Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2024 über die Einsetzung eines ständigen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung und eines ständigen Ausschusses für öffentliche Gesundheit ()
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,
–unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 15.Januar 2014 über die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse(1),
–gestützt auf die Artikel212, 218 und 219 seiner Geschäftsordnung,
1.beschließt, einen ständigen Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung einzusetzen und den Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung außer Kraft zu setzen; beschließt, die Zuständigkeiten des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten entsprechend zu ändern;
2.beschließt, dass der ständige Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung für die Integration und Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Verteidigung der EU zuständig sein soll, wobei hierzu unter anderem Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Europäischen Verteidigungsagentur, der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, der Kontrolle der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), der europäischen Verteidigungsindustrie sowie –wenn sie zu den Zielen der GSVP und damit zusammenhängenden ausschließlich verteidigungspolitischen Maßnahmen der Europäischen Union beiträgt– der Finanzierung der europäischen Verteidigungsindustrie gehören;
3.beschließt, einen ständigen Ausschuss für öffentliche Gesundheit einzusetzen und den Unterausschuss für öffentliche Gesundheit außer Kraft zu setzen; beschließt, den Namen und die Zuständigkeiten des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit entsprechend zu ändern;
4.beschließt, AnlageVI seiner Geschäftsordnung wie folgt zu ändern:
(1)In TeilI erhält Absatz1 Nummer1 folgende Fassung:"„1. die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP);“"
(2)Folgender Teil wird eingefügt:"„Ia. Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung
Der Ausschuss ist zuständig für die Förderung, Durchführung und Überwachung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der damit zusammenhängenden ausschließlich verteidigungspolitischen Maßnahmen der Union gemäß Artikel42 Absatz2 des Vertrags über die Europäische Union, wobei dies unter anderem Folgendes betrifft:
1.
die Entwicklungen, die die territoriale Unversehrtheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten und die Sicherheit der Unionsbürgerinnen und -bürger bedrohen,
2.
die Fähigkeiten und Mittel für außerhalb der Union durchgeführte zivile und militärische GSVP-Missionen, ergänzende Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) sowie andere Haushaltslinien und Finanzierungsinstrumente, durch die der GSVP-Rahmen unmittelbar unterstützt oder dazu beigetragen wird,
3.
die Umsetzung und regelmäßige Überprüfung strategischer Entscheidungen und Maßnahmen im Verteidigungsbereich,
4.
die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union, die zu einer Gemeinsamen Verteidigungsunion führt, und die Angleichung der GSVP-Instrumente an andere Finanzierungsinstrumente, Rechtsvorschriften und Strategien der Union,
5.
die Fähigkeiten zur Überwachung und Abwehr hybrider Bedrohungen von außerhalb der Union– einschließlich Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland, Cyberabwehr und damit zusammenhängender Fragen wie des Schutzes weltraumgestützter Ressourcen und der Sicherheit kritischer Infrastrukturen im Verteidigungsbereich– im Rahmen der GSVP und der damit verbundenen ausschließlich verteidigungspolitischen Maßnahmen der Union,
6.
die Verteidigungsfähigkeiten, die Abwehrbereitschaft und die Resilienz der Union und ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich verteidigungsspezifischer Forschung, Entwicklung und Innovation, gemeinsamer Produktion und Lebenszyklusmanagement,
7.
die Maßnahmen, Tätigkeiten und Instrumente im Zusammenhang mit der unionsweiten industriellen Integration und Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zur Verwirklichung eines Binnenmarkts für Verteidigung,
8.
die Infrastruktur für militärische Mobilität, die für die Verteidigungsbereitschaft der Union und ihrer Mitgliedstaaten von Bedeutung ist, und die Kapazitäten zum Schutz dieser Infrastruktur vor Bedrohungen aus dem Ausland, wobei dies nicht im Zusammenhang mit TEN-V-bezogenen Projekten und Verkehrsinfrastruktur mit doppeltem Verwendungszweck gilt, bei denen der Ausschuss neben dem federführenden Ausschuss für Verkehr und Tourismus bei Bedarf mitberatend tätig wird,
9.
die parlamentarische Kontrolle der verteidigungsspezifischen institutionellen Strukturen und Agenturen der Union, insbesondere
–
der Generaldirektion des Militärstabs der EU,
–
des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs,
–
der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA),
–
der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ),
–
des Satellitenzentrums der Europäischen Union im Rahmen der GSVP und bei der Errichtung der Europäischen Verteidigungsunion und
–
der GSVP-Struktur des Europäischen Auswärtigen Dienstes,
10.
Initiativen, Programme und Strategien, soweit sie darauf abzielen, die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung zu stärken und die industrielle Zusammenarbeit im Verteidigungsbereich zu konsolidieren, die auf die ausschließlich militärische Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die einschlägigen Kapazitäten der Union abzielt,
11.
je nach Inhalt und Anwendungsbereich verteidigungsspezifische internationale Übereinkünfte über Sicherheit und Verteidigung, die externe Dimension der Terrorismusbekämpfung, Cyberabwehr, Waffenausfuhren und -kontrolle, Abrüstung und Nichtverbreitung,
12.
die Beziehungen zu den Partnern der Union im Bereich der Sicherheit und Verteidigung, einschließlich der NATO, der Abteilung der Vereinten Nationen für Friedenseinsätze, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und anderer internationaler Organisationen, sowie zu interparlamentarischen Gremien in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung fallen,
13.
die politische Kontrolle der Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO und der möglichen künftigen Delegationen mit Zuständigkeiten im Bereich Sicherheit und Verteidigung und die Abstimmung mit ihrer Arbeit,
14.
multilaterale Rahmen für Belange im Zusammenhang mit Sicherheit, Waffenausfuhren und -kontrolle sowie Nichtverbreitung, die externe Dimension der Terrorismusbekämpfung, bewährte Verfahren zur Verbesserung der Wirksamkeit von Sicherheit und Verteidigung und die rechtlichen und institutionellen Entwicklungen der Union in diesen Bereichen innerhalb der Grenzen der GSVP und der damit verbundenen ausschließlich verteidigungspolitischen Maßnahmen der Union,
15.
regelmäßige gemeinsame Konsultationen, Sitzungen und Konferenzen zum Informationsaustausch mit dem Rat, dem Europäischen Auswärtigen Dienst und der Kommission im Rahmen der Zuständigkeiten des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung.“
"
(3)TeilVIII erhält folgende Fassung:"„VIII. Ausschuss für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit
Der Ausschuss ist zuständig für
1.
die Umwelt- und Klimapolitik sowie Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf
a)
den Klimawandel, die Anpassung an den Klimawandel, Klimaresilienz und Klimavorsorge,
b)
die Umweltpolitik zum Schutz der öffentlichen Gesundheit,
c)
die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers, die Behandlung und Wiederverwertung von Abfällen, Lärmemissionen und den Schutz der biologischen Vielfalt,
d)
Chemikalien, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Pestizide und Rückstandshöchstgehalte sowie Kosmetika,
e)
die nachhaltige Entwicklung,
f)
die internationalen und regionalen Maßnahmen und Übereinkommen zum Schutz der Umwelt,
g)
die Sanierung von Umweltschäden,
h)
den Zivilschutz,
i)
die Europäische Umweltagentur und die Europäische Chemikalienagentur,
2.
die Fragen der Lebensmittelsicherheit, darunter insbesondere
a)
die Kennzeichnung und die Sicherheit von Lebensmitteln,
b)
die veterinärrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren sowie die amtsärztliche Kontrolle von Lebensmitteln und ihrer Produktionsstätten,
c)
die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie die Direktion für Gesundheits- und Lebensmittelaudits und -analysen der Kommission.“
"
(4)Folgender Teil wird eingefügt:"„VIIIa. Ausschuss für öffentliche Gesundheit
Der Ausschuss ist zuständig für Fragen der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit
1.
Arzneimitteln und Medizinprodukten,
2.
Programmen und spezifischen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit,
3.
der Gesundheitskrisenvorsorge und -reaktion,
4.
psychischer Gesundheit und Patientenrechten,
5.
den Gesundheitsaspekten des Bioterrorismus,
6.
der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten,
7.
den Beziehungen zur Weltgesundheitsorganisation in den genannten Bereichen.“
"
5.beschließt, dass der ständige Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung und der ständige Ausschuss für öffentliche Gesundheit jeweils 43Mitglieder haben;
6.beschließt, dass der ständige Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung nach dem Grundsatz der guten und loyalen Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen und insbesondere mit dem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten zusammenarbeitet;
7.beschließt unter Bezugnahme auf die Beschlüsse der Konferenz der Präsidenten vom 30.Juni 2019 und 9.Januar 2020 über die Zusammensetzung der Vorstände der Ausschüsse und der Unterausschüsse, dass die Vorstände des ständigen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung und des ständigen Ausschusses für öffentliche Gesundheit jeweils aus bis zu vier stellvertretenden Vorsitzenden bestehen können;
8.beschließt, dass dieser Beschluss am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft tritt;
9.beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.