine(10), durch die eine nachhaltige langfristige Finanzierung für die Ukraine sichergestellt und gleichzeitig die Fähigkeit des Instruments zur Bewältigung künftiger Herausforderungen erhalten wird;
8.fordert, dass die Halbzeitüberprüfung rechtliche und politische Klarheit in Bezug auf die Aufnahme der Ukraine, der Republik Moldau und Georgiens als Begünstigte im Rahmen des Kapitels des Instruments über Nachbarschaft schafft; stellt fest, dass die Ukraine und die Republik Moldau zu Beitrittskandidaten der EU geworden sind, während Georgien als potenzieller Kandidat für die EU-Mitgliedschaft angesehen wird; betont vor diesem Hintergrund, dass die Ukraine, die Republik Moldau und Georgien daher als Begünstigte aufgeführt werden sollten, wobei die bilaterale Finanzausstattung angemessen auf die Verordnung über das Instrument für Heranführungshilfe (IPAIII)(11) übertragen werden sollte, die eine besondere Rechtsgrundlage und einen vom Instrument und der Europäischen Nachbarschaftspolitik getrennten Politikrahmen hat, was den Druck auf das Instrument verringern würde; begrüßt den Vorschlag der Kommission für eine neue und spezielle Fazilität für die Ukraine, durch die eine künftige Unterstützung in einem gesonderten Instrument unter Rubrik6 des MFR zur Deckung des unmittelbaren Bedarfs gebündelt würde, betont jedoch, dass es wichtig ist, ein langfristiges Instrument zu nutzen;
9.fordert, dass bei der Halbzeitüberprüfung insbesondere bewertet wird, inwieweit die Finanzierung zu greifbaren Ergebnissen in Afrika im Einklang mit den Zielen des Instruments, der EU-Afrika-Strategie und den Ergebnissen und Prioritäten, die auf dem 6.Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und der Afrikanischen Union im Jahr2022 festgelegt wurden, geführt hat, und ob eine Überprüfung der Prioritäten und Ziele notwendig ist; betont, dass die Analyse der greifbaren Ergebnisse der gewährten Hilfe auf der Grundlage eindeutiger Indikatoren besonders wichtig ist, um die Wirksamkeit der Mittelverwendung zu bewerten; ersucht die Kommission, die in Artikel4 Absatz2 der Verordnung zur Schaffung des Instruments vorgesehene Möglichkeit, geografische Finanzrahmen zugunsten gesamtafrikanischer Programme zu kombinieren, besser zu nutzen, um die Verpflichtungen der EU gegenüber der Afrikanischen Union zu unterstützen; betont, wie wichtig es ist, dass die EU die neue Afrikanische Kontinentale Freihandelszone weiterhin aktiv unterstützt, auch durch dieses Instrument, und dabei auf ihre eigenen Erfahrungen bei der Entwicklung des europäischen Binnenmarktes zurückgreift, um eine nachhaltige Wirtschaftsentwicklung anzuregen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu fördern, Armut zu verringern und den gemeinsamen Wohlstand in Afrika zu steigern; betont, wie wichtig es ist, afrikanische Partnerländer zu unterstützen, indem das große ungenutzte Potential an erneuerbaren Energien des Kontinents genutzt wird, um raschere Fortschritte im Hinblick auf das Nachhaltigkeitsziel7 in Afrika zu erzielen, wodurch nicht nur das Wirtschaftswachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die soziale Entwicklung gefördert werden, sondern auch der weltweite Anteil der erneuerbaren Energien erhöht wird;
10.bekräftigt nachdrücklich die in dem Instrument enthaltene Verpflichtung zur Beseitigung von Armut, zur Bekämpfung des Klimawandels und von Ernährungsunsicherheit, zur Bekämpfung von Ungleichheit und Diskriminierung und zur Förderung nachhaltiger menschlicher Entwicklung; verweist auf die Zusage der EU und der Mitgliedstaaten, ihre Ausgaben für die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA) bis 2030 auf 0,7% des Bruttonationaleinkommens anzuheben, einschließlich eines Beitrags von mindestens 20% der im Rahmen des Instruments finanzierten ODA für soziale Inklusion und menschliche Entwicklung, wie z.B. in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Ernährung und soziale Sicherung, sowie 0,2% des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU für öffentliche Entwicklungshilfe für die am wenigsten entwickelten Länder aufzuwenden; betont, dass der EFSD+ darauf abzielen sollte, Investitionen als Mittel zur Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele zu unterstützen; betont, wie wichtig es ist, einen ganzheitlichen Ansatz zum Thema „Menschliche Sicherheit“ als neues Leitprinzip anzunehmen; fordert im Rahmen des nächsten Programmplanungsprozesses, dass der EU-Aktionsplan für die Gleichstellung (GAP)III mit einem deutlichen Bekenntnis zur Gender-Perspektive und der Integration in alle relevanten Politikbereiche vollständig umgesetzt wird und dass die EU-Strategie für globale Gesundheit und der Jugendaktionsplan im auswärtigen Handeln der Union realisiert werden; betont, dass die Bemühungen der EU zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte in ihrem auswärtigen Handel verstärkt werden müssen, und begrüßt die Halbzeitüberprüfung der Umsetzung des EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie; betont, wie wichtig bei allen Bemühungen der EU im Bereich der Entwicklungspolitik ein entschiedener Standpunkt zur Korruptionsbekämpfung ist, und befürwortet die Schlussfolgerungen des Rates vom 4.Mai 2023 zur Korruption als Hindernis der Entwicklung;
11.betont, dass Investitionen in die menschliche Entwicklung für die Bekämpfung von Ungleichheit und die Bildung, einschließlich der beruflichen Bildung, von entscheidender Bedeutung sind und im nächsten Programmplanungsprozess weiterhin eine eindeutige Priorität darstellen sollten, da sie die Partner-Entwicklungsländer in die Lage versetzen, das Humankapital ihrer jungen Bevölkerung freizusetzen und die menschliche Entwicklung, das Wirtschaftswachstum und die Beschäftigung in ihren Ländern zu fördern; fordert die Kommission auf, einen Indikator für die Kinderpolitik einzurichten, der auf der bestehenden, in den Bereichen Gender, Klima, Migration und Digitalisierung entwickelten Methodik aufbaut, damit die Organe der EU und ihre Partner in Kinder getätigte Investitionen messen und überwachen können; betont, dass die Verfolgung und Überwachung von Investitionen der EU in Kinder von grundlegender Bedeutung sind, um den Mehrwert und die Wirksamkeit der EU sichtbar zu machen; betont, dass COVID-19 ein Weckruf für Länder mit niedrigem und mittlerem Einkommen war, der die Notwendigkeit verdeutlicht hat, den Aufbau universeller, öffentlich finanzierter Gesundheitssysteme zu beschleunigen; fordert, dass bei der Programmplanung des Instruments Zuschüssen und der Förderung des öffentlichen Sektors im Gesundheitsbereich Priorität eingeräumt wird, um sicherzustellen, dass Entwicklungshilfe zuerst die Menschen erreicht; betont, dass es wichtig ist, weiterhin genügend Mittel für die Verbesserung sozialer Ergebnisse und die Behebung von Systemfehlern bereitzustellen;
12.ist besorgt über die Situation der LGBTIQ+-Rechte weltweit sowie die allgemeinen Rückschritte bei den Frauenrechten, der Gleichstellung der Geschlechter und der sexuellen und reproduktiven Gesundheit in Entwicklungsländern; fordert die Kommission und den EAD auf, die Rückschritte bei der Anerkennung und beim Schutz dieser Rechte anzugehen; betont in diesem Zusammenhang, dass es notwendig ist, einer gezielten Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen und Gemeinschaften, die sich für die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte, die Frauenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die LGBTIQ+-Gemeinschaft sowie andere marginalisierte Bevölkerungsgruppen einsetzen, einschließlich verstärkter Maßnahmen zur Entkriminalisierung der Homosexualität, Priorität einzuräumen; weist darauf hin, dass mindestens 85% der im Rahmen des Instruments umgesetzten neuen Maßnahmen die Gleichstellung der Geschlechter als Hauptziel oder wesentliches Ziel haben sollten und dass mindestens 5% dieser Maßnahmen die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Rechte und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen als Hauptziel haben sollten;
13.betont, dass es wichtig ist, alle Ausgabenziele und programmbezogenen Ziele des Instruments zu erreichen, und fordert detaillierte Informationen über die diesbezüglich erzielten Fortschritte; bedauert die erheblichen Defizite bei der Erreichung des Klimaziels des Instruments von 30%, bei der Erreichung des Biodiversitätsziels von 10% im Rahmen des MFR für 2026 und 2027 und bei der Sicherstellung, die globalen finanziellen Verpflichtungen der EU gemäß dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen, insbesondere hinsichtlich des Beitrags zum Fonds für Schäden und Verluste, zu erfüllen; weist darauf hin, dass die Nahrungsmittelproduktion und der Zugang zu Nahrungsmitteln, insbesondere in gefährdeten Regionen, durch den Klimawandel zunehmend unter Druck geraten und die Ernährungssicherheit und die Ernährung beeinträchtigt werden; weist erneut darauf hin, dass Biodiversität ein entscheidender Faktor bei der Bekämpfung des Klimawandels ist und der Verlust an biologischer Vielfalt und Ökosystemdienstleistungen die Fortschritte bei etwa 80% der bewerteten SDG-Zielvorgaben beeinträchtigen werden; fordert einen detaillierten Plan, in dem dargelegt wird, wie die Kommission beabsichtigt, das Ausgabenziel und die geschlechtsspezifischen Ziele bis zum Ende des MFR zu erreichen;
14.bekräftigt die in dem Instrument beschriebene Verpflichtung zur Bekämpfung der Ursachen der irregulären Migration und von Vertreibung; ist der Auffassung, dass die im Rahmen des Instruments eingegangene Verpflichtung, einen Richtwert von 10% der Finanzausstattung des Instruments für Maßnahmen zur Unterstützung der Steuerung und Kontrolle von Migration und Vertreibung im Rahmen der Ziele des Instruments zu verwenden, unbeschadet unvorhergesehener Umstände eingehalten werden sollte und dass diese Klausel nicht wieder aufgegriffen werden sollte; stellt jedoch fest, dass 14% der gebundenen Mittel 2021 zum Ausgabenziel im Bereich Migration beigetragen haben; erwartet regelmäßige aussagekräftige Aktualisierungen zum Sachstand;
15.bedauert, dass der derzeitige Einsatz der Säule „Krisenreaktion“ nicht sichtbar und wirksam zur Förderung der Interessen der EU in der Welt beiträgt; fordert daher, dass die Wiederaufnahme der programmbezogenen Unterstützung für die außen- und sicherheitspolitischen Ziele der EU bei der Halbzeitüberprüfung 2024 erneut überprüft wird;
Sicherstellung der erforderlichen Ressourcen und Mobilisierung von Investitionen
16.betont, dass die Halbzeitrevision 2024 des MFR unter keinen Umständen dazu führen darf, dass die Mittel des Instruments gekürzt oder zwischen langfristigen thematischen und geografischen Programmen, die der nachhaltigen Entwicklung gewidmet sind, umverteilt werden; ist besorgt, dass das Instrument seit dem Beginn des MFR2021-2027 unterfinanziert ist und seine geografische Ausrichtung zulasten wichtiger thematischer Finanzierungslinien geht, beispielsweise dem Schwerpunktbereich „Menschen“ der Haushaltslinie „Globale Herausforderungen“, die durch die COVID-19-Pandemie noch stärker unter Druck geraten ist, wodurch wenig bis kein Spielraum bleibt, um den Verpflichtungen der EU zur Unterstützung multilateraler Gesundheitsinitiativen in den nächsten Jahren vollständig nachzukommen; betont, dass die fehlenden finanziellen Mittel zu einer gefährlichen Diskrepanz zwischen den Ambitionen der EU und ihrer Fähigkeit, Zusagen einzuhalten, führen; weist darauf hin, dass eine unzureichende Finanzierung auch zu einem schädlichen Wettbewerb zwischen kurzfristigem Bedarf und langfristigen Investitionen sowie zwischen den wichtigsten Entwicklungsbereichen führen wird, was letztlich der Wirksamkeit der EU-Hilfe und ihrem Beitrag zur Verwirklichung der Agenda 2030 abträglich ist; betont die Schlüsselrolle des Instruments, des EFSD+ und der Garantie für Außenmaßnahmen bei der Schaffung eines strategischen Rahmens für Mischfinanzierungen, Investitionen zur Risikominderung und Garantien sowie bei der Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors mit Unterstützung aus dem EU-Haushalt, insbesondere vor dem Hintergrund des zunehmenden geopolitischen und wirtschaftlichen Wettbewerbs; betont, dass Mischfinanzierungsprojekte und funktionierende Partnerschaften mit dem Privatsektor in Entwicklungsländern auf die Maximierung von Entwicklungsergebnissen ausgerichtet sein und mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, dem Pariser Abkommen und den nationalen Entwicklungsprioritäten vereinbar sein müssen; weist darauf hin, dass die Unterstützung des Privatsektors eine Ergänzung und nicht ein Ersatz für öffentliche Investitionen ist, insbesondere bei kritischen Dienstleistungen wie in den Bereichen Gesundheit, Bildung und soziale Sicherung, die entscheidende langfristige Aussichten für die Überwindung der Armut bieten; fordert, dass durch den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung plus (EFSD+) keine Investitionen finanziert werden, die negative Auswirkungen auf das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele haben, insbesondere mit Blick auf die Bekämpfung des Klimawandels; fordert, dass der langfristige Haushalt angepasst wird, um die positive Wirkung, den Einfluss und die Glaubwürdigkeit der EU auf der globalen Bühne zu schützen;
17.nimmt die besondere Funktion von EU-Investitionen zur Kenntnis, die den strategischen Interessen und Entwicklungszielen sowohl der EU als auch ihrer Partnerländer sowie den Werten der EU entsprechen müssen, und betont die wichtige Funktion, die die Haushaltsgarantien bei ihrer Umsetzung nach dem Grundsatz „Policy first“ (Vorrang für politische Strategien und Maßnahmen) spielen; betont, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Garantien ein Gegengewicht zu den Risiken in den Ländern mit dem höchsten Investitionsrisiko bilden, damit entsprechende Investitionen auch in diese Länder fließen; betont, dass die EU in dieser Hinsicht angesichts der laufenden Debatte über die Reform der multilateralen Entwicklungsbanken mit gutem Beispiel vorangehen muss;
18.nimmt die besondere Aufgabe der EIB in der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung gemäß Artikel209 AEUV und Artikel36 der Verordnung zur Schaffung des Instruments zur Kenntnis und würdigt das Potenzial der EIB, zusätzliche Mittel zu mobilisieren, die zu den Zielen des Instruments beitragen; begrüßt die Einrichtung der EIB Global, die am 1.Januar 2022 ihre Arbeit aufgenommen hat und die Präsenz und das Fachwissen der Bank in den Entwicklungsländern verstärken soll; stellt fest, dass die EIB Global seit der Einrichtung des neuen auf Entwicklung spezialisierten Geschäftsbereichs das durch das Instrument bereitgestellte spezielle Investitionsfenster in Rekordhöhe genutzt und im Jahr2022 über 10Mrd.EUR bereitgestellt hat, insbesondere zur Unterstützung der Ukraine und des Global Gateway; weist erneut darauf hin, dass der EU-Haushalt als einziger Garantiegeber für die Tätigkeit EIB bei der Vergabe von Darlehen außerhalb der EU zur Unterstützung der EU-Politik von hoher Bedeutung ist; fordert eine Aufstockung der Garantien, die der EIB aus dem EU-Haushalt gewährt werden, damit die EIB weiterhin lebenswichtige Aufgaben im öffentlichen und privaten Sektor in der Ukraine wahrnehmen und ihre Tätigkeit im globalen Süden ausweiten kann; fordert die EIB auf, ihre Position zu nutzen, um im Einklang mit dem Zweck und den Kriterien des EFSD+ Investitionen für eine nachhaltige Entwicklung zu mobilisieren; betont die wichtige Rolle der EIB bei der Zusammenarbeit mit der Kommission, um 100Mrd.EUR der im Rahmen der Global-Gateway-Strategie zugesagten 300Mrd.EUR bereitzustellen; fordert die EIB auf, einer Agenda für nachhaltige Entwicklung Priorität einzuräumen; fordert die EIB auf, bei der Finanzierung von Projekten mit hoher sozialer Rendite höhere Risiken einzugehen; fordert die EIB auf, ihre Präsenz vor Ort weiter auszubauen, indem sie auf dem derzeitigen Konzept der gemeinsamen Unterbringung in den EU-Delegationen aufbaut und gleichzeitig die möglichen Synergieeffekte mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und anderen europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen weiter nutzt; legt der EIB nahe, sich– zusammen mit den EU-Delegationen und durch die Kofinanzierung mit Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen– auf Landesebene weiterhin aktiv an der Planung, Überwachung und Bewertung von Entwicklungsprojekten zu beteiligen; fordert eine stärkere Koordinierung zwischen der Kommission und dem EAD und den EU-Delegationen, damit Diskussionen und die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Akteuren vor Ort erleichtert wird, um Projekte zu ermitteln, die die Ziele der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit am besten erfüllen;
19.begrüßt die „offene Architektur“ des EFSD+, der geschaffen wurde, um Investitionen des Privatsektors zu unterstützen, und fordert die Kommission, die EIB, die EBWE, die Mitgliedstaaten und die Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen auf, die von der Garantie für Außenmaßnahmen und den einschlägigen Investitionsfenstern gebotenen Möglichkeiten umfassend zu nutzen, um nachhaltige Investitionen des Privatsektors zu fördern; unterstreicht die Notwendigkeit, die Finanzierung des Privatsektors mit besonderem Schwerpunkt auf kleine und mittlere Unternehmen zu nutzen, und fordert größere Anstrengungen zur Beseitigung von Engpässen und Investitionshindernissen; erkennt darüber hinaus an, dass der Privatsektor bei Neuinvestitionen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und Finanzmitteln für die Entwicklung, wo dies möglich ist, eine wichtige Rolle spielt; weist erneut auf die Kontrollbefugnis des Parlaments hin und betont, dass bei der Durchführung des EFSD+ Transparenz erforderlich ist;
Strategischer Ansatz
20.begrüßt den Team-Europa-Ansatz und sein Ziel, die Kohärenz, die Wirkung und die Sichtbarkeit von EU-Entwicklungsprojekten zu erhöhen, und fordert mehr gemeinsame Aktionen mit den Mitgliedstaaten, insbesondere Team-Europa-Initiativen (TEI); weist erneut auf die Bemerkung des EuGH hin, dass die einzelnen Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Team-Europa-Initiativen (TEI) in den Mehrjahresrichtprogrammen nicht ausgewiesen werden und dies zu Unsicherheiten hinsichtlich der finanziellen Unterstützung durch die Mitgliedstaaten führt, was dazu beiträgt, dass die Zukunft der Team-Europa-Initiativen (TEI) als gemeinsame Initiative unklar ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Wirksamkeit des Ansatzes zu überprüfen und das Parlament über ihre Ergebnisse zu informieren; fordert die Kommission auf, die Rollen im Rahmen des Team-Europa-Ansatzes zu klären und einen Mechanismus vorzuschlagen, der die Transparenz und die demokratische Kontrolle der Initiativen erhöht; fordert ferner ein gemeinsames Vorgehen der EU und der Mitgliedstaaten, um die Wirksamkeit zu erhöhen und die Ressourcen zu maximieren; bestärkt die Mitgliedstaaten, die Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die EIB und die EBWE darin, eine aktivere Rolle bei Team Europa zu spielen, und zwar durch finanzielle Verpflichtungen und gemeinsame Maßnahmen unter Leitung der Kommission;
21.begrüßt die Global-Gateway-Strategie als konzertierte Antwort der EU auf globale Herausforderungen; ist der Auffassung, dass in Zeiten neuer geostrategischer Herausforderungen eine bessere Koordinierung der Akteure der EU-Außen- und Sicherheitspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit erforderlich ist, um die Präsenz und Sichtbarkeit der EU in der Welt durch Infrastrukturinvestitionen zu erhöhen, die in den Partnerländern einen nationalen Mehrwert schaffen, und zwar im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung; weist erneut darauf hin, dass Global Gateway als strategisches Konzept zu verstehen ist, in dem Außen-, Wirtschafts- und Entwicklungspolitik miteinander verbunden sind; betont, dass in den Entwicklungsländern massive Investitionen sowohl in die harte als auch in die weiche Infrastruktur erforderlich sind– von digitalen, Verkehrs- und Energienetzen bis hin zu Gesundheits-, Bildungs- und Ernährungssystemen; bedauert jedoch den Mangel an Transparenz und an einem Regelungsrahmen für die Verwaltung und Durchführung der Strategie im Rahmen der Ziele und Prioritäten des Instruments; hebt hervor, dass eine angemessene parlamentarische Beteiligung und Kontrolle sowie eine Abstimmung mit dem Wirtschaftssektor und den zivilgesellschaftlichen Organisationen durch einen übersichtlichen Steuerungsrahmen erforderlich sind, der in einem komplexen geopolitischen Kontext rasch Investitionen ankurbeln und zu einer größeren Sichtbarkeit der EU in Partnerländern führen würde; fordert die Kommission auf, die Gemeinsame Mitteilung „Global Gateway“ zu aktualisieren, um den Steuerungsrahmen, einschließlich der Kontrolle des Parlaments, zu klären und klar zu definieren, was ein Global-Gateway-Projekt ist und inwiefern sich diese Projekte von anderen Investitionsprojekten unterscheiden; fordert Klarheit darüber, wie die Haushaltsordnung der Europäischen Union und die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sind; fordert, dass die Strategie angesichts der bestehenden und neuen globalen Herausforderungen schneller umgesetzt wird;
22.bedauert die mangelnde Klarheit in Bezug auf die Finanzierung der Global-Gateway-Strategie und weist darauf hin, dass derartige neue Initiativen mit neuen Mitteln und durch die damit verbundene Anhebung der Obergrenze von Rubrik6 finanziert werden sollten; fordert die Kommission auf, zivilgesellschaftliche Organisationen systematischer in die Global-Gateway-Projekt und Team-Europa-Initiativen (TEI) einzubinden und zu erwägen, in die Programmplanung der einzelnen Länder lokale zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv einzubeziehen;
23.betont, dass es wichtig ist, Synergieeffekte effizienter zu nutzen und die Finanzierungsinitiativen der EIB, der EBWE und anderer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die auf europäische Nachbarländer ausgerichtet sind, besser zu harmonisieren und dabei Bewerberländer besonders in den Blick zu nehmen;
Parlamentarische Kontrolle
24.weist auf die Befugnisse der politischen Kontrolle und der Haushaltskontrolle sowie das Anhörungsrecht des Parlaments hin und hebt die Funktion des geopolitischen Dialogs auf hoher Ebene bei der Festlegung allgemeiner Leitlinien für die Umsetzung des Instruments hervor; betont, dass ausführliche Informationen über die getätigten oder noch zu tätigenden Haushaltsausgaben erforderlich sind; hebt hervor, dass das Parlament uneingeschränkten und rechtzeitigen Zugang zu Dokumenten benötigt und in der Lage sein muss, die Auswirkungen und den Fortschritt von Projekten zu überwachen, um ihren Umfang und ihre Wirkung besser bewerten zu können, weshalb es uneingeschränkten Zugang zu standardisierten Ausgangs- und Zielindikatoren sowie Datenquellen benötigt; fordert die Kommission auf, für einen kohärenten interinstitutionellen Informationsfluss zu sorgen, bei dem das Parlament über Investitionsprojekte, einschließlich der Global-Gateway-Projekte, auf dem Laufenden gehalten wird, und den Rahmen für die Ergebnisverwaltung im vollen Umfang zugänglich zu machen; weist erneut darauf hin, dass die Standpunkte des Parlaments uneingeschränkt berücksichtigt werden müssen; bekräftigt außerdem, dass Entschließungen des Parlaments ein Bestandteil des allgemeinen politischen Rahmens für die Umsetzung des Instruments sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die rechtzeitige Bereitstellung von Unterlagen für das Parlament im Vorfeld des geopolitischen Dialogs auf hoher Ebene sowie die Berücksichtigung der Empfehlungen des Parlaments deutlich zu verbessern, indem sie insbesondere nach jedem Dialog ein schriftliches Verfahren einleitet, in dem die Folgemaßnahmen zu jeder spezifischen Empfehlung des Parlaments dargelegt werden;
25.fordert die Kommission auf, die Überarbeitung des MFR zu nutzen, um die Nomenklatur des Instruments durch die Aufnahme weiterer Haushaltslinien zu verfeinern, damit die Haushaltsbehörde ihre Kontrollbefugnisse ausüben kann, insbesondere in Bezug auf die Haushaltslinien für Nachbarschaftspolitik, um die Transparenz zu erhöhen und somit eine datengetriebene Politik zu erzielen, die sich in Bezug auf ihre Ziele überprüfen lässt, und um einen strategischen Ansatz besser widerzuspiegeln und die langfristige Planung zu verbessern; weist darauf hin, dass die Überschneidung zwischen Finanzinstrumenten, z.B. im Zusammenhang mit Garantien, die Kontrolle erschwert; fordert die Kommission auf, nach Konsultationen mit dem Parlament in einem einzigen Dokument einen verständlichen, klaren und vollständigen Überblick über die Finanzinstrumente, ihre Beziehungen zueinander und zu den verschiedenen beteiligten Akteuren sowie einen vollständigen und präzisen Überblick über Zuschüsse und Garantien und deren Deckung zu geben; fordert die Kommission auf, der Haushaltsbehörde vierteljährlich Aktualisierungen vorzulegen, u.a. über die Inanspruchnahme und die Höhe der Haushaltsgarantien, zusammen mit der geschätzten Bereitstellung und künftigen Prognosen sowie dem aktuellen Stand der Ausgaben- und programmbezogenen Ziele;
26.hebt hervor, dass der Programmplanungsprozess wichtig ist, und betont die entscheidende Rolle des EAD und der EU-Delegationen in diesem Zusammenhang sowie bei der Sicherstellung einer angemessenen Einbeziehung von Partnerländern und anderen Entwicklungsakteuren während des gesamten Prozesses, unter anderem durch die Förderung einer engen und transparenten Konsultation der regionalen und lokalen Behörden und der Zusammenarbeit mit ihnen, um gemeinsame Prioritäten zu ermitteln und die Eigenverantwortung der Partnerländer zu stärken; betont, wie wichtig es ist, einen wirksamen, auf Bedürfnisse und Menschen ausgerichteten Ansatz bei der EU-Außenpolitik zu gewährleisten, und hebt die wichtige Rolle hervor, die lokale Partner und die Zivilgesellschaft bei der Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Programme spielen sollten; hebt hervor, dass zivilgesellschaftliche Organisationen und gegebenenfalls die Privatwirtschaft bei der Durchführung des Instruments, insbesondere im Programmplanungsprozess, wichtig sind; bekräftigt, dass die Unterstützung für die Zivilgesellschaft weltweit ausgeweitet werden muss;
27.bedauert, dass der Programmplanungsprozess in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2021 im Eiltempo durchgeführt wurde, was eine angemessene Kontrolle durch das Parlament verhindert hat; nimmt mit Besorgnis die Feststellungen des EuGH im Sonderbericht14/2023 zur Kenntnis, demzufolge der Programmplanungsprozess verbessert werden könnte; erwartet von der Kommission und dem EAD, dass sie der Empfehlung des EuRH nachkommen und die gesammelten Erfahrungen im Zuge der nächsten Programmplanung berücksichtigen; fordert die Kommission auf, für eine besser vorhersehbare und transparentere Programmplanung zu sorgen, eine standardisierte, vergleichbare und transparente Methodik für die Zuweisung von Mitteln an Nachbarländer zu entwickeln, eine strenge Anwendung für nicht zur Nachbarschaft gehörende Länder sicherzustellen und die Methodik für die Bewertung der Auswirkungen der EU-Unterstützung zu klären und ihre Relevanz in einem sich verändernden geopolitischen Kontext sicherzustellen;
28.begrüßt die jüngsten Instrumente der Makrofinanzhilfe, die angenommen wurden, um mehrere Länder und insbesondere die Ukraine dabei zu unterstützen, die Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zu bewältigen; bedauert, dass den Haushaltsbehörden keine ausreichenden Informationen über die Verwaltung der Finanzierung der Zinskosten der Makrofinanzhilfe zur Verfügung gestellt wurden; befürchtet, dass aufgrund der derzeitigen Finanzierung der Zinskosten für die Makrofinanzhilfe durch die Inanspruchnahme des Flexibilitätspolsters für neue Herausforderungen und Prioritäten des Instruments statt durch neue Mittel die Gefahr besteht, dass das Flexibilitätspolster für den verbleibenden Zeitraum größtenteils, wenn nicht in Gänze, ausgeschöpft ist, wodurch mit dem Instrument nicht mehr zur Verfügung steht, um auf unvorhergesehene Herausforderungen zu reagieren; betont daher, wie notwendig es ist, nachhaltige, langfristige Finanzierungslösungen zu finden und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass künftige Herausforderungen bewältigt werden können;
29.bedauert, dass die Kommission das Parlament nicht immer unterrichtet, bevor die Mittel des Polsters in Anspruch genommen werden, und missbilligt die Praxis, Schreiben zu versenden, die erst nach der Bereitstellung der Mittel ankommen, wodurch das Kontrollrecht des Parlaments tatsächlich untergraben und die Kommission daran gehindert wird, die Anmerkungen des Parlaments über die Art und Ziele der Inanspruchnahme sowie die vorgesehenen Finanzbeträge umfassend zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, das Parlament im Einklang mit Erwägungsgrund71 der Verordnung zur Schaffung des Instruments stets ausführlich zu informieren, bevor die Mittel aus dem Polster mobilisiert werden, und seine Anmerkungen zu berücksichtigen;
30.bedauert, dass der Einsatz des Polsters durch die Kommission nicht dem Geist von Artikel17 der Verordnung zur Schaffung des Instruments entspricht, insbesondere was die Finanzierung neuer Gesetzgebungsinitiativen betrifft; ist besorgt darüber, dass 80% der im Polster des Instruments für den Zeitraum 2021-2027 zur Verfügung stehenden Mittel bereits zugewiesen wurden, sodass für den Zeitraum bis 2027 nur noch ein Betrag von 1,9Mrd.EUR (21%) verbleibt; bedauert, dass 60% der verbleibenden Mittel für das Polster vorab zugewiesen wurden, ohne den voraussichtlichen künftigen Bedarf, etwa im Hinblick auf das Paket für syrische Flüchtlinge, zu berücksichtigen;
31.verweist darauf, dass eine stärkere Einbindung des Parlaments in allen Phasen der Verwaltung und Umsetzung des Instruments eine Bedingung dafür war, dass die Bündelung früherer Außenfinanzierungsinstrumente unter dem Instrument angenommen wurde (siehe Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18.April 2018 zur Anwendung der Finanzierungsinstrumente der EU im Bereich der Außenbeziehungen: Halbzeitbewertung 2017 und künftige Struktur in der Zeit nach 2020 sowie Verhandlungsmandat des Parlaments für das Instrument aus dem Jahr2019); weist erneut darauf hin, dass das Instrument die Möglichkeit bietet, legislative Änderungen an den Verordnungen über das Instrument und die IPAIII vorzunehmen, und regt an, eine eingehende Bewertung der Rolle des Parlaments bei der strategischen Steuerung und Kontrolle oder im Hinblick auf die unzureichende Beteiligung des Parlaments an der Aussetzung der Hilfen oder der Nutzung des Polsters sowie regelmäßige Sitzungen des Ausschusses für das Instrument durchzuführen, deren Potenzial noch nicht ausgeschöpft ist;
32.erwartet, dass das Parlament umfassend in die Programmplanung für die zweite Hälfte des MFR und für die Mehrjahresrichtprogramme für 2025-2027 einbezogen wird;
33.ist der Auffassung, dass die derzeitigen Regelungen für die Berichterstattung darüber, was die EU in einem bestimmten Land, einer bestimmten Region oder einem bestimmten Themenbereich unternimmt, unzureichend und übertrieben formalistisch sind; fordert pragmatische und zügige Verbesserungen im Hinblick auf die Aktualisierung nützlicher Daten und die flexible und rechtzeitige Übermittlung von Beispielen für bewährte Verfahren bei der Umsetzung an das Parlament, wobei gegebenenfalls angemessene Vertraulichkeitsvorschriften anzuwenden sind; ist der Ansicht, dass die Datenbank für öffentliche Projekte nicht benutzerfreundlich und hinsichtlich aktueller Informationen nicht hilfreich ist; betont, dass EU-Investitionsprojekte einem Prozess der Bewertung, Überwachung und Berichterstattung unterliegen sollten, um ihre Wirksamkeit zu ermitteln und unbeabsichtigte negative Auswirkungen zu vermeiden;
34.fordert die Kommission auf, gemeinsam mit der EIB, der EBWE und anderen europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen standardisierte Verfahren zu entwickeln, einschließlich Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen und der Anwendung des Rahmens für die Ergebnisverwaltung der Kommission; fordert die Kommission nachdrücklich auf, diesen Rahmen zu veröffentlichen und sicherzustellen, dass Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, die ihre eigenen Indikatoren verwenden, diese klar definieren und ihre Anwendung und Vergleichbarkeit mit dem Rahmen erklären; fordert die Kommission auf, die ökologischen, sozialen und governancebezogenen Standards (ESG) aller Investitionsprojekte zu überwachen; fordert die Kommission auf, den Rahmen für die Ergebnisverwaltung des EFSD+ zugänglich zu machen, um die Überprüfung der Fortschritte auf dem Weg zu einer verantwortungsvolleren Entwicklungsfinanzierung zu erleichtern;
Weiteres Vorgehen
35.fordert, dass die Halbzeitüberprüfung so weit wie möglich genutzt wird, um das Instrument oder die delegierten Rechtsakte zu den vorrangigen Bereichen zu aktualisieren und die Gültigkeit der geografischen und thematischen Mehrjahresrichtprogramme neu zu bewerten, einschließlich besser hervorgehobener Bedingungen in Bezug auf die Einhaltung des Völkerrechts, die Achtung der Menschenrechte, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, die Angleichung an die Außenpolitik der EU und die Anwendung des damit verbundenen Aussetzungsmechanismus als letztes Mittel, wenn die Außenpolitik eines durch das Instrument begünstigten Landes völlig von der Außenpolitik der EU abweicht; hebt hervor, dass eine größere Sichtbarkeit der EU-Maßnahmen erforderlich ist, insbesondere hinsichtlich ihrer Bemühungen um Entwicklungszusammenarbeit; fordert daher, dass der EAD und die EU-Delegationen mit den erforderlichen Instrumenten ausgestattet werden, um den Ausbau ihrer strategischen Kommunikationsfähigkeiten zu ermöglichen, damit sie den Entscheidungsträgern und der Öffentlichkeit in Drittländern die EU-Maßnahmen besser erläutern und Desinformationen entgegenwirken können; fordert, dass die EU jede Unterstützung für Aggressorstaaten und ihre Politik ablehnt, insbesondere die Russische Föderation in ihrem Angriffskrieg gegen die Ukraine;
36.betont, dass die Halbzeitüberprüfung mit den notwendigen legislativen Änderungen des Instruments und des IPAIII einhergehen sollte, damit die einschlägigen Verordnungen dem neuen Status der Ukraine und der Republik Moldau als EU-Beitrittskandidaten Rechnung tragen, sowie mit einem neuen delegierten Rechtsakt, in dem die spezifischen Ziele und die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit für jede Region festgelegt werden; betont, wie wichtig es ist, im Rahmen der gemeinsamen Planung der EU und ihrer Partner zur Entwicklung erneuerbarer Energieträger im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele über Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen und die EIB Finanzmittel bereitzustellen, die auf den Zugang zu wichtigen Rohstoffen und damit verbundene Maßnahmen in den Bereichen Qualifikationen, Infrastruktur und Rechtsrahmen unter Einhaltung der Umwelt- und Sozialstandards der EIB ausgerichtet sind;
37.ist der Auffassung, dass die geopolitischen Herausforderungen, die mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und dem zunehmenden böswilligen Einfluss und Durchsetzungsvermögen der Volksrepublik China entstanden sind, eine beträchtliche Aufstockung der Mittel für das Instrument erfordern; hebt hervor, dass die Herausforderungen über die ganze Welt verteilt sind, was bedeutet, dass die EU ihren geopolitischen Einfluss verstärken muss, wobei sie ihren Werten und Grundsätzen verpflichtet bleiben soll; betont, dass es nur dann möglich sein wird, auf diese Herausforderungen in ausgewogener Weise zu reagieren, wenn der Anteil der Mittelzuweisungen für jeden Bereich des Instruments gleich bleibt; ist besorgt darüber, dass die EU an Einfluss und Sichtbarkeit gegenüber alternativen Angeboten aus China und Russland einbüßt; fordert die EU auf, auf die Erwartungen der Partnerländer einzugehen und die mit ihnen getroffenen politischen Vereinbarungen, wie das Nachfolgeabkommen zum Cotonou-Abkommen, zügig umzusetzen, um ihren Status als verlässlicher Verbündeter in der Entwicklungszusammenarbeit zu stärken und unter Beweis zu stellen, dass das internationale regelbasierte System den aktuellen Herausforderungen gewachsen ist;
38.besteht darauf, dass das Parlament Teil von Team Europa ist und als solches behandelt werden sollte, und erwartet daher häufigere, detailliertere und aussagekräftigere Informationen über die Umsetzung des Instruments, einschließlich der Liste der EIB-Investitionen unter Einbeziehung von Mitteln des Instruments;
39.stellt fest, dass es sich bei Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen um neue Initiativen handelt, die in EU-Finanzierungsprogramme umgewandelt werden könnten, falls sie sich als erfolgreich erweisen; betont, dass sie dem Parlament die Möglichkeit bieten, Programme einzuführen, die andernfalls nicht finanziert worden wären; hebt hervor, dass das Instrument, wenn es weit ausgelegt wird, theoretisch eine Rechtsgrundlage für alle Initiativen darstellt, wodurch die Förderfähigkeit verhindert und somit de facto Initiativen des Parlaments unterbunden werden;
o oo
40.beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung der Kommission, dem Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Europäischen Investitionsbank und anderen einschlägigen europäischen Einrichtungen der Finanzentwicklung zu übermitteln.
Vorschlag der Kommission vom 20.Juni 2023 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine ().
Verordnung (EU)2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.September 2021 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPAIII) (ABl. L330 vom 20.9.2021, S.1).