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B10-0020/2024

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P10_TA(2024)0006

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Mittwoch, 18. September 2024-Straßburg
Einwände gegen einen Durchführungsrechtsakt: Höchstgehalte an Rückständen von Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl
P10_TA(2024)0006B10-0020/2024

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. September 2024 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der AnhängeII, III und V der Verordnung (EG) Nr.396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (D089819/05 – )

Das Europäische Parlament,

–unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der AnhängeII, III und V der Verordnung (EG) Nr.396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benomyl, Carbendazim und Thiophanat-methyl in oder auf bestimmten Erzeugnissen (D089819/05),

–unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr.396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(1), insbesondere auf Artikel14 Absatz1 Buchstabea,

–unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr.1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates(2), insbesondere auf Artikel4 Absatz1, Artikel4 Absatz2 Unterabsatz1 Buchstabea und AnhangII Nummern3.6.2, 3.6.4 und 3.6.5,

–unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(3), insbesondere auf Artikel5 Absatz1,

–unter Hinweis auf die Artikel11, 13, 168 und 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–unter Hinweis auf die am 5.Juli 2021 angenommene und am 23.August 2021 veröffentlichte mit Gründen versehene Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)(4),

–unter Hinweis auf die aktualisierte mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA, die am 10.Januar 2024 angenommen und am 20.Februar 2024 veröffentlicht wurde(5),

–unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zum Peer-Review zu Pestiziden, die von der EFSA am 30.April 2010 angenommen und am 12.Mai 2010 veröffentlicht wurden(6),

–unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zum Peer-Review zu Pestiziden, die von der EFSA am 8.Dezember 2017 angenommen und am 17.Januar 2018 veröffentlicht wurden(7),

–unter Hinweis auf die Erklärung der EFSA, die am 27.März 2024 angenommen und am 13.Mai 2024 veröffentlicht wurde(8),

–unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) der Europäischen Chemikalienagentur vom 5.Dezember 2019(9),

–gestützt auf Artikel5a Absatz3 Buchstabeb und Artikel5a Absatz5 des Beschlusses1999/468/EG des Rates vom 28.Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(10),

–gestützt auf Artikel115 Absätze2 und 3 und Absatz4 Buchstabec seiner Geschäftsordnung,

–unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

A.in der Erwägung, dass bei den Protesten der Landwirte, die sich in der ersten Jahreshälfte 2024 ereigneten, eine faire und gleiche Behandlung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen, die denselben Normen entsprechen sollten wie in der Union hergestellte Erzeugnisse, zu den zentralen Forderungen gehörte;

B.in der Erwägung, dass die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission es ermöglichen würde, weiterhin Erzeugnisse in die Union einzuführen, die nicht den für Landwirte in der Union geltenden Normen entsprechen;

C.in der Erwägung, dass eine solche Situation für die Landwirte in der Union einen Wettbewerbsnachteil darstellen würde;

D.in der Erwägung, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Carbendazim am 30.November 2014 auslief und kein Antrag auf Erneuerung gestellt wurde;

E.in der Erwägung, dass Carbendazim die Kriterien für eine Einstufung als mutagener Stoff der Kategorie1B und reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie1B gemäß der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und zwei der Kriterien für eine Einstufung als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PBT) (P und T) gemäß AnhangII Nummer3.7.2 der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 ü;

F.in der Erwägung, dass Carbendazim gemäß der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 auch als sehr giftig für Wasserorganismen eingestuft ist, sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung ist und eine allergische Hautreaktion hervorrufen kann;

G.in der Erwägung, dass daher die in AnhangII der Verordnung (EG) Nr.396/2005 für Carbendazim festgelegten Höchstgehalte an Rückständen (MRL-Werte) im Einklang mit Artikel14 Absatz1 Buchstabea und Artikel17 jener Verordnung gestrichen werden sollten;

H.in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Entwurf einer Verordnung jedoch vorschlägt, die auf Einfuhrtoleranzen beruhenden MRL-Werte für Carbendazim oberhalb der Bestimmungsgrenze für die Verwendung in Zitronen, Limetten, Mandarinen und Okraschoten für Einfuhrzwecke auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFSA vom 5.Juli 2021 beizubehalten;

I.in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Entwurf einer Verordnung vorschlägt, als auf Einfuhrtoleranzen beruhenden MRL-Wert für Zitronen, Limetten und Mandarinen den derzeitigen Wert von 0,7mg/kg beizubehalten und als MRL-Wert für Okraschoten einen von der EFSA bestimmten neuen Wert von 1,5mg/kg festzulegen;

J.in der Erwägung, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Thiophanat-methyl am 15.Oktober 2020 nicht erneuert wurde, nachdem ein Antrag auf Erneuerung vom Antragsteller zurückgezogen worden war;

K.in der Erwägung, dass Thiophanat-methyl die Kriterien für eine Einstufung als mutagener Stoff der Kategorie2 und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie2 gemäß der Verordnung (EG) Nr.1272/2008(12) ü;

L.in der Erwägung, dass die EFSA Thiophanat-methyl in ihrer aktualisierten mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 10.Januar 2024 als endokrinen Disruptor (T-Modalität) ermittelt hat, der gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission(13) festgelegten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften für den Menschen von Bedeutung ist;

M.in der Erwägung, dass Carbendazim ein wichtiger Pflanzenmetabolit von Thiophanat-methyl ist;

N.in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer-Review von Pestiziden vom 8.Dezember 2017 dargelegt wird, dass angesichts des klastogenen Potenzials von Thiophanat-methyl keine toxikologischen Referenzwerte für die Risikobewertung für Verbraucher und Anwender abgeleitet werden können;

O.in der Erwägung, dass die Kommission 2024 die MRL-Werte für Thiacloprid, einen als reproduktionstoxischen Stoff der Kategorie1B eingestuften Wirkstoff, auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt hat, und zwar mit der Begründung, dass es bis zum Abschluss einer zusätzlichen Risikobewertung zu endokrinen Wirkungen durch die EFSA und angesichts der verfügbaren einschlägigen Informationen über potenziell schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit angezeigt ist, die MRL-Werte für die entsprechenden Erzeugnisse vorläufig zu senken(14);

P.in der Erwägung, dass daher die in AnhangII der Verordnung (EG) Nr.396/2005 für Thiophanat-methyl festgelegten MRL-Werte im Einklang mit Artikel14 Absatz1 Buchstabea und Artikel17 jener Verordnung gestrichen werden sollten;

Q.in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Entwurf einer Verordnung jedoch vorschlägt, die auf Einfuhrtoleranzen beruhenden MRL-Werte für Thiophanat-methyl oberhalb der Bestimmungsgrenze für die Verwendung in Limetten und Okraschoten für Einfuhrzwecke auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahme der EFSA vom 5.Juli 2021 beizubehalten; in der Erwägung, dass der MRL-Wert für Thiophanat-methyl bei Limetten auf 6mg/kg festgelegt ist, d.h. auf das 600-fache der Bestimmungsgrenze;

R.in der Erwägung, dass gemäß Erwägungsgrund5 der Verordnung (EG) Nr.396/2005 Rückstände nicht in Mengen vorhanden sein sollten, die ein inakzeptables Gesundheitsrisiko für Menschen und gegebenenfalls Tiere darstellen;

S.in der Erwägung, dass gemäß Artikel4 Absatz2 Unterabsatz1 Buchstabea der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 Rückstände von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung von Kumulations- und Synergieeffekten keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, einschließlich besonders gefährdeter Personengruppen, oder von Tieren haben dürfen; in der Erwägung, dass gemäß AnhangII Nummer3.6.2 der genannten Verordnung ein Wirkstoff, der gemäß der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 als mutagener Stoff der Kategorie1A oder 1B eingestuft ist, nicht genehmigt werden darf; in der Erwägung, dass unter Nummer3.6.4 des genannten Anhangs vorgesehen ist, dass ein Wirkstoff, der gemäß der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie1A oder 1B eingestuft wird, nur genehmigt werden darf, wenn die „Rückstände des betreffenden Wirkstoffs [...] in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel18 Absatz1 Buchstabeb der Verordnung (EG) Nr.396/2005 festgelegten Standardwert nicht übersteigen“; in der Erwägung, dass unter Nummer3.6.5 des genannten Anhangs vorgesehen ist, dass ein Wirkstoff, der endokrinschädliche Eigenschaften besitzt, nur genehmigt werden darf, wenn die „Rückstände des betreffenden Wirkstoffs [...] in Nahrungs- und Futtermitteln den gemäß Artikel18 Absatz1 Buchstabeb der Verordnung (EG) Nr.396/2005 festgelegten Standardwert nicht übersteigen“; in der Erwägung, dass in Artikel18 Absatz1 Buchstabeb der Verordnung (EG) Nr.396/2005 ein Standardwert von 0,01mg/kg festgelegt ist;

T.in der Erwägung, dass in Artikel3 Absatz2 Buchstabeg der Verordnung (EG) Nr.396/2005 festgelegt ist, dass „Einfuhrtoleranz“ einen für eingeführte Erzeugnisse festgelegten MRL-Wert bezeichnet, wenn „die Verwendung dieses Wirkstoffs in einem Pflanzenschutzmittel an einem bestimmten Erzeugnis in der Gemeinschaft aus anderen Gründen als dem Schutz der öffentlichen Gesundheit für das spezifische Erzeugnis und die spezifische Verwendung nicht zugelassen ist“; in der Erwägung, dass Carbendazim diese Kriterien nicht erfüllt, da es aufgrund seiner Einstufung als mutagener Stoff der Kategorie1B und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie1B in der Union nicht mehr zugelassen werden darf; in der Erwägung, dass Thiophanat-methyl diese Kriterien ebenfalls nicht erfüllt, da es als endokriner Disruptor (T-Modalität) ermittelt wurde, der gemäß den in der Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission festgelegten wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften für den Menschen von Bedeutung ist;

U.in der Erwägung, dass im Rahmen des Lebensmittelrechts gemäß Artikel5 Absatz1 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 eines oder mehrere der allgemeinen Ziele eines hohen Maßes an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen sowie des Schutzes der Verbraucherinteressen, einschließlich lauterer Handelsgepflogenheiten im Lebensmittelhandel, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Schutzes der Tiergesundheit, des Tierschutzes, des Pflanzenschutzes und der Umwelt verfolgt werden;

V.in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20.Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch – eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“(15) ankündigte, dass die EU „den weltweiten Übergang zu nachhaltigen Agrar- und Lebensmittelsystemen im Einklang mit den Zielen dieser Strategie und den Zielen für nachhaltige Entwicklung unterstützen [wird]“, und dass „die EU [mit dieser Strategie] beim Setzen globaler Maßstäbe eine Schlüsselrolle spielen [kann]“; in der Erwägung, dass die Kommission in der Strategie ausdrücklich erklärt hat, dass es auch eine „Voraussetzung für ein nachhaltigeres EU-Lebensmittelsystem ist [...], dass unsere Handelspartner zunehmend nachhaltigere Verfahren anwenden“, und dass die EU, um „einen schrittweisen Übergang zum Einsatz sichererer Pflanzenschutzmittel zu fördern, [...] erwägen [wird], die Einfuhrtoleranzen für Stoffe, auf die die Ausschlusskriterien zutreffen und die ein hohes Risiko für die menschliche Gesundheit bergen, unter Einhaltung der WTO-Regeln auf der Grundlage einer Risikobewertung zu überarbeiten“;

W.in der Erwägung, dass die Kommission die Umwelt und die europäischen Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Informationen schützen und dabei die Verpflichtungen und rechtlichen Möglichkeiten nutzen muss, die in den Verordnungen (EG) Nr.396/2005 und (EG) Nr.178/2002 vorgesehen sind, um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt sicherzustellen;

X.in der Erwägung, dass die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger in der EU durch die vorgeschlagenen MRL-Werte nicht geschützt wird und sie daher gegen die Verordnungen (EG) Nr.396/2005 und (EG) Nr.178/2002 verstoßen;

Y.in der Erwägung, dass keine MRL-Werte für Wirkstoffe festgelegt werden sollten, die aus gesundheitlichen Gründen in der EU nicht zugelassen sind; in der Erwägung, dass daher weder Einfuhrtoleranzen für Thiophanat-methyl festgelegt werden sollten, da es als endokriner Disruptor ermittelt wurde, noch für Carbendazim, da es als mutagener Stoff der Kategorie1B und als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie1B eingestuft wurde;

Z.in der Erwägung, dass durch die Praxis der Festlegung hoher MRL-Werte dazu beigetragen wird, dass bei Landwirten in der Union und Landwirten in Drittländern mit zweierlei Maß gemessen wird, da Landwirte aus Drittländern die betreffenden Lebensmittel weiterhin unter Verwendung von Carbendazim und Thiophanat-methyl erzeugen und in die Union ausführen können, wodurch ein Wettbewerbsnachteil für die Landwirte in der Union entsteht; in der Erwägung, dass der Einsatz dieser Pestizide andererseits die Gesundheit der Arbeitskräfte in der Landwirtschaft, die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen und die Umwelt in den Erzeugerländern gefährdet;

1.lehnt die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ab;

2.vertritt die Auffassung, dass der Entwurf der Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnungen (EG) Nr.396/2005 und (EG) Nr.178/2002 sowie der Verordnung (EG) Nr.1107/2009, einschließlich ihres AnhangsII Nummern3.6.2, 3.6.4 und 3.6.5, vereinbar ist;

3.fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Verordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

4.fordert die Kommission auf, dem Ausschuss einen neuen Entwurf einer Verordnung vorzulegen, mit dem alle MRL-Werte für Carbendazim und Thiophanat-methyl für alle Anwendungen auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden, und Anträge auf Einfuhrtoleranzen abzulehnen;

5.beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

(1) ABl. L70 vom 16.3.2005, S.1.
(2) ABl. L309 vom 24.11.2009, S.1.
(3) ABl. L31 vom 1.2.2002, S.1.
(4) EFSA reasoned opinion on the toxicological properties and maximum residue levels (MRLs) for the benzimidazole substances carbendazim and thiophanate-methyl (Mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zu den toxikologischen Eigenschaften und den Höchstgehalten an Rückständen für die Benzimidazol-Stoffe Carbendazim und Thiophanat-methyl), EFSA Journal 2021, Band19 Ausgabe8: e06773, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6773.
(5) EFSA updated reasoned opinion on the toxicological properties and maximum residue levels (MRLs) for the benzimidazole substances carbendazim and thiophanate-methyl (Aktualisierte mit Gründen versehene Stellungnahme der EFSA zu den toxikologischen Eigenschaften und den Höchstgehalten an Rückständen für die Benzimidazol-Stoffe Carbendazim und Thiophanat-methyl), EFSA Journal 2024, Band22 Ausgabe2: e8569, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8569.
(6) EFSA conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance carbendazim (Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Carbendazim), EFSA Journal 2010, Band8 Ausgabe5: 1598, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2010.1598.
(7) EFSA Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance thiophanate-methyl (Schlussfolgerungen der EFSA zum Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Thiophanat-methyl), EFSA Journal 2018; Band16 Augabe1: e05133, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5133.
(8) EFSA statement on the assessment of quality of data available to EFSA to derive the health‐based guidance values for carbendazim (Erklärung der EFSA zur Qualität der ihr vorliegenden Daten zur Ableitung gesundheitsbezogener Richtwerte für Carbendazim), EFSA Journal 2024; Band22 Ausgabe5: e8756, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8756.
(9) RAC opinion proposing harmonised classification and labelling at EU level of carbendazim (ISO); methyl benzimidazol-2-ylcarbamate (Stellungnahme des Ausschusses für Risikobeurteilung mit dem Vorschlag einer harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung auf EU-Ebene für Carbendazim (ISO); Methylbenzimidazol-2-ylcarbamat), https://www.echa.europa.eu/documents/10162/5eb9760e-6c73-7f2c-1226-98d92ed847d1.
(10) ABl. L184 vom 17.7.1999, S.23.
(11) Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (ABl. L353 vom 31.12.2008, S.1).
(12) Verordnung (EG) Nr.1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1907/2006 (ABl. L353 vom 31.12.2008, S.1).
(13) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19.April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr.1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L101 vom 20.4.2018, S.33).
(14) https://ec.europa.eu/transparency/comitology-register/screen/documents/089880/5/consult?lang=de
(15) .

Letzte Aktualisierung: 14. November 2024Rechtlicher Hinweis-Datenschutzbestimmungen