Protokoll (2024–2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (Entschließung)
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 2. April 2025 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss– im Namen der Europäischen Union– des Protokolls (2024-2029) zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (12475/2024 – C10-0108/2024 – )
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (12475/2024),
–unter Hinweis auf das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau (2024-2029) (12189/2024)(1),
–unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel43 Absatz2 und Artikel218 Absatz6 Unterabsatz2 Buchstabea Zifferv des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C10-0108/2024),
–unter Hinweis auf die unverbindlichen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) für die Sicherung der nachhaltigen kleinen Fischerei im Spannungsfeld von Ernährungssicherheit und Armutsbekämpfung (SSF-Leitlinien),
–unter Hinweis auf die von der Kommission in Auftrag gegebene Veröffentlichung mit dem Titel „Evaluation and analysis of the Sustainable Fisheries Partnership Agreements“ (Bewertung und Analyse der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei) von 2023(2),
–unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom (3). April 2025 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates,
–unter Hinweis auf die haushaltspolitische Bewertung durch den Haushaltsausschuss,
–gestützt auf Artikel107 Absatz2 seiner Geschäftsordnung,
–unter Hinweis auf die Stellungnahme des Entwicklungsausschusses,
–unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A10-0040/2025),
A.in der Erwägung, dass das allgemeine Ziel des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und Guinea-Bissau darin besteht, die Zusammenarbeit im Bereich Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau im Interesse beider Parteien zu vertiefen, indem eine nachhaltige Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen in der Fischereizone von Guinea-Bissau bei gleichzeitiger Entwicklung des Fischereisektors Guinea-Bissaus und seiner blauen Wirtschaft gefördert werden;
B.in der Erwägung, dass die Nutzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) im Rahmen des vorangegangenen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei als insgesamt zufriedenstellend angesehen wird;
C.in der Erwägung, dass Wissenschaftler vor einer Überfischung der unter ständigem Druck stehenden pelagischen Arten in dieser Region warnen(4);
D.in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau vor dem Hintergrund anderer zwischen der EU und Drittländern geschlossener partnerschaftlicher Abkommen über nachhaltige Fischerei von erheblicher Bedeutung ist und dass es in Bezug auf die eingesetzten Mittel derzeit das zweitwichtigste Abkommen dieser Art ist und den zusätzlichen Vorteil bietet, dass es eines von lediglich drei Abkommen ist, die Zugang zu gemischten Fischereien ermöglichen;
E.in der Erwägung, dass das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau für die Zusammenarbeit mit Guinea-Bissau bei Maßnahmen der internationalen Meerespolitik sowie zur Stärkung der Zusammenarbeit in Foren wie regionalen Fischereiorganisationen (RFO) und bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) eine wichtige Rolle spielt;
F.in der Erwägung, dass Guinea-Bissau eines der ärmsten, instabilsten und am wenigsten entwickelten Länder der Region ist und der Beitrag der Fischerei Guinea-Bissaus zum Wohlstand des Landes sehr gering ist (3% des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2018(5)), die im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei als finanzielle Gegenleistung für den Zugang zu den Ressourcen ausbezahlten Mittel jedoch einen erheblichen Beitrag zu den öffentlichen Finanzen des Landes leisten werden;
G.in der Erwägung, dass der handwerkliche Fischfang nicht ausreicht, um die lokalen Märkte zu versorgen; in der Erwägung, dass die Überfischung kleiner pelagischer Arten im Hinblick auf die Ernährungssicherheit der örtlichen Bevölkerung nach wie vor eine drängende Problematik darstellt; in der Erwägung, dass einer der Hauptfaktoren, die zur Überfischung dieser Bestände in der Region beitragen, die gestiegene Erzeugung von Fischmehl ist, wozu überwiegend kleine pelagische Arten entweder in Fischmehlfabriken an Land oder direkt auf Fabrikschiffen verarbeitet werden; in der Erwägung, dass keine Transparenz darüber herrscht, wer diese Fischmehlwerke beliefert und wer ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind;
H.in der Erwägung, dass der Ex-post- und Ex-ante-Bewertung von 2023 zufolge 97% der Fänge in der Fischereizone Guinea-Bissaus außerhalb des Landes angelandet werden(6);
I.in der Erwägung, dass die finanzielle Gegenleistung der EU gegenüber dem vorangegangenen Protokoll von 11,6Mio.EUR auf 12,5Mio.EUR pro Jahr in Bezug auf den jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen und von 4Mio.EUR auf 4,5Mio.EUR pro Jahr in Bezug auf die Unterstützung für die Fischereipolitik Guinea-Bissaus erhöht wurde;
J.in der Erwägung, dass es während der Laufzeit des Protokolls hinsichtlich der Fangmöglichkeiten einen Übergang von einem auf dem Fischereiaufwand (gemessen in Bruttoregistertonnen– BRT) beruhenden System zu einem System mit Fangbeschränkungen (gemessen in Tonnen– TAC) geben wird; in der Erwägung, dass dieser Übergang mit der Einführung eines elektronischen Systems zur Übertragung von Fangdaten und zur Verarbeitung dieser Daten einhergehen sollte;
K.in der Erwägung, dass während der Laufzeit des Protokolls den Flotten aus der EU folgende Fangmöglichkeiten eingeräumt werden: 3700BRT für Garnelenfänger/Froster, 3500BRT für Frostertrawler, Fischfänger und Tintenfischfänger und 0BRT für Trawler für kleine pelagische Arten, 28Thunfisch-Wadenfänger/Froster und Langleinenfischer und 13Angel-Thunfischfänger für weit wandernde Arten;
L.in der Erwägung, dass das erste Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Guinea-Bissau auf das Jahr 1980 zurückgeht; in der Erwägung, dass das vorangegangene Protokoll zu dem Abkommen am 14.Juni 2024 auslief; in der Erwägung, dass die Ergebnisse im Bereich des Aspekts „Entwicklungszusammenarbeit“ in den bisherigen Abkommen (d.h. die Unterstützung des Fischereisektors) im Allgemeinen nicht zufriedenstellend waren; in der Erwägung, dass dennoch Fortschritte bei der Beobachtung, Kontrolle und Überwachung der Fischerei sowie bei den Hygieneinspektionen und der Mitarbeit von Guinea-Bissau in regionalen Fischereiorganisationen verzeichnet wurden;
M.in der Erwägung, dass die branchenbezogene Zusammenarbeit mit den lokalen Küstengemeinschaften verstärkt werden muss, um die Entwicklung der lokalen Fischerei und der damit verbundenen Wirtschaftszweige und Tätigkeiten besser zu fördern, sodass sichergestellt wird, dass ein größerer Anteil des Mehrwerts, der durch die Nutzung der natürlichen Ressourcen des Landes erwirtschaftet wird, in Guinea-Bissau verbleibt; in der Erwägung, dass die Kommission die Überwachung verbessern und sicherstellen sollte, dass die branchenbezogene Zusammenarbeit besser auf die lokalen Bedürfnisse ausgerichtet ist und die Unterstützung wirksam zur nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern beiträgt, und dass sie außerdem transparente Informationen darüber bereitstellen sollte, wie und wo die Unterstützung verwendet wird;
N.in der Erwägung, dass es für die Entwicklung des Fischereisektors in Guinea-Bissau erforderlich ist, grundlegende Infrastruktur wie Häfen, Anlandestellen, Lager und Verarbeitungsbetriebe zu schaffen, die entweder noch fehlen oder von anderen, mit der Union konkurrierenden Drittländern gebaut werden, damit die Anlandung von in den Gewässern Guinea-Bissaus gefangenen Fischen attraktiv wird;
O.in der Erwägung, dass 2021 die Dekade der Vereinten Nationen für Ozeanwissenschaft im Dienste der nachhaltigen Entwicklung (2021-2030) begonnen hat; in der Erwägung, dass Drittländer dazu ermutigt und dabei unterstützt werden müssen, eine tragende Rolle in Bezug auf das Wissen über Ressourcen und Ökosysteme zu spielen; in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten diesbezüglich eine unterstützende Funktion übernehmen sollten;
P.in der Erwägung, dass seit vielen Jahren der Handel mit Fischereierzeugnissen aus Guinea-Bissau mit der EU dadurch verhindert wird, dass das Land nicht in der Lage ist, die von der EU geforderten Hygienemaßnahmen einzuhalten; in der Erwägung, dass das größte Hindernis für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Guinea-Bissau in die Europäische Union die Verzögerung bei dem Zertifizierungsverfahren des Analyselabors am Zentrum für angewandte Fischereiforschung Guinea-Bissaus (CIPA) ist; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Guinea-Bissaus und die Kommission bei dem Zertifizierungsverfahren zusammenarbeiten, um das Verbot aufzuheben;
Q.in der Erwägung, dass in der Präambel des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei erstmals auf die SSF-Leitlinien verwiesen wird und damit die handwerkliche Fischerei unter Berücksichtigung ihres Beitrags zur Ernährungssicherheit und zur Armutsbekämpfung geschützt werden soll;
R.in der Erwägung, dass es für Guinea-Bissau angebracht wäre, sicherzustellen, dass ein größerer Anteil des Mehrwerts aus der Nutzung der Fischereiressourcen in der guinea-bissauischen Fischereizone im Land verbleibt; in der Erwägung, dass die EU die staatlichen Stellen vor Ort dazu anhalten sollte, diese Empfehlung auf EU-Schiffe wie auch auf ausländische Flotten anzuwenden, die in der Fischereizone von Guinea-Bissau operieren;
S.in der Erwägung, dass im Fischereisektor von Guinea-Bissau leider nur in begrenztem und geringem Umfang direkt Arbeitsplätze geschaffen werden, selbst wenn es um lokale Besatzungsmitglieder der Schiffe und Frauen, die im Fischereisektor arbeiten und ihren Lebensunterhalt damit bestreiten, geht; in der Erwägung, dass ein erheblicher Teil der Unterstützung des Fischereisektors verwendet werden sollte, um die handwerkliche Fischerei, die in der Verarbeitung tätigen Frauen und den lokalen Handel zu unterstützen;
T.in der Erwägung, dass im Vergleich zum vorangegangenen Protokoll die Zahl der auf den Flotten aus der EU anzuheuernden Seeleute erheblich gestiegen ist; in der Erwägung, dass sich die Reeder der EU-Schiffe bemühen müssen, weitere guinea-bissauische Seeleute anzuheuern; in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Guinea-Bissaus allerdings ihrer Verpflichtung nachkommen sollten, eine indikative Liste qualifizierter Seeleute, die auf EU-Schiffen angeheuert werden sollen, zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten; in der Erwägung, dass eine Förderung im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors für die Ausbildung lokaler Seeleute im Einklang mit den Standards der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) gewährt werden kann;
U.in der Erwägung, dass die Kommission nach der Paraphierung des Protokolls gemeinsam mit dem Rat eine Änderung von Nummer4 des KapitelsVIII des Anhangs des Protokolls („Lohnzahlungen für die Seefischer“), mit der das Wort „Lohn“ durch das Wort „Lohnzahlungen“ ersetzt wurde, mit Zustimmung der staatlichen Stellen Guinea-Bissaus für gültig erklärt hat;
V.in der Erwägung, dass bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei in den Hoheitsgewässern Guinea-Bissaus Fortschritte erzielt wurden, indem die Überwachungsmechanismen der guinea-bissauischen ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) verstärkt wurden, insbesondere jene in der Zuständigkeit des nationalen Amts für Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten, das auch über eine Beobachtertruppe und Patrouillenschnellboote verfügt; in der Erwägung, dass bestehende Lücken, vor allem in Bezug auf das satellitengestützte Schiffsüberwachungssystem (VMS), noch geschlossen werden müssen;
W.in der Erwägung, dass der Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer für die Strafverfolgung unerlässlich ist, um illegale Fischerei aufdecken, verborgene Netzwerke offenlegen und die von diesen Aktivitäten profitierenden Einzelpersonen und Unternehmen durch Nachverfolgung der Gewinnströme ermitteln zu können;
X.in der Erwägung, dass die Fortschritte bei der Charakterisierung der Grundfischbestände in der AWZ Guinea-Bissaus gemäß der jüngsten Ex-post- und Ex-ante-Bewertung vom Juli 2023 nicht ausreichen, um den höchstmöglichen Dauerertrag zu erreichen;
Y.in der Erwägung, dass Guinea-Bissau eines der 13Länder ist, auf die das Projekt der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur „Verbesserung der regionalen Fischereipolitik im westlichen Afrika (PESCAO)“ ausgerichtet ist, ein Projekt das mittels Beschluss C(2017)2951 der Kommission vom 28.April 2017 angenommen wurde und unter anderem darauf abzielt, IUU-Fischerei zu verhindern und durch eine verbesserte Beobachtung, Kontrolle und Überwachung auf nationaler und regionaler Ebene stärker gegen diese Art der Fischerei vorzugehen;
Z.in der Erwägung, dass die Einbeziehung früherer Empfehlungen des Parlaments in das derzeitige Protokoll nicht vollkommen zufriedenstellend war;
AA.in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in allen Phasen aufs Genaueste über die Verfahren unterrichtet werden muss, die das Protokoll, dessen etwaige Änderung oder dessen Verlängerung betreffen;
1.weist auf die Bedeutung hin, die das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau sowohl für Guinea-Bissau als auch für die in der Fischereizone von Guinea-Bissau tätigen Flotten aus der EU hat; betont, dass es im Bereich Fischerei Raum für eine wirkungsvollere Zusammenarbeit zwischen der EU und Guinea-Bissau gibt, und bekräftigt seine Forderung an die Kommission, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, damit das neue Protokoll zur Umsetzung dieses Abkommens weiterreichender ist als die vorherigen, sodass mithilfe dieses partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei in der lokalen Fischerei ein insgesamt zufriedenstellender Entwicklungsstand und ein Mehrwert für die Küstengemeinschaften erreicht wird, was zu deren Ernährungssicherheit und Souveränität beiträgt, und das Abkommen mit den Vorgaben im Einklang steht, die im 14.Ziel für nachhaltige Entwicklung (SDG) „Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen“ genannt werden;
2.begrüßt die neue Sozialbestimmung, die die Kommission in das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei aufgenommen hat; weist auf die darin enthaltenen wichtigen Grundsätze hin, die unter anderem gleiche Arbeitsbedingungen für Seeleute betreffen, auch für Fischer aus Ländern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten, die auf EU-Schiffen arbeiten, und ist der Ansicht, dass dieses Protokoll bei seiner Umsetzung wirksam überwacht werden sollte;
3.betont, dass es wichtig ist, über einen strukturierten Rahmen für die Zusammenarbeit mit Guinea-Bissau im Bereich Fischerei zu verfügen, der außerdem eine bessere Zusammenarbeit und Koordinierung der gemeinsamen Anstrengungen in den Bereichen internationale Meeresdiplomatie und internationale Meerespolitik ermöglicht;
4.fordert die Kommission auf, ein ambitionierteres Partnerschaftsabkommen auszuarbeiten, durch das die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen, die auf dem afrikanischen Kontinent nachhaltig verarbeitet werden, erleichtert wird, sofern die Ernährungssicherheit der lokalen Bevölkerung dadurch nicht beeinträchtigt wird;
5.vertritt die Ansicht, dass die Ziele des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau in unterschiedlichem Maße erreicht wurden und dass zwar EU-Schiffen in der Fischereizone Guinea-Bissaus durch das Abkommen bedeutende Fangmöglichkeiten eröffnet wurden und werden, und die europäischen Reeder diese Fangmöglichkeiten in hohem Maße genutzt haben, sich allerdings für die lokale Fischerei– die sich insgesamt unzureichend oder unbefriedigend entwickelt hat– kaum vergleichbare Ergebnisse feststellen lassen;
6.setzt sich dafür ein, dass die Infrastruktur ausgebaut wird und die Fischereierzeugnisse so genutzt werden, dass greifbare Ergebnisse für die lokale und handwerkliche Fischerei erzielt werden, wobei ihre Bedürfnisse Vorrang haben und der Ausbau der Infrastruktur und der Marktzugang unterstützt werden sollten;
7.spricht sich dafür aus, die Sensibilisierung voranzutreiben und sämtliche mögliche Akteure des Fischereisektors Guinea-Bissaus in den gesamten Prozess eines Abkommens– von der Ausarbeitung über den Abschluss bis zur Umsetzung– einzubeziehen, auch beim Einsatz der Unterstützung des Fischereisektors, und betont, dass die Teilhabe sämtlicher möglicher Akteure gestärkt werden muss und dass den lokalen Kooperativen, Vertretern lokaler handwerklicher Fischer und Küstengemeinschaften besondere Bedeutung zukommt;
8.betont, dass in Artikel3 des Protokolls eine Nichtdiskriminierungsklausel enthalten ist, nach der sich Guinea-Bissau verpflichtet, anderen ausländischen Flotten, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus tätig sind, dieselben Merkmale haben und dieselben Arten befischen, keine günstigeren technischen Bedingungen zu gewähren; fordert die Kommission auf, die von der EU geschlossenen Fischereiabkommen, die für die Fischereizone Guinea-Bissaus gelten, aufmerksam zu verfolgen und kontinuierlich zu überwachen; unterstützt den Vorsorgeansatz der Kommission bei der Festsetzung der TACs für Trawler für kleine pelagische Arten auf 0BRT, fragt sich jedoch, ob die Interessenträger in der Lage sein werden, eine gleichartige Verpflichtung für Flotten unter der Flagge von Drittländern, auch für solche unter der Flagge von Guinea-Bissau, durchzusetzen, auch angesichts des Risikos, dass gegen die IUU-Fischerei-Verordnung(7) verstoßen wird;
9.fordert die Kommission auf, für eine bessere Umsetzung der IUU-Fischerei-Verordnung zu sorgen, indem sie sich mit der mangelnden Transparenz im Fischereisektor Guinea-Bissaus befasst, die unter anderem auf Billigflaggen, Flag hopping, komplexe Unternehmensstrukturen und das Fehlen öffentlich zugänglicher Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern zurückzuführen ist; fordert Guinea-Bissau auf, der Kommission die verfügbaren Informationen über Schiffe oder Unternehmen mit aus der EU stammenden Eigentümern zu übermitteln;
10.weist darauf hin, dass die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei die Ernährungssicherheit und die Lebensgrundlagen der Menschen in Küstenländern sowie die Ökosysteme der Ozeane gefährdet; stellt mit Besorgnis fest, dass sich Guinea-Bissau rasch immer mehr zu einem Billigflaggenland entwickelt; ist besorgt darüber, dass der Kampf gegen die IUU-Fischerei durch mangelnde Transparenz in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse von Fischereifahrzeugen in Ländern, in denen ein erhöhtes Risiko besteht, dass IUU-Fischerei betrieben wird, behindert wird;
11.weist die Mitgliedstaaten erneut auf ihre Verpflichtung hin, etwaige Verstöße gegen die EU-Fischereivorschriften durch ihrer Gerichtsbarkeit unterstehende Staatsangehörige, auch jene, die Schiffe unter der Flagge von Drittländern besitzen, zu untersuchen und zu ahnden; appelliert an die Mitgliedstaaten, ihre Zusammenarbeit und den Informationsaustausch sowohl innerhalb der EU als auch mit Drittländern zu verbessern, um Verstöße gegen die Fischereivorschriften aufzudecken, und fordert, dass sie zusammenarbeiten, damit verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängt werden; weist auf die Anforderungen an die Mitgliedstaaten gemäß der IUU-Fischerei-Verordnung in Bezug auf Staatsangehörige hin, die IUU-Fischereitätigkeiten unterstützen oder sich daran beteiligen, einschließlich der Pflichten in Bezug auf die wirtschaftlichen Eigentümer;
12.betont, dass das BIP Guinea-Bissaus in hohem Maße von seinen Meeresressourcen abhängt; hebt hervor, dass die Fischerei zwar 15% der gesamtstaatlichen Einnahmen ausmacht, Fisch und Meeresfrüchte jedoch nicht in die EU ausgeführt werden können, da die für die Ausfuhr erforderlichen Gesundheits- und Hygieneanforderungen nicht erfüllt werden, und dass Schätzungen zufolge lediglich 3% der Fänge von ausländischen Schiffen in Guinea-Bissau auch in Guinea-Bissau angelandet werden;
13.weist darauf hin, dass die handwerkliche Fischerei einen erheblichen Beitrag zur Ernährungssicherheit leistet, da Fisch die Hauptquelle für Eiweiß und zu einem erschwinglichen Preis erhältlich ist; betont daher, dass es wichtig ist, dass der Zugang zu pelagischen Arten der handwerklichen Fischerei vorbehalten bleibt, bei der für den Verzehr bestimmte Fische gefangen werden; weist erneut auf die Verantwortung der EU hin, durch ihre Abkommen Anreize für diese Maßnahmen zu schaffen;
14.begrüßt den Beitrag der EU-Schiffe zur Ernährungssicherheit in Guinea-Bissau durch direkte Anlandungen gemäß KapitelV des Anhangs des Protokolls, die den lokalen Gemeinschaften zugutekommen und den inländischen Fischhandel und -konsum befördern; stellt mit Besorgnis fest, dass 2022 mit 94Tonnen eine geringe Menge gemeldet wurde(8); fordert in diesem Zusammenhang eine Erhöhung der Anlandungen im Rahmen des neuen Protokolls;
15.stellt fest, dass das Hauptproblem der handwerklichen Fischerei die fehlende Infrastruktur für die Anlandung, Konservierung und Verarbeitung von Fischereierzeugnissen ist; betont, dass auf lange Sicht die Ernährungssicherheit der Bevölkerung Vorrang haben muss, und hebt hervor, dass die Erhaltung nachhaltiger Fischbestände wichtig ist, um die Ernährungssicherheit der Küstengemeinschaften sicherzustellen; weist erneut darauf hin, dass 97% der Fänge in Guinea-Bissau in anderen Ländern angelandet werden; fordert europäische Schiffe daher auf, in Guinea-Bissau mindestens 2% für die lokale Bevölkerung anzulanden;
16.begrüßt, dass in der Präambel des Protokolls zwischen Guinea-Bissau und der EU erstmals in einem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei auf die SFF-Leitlinien der FAO verwiesen wird; hebt hervor, dass die Aufnahme in den Protokolltext die Entschlossenheit beider Parteien zeigt, diesem Sektor Vorrang einzuräumen; stellt jedoch fest, dass die Gemeinschaften handwerklicher Fischer in keiner Phase der Ausarbeitung des neuen Protokolls konsultiert wurden; betont, dass das Bekenntnis der EU zur Unterstützung des lokalen Fischereisektors in Guinea-Bissau bedeutet, dass sie in die Festlegung der Prioritäten für die Verwendung der Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors einbezogen werden müssen;
17.fordert die Regierung Guinea-Bissaus und die Kommission auf, die Beteiligung der von der Küstenfischerei und der handwerklichen Fischerei lebenden Gemeinschaften im Zuge der Umsetzung des neuen Protokolls, insbesondere im Vorfeld der Sitzungen des Gemischten Ausschusses, zu verbessern;
18.ist der Ansicht, dass das elektronische System zur Übertragung von Fangdaten, die Datenverarbeitung und die Überwachung der Fangtätigkeit von Schiffen eine Herausforderung im Rahmen dieses Protokolls darstellen; fordert die Kommission und Guinea-Bissau auf, umgehend eine angemessene und wirksame Umsetzung zu fördern, mit der die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des elektronischen Systems zur Übertragung von Fangdaten und der Verarbeitung dieser Daten sichergestellt wird, und weist darauf hin, dass dies unverzüglich während der Verlängerung des Protokolls geschehen muss;
19.vertritt die Auffassung, dass erhebliche Fortschritte bei der Entwicklung des guinea-bissauischen Fischereisektors, auch der damit verbundenen Wirtschaftszweige und Tätigkeiten, notwendig sind, und fordert die Kommission auf, sämtliche dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, darunter auch eine mögliche Überarbeitung und eine Stärkung des Aspekts „Unterstützung des Fischereisektors“ des Abkommens;
20.ist der Ansicht, dass die Ziele des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau nur erreicht werden können, wenn das Abkommen einen Beitrag dazu leistet, ein langfristig nachhaltiges System zur Bewirtschaftung der Fischereiressourcen Guinea-Bissaus und verantwortungsvolle sozioökonomische Regelungen zu schaffen; hält es für außerordentlich wichtig, dass die Bestimmungen des Protokolls zur Unterstützung des Fischereisektors unter Wahrung größtmöglicher Transparenz eingehalten werden, um zur vollständigen Umsetzung der nationalen Strategie für nachhaltige Fischerei beizutragen; weist darauf hin, dass es im Interesse der EU liegt, für die Bürgerinnen und Bürger Guinea-Bissaus deutlich hervorzuheben, welche langfristige, positive und strategische Funktion das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei erfüllt, wenn man bedenkt, in welch geringem Ausmaß Drittländer das Wohlergehen der lokalen Bevölkerung in den Blick nehmen; nennt in diesem Zusammenhang die folgenden Bereiche, die die EU vorrangig unterstützen sollte, indem sie die erforderliche technische und finanzielle Hilfe bereitstellt:
a)
Stärkung der institutionellen Kapazität, insbesondere der regionalen Strategien für die Fischereipolitik, um den kumulativen Auswirkungen der unterschiedlichen Fischereiabkommen Rechnung zu tragen, an denen Länder in der Region beteiligt sind;
b)
Stärkung der Kapazitäten zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten, um IUU-Fischerei zu verhindern; Bekämpfung der Risiken im Zusammenhang mit Strategien zur Umflaggung, indem die Zuweisung der Flagge an Nachhaltigkeitskriterien geknüpft wird; Ergreifen von Maßnahmen, um Praktiken der Verwendung von Billigflaggen zu verhindern und vollständige Transparenz im Laufe des gesamten Registrierungsverfahrens zu gewährleisten;
c)
Aufbau wichtiger Infrastruktur für die Fischerei und für mit ihr zusammenhängende Tätigkeiten, in Verbindung mit der Global-Gateway-Initiative, etwa von Häfen (für die industrielle und die handwerkliche Fischerei), Anlandestellen, Infrastruktur für die Lagerung und Verarbeitung von Fisch, Märkten, Vertriebs- und Vermarktungsstrukturen sowie Laboratorien für Qualitätsanalysen, damit die Anlandung von in den Gewässern Guinea-Bissaus gefangenen Fischen attraktiv wird;
d)
Stärkung der Kapazitäten der lokalen Wirtschaftsteilnehmer im Bereich der handwerklichen Fischerei, indem Fischereiverbände und Kooperativen von in der Verarbeitung und im Fischhandel tätigen Frauen unterstützt werden;
e)
Ausbildung von Fachkräften für den Fischereisektor, sowohl in der vorgelagerten Branche– darunter auch Seeleute– als auch in der nachgelagerten Branche, d.h. für die Verarbeitungsbetriebe, insbesondere für Handhabung, Hygiene und Verpackung bei der Fischverarbeitung, und Übermittlung einer Liste der Seefischer mit den erforderlichen Fähigkeiten an die Reeder, wie im Protokoll vorgesehen;
f)
Unterstützung der handwerklichen Fischerei in Bezug auf den Zugang zu Ressourcen im Einklang mit den SSF-Leitlinien der FAO und bei der Modernisierung in den Bereichen nautische Fähigkeiten, Ausrüstung an Bord und Kühlkette für die Aufbewahrung der Fänge an Land, die allesamt Grundvoraussetzungen für den Zusammenhalt der Küstengemeinschaften und ihre Selbstversorgung mit Lebensmitteln sind, sowie Organisation von Schulungen in den Bereichen Geolokalisierung, allgemeine Sicherheit und Sicherheit auf See für Kapitäne von Pirogen;
g)
Beitrag zu einem guten ökologischen Zustand der Meeresumwelt, insbesondere durch Unterstützung von Maßnahmen der Akteure vor Ort zum Einsammeln und Recycling von Müll und Fanggeräten, sowie Unterstützung der Bekämpfung von Überfischung und Förderung selektiverer Fanggeräte;
h)
Anerkennung und Aufwertung der Funktion, die Frauen und junge Menschen in der Fischerei erfüllen– unterstützend zu diesem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei– und Verbesserung der Art und Weise, wie ihre Aufgaben organisiert sind, indem die hierfür erforderlichen Voraussetzungen befördert werden, und zwar durch die Finanzierung von Schulungen für Frauen, die in Veredelungsbetrieben arbeiten, und die Schaffung der notwendigen Bedingungen, damit sie sich beruflich weiterentwickeln und Beruf und Privatleben vereinbaren können, wie angemessene Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe des Arbeitsplatzes und Unterstützung für Bildung;
i)
Erleichterung der Anlandung von Arten für den lokalen Verbrauch, um die Ernährungssicherheit der lokalen Gemeinschaften zu gewährleisten, und Sicherung des Zugangs zum Ausgangsprodukt für Frauen, die in Verarbeitung und Fischhandel tätig sind, um den lokalen Verzehr von Fisch zu sichern und zu fördern;
21.fordert mehr Transparenz in Bezug auf Tätigkeiten, die aus den Fonds zur Unterstützung des Fischereisektors finanziert werden, und dass diese proaktiv öffentlich gemacht werden, womit eine gründlichere Überwachung und eine bessere Kohärenz mit anderen Fonds für die Entwicklung der lokalen Fischerei erzielt würden, denn eine Veröffentlichung würde den Steuerzahlern in der EU und den lokalen Gemeinschaften deutlich aufzeigen, welche Wirkung diese Maßnahmen haben;
22.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, bei ihrer Kooperationspolitik und öffentlichen Entwicklungshilfe zu berücksichtigen, dass das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, einschließlich seines Mehrjahresrichtprogramms 2021-2027, und die im partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau vorgesehene Unterstützung des Fischereisektors einander ergänzen und eng aufeinander abgestimmt sein sollten, um zur Stärkung der lokalen Fischerei im Einklang mit den Regelungen der FAO beizutragen und für die Ernährungssicherheit der Küstengemeinschaften zu sorgen;
23.betont, dass die Schulung handwerklicher Fischer, insbesondere von Frauen, eine notwendige Voraussetzung für die Entwicklung des lokalen Fischereisektors ist; fordert die EU auf, die Mittel zur Unterstützung des Fischereisektors auch zu diesem Zweck einzusetzen;
24.bekundet seine Besorgnis über die zunehmende Zahl von Fischmehl- und Fischölanlagen an der westafrikanischen Küste, die auch mit Fisch aus den Gewässern von Guinea-Bissau beliefert werden; unterstreicht, dass der Fang von Futterfischen dem Grundsatz der Nachhaltigkeit und der Versorgung der örtlichen Bevölkerung mit wertvollen Eiweißquellen zuwiderläuft; begrüßt den Ausbau von Hafenanlagen und Anlandevorrichtungen in Guinea-Bissau, bringt jedoch gleichzeitig seine Sorge zum Ausdruck, dass dieser mit der Errichtung neuer Fischmehlanlagen einhergehen könnte;
25.fordert die EU auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, die regionale gemeinsame Bewirtschaftung kleiner pelagischer Arten zu unterstützen und der Überfischung ein Ende zu setzen, unter anderem durch die Schaffung einer regionalen Fischereiorganisation, die sich der gemeinsamen Bewirtschaftung dieser Bestände widmet;
26.fordert die Kommission und die staatlichen Stellen Guinea-Bissaus auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um die Bedingungen für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen aus Guinea-Bissau in die EU festzulegen, insbesondere in Bezug auf die Prüfung der vorgeschriebenen Hygienebedingungen und die Zertifizierung des Analyselabors am Zentrum für angewandte Fischereiforschung Guinea-Bissaus (CIPA), sodass das derzeitige Verbot aufgehoben, die Entwicklung der lokalen Fischerei gefördert und damit die Erreichung der Ziele des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei vorangetrieben wird;
27.vertritt die Auffassung, dass mit dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei verstärkt zur Schaffung von direkten und indirekten Arbeitsplätzen vor Ort beigetragen werden muss, und zwar sowohl von Arbeitsplätzen auf Schiffen, die im Rahmen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei operieren, als auch bei mit der Fischerei zusammenhängenden vor- und nachgelagerten Tätigkeiten; vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle spielen und aktiv am Aufbau von Kapazitäten und an Schulungsmaßnahmen beteiligt sein können, um die festgelegten Ziele zu erreichen;
28.weist auf die Einzigartigkeit der Meeres- und Küstenökosysteme Guinea-Bissaus hin, zu denen etwa Mangrovenwälder gehören, die als Kinderstube für die Fischbestände fungieren und für die es Maßnahmen und zielgerichtetes Handeln zum Schutz und zur Wiederherstellung der biologischen Vielfalt braucht; fordert die EU auf, diese Überlegungen in Bezug auf ihre Außenflotte zu berücksichtigen;
29.weist darauf hin, dass Guinea-Bissau besonders anfällig für die Auswirkungen des Klimawandels ist; fordert, dass die Meeresökosysteme erhalten, finanzielle Mittel zur Eindämmung der Küstenerosion bereitgestellt und weitreichende Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Folgen des Klimawandels für die Fischerei gemildert werden;
30.erachtet es als sinnvoll, dass Guinea-Bissau Informationen über den Nutzen der Anwendung dieses Protokolls für die lokale Wirtschaft (etwa im Hinblick auf Beschäftigung, Infrastruktur und soziale Verbesserungen) sammelt und diese in einer Datenbank zusammenträgt, damit kein Verwaltungsaufwand entsteht;
31.hält es für erforderlich, die Quantität und Qualität von Daten zu allen Fängen (Zielarten und Beifänge), zum Erhaltungszustand der Fischereiressourcen in der Fischereizone von Guinea-Bissau und allgemein zu den Auswirkungen des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei auf die Ökosysteme zu verbessern, wobei Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Kapazitäten Guinea-Bissaus zur Erhebung derartiger Daten zu verbessern; fordert die Kommission auf, das reibungslose Funktionieren der für die Überwachung der Umsetzung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zuständigen Stellen, insbesondere des Gemischten Ausschusses und des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses, zu fördern und dabei Verbände der handwerklichen Fischerei, Vereinigungen von in der Fischerei tätigen Frauen, Gewerkschaften sowie Vertreter von Küstengemeinschaften und Organisationen der guinea-bissauischen Zivilgesellschaft einzubeziehen;
32.vertritt die Ansicht, dass die Erhebung von Daten über Fänge in Guinea-Bissau unbedingt verbessert werden muss; fordert ferner eine verbesserte Übermittlung der von den VMS der EU-Schiffe generierten Daten durch den Flaggenstaat an die afrikanischen Behörden; fordert eine bessere Interoperabilität der Datensysteme nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit mit Drittländern basierend auf internationalen Standards;
33.betont, dass das BIP Guinea-Bissaus in hohem Maße von seinen Meeresressourcen abhängt; unterstreicht, dass es wichtig ist, wissenschaftliche Bewertungen der Fischbestände zu unterstützen und sicherzustellen, dass die Fangbeschränkungen und -quoten eingehalten werden, um innerhalb nachhaltiger Grenzen zu bleiben und die Erschöpfung der Meeresressourcen zu verhindern;
34.fordert die Kommission auf, dafür zu werben, dass die Unterstützung des Fischereisektors genutzt wird, um die Überwachung und Kontrolle zu verbessern und die wissenschaftliche Laborforschung von Beständen voranzutreiben, damit lokale Arbeitskräfte nach EU-Normen in den Bereichen Hygiene, Fischverarbeitung und Verpackung geschult werden; betont, dass Schulungen eine langfristige Investition in die Entwicklung der lokalen blauen Wirtschaft und des Fischhandels sowie in den Schutz lokaler Unternehmen und der Umwelt bedeuten;
35.fordert im Sinne der erforderlichen Transparenz die Veröffentlichung von aktualisierten Berichten über die Maßnahmen, die im Rahmen der Unterstützung des Fischereisektors gefördert wurden;
36.ist der Auffassung, dass im Falle der Einstellung von Fischereitätigkeiten oder der Festlegung von Fangbeschränkungen der Bedarf der lokalen Fischerei auf der Basis fundierter und strukturierter wissenschaftlicher Gutachten vorrangig behandelt werden sollte, um die Nachhaltigkeit der Ressourcen wie im Protokoll vorgesehen zu gewährleisten;
37.unterstreicht, dass die Verpflichtung hinsichtlich Überschüssen, die für EU-Schiffe gilt, die in Drittlandgewässern fischen, wichtig ist; weist darauf hin, dass zur Berechnung des verfügbaren Überschusses solide und zuverlässige Daten sowie transparente Informationen erforderlich sind; ist der Auffassung, dass die gezielte Befischung von überfischten Fischbeständen diesem Ziel zuwiderläuft;
38.teilt die Auffassung, dass es notwendig ist, den Regelungsrahmen, die Kontrolle und die Überwachung der Fischereizone Guinea-Bissaus zu verbessern und die IUU-Fischerei zu bekämpfen, insbesondere durch eine verstärkte Überwachung der Schiffe (über das VMS oder ein anderes weniger schwerfälliges und kostengünstigeres Geolokalisierungs- und Identifizierungssystem), um die Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten von Flotten, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus operieren, zu verbessern; begrüßt, dass die EU in den letzten Jahren Patrouillen auf See unterstützt hat;
39.fordert eine bessere Umsetzung von Transparenzbestimmungen, insbesondere bezogen auf die Offenlegung aller Abkommen mit Staaten oder privaten Einrichtungen, die ausländischen Schiffen Zugang zur AWZ von Guinea-Bissau gewähren; hebt hervor, dass in der Ex-post- und Ex-ante-Bewertung vom Juli 2023 festgestellt wurde, dass die Informationen über Abkommen, mit denen Zugang gewährt wird, zwar an die Kommission weitergegeben, aber nicht veröffentlicht wurden;
40.betont, dass es wichtig ist, die im partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei vorgesehenen Fangmöglichkeiten basierend auf den Grundsätzen von Gerechtigkeit, Ausgewogenheit und Transparenz sowie unter Anerkennung früherer Fangmengen und der relativen Stabilität zuzuteilen;
41.fordert die Kommission auf, die in der Transparenzbestimmung des Protokolls genannten Informationen öffentlich zugänglich zu machen;
42.hebt hervor, dass es sowohl in Bezug auf die Arten als auch auf die Qualität wesentlich ist, dass die Anlandungen von Fisch in den Häfen von Guinea-Bissau zur lokalen Verarbeitungsindustrie und zur Ernährungssicherheit beitragen; appelliert daher an die Kommission, diesen Aspekt in der nächsten Vereinbarung verstärkt zu berücksichtigen; befürwortet die Gründung nationaler Unternehmen in der industriellen Fischerei, die sich mit nationalen Flotten an der Nutzung der Fischereiressourcen, die an Land verarbeitet werden, beteiligen können;
43.fordert die Kommission auf, die Sozialpartner des Ausschusses für den sektoralen sozialen Dialog der EU für die Fischerei dafür zu sensibilisieren, dass es wichtig ist, Tarifvereinbarungen koordiniert zu treffen, um einen Mindestlohn gemäß dem Übereinkommen Nr.188 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festzusetzen, der für künftige partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei herangezogen werden kann; appelliert an die Kommission, die Ratifizierung des IAO-Übereinkommens Nr.188 durch alle Mitgliedstaaten und Drittstaaten zu fördern, und zwar insbesondere bei der Aushandlung von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei, und die Vorgaben der geltenden Übereinkommen innerhalb der IAO voranzubringen; fordert die Kommission auf, alle zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Sozialklauseln in das vom Rat erteilte Mandat für partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei bzw. in die Verhandlungen in regionalen Fischereiorganisationen aufzunehmen;
44.hebt hervor, dass es wichtig ist, die im partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei enthaltene Sozialklausel zu präzisieren, und nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, dies in der nächsten Sitzung des Gemischten Ausschusses mit Guinea-Bissau zu tun; betont, dass es wichtig ist, dass die Klausel mit dem im Sektor üblichen Vergütungsmodell im Einklang steht; fordert die Kommission auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Nummer4 des KapitelsVIII des Anhangs des Protokolls („Lohnzahlungen für die Seefischer“) in der Form zu ändern, wie sie gemeinsam mit dem Rat für gültig erklärt wurde;
45.fordert die Kommission auf, bei der Bewertung und Neuverhandlung von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zu ermitteln, ob alle Bestimmungen des KapitelsVIII des Anhangs, insbesondere die Bestimmungen hinsichtlich der tatsächlichen Lohnzahlungen an die örtlichen Fischer, wirksam umgesetzt wurden; fordert die Kommission auf, Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen, wenn nicht alle diese Bestimmungen eingehalten wurden;
46.fordert die Kommission auf, im Rahmen der Meeresdiplomatie und der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei die Umsetzung des Übereinkommens der IMO über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu thematisieren, um bessere Sicherheitsstandards am Arbeitsplatz im Fischereisektor zu fördern, und erforderlichenfalls den Aspekt der Ausbildung in die Unterstützung des Fischereisektors einzubeziehen;
47.weist erneut darauf hin, dass die Flaggenstaaten dafür verantwortlich sind, für den Sozialschutz der in ihrem Hoheitsgebiet lebenden Arbeitnehmer zu sorgen und fordert die Kommission daher auf, sich von der Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Wege der technischen Ausschüsse für die Umsetzung des Abkommens zu überzeugen;
48.fordert die Kommission auf, dem Parlament im Laufe des letzten Jahres der Anwendung des Protokolls und vor der Eröffnung der Verhandlungen über dessen Verlängerung einen umfassenden Bericht über dessen Umsetzung sowie die zur Beurteilung der Lage erforderlichen Unterlagen vorzulegen;
49.fordert die Kommission und die staatlichen Stellen Guinea-Bissaus auf, präzisere Daten über die Entwicklung der Tätigkeiten zum Fang von Futterfischen in der Region vorzulegen, insbesondere über die Tätigkeit von Schiffen aus Drittländern bzw. Nachbarländern;
50.fordert die Kommission auf, die Empfehlungen des Parlaments umfassender in das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Guinea-Bissau einzubeziehen und sie insbesondere bei den Verfahren zur Verlängerung des Protokolls zu berücksichtigen;
51.beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Guinea-Bissaus zu übermitteln.
Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei et al.: „Evaluation and analysis of the Sustainable Fisheries Partnership Agreements (SFPAs) between the EU and third countries including an in-depth analysis of the sectoral support component of the SFPAs – Final report“ (Bewertung und Analyse der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der EU und Drittländern, mit eingehender Analyse des Aspekts „Unterstützung des Fischereisektors“ der Abkommen– Abschlussbericht). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2023.
Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei: Bericht vom 10.September 2024 über die 10.Sitzung des Gemeinsamen wissenschaftlichen Ausschusses zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der EU und Guinea-Bissau.
Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei: „Évaluation rétrospective et prospective du Protocole de mise en œuvre de l’accord de partenariat dans le domaine de la pêche entre l’Union européenne et la République de Guinea-Bissau – Rapport final“ (Ex-post- und Ex-ante-Bewertung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau– Abschlussbericht). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2023.
Verordnung (EG) Nr.1005/2008 des Rates vom 29.September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr.2847/93, (EG) Nr.1936/2001 und (EG) Nr.601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr.1093/94 und (EG) Nr.1447/1999, ABl.L286, 29.10.2008, S.1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1005/oj.
Europäische Kommission, Generaldirektion Maritime Angelegenheiten und Fischerei et al.: „Évaluation rétrospective et prospective du Protocole de mise en œuvre de l’accord de partenariat dans le domaine de la pêche entre l’Union européenne et la République de Guinea-Bissau – Rapport final“ (Ex-post- und Ex-ante-Bewertung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Guinea-Bissau– Abschlussbericht). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2023.