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ԳٲßܲԲԳٰ - B9-0041/2019ԳٲßܲԲԳٰ
B9-0041/2019

ENTSCHLIESSUNGSANTRAGzur Patentierung von im Wesentlichen biologischen Verfahren

16.9.2019-()

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B9‑0051/2019
gemäß Artikel136 Absatz5 der Geschäftsordnung

Martin Häusling
im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Dino Giarrusso

Siehe auch den gemeinsamen ԳٲßܲԲԳٰRC-B9-0040/2019

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B9-0041/2019

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Patentierung von im Wesentlichen biologischen Verfahren

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Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10.Mai 2012 zur Patentierung von im Wesentlichen biologischen Verfahren[1],

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17.Dezember 2015 zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern[2],

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission über bestimmte Artikel der Richtlinie98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (2016/C 411/03),

unter Hinweis auf die Richtlinie98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[3], insbesondere auf Artikel4, wonach Erzeugnisse, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, nicht patentierbar sind,

unter Hinweis auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) vom 5.Oktober 1973, insbesondere auf Artikel53 Buchstabeb,

unter Hinweis auf die EntscheidungT1063/18 der Technischen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) in der SacheG3/19 betreffend die Patentierung von ausschließlich mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnenen Pflanzen;

unter Hinweis auf die vom EPA vergebenen Patente auf die Erzeugung konventionell gezüchteter Tiere, wie Geschlechtsselektion und in der herkömmlichen Zucht verwendetes Zuchtmaterial (EP1263521, EP1257168), Auswahl von Milchkühen (EP1330552) und tierische Erzeugung (EP 1506316),

unter Hinweis auf die Ausführungsordnung zum EPÜ, insbesondere auf Regel26, wonach für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die Richtlinie98/44/EG als ergänzendes Auslegungsmittel heranzuziehen ist,

unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsrates des EPA vom 29.Juni 2017 zur Änderung der Regeln27 und 28 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen (CA/D6/17),

unter Hinweis darauf, dass der Präsident des Europäischen Patentamts der Großen Beschwerdekammer am 4.April 2019 eine Rechtsfrage gemäß Artikel112 Absatz1 Buchstabeb des EPÜ vorgelegt hat,

unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung an die Kommission betreffend die Patentierbarkeit von Pflanzen und im Wesentlichen biologischen Verfahren (O-000026/2019 – B9-0051/2019),

gestützt auf Artikel136 Absatz5 und Artikel132 Absatz2 seiner Geschäftsordnung,

A.in der Erwägung, dass der Zugang zu biologischem Pflanzen- und Tierzuchtmaterial für die Förderung von Innovation und die Entwicklung neuer Sorten und Rassen unbedingt erforderlich ist, damit weltweit für Ernährungssicherheit gesorgt und Monopolstellungen von in der Pflanzen- und der Tierzucht tätigen Unternehmen entgegengewirkt wird und gleichzeitig KMU und Landwirten mehr Möglichkeiten eröffnet werden;

B.in der Erwägung, dass die Zucht von Pflanzen unter lokalen Bedingungen und unter den Bedingungen der unmittelbaren natürlichen Umgebung besonders wichtig ist, um den Auswirkungen des Klimawandels auf Wetter und Hygrometrie sowie dem Auftreten neuer Parasiten und neuer epidemischer Pflanzenkrankheiten zu begegnen; in der Erwägung, dass Landwirte und Saatgutzüchter hierfür freien Zugang zu Zuchtmaterial benötigen;

C.in der Erwägung, dass die Pflanzen- und Tierzucht ein innovativer Prozess ist, der seit der Entstehung der Landwirtschaft von Landwirten und bäuerlichen Gemeinschaften angewandt wird, und dass nicht patentierte Sorten und Zuchtverfahren für die genetische Vielfalt wichtig sind;

D.in der Erwägung, dass zwar Patente im Bereich der Gentechnik vergeben werden können, das Verbot von Patenten auf Pflanzensorten und Tierrassen jedoch aufrechterhalten werden muss;

E.in der Erwägung, dass mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnene Erzeugnisse, beispielsweise Pflanzen, Saatgut, arteigene Merkmale und Gene, nicht patentierbar sein sollten;

F.in der Erwägung, dass mit der Richtlinie98/44/EG zwar biotechnologische Erfindungen und insbesondere die Gentechnik geregelt werden, es aber nicht die Absicht des Gesetzgebers war, im Rahmen des Geltungsbereichs der Richtlinie die Patentierbarkeit von Erzeugnissen zu ermöglichen, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden;

G.in der Erwägung, dass zahlreiche Anmeldungen von Erzeugnissen, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, derzeit beim EPA zur Entscheidung anhängig sind; in der Erwägung, dass das EPA deshalb unbedingt seine Vorschriften diesbezüglich klarstellen muss;

1.zeigt sich besorgt über die kürzlich getroffene Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA in der SacheG3/19, die dazu führen könnte, dass das EPA mehr Patente auf natürliche Merkmale erteilt, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren wie Kreuzung und Selektion in neue Sorten eingebracht werden;

2.ist der Ansicht, dass sich ein technisches Gremium des EPA mit seinen Entscheidungen nicht über den Verwaltungsrat hinwegsetzen können sollte, bei dem es sich um das einzige Organ handelt, dem durch das Europäische Patentübereinkommen und im Einvernehmen aller 38Vertragsstaaten legislative Befugnisse übertragen wurden;

3.vertritt die Auffassung, dass die internen Beschlussfassungsverfahren des EPA die demokratisch legitimierte politische Kontrolle des europäischen Patentrechts und seiner Auslegung sowie die Absicht des Gesetzgebers gemäß der Mitteilung 2016/C411/03 der Kommission nicht untergraben dürfen;

4.fordert die Große Beschwerdekammer des EPA auf, die beiden Fragen, die im Rahmen der Vorlage einer Rechtsfrage vom Präsidenten des Europäischen Patentamts übermittelt wurden, positiv zu beantworten;

5.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Union auch künftig den garantierten Zugang zu und die Verwendung von Material, das mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen wurde, für die Pflanzen- und Tierzucht sicherstellt, damit– falls anwendbar– die Verfahren nicht beeinträchtigt werden, mit denen Ausnahmen für Züchter und die Rechte der Landwirte gewährleistet werden;

6.fordert die Kommission auf, anknüpfend an die Schlussfolgerungen der Mitteilung2016/C411/03 Beobachter in die Große Beschwerdekammer des EPA zu der SacheG3/19 betreffend die Patentierung von Pflanzen, die ausschließlich mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, zu entsenden;

7.fordert die Kommission auf, sich im Zusammenhang mit den Debatten über die Harmonisierung des multilateralen Patentrechts dafür einzusetzen, dass im Wesentlichen biologische Verfahren nicht patentierbar sind;

8.fordert die Kommission auf, über die Entwicklung und die Auswirkungen des Patentrechts im Bereich der Bio- und der Gentechnologie Bericht zu erstatten, wie es gemäß Artikel16 Buchstabec der Richtlinie98/44/EG vorgeschrieben ist und es das Parlament in seiner Entschließung vom 10.Mai 2012 zur Patentierung von im Wesentlichen biologischen Verfahren gefordert hat;

9.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Patentamt zu übermitteln.

Letzte Aktualisierung: 18. September 2019
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