Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 zu der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 ()
Das Europäische Parlament,
–unter Hinweis auf Artikel2 des Vertrags über die Europäische Union und auf die Artikel2, 9, 10, 19 und 216Absatz2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
–unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), insbesondere die Artikel3, 15, 20, 21, 23, 25, 26 und 47,
–unter Hinweis auf die europäische Säule sozialer Rechte, insbesondere auf Grundsatz17 über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Grundsatz3 über Chancengleichheit und Grundsatz10 über ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld und Datenschutz,
–unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das gemäß dem Beschluss2010/48/EG des Rates vom 26.November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft am 21.Januar 2011 in Kraft getreten ist(1),
–unter Hinweis auf die allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen als maßgebliche Leitlinien für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
–unter Hinweis auf den Verhaltenskodex zwischen dem Rat, den Mitgliedstaaten und der Kommission zur Festlegung interner Regelungen für die Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Union und für die Vertretung der Europäischen Union in Bezug auf das Übereinkommen(2),
–unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 2.Oktober 2015 zum ersten Bericht der Europäischen Union,
–unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention), den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte,
–unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) und das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,
–unter Hinweis auf die strategischen Untersuchungen der Europäischen Bürgerbeauftragten zu der Frage, wie die Europäische Kommission gewährleistet, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu ihren Websites haben (OI/6/2017/EA), wie die Europäische Kommission Menschen mit Behinderungen im Rahmen des Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems für EU-Bedienstete behandelt (OI/4/2016/EA), und auf ihre Entscheidung in der gemeinsamen Untersuchung in den Fällen 1337/2017/EA und 1338/2017/EA über die Zugänglichkeit für sehbehinderte Bewerber in Auswahlverfahren zur Einstellung von EU-Beamten, die vom Europäischen Amt für Personalauswahl durchgeführt werden,
–unter Hinweis auf die Agenda2030 für nachhaltige Entwicklung und die damit verbundenen Nachhaltigkeitsziele, zu deren Umsetzung sich die EU verpflichtet hat,
–unter Hinweis auf die ausdrücklichen Verweise auf Behinderungen in den Zielen für nachhaltige Entwicklung, die sich auf Bildung (SDG4), Wachstum und Beschäftigung (SDG8), Ungleichheit (SDG10), Zugänglichkeit zu menschlichen Siedlungen (SDG11) und Datenerhebung (SDG17) beziehen,
–unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul),
–unter Hinweis auf die vom Parlament angeforderte Sondierungsstellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zur Situation von Frauen mit Behinderungen,
–unter Hinweis auf die Richtlinie (EU)2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen(3),
–unter Hinweis auf die Richtlinie(EU)2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen(4),
–unter Hinweis auf die Richtlinie (EU)2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.November 2018 zur Änderung der Richtlinie2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten(5),
–unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates2000/78/EG vom 27.November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(6),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15.September 2016 zu der Anwendung der Richtlinie2000/78/EG des Rates vom 27.November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf („Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“),(7)
–unter Hinweis auf die Richtlinie(EU)2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung)(8),
–unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15.November 2010 mit dem Titel „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ (),
–unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14.Januar 2020 mit dem Titel „Ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang“ (),
–unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 2.Februar 2017 mit dem Titel „Progress Report on the implementation of the European Disability Strategy (2010–2020)“ (Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020) (SWD(2017)0029),
–unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung () und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2.April 2009(9),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16.Januar 2019 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union2017(10),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30.November 2017 zur Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen(11),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7.Juli 2016 zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung der abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen(12),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20.Mai 2015 zu der vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen angenommenen Fragenliste im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Bericht der Europäischen Union(13),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25.Oktober 2011 zu der Mobilität und Integration von Menschen mit Behinderungen und der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020(14),
–unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6.Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen(15),
–unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17.Juni 1988 zur Zeichensprache für Gehörlose(16), vom 18.November 1998 zur Gebärdensprache(17) und vom 23.November 2016 zu Gebärdensprachen und professionellen Gebärdensprachdolmetschern(18),
–unter Hinweis auf die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche des Parlaments, FachabteilungC, mit dem Titel „European structural and investment funds and persons with disabilities in the European Union“ (Europäische Struktur- und Investitionsfonds und Menschen mit Behinderungen in der Europäischen Union),
–unter Hinweis auf das Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments mit dem Titel „The European Disability Strategy 2010–2020“ (Strategie der EU zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020),
–unter Hinweis auf den Jahresbericht 2018 der Europäischen Bürgerbeauftragten,
–unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses mit dem Titel „Shaping the EU agenda for disability rights 2020‑2030“ (Gestaltung der EU-Agenda für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2020–2030),
–unter Hinweis auf den Grundrechtebericht 2019 der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA),
–unter Hinweis auf die themenspezifischen Berichte der FRA,
–unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 17.Dezember 2019 zur Strategie der EU zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020,
–unter Hinweis auf die Eurostat-Statistiken über den Zugang von Menschen mit Behinderungen zum Arbeitsmarkt und zu allgemeiner und beruflicher Bildung sowie über Armut und Einkommensunterschiede unter Menschen mit Behinderungen,
–unter Hinweis auf die Berichte und Empfehlungen der repräsentativen Organisationen von Menschen mit Behinderungen,
–unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr.1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1083/2006 des Rates(19), insbesondere auf Artikel4, 6 und 7,
–unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr.1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1080/2006(20), insbesondere auf Artikel5 Absatz9 Buchstabea,
–unter Hinweis auf die Verordnung(EU) Nr.1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung(EG) Nr.1081/2006 des Rates, insbesondere auf Artikel2 Absatz3 und Artikel8(21),
–unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr.1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1698/2005(22),
–unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
–gestützt auf Artikel132 Absatz2 seiner Geschäftsordnung,
A.in der Erwägung, dass alle Menschen mit Behinderungen als vollwertige Bürger in allen Lebensbereichen (einschließlich des Zugangs zu einem offenen Arbeitsmarkt und zur Bildung) gleiche Rechte und einen unveräußerlichen Anspruch auf Würde, Gleichbehandlung, eigenständige Lebensführung, Selbstbestimmung und uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft haben, wobei ihr Beitrag zum sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt der EU geachtet und geschätzt wird; in der Erwägung, dass in mehr als der Hälfte der Mitgliedstaaten den Menschen mit psychischen Problemen oder mit geistiger Behinderung ihr Wahlrecht vorenthalten wird;
B.in der Erwägung, dass es in der Europäischen Union schätzungsweise 100Millionen Menschen mit Behinderungen gibt(23), denen nach wie vor ihre grundlegenden Menschenrechte verwehrt werden und die täglich daran gehindert werden, ein unabhängiges Leben zu führen; in der Erwägung, dass Frauen sowohl über 60% der Menschen mit Behinderungen als auch die große Mehrheit der Betreuer bzw. Pfleger von Menschen mit Behinderungen ausmachen; in der Erwägung, dass die Zahl der Kinder mit Behinderungen aufgrund fehlender Statistiken nicht bekannt ist, jedoch etwa 15% der Gesamtzahl der Kinder in der Europäischen Union ausmachen kann; in der Erwägung, dass in einer zunehmend alternden Bevölkerung mehr Menschen an Behinderungen leiden und ein leichter zugängliches und stärker unterstützendes Umfeld, einschließlich entsprechend angepasster Dienstleistungen, benötigen;
C.in der Erwägung, dass die Union aufgrund des AEUV verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen (Artikel10), und befugt ist, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen (Artikel19);
D.in der Erwägung, dass gemäß Artikel21 und 26 der Charta Diskriminierungen wegen einer Behinderung ausdrücklich verboten und die gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu ermöglichen ist;
E.in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der erste internationale Menschenrechtsvertrag ist, der von der EU und allen ihren Mitgliedstaaten ratifiziert wurde;
F.in der Erwägung, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bekräftigt wird, dass das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen für die EU und ihre Mitgliedstaaten bei der Annahme und Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften verbindlich ist, da es ein Instrument des abgeleiteten Rechts ist(24);
G.in der Erwägung, dass die EU und mehrere Mitgliedstaaten das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nicht ratifiziert haben;
H.in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern in den vollen Genuss sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten kommen sollten, einschließlich des Rechts, nach Maßgabe des Kindeswohls und gemäß dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes in ihren Familien oder in einem familiären Umfeld aufzuwachsen; in der Erwägung, dass viele Menschen ihre Berufstätigkeit einschränken oder einstellen müssen, um Familienmitglieder mit Behinderungen zu betreuen bzw. zu pflegen; in der Erwägung, dass aus der Durchführbarkeitsstudie der Europäischen Kommission zur Kindergarantie (Zwischenbericht) hervorgeht, dass die größten Hindernisse für Kinder mit Behinderungen Probleme mit dem physischen Zugang, die Nichtanpassung von Dienstleistungen und Einrichtungen an die Bedürfnisse von Kindern und in vielen Fällen das schlichte Fehlen solcher Dienstleistungen und Einrichtungen sind; in der Erwägung, dass in derselben Studie viele Befragte Probleme mit Diskriminierung, insbesondere im Zusammenhang mit Problemen im Bereich Bildung, sowie Probleme mit der Erschwinglichkeit im Zusammenhang mit Problemen im Bereich Wohnraum angeführt haben;
I.in der Erwägung, dass die Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen weit über Diskriminierungsaspekte hinausgehen und den Weg hin zur uneingeschränkten Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle Menschen mit Behinderungen und ihre Familien in einer Gesellschaft ohne Ausgrenzung weisen;
J.in der Erwägung, dass nach der Rechtsprechung des EuGH eine Politik als mittelbar diskriminierend angesehen werden kann, wenn die angefochtene Bestimmung in der Praxis negative Folgen für einen erheblich höheren Anteil von Menschen mit Behinderungen hat; in der Erwägung, dass eine Bestimmung auch als diskriminierend angesehen wird, wenn auch nur der Verdacht besteht, dass sie von vornherein diskriminierend ist und ähnliche negative Auswirkungen haben kann;
K.in der Erwägung, dass gemäß Artikel1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu den Menschen mit Behinderungen solche Menschen zählen, die „langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können“; in der Erwägung, dass Artikel9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in dieser Hinsicht von besonderer Bedeutung ist;
L.in der Erwägung, dass im Jahr 2018 37% der Bevölkerung der EU-28 im Alter von mindestens 15Jahren berichteten, dass sie unter mäßigen oder schweren körperlichen Beeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen leiden; in der Erwägung, dass 2018 24,7% der Bevölkerung der EU-28 im Alter von mindestens 16Jahren aufgrund von gesundheitlichen Problemen langfristig leicht oder erheblich in der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeiten eingeschränkt waren; in der Erwägung, dass diese langfristige Einschränkung bei 17,7% der Betroffenen leicht und bei 7% der Betroffenen erheblich war(25);
M.in der Erwägung, dass die Belastung durch schwere chronische Krankheiten auf der Grundlage des behinderungsbereinigten Lebensjahres (DALY, disability-adjusted life year) berechnet wird; in der Erwägung, dass die Rahmenbedingungen für die Behandlung chronischer Krankheiten in der EU jedoch unterschiedlich sind und in einigen Mitgliedstaaten Teil umfassenderer Erwerbsunfähigkeitsregelungen sein können;
N.in der Erwägung, dass Eurofound darauf hinwies, dass keine Klarheit bezüglich der Aufnahme des Begriffs der (chronischen) „Krankheit“ in die Definition von Behinderung besteht(26); in der Erwägung, dass die Agentur empfiehlt, dieses Problem im Rahmen einer Überprüfung der Europäischen Strategie für Menschen mit Behinderungen zu lösen;
O.in der Erwägung, dass es im Rahmen der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 nicht gelungen ist, die Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe in sämtlichen Politikfeldern zu verankern und der besonderen Situation, Formen von Diskriminierung und Aberkennung der Rechte von Frauen und Mädchen mit Behinderungen, die Diskriminierung in vielerlei Hinsicht und andere Verletzungen ihrer Rechte erfahren, Rechnung zu tragen; in der Erwägung, dass die Auswirkungen vieler Formen von Diskriminierung Armut und die Ausgrenzung aus der Gesellschaft, der Bildung und dem Arbeitsmarkt (höhere Wahrscheinlichkeit geringbezahlter, befristeter oder prekärer Arbeitsplätze) sind, was bei Menschen mit Behinderungen, ihren Familien und ihrem Pflegepersonal für zusätzlichen Stress und psychologische Belastung sorgt; in der Erwägung, dass die Gleichbehandlung durch positive Maßnahmen und politische Strategien für Frauen mit Behinderungen, Mütter bzw. Väter von Kindern mit Behinderungen, Alleinerziehende mit Behinderungen oder Alleinerziehende von Kindern mit Behinderungen gewährleistet werden kann; in der Erwägung, dass zu einem bereichsübergreifenden Ansatz für die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen beigetragen werden kann, indem in die geplante Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach2020 eine Geschlechterperspektive aufgenommen wird;
P.in der Erwägung, dass im Jahr2018 etwa 28,7% der Menschen mit Behinderungen in Europa (ab 16Jahren) von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht waren(27);
Q.in der Erwägung, dass zwar Artikel19 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen besagt, dass „[d]ie Vertragsstaaten dieses Übereinkommens [...] das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen [anerkennen], mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und [...] wirksame und geeignete Maßnahmen [treffen], um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern“, aber immer noch 800000Menschen mit Behinderungen das Wahlrecht in der EU verweigert wird;
R.in der Erwägung, dass taubblinde Menschen an einer besonderen zweifachen Behinderung leiden, die sensorische Schwächen des Seh- und Hörvermögens vereint und somit die volle Teilhabe an der Gemeinschaft einschränkt und besondere Probleme beispielsweise beim Zugang zu Kommunikation, Information, Mobilität und sozialen Interaktionen verursacht;
S.in der Erwägung, dass finanzielle Leistungen bei einer Behinderung als staatliche Unterstützung zu betrachten sind, die Menschen dabei helfen soll, die aufgrund ihrer Behinderung bzw. gesundheitlichen Verfassung bestehenden Hürden zu überwinden, damit sie in vollem Maße an der Gesellschaft teilhaben können, und die, falls erforderlich, auch als Einkommensersatzleistungen dienen;
T.in der Erwägung, dass gemäß Artikel9 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen geeignete Maßnahmen mit dem Ziel getroffen werden müssen, dass Menschen mit Behinderungen, insbesondere Mädchen und Frauen, tatsächlich Zugang zur physischen Umwelt, zu Verkehrsmitteln, zu Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, sowie zu sonstigen Einrichtungen und Diensten haben, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen bzw. für sie bereitgestellt werden;
U.in der Erwägung, dass mit der im Juni2019(28) verabschiedeten Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige erstmals auf Unionsebene der Anspruch auf einen Pflegeurlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr für jeden Arbeitnehmer eingeführt wurde;
V.in der Erwägung, dass die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 („die Strategie“) sowohl in der EU als auch darüber hinaus als Rahmen für Politik- und Rechtsetzungsvorschläge zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen dient;
W.in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen immer noch nicht uneingeschränkt an der Gesellschaft teilhaben und ihre Rechte wahrnehmen; in der Erwägung, dass im Einklang mit Artikel29 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen nur erreicht werden kann, wenn sichergestellt wird, dass sie am politischen und öffentlichen Leben teilhaben können, wo sie oft unterrepräsentiert sind;
X.in der Erwägung, dass die Strategie nicht an neu entstehende Politikbereiche angepasst wurde und beispielsweise weder mit der Agenda2030, zu deren Umsetzung sich die EU und alle ihre Mitgliedstaaten verpflichtet haben, noch mit der europäischen Säule sozialer Rechte in Einklang gebracht wurde;
Y.in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen in der COVID-19-Krise mit erheblichen Schwierigkeiten und Verletzungen ihrer Rechte konfrontiert sind, beispielsweise mit Beeinträchtigungen bei der persönlichen Betreuung, Pflege und Unterstützung, ungleichem Zugang zu bzw. dem vollständigen Ausschluss von gesundheitsbezogenen Informationen und Gesundheitsleistungen einschließlich der Notfallversorgung, einem Mangel an allgemeinen Informationen in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, die verständlich und einfach dargestellt werden, auch in zugänglichen, barrierefreien und nutzbaren Formaten, einem Mangel an Vorsorgemaßnahmen in Heimen, ungleichem Zugang zu den von Bildungseinrichtungen angebotenen Alternativen, d. h. Fern- und Online-Unterricht, und einer Zunahme der Fälle von häuslicher Gewalt; in der Erwägung, dass die Pandemie in den kommenden Monaten erneut aufflammen könnte und die genannten Probleme erneut auftreten könnten;
Z.in der Erwägung, dass die Strategie nicht alle Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen abdeckt;
AA.in der Erwägung, dass die Kommission bislang keine umfassende Querschnittsprüfung der EU-Rechtsvorschriften durchgeführt hat, die nötig wäre, um für eine vollständige Harmonisierung gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sorgen;
AB.in der Erwägung, dass mit der Strategie nur begrenzte Fortschritte erzielt wurden;
AC.in der Erwägung, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen in vielen Politikbereichen der EU nicht durchgängig einbezogen wurden;
AD.in der Erwägung, dass es immer noch neue und überarbeitete Rechtsvorschriften ohne jegliche Bezugnahmen auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und auf die Barrierefreiheit gibt; in der Erwägung, dass Barrierefreiheit eine Voraussetzung für eine selbstständige Lebensführung und Teilhabe ist; in der Erwägung, dass die EU als Vertragsstaat des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verpflichtet ist, bei der Ausarbeitung und Anwendung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen für eine enge Einbeziehung und aktive Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und sie vertretenden Organisationen zu sorgen, und zwar unter Berücksichtigung unterschiedlicher Konzepte von Behinderungen;
AE.in der Erwägung, dass es für Menschen mit Behinderungen unbedingt erforderlich ist, uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu haben, was nach wie vor schwierig ist, da die derzeitige Beschäftigungsquote bei 50,6% liegt (53,3% bei Männern und 48,3% bei Frauen mit Behinderungen), während sie bei Personen ohne Behinderungen 74,8% beträgt(29), und die Arbeitslosenquote bei Personen im Alter von 20–64Jahren mit Behinderungen bei 17% und bei Angehörigen derselben Altersgruppe ohne Behinderungen bei 10% liegt, was bedeutet, dass viele Menschen mit Behinderungen kein eigenständiges, aktives Leben führen können; in der Erwägung, dass ein erheblicher Anteil der jährlich vier Millionen Obdachlosen an Behinderungen leidet; in der Erwägung, dass es bei den Daten große Unterschiede je nach der Art der Behinderung und der benötigten Unterstützung gibt;
AF.in der Erwägung, dass Arbeitgeber unterstützt werden müssen und ihnen nahegelegt werden muss, dafür zu sorgen, dass die Stellung von Menschen mit Behinderungen von der Bildung bis zur Beschäftigung durchweg gestärkt wird; in der Erwägung, dass daher die Aufklärung von Arbeitgebern ein Mittel gegen Diskriminierung ist, wenn als Folge Menschen mit Behinderungen eingestellt werden;
AG.in der Erwägung, dass Maßnahmen am Arbeitsplatz von wesentlicher Bedeutung für die Förderung der psychischen Gesundheit und die Vorbeugung von psychischen Erkrankungen und psychosozialen Behinderungen sind;
AH.in der Erwägung, dass zu den Maßnahmen zur Bewältigung des demografischen Wandels auch angemessene Maßnahmen gehören müssen, damit Menschen mit Behinderungen beschäftigt und in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden; in der Erwägung, dass dazu nicht nur vorbeugende Maßnahmen in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz gehören, sondern auch Maßnahmen mit dem Schwerpunkt auf der Rehabilitation und Teilhabe nach einer Krankheit oder einem Unfall;
AI.in der Erwägung, dass Teilhabe nur vollständig erzielt werden kann, wenn zahlreiche Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen einbezogen werden und wenn alle unterschiedlichen Interessenträger in sinnvoller Weise konsultiert werden, wobei unterschiedliche Konzepte von Behinderungen zu beachten sind;
1.würdigt die Fortschritte, die mit der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010–2020 bei der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erzielt wurden; fordert die Kommission auf, an die bislang erzielten Errungenschaften anzuknüpfen, indem sie ihr Engagement für die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch eine ehrgeizige Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen nach2020 („Strategie für die Zeit nach2020“) weiter verstärkt;
2.weist erneut darauf hin, dass der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinen abschließenden Bemerkungen kritisiert hat, dass sich der Lebensstandard von Menschen mit Behinderungen aufgrund der von der EU und den Mitgliedstaaten angenommenen Sparmaßnahmen verschlechtert hat, was zu einem Anstieg der Armut und vermehrter sozialer Ausgrenzung und zu Kürzungen bei sozialen Diensten und der Unterstützung für Familien und gemeindenahen Diensten geführt hat;
3.weist darauf hin, dass sich der Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen angesichts der prekären Situation von Menschen mit Behinderungen in der gegenwärtigen Migrationskrise in der EU zutiefst besorgt gezeigt hat, insbesondere, weil Flüchtlinge, Migranten und Asylsuchende mit Behinderungen in der EU unter Bedingungen interniert werden, bei denen sie nicht angemessen unterstützt und auch keine angemessenen Anpassungen vorgenommen werden; fordert die Kommission daher auf, diesen Missstand zu beheben, indem Leitlinien an die Agenturen und Mitgliedstaaten der EU ausgegeben werden, die deutlich machen, dass restriktive Maßnahmen bei der Inhaftierung von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Migration und Asylanträgen gegen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verstoßen;
4.ist insbesondere in Sorge um junge Menschen mit Behinderungen und Menschen mit Behinderungen, die über einen längeren Zeitraum arbeitslos sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, auf deren vorrangige Eingliederung in den Arbeitsmarkt hinzuarbeiten, beispielsweise im Rahmen der Jugendgarantie;
5.fordert die Kommission auf, eine umfassende, ehrgeizige und auf lange Sicht ausgelegte Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach2020 vorzulegen, die
a)
eindeutig benannte prioritäre Bereiche enthält, die alle Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen abdecken, den Allgemeinen Bemerkungen des Ausschusses zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen entsprechen, einschließlich der Begriffsbestimmung der zentralen Begriffe – insbesondere einer gemeinsamen Bestimmung des Begriffs „Behinderung“ auf Unionsebene –, und zwar in allen Bereichen der EU-Politik, und die den 2015 angenommenen abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen an die EU Rechnung tragen,
b)
ambitionierte, eindeutige und messbare Zielvorgaben enthält, einschließlich einer Liste geplanter Maßnahmen mit einem klaren Zeitrahmen und zugeteilten Ressourcen in den folgenden Bereichen: Gleichstellung, Teilhabe, Freizügigkeit und unabhängige Lebensführung, Barrierefreiheit, Beschäftigung und Ausbildung, Bildung und Kultur, Armut und soziale Ausgrenzung, Maßnahmen mit Außenwirkung, Schutz vor Gewalt und Missbrauch, durchgängige Berücksichtigung von Behinderungen und Sensibilisierung,
c)
festgelegte Zeitrahmen und Zeitvorgaben für die Umsetzung umfasst,
d)
der Vielfalt von Menschen mit Behinderungen und ihren Bedürfnissen gerecht wird, auch mit gezielten Maßnahmen,
e)
unter durchgängiger Berücksichtigung der Rechte aller Menschen mit Behinderungen bei allen politischen Maßnahmen und in allen Bereichen gestaltet wird,
f)
unter Anerkennung und Berücksichtigung der mehrfachen und sich überschneidenden Formen der Diskriminierung formuliert wird, die Menschen mit Behinderungen erfahren,
g)
eine kindgerechte Vorgehensweise umfasst,
h)
die Einstufung der Gleichstellung der Geschlechter als Querschnittsaufgabe gewährleistet,
i)
auf erwachsene Menschen mit Behinderungen ausgerichtet ist, und das unter besonderer Berücksichtigung der Menschen mit geistigen Behinderungen und ihrer Zukunft nach dem Tod der Pflegeperson,
j)
auf einem geeigneten und hinreichend ausgestatteten Überwachungsmechanismus mit eindeutigen Bezugswerten und Indikatoren beruht,
k)
die Verbindung verschiedener Politikbereiche auf Unionsebene und die Anpassungsfähigkeit der Strategie an neue Politikbereiche und Herausforderungen über die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hinaus fördert, z.B. Digitalisierung und neue Technologien, Automatisierung und künstliche Intelligenz,
l)
mit anderen Initiativen und Strategien der EU kohärent ist und Folgemaßnahmen zu der Strategie Europa2020 und Initiativen im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte und des Fahrplans für ein soziales Europa umfasst,
m)
die Zuweisung angemessener Mittel für die Umsetzung und Überwachung der Strategie für die Zeit nach2020 vorsieht, einschließlich eines angemessenen Budgets für den EU-Rahmen für das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, womit die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der EU fallen, d.h. bei Rechtsvorschriften und Maßnahmen sowie bei der öffentlichen Verwaltung der EU, gefördert, geschützt und überwacht wird,
n)
die Zusammenarbeit mit Behörden, Unternehmen, Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene fördert, damit die Strategie für die Zeit nach2020 richtig umgesetzt wird,
o)
der durchgängigen Berücksichtigung des gleichberechtigten Zugangs zu Diensten für Menschen mit Behinderungen gerecht wird, einschließlich des Zugangs zu Gesundheit, Bildung und Beschäftigung, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Wohnungssektor, Kultur, Sport und Freizeit und anderen Bereichen, indem die Hemmnisse für die soziale Teilhabe beseitigt werden und die Grundsätze des universellen Designs auf die Infrastruktur und digitale Investitionen in der EU Anwendung finden,
p)
gewährleistet, dass die wirksame Förderung und Unterstützung der Sozialwirtschaft zu den Prioritäten der Strategie gehören;
6.betont, dass die Strategie für die Zeit nach2020 und die Rahmenbedingungen für Menschen mit chronischen Krankheiten kohärent sein müssen, auch in Bezug auf Maßnahmen zur Beschäftigungsförderung, wobei in Erwägung zu ziehen ist, dass Strategien für Menschen mit Behinderungen nicht unbedingt immer deren Bedürfnisse berücksichtigen;
7.betont, wie wichtig eine ganzheitliche Definition und Anwendung des Begriffs Barrierefreiheit sind und welchen Wert das als Grundlage für die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen gemäß dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der dazugehörigen Allgemeinen Bemerkung Nr.2 hat, indem den vielfältigen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung getragen wird und universelles Design als Grundsatz der EU gefördert wird;
8.fordert die Mitgliedstaaten auf, sämtliche Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit uneingeschränkt umzusetzen und durchgehend zu überwachen, darunter den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit(30), die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste , das Telekommunikationspaket und die Richtlinie über Barrierefreiheit im Internet(31) sowie einschlägige Vorschriften zum Verkehr und zu den Fahr- und Fluggastrechten; besteht darauf, dass die Überwachung nicht mittels Selbstbewertung durchgeführt werden sollte, sondern von einer unabhängigen Stelle unter Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Umsetzung zu fördern und einen Europäischen Ausschuss für Barrierefreiheit einzurichten, der die Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit überwacht;
9.fordert die Kommission auf, den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit als Grundlage für die Annahme eines soliden Unionsrahmens für eine barrierefreie und integrative Umgebung mit vollständig barrierefreien öffentlichen Räumen, Diensten, einschließlich öffentlicher Verkehrs-, Kommunikations- und Finanzdienstleistungen und bebauter Umgebung, zu verwenden; fordert die Kommission auf, zur Verhinderung weiterer Diskriminierung die Fahr- und Fluggastrechte zu stärken;
10.fordert die Kommission auf, die Vorschriften für die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) und den Internationalen Luftverkehrsverband (IATA) zu überarbeiten, damit die Rechte von Fluggästen mit Behinderungen in Bezug auf die Sicherheit der Unversehrtheit ihres Körpers und ihrer persönlichen Gegenstände während des Fluges und in Bezug auf die Anerkennung der Notwendigkeit zusätzlicher Sitzplätze für einen persönlichen Assistenten oder für Personen, die liegend befördert werden, geschützt sind;
11.weist erneut darauf hin, dass für die Erfüllung aller Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit eine ausreichende Finanzierung auf EU-Ebene sowie auf nationaler und lokaler Ebene erforderlich ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Investitionen zu fördern, damit für Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen in der physischen und digitalen Welt gesorgt wird;
12.ist besorgt darüber, dass die Vorbedingung, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Vorfeld der Auftragsvergabe auf Barrierefreiheit zu achten, auf nationaler Ebene bislang nicht ausreichend umgesetzt wurde; empfiehlt daher, ein Portal nach dem Vorbild der umweltorientierten Auftragsvergabe mit allen notwendigen Leitlinien für die Barrierefreiheit einzurichten;
13.fordert die Kommission auf, gemeinsam mit dem EuGH Kommunikations- und Barrierefreiheitsstrategien auszuarbeiten, damit Menschen mit Behinderungen Zugang zum Justizsystem der EU haben;
14.hebt hervor, dass die Strategie für die Zeit nach-2020 auf einer bereichsübergreifenden, umfassenden Überarbeitung aller Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU beruhen sollte, damit für eine uneingeschränkte Angleichung an die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gesorgt ist; fordert, dass die Strategie eine überarbeitete Zuständigkeitserklärung unter Einbeziehung aller Politikbereiche umfasst, in denen die EU Rechtsvorschriften erlassen oder nicht verbindliche Maßnahmen ergriffen hat, die sich auf Menschen mit Behinderungen auswirken, und dass darin Rechtsetzungsvorschläge mit Durchführungs- und Überwachungsmaßnahmen unterbreitet werden;
15.fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass ein geschlechtsspezifischer und intersektioneller Ansatz zur Bekämpfung der vielfältigen Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen verfolgt wird; betont, dass in allen Bereichen, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens von Istanbul fallen, bzw. wann immer dies angezeigt ist, nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten erhoben werden sollten, um die Formen intersektioneller Mehrfachdiskriminierung von Frauen und Mädchen mit Behinderungen zu ermitteln; fordert die Kommission nachdrücklich auf, im Rahmen der Strategie für die Zeit nach2020 einen konsolidierten Vorschlag vorzulegen und wirkungsvolle Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt – einschließlich sexueller Belästigung und Missbrauch – gegen Frauen und Kinder mit Behinderungen zu ergreifen, die auf Familien, Gemeinden, Fachkräfte und Einrichtungen abzielen; fordert die Europäische Union und diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, mit Nachdruck auf, das Übereinkommen von Istanbul zu ratifizieren;
16.fordert, dass in der Strategie für die Zeit nach2020 eine interinstitutionelle Struktur für die Überwachung ihrer Umsetzung entwickelt wird, wobei die Verfahren im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(32) Anwendung finden sollen; betont, dass Anlaufstellen für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen in allen Organen und Agenturen der EU vorhanden sein sollten und dass die zentrale Anlaufstelle im Generalsekretariat der Kommission eingerichtet werden muss; betont, dass Anlaufstellen für Menschen mit Behinderungen mit einem angemessenen interinstitutionellen Mechanismus unterstützt werden müssen, damit die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in den Organen und Agenturen der EU koordiniert wird; betont, dass es einen interinstitutionellen Mechanismus gibt, um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Parlament und dem Rat zu erleichtern, wobei sich die jeweiligen Präsidenten zu Beginn eines jeden Mandats treffen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Organe der EU als öffentliche Verwaltungen das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in jeder Hinsicht einhalten müssen;
17.fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Strategie für die Zeit nach2020 unter der engen, sinnvollen und systematischen Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Familienangehörigen und Organisationen auszuarbeiten und sicherzustellen, dass die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung, Überwachung und Bewertung der Strategie für die Zeit nach2020 eng mit ihnen zusammenarbeitet, indem sie unter anderem angemessene Mittel bereitstellt und für einen entsprechenden Kapazitätsaufbau sorgt;
18.fordert die Kommission auf, die Strategie alle drei Jahre zu überarbeiten, wobei der EU-Rahmen für das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen eine klar definierte Rolle spielen sollte, und Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen (sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene) systematisch und aktiv einzubeziehen;
19.hält es für geboten, dass die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen kontinuierlich überwacht wird; fordert in diesem Zusammenhang
a)
die Erhebung – unter gesetzlich festgelegten Sicherheitsvorkehrungen – robuster aufgeschlüsselter Daten, die nach Art der Behinderung, Alter, Geschlecht und nach Faktoren, die für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und für die Beseitigung der Hindernisse für Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung ihrer Rechte von Bedeutung sind, aufgeschlüsselt sind;
b)
die Zuweisung von Ressourcen in angemessener Höhe für den EU-Überwachungsrahmen für das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, damit seine Aufgaben selbstständig und hinreichend erfüllt werden können;
c)
einen flexiblen Mechanismus, mit dem Anreize für die optimale Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gesetzt werden können, etwa die Access City Awards und
d)
einschlägige Initiativen auf nationaler Ebene;
20.fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Strategie für die Zeit nach 2020 insbesondere den garantierten Zugang zu Beschäftigung und Berufsausbildung, inklusiver Bildung, erschwinglichen hochwertigen Gesundheitsdiensten, digitalen Diensten und sportlichen Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen fördert, indem unter anderem sichergestellt wird, dass angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz getroffen werden, dass Menschen mit Behinderungen eine Vergütung in gleicher Höhe erhalten wie Arbeitnehmer ohne Behinderungen und dass alle andere Arten der Diskriminierung am Arbeitsplatz vermieden oder verhindert werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt weiterzuentwickeln und/oder besser umzusetzen und Menschen mit Behinderungen, die in geschützten Werkstätten arbeiten, als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes anzuerkennen und sicherzustellen, dass sie Anspruch auf denselben sozialen Schutz haben wie andere Arbeitnehmer; fordert die Kommission auf, die Entwicklung von Qualitätsrahmen für Praktika zu fördern und Ausbildungsmöglichkeiten durch Lehrlingsausbildungen für Menschen mit Behinderungen zu fördern und zu entwickeln; fordert die Kommission auf, in künftige Berichte bewährte Verfahren aufzunehmen, damit Arbeitgeber Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Thema Behinderung effektiv umsetzen können; fordert die Kommission auf, inklusive Unternehmen anzuerkennen, zu fördern und zu schützen, um dauerhafte Beschäftigung für Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt zu schaffen; betont das Potenzial sozialwirtschaftlicher Unternehmen und Organisationen zur Erleichterung der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt; fordert die Kommission auf, für die Sozialwirtschaft gezielte Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds bereitzustellen;
21.betont, dass es von grundlegender Bedeutung ist, ein hohes Niveau an Dienstleistungen und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; hält es daher für notwendig, Mindeststandards auf EU-Ebene festzulegen, um sicherzustellen, dass alle Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen erfüllt werden;
22.fordert die Kommission auf, die Richtlinie über die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung zu überarbeiten, um sie mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Einklang zu bringen, damit der Zugang zu erschwinglicher und hochwertiger grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung für Menschen mit Behinderungen sichergestellt wird;
23.fordert die Mitgliedstaaten auf, den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu geschlechtsspezifischen Gesundheitsdiensten, einschließlich gesundheitsbezogener Rehabilitation und gegebenenfalls Langzeitpflege, sicherzustellen;
24.ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen uneingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung haben müssen, die auf ihre jeweiligen Bedürfnisse zugeschnitten ist, einschließlich gynäkologischer Beratung, ärztlicher Untersuchungen, Beratung hinsichtlich der Familienplanung und angepasster Unterstützung während einer Schwangerschaft; fordert die EU nachdrücklich auf, diese Dienste bei der Umsetzung der Strategie für die Zeit nach 2020 zu berücksichtigen;
25.betont, dass taubblinde Menschen eine zusätzliche Betreuung durch Fachleute mit Spezial- und Fachkenntnissen sowie Dolmetscher für Taubblinde benötigen; fordert die Mitgliedstaaten auf, den rot-weißen Stock als Symbol des taubblinden Fußgängers anzuerkennen, um die Sichtbarkeit von taubblinden Menschen im Verkehr zu verbessern;
26.fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Personen, denen die Rechts- und Geschäftsfähigkeit aberkannt wurde, alle Rechte ausüben können, die in Verträgen und Rechtsvorschriften der Europäischen Union verankert sind;
27.stellt mit Bedauern fest, dass die derzeitigen europäischen Maßnahmen in Bezug auf die Rechte des Kindes weder in ausreichendem Maße eine umfassende, auf Rechten basierende Strategie für Jungen und Mädchen mit Behinderungen enthält noch Garantien zum Schutz ihrer Rechte, und dass diese Aspekte in den Strategien zugunsten von Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend angegangen oder durchgängig berücksichtigt werden;
28.fordert die Kommission auf, den Zugang schutzbedürftiger Kinder zu grundlegenden Dienstleistungen und sozialen Rechten (insbesondere Gesundheitsversorgung, Bildung, frühkindliche Erziehung und Betreuung, Ernährung und Wohnen) zu verbessern;
29.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die EU bei der Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen eine Führungsrolle einnimmt, und die Ratifizierung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen weltweit voranzutreiben; fordert die Sachverständigengruppe der Kommission für Gleichstellungspolitik unter der Aufsicht des für Gleichheitspolitik zuständigen Mitglieds der Kommission auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen in sämtlichen einschlägigen Rechtsvorschriften, Beschlüssen, politischen Maßnahmen und Programmen der EU systematisch zu berücksichtigen; fordert nachdrücklich die uneingeschränkte Einbeziehung der Behindertenrechtsperspektive in alle Aspekte der europäischen Säule sozialer Rechte, in die Gleichstellungsstrategie, unter besonderer Berücksichtigung der Bekämpfung von Gewalt, in Erasmus+ und die Jugendgarantie, in den Mechanismus für einen gerechten Übergang, in die Kindergarantie, in das bevorstehende Grünbuch über das Altern, in das Europäische Semester und in die EU-Außenpolitik, und betont, dass eine Garantie der Rechte von Menschen mit Behinderungen benötigt wird, um Menschen mit Behinderungen in Beschäftigung, Praktika, vermittelte Arbeitsstellen und Weiterbildung zu verhelfen; erinnert die Kommission daran, dies auch innerhalb der EU-Organe zu überwachen;
30.fordert die Kommission auf, eine Bewertung der Herausforderungen in Bezug auf und der Verstöße gegen die Rechte von Menschen mit Behinderungen während der COVID-19-Pandemie, der von den Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Pandemie ergriffenen Maßnahmen sowie der Lücken und Mängel in den Rechtsvorschriften auszuarbeiten; fordert die Kommission auf, in der Strategie für Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 einschlägige und spezifische Hilfs- und Eindämmungsmaßnahmen vorzuschlagen, um solche Mängel zu beheben und in Zukunft zu verhindern; weist darauf hin, dass solche Maßnahmen auf der Grundlage von Konsultationen mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenen Familienangehörigen oder Organisationen sowie mit dem Netzwerk des Europäischen Parlaments für die Rechte von Menschen mit Behinderungen entwickelt werden müssen;
31.fordert die Sachverständigengruppe der Kommission auf, systematische Konsultationen mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen einzurichten und beizubehalten;
32.betont, dass das Recht, unabhängig zu leben und Teil der Gemeinschaft zu sein, von wesentlicher Bedeutung für die Verwirklichung vieler anderer Rechte ist, die in dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verankert sind, einschließlich Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Autonomie und Freiheit, Rechtsfähigkeit und Freizügigkeit;
33.fordert die Kommission auf, den Übergang von institutioneller und/oder segregierender Pflege zu Unterstützung in der lokalen Gemeinschaft, einschließlich persönlicher Hilfe und inklusiver (sowohl allgemeiner als auch maßgeschneiderter) Dienste, bei allen politischen Instrumenten und Initiativen der EU aktiv zu fördern; fordert die Kommission ferner auf, dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Fortschritte bei der Deinstitutionalisierung als Indikator in den sozialpolitischen Anzeiger der EU aufgenommen werden;
34.fordert die Mitgliedstaaten auf, die Teilhabe zu fördern, indem sie den Prozess der Deinstitutionalisierung innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens beschleunigen und durch Dritte getroffene Entscheidungen durch unterstützte Entscheidungsfindung ersetzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Deinstitutionalisierung niemals dazu führt, dass Menschen mit Behinderungen obdachlos werden, weil es keinen angemessenen bzw. zugänglichen Wohnraums gibt;
35.fordert die Kommission auf, einen entschiedenen Standpunkt zu der Tatsache zu vertreten, dass die allgemeine Verfügbarkeit von (allgemeinen) Diensten in der lokalen Gemeinschaft für den Übergang von institutioneller Pflege zu Leben in der Gemeinschaft von wesentlicher Bedeutung ist;
36.fordert die Kommission auf, die Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu fördern;
37.fordert die Kommission auf, Maßnahmen auf EU-Ebene zu entwickeln, um sicherzustellen, dass alle Menschen mit Behinderungen ihre Freizügigkeit ausüben und gleichberechtigt mit anderen Freizügigkeit genießen und im Ausland arbeiten können;
38.fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Mittel im Einklang mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen verwendet werden und dass sie nicht zum Bau oder zur Modernisierung institutioneller Betreuungseinrichtungen oder irgendeiner anderen Art von Einrichtung, die leicht zu einer Institution werden könnte, oder zu Projekten, an denen Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Angehörigen und Organisationen nicht konstruktiv beteiligt sind, beitragen und nicht in Strukturen investiert werden, die für Menschen mit Behinderungen unzugänglich sind;
39.fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die EU-Mittel nicht zu unethischer Forschung oder zu der unfreiwilligen Sterilisation oder der Verletzung der Fortpflanzungsrechte von Menschen mit Behinderungen beitragen;
40.fordert die Kommission auf, anzuerkennen, dass Personen mit geistigen und psychosozialen Behinderungen besonders anfällig für experimentelle Ansätze und Behandlungen sind, die keine solide wissenschaftliche Grundlage haben und erheblichen Schaden anrichten können.
41.beharrt darauf, dass EU-Mittel darauf abzielen sollten, inklusive und barrierefreie Umgebungen, Dienste, Verfahren und Geräte zu fördern, wobei ein universeller Designansatz verfolgt und Deinstitutionalisierung gefördert werden sollte, einschließlich einer starken Unterstützung für persönliche Hilfe und ein unabhängiges Leben; fordert die Kommission auf, Initiativen zu fördern, durch die sichergestellt wird, dass die aus EU-Mitteln finanzierten Unterstützungsdienste den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen; betont, dass Mittel aktiv in die Forschung investiert werden sollten, um bessere und kostengünstigere unterstützende Technologien für Menschen mit Behinderungen zu entwickeln; fordert, dass Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Angehörigen und Organisationen in allen von der EU finanzierten Programmen aktiv berücksichtigt werden;
42.fordert den Europäischen Rechnungshof auf, zu prüfen, ob von der EU finanzierte Chancen bei Menschen mit Behinderungen ankommen;
43.fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass alle mit EU-Mitteln in Drittländern geförderten Projekte und Infrastrukturmaßnahmen für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen zugänglich sind und dass EU-Mittel in die Umsetzung und Überwachung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und den Aufbau der Kapazitäten von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, investiert werden;
44.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Strategie der EU und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten vollständig mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung und der Agenda 2030 der Vereinten Nationen vereinbar sind, die einen wichtigen globalen Rahmen für Maßnahmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit, Gleichstellung und Inklusion darstellen, darunter Behinderung als horizontales Thema in den Zielen für nachhaltige Entwicklung 4, 8, 10, 11 und 17;
45.fordert die Kommission auf, unabhängig von einer neuen Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen eine führende Rolle zu übernehmen, wenn es darum geht, im auswärtigen Handeln die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung dergestalt umzusetzen, dass Menschen mit Behinderungen integriert werden, indem ein klarer, transparenter und inklusiver Fahrplan zur Verwirklichung dieser Ziele erstellt wird;
46.begrüßt die kürzlich verabschiedete Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und insbesondere die Einführung eines Pflegeurlaubs von fünf Arbeitstagen pro Jahr; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie zügig umzusetzen, und fordert sie auf, über die darin festgelegten Mindestanforderungen hinauszugehen, unter anderem durch die Einführung des Rechts auf bezahlten Vaterschafts-, Eltern- und Pflegeurlaub; legt den Mitgliedstaaten nahe, Regelungen in Bezug auf das Recht auf Pflegeurlaub, Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub und flexible Arbeitsregelungen einzuführen, die auf die besonderen Bedürfnisse von Eltern in besonders schwierigen Situationen zugeschnitten sind, beispielsweise Eltern mit Behinderungen oder Eltern von Kindern mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen; fordert alle Mitgliedstaaten auf, eine ausreichende Unterstützung – sowohl finanzieller als auch professioneller Art – für Menschen zu gewährleisten, die sich um ihre Angehörigen mit Behinderungen kümmern, die im selben Haus leben; betont, dass die Tatsache, dass sie sich um ihre Angehörigen kümmern müssen, sich häufig negativ auf ihr Familien- und Berufsleben auswirkt und zu Ausgrenzung und Diskriminierung führen kann;
47.fordert die Kommission auf, Mechanismen zur Koordinierung der Übertragbarkeit und Anpassbarkeit von Leistungen und Diensten für Menschen mit Behinderungen zwischen den Mitgliedstaaten zu schaffen und das Pilotprojekt des EU-Behindertenausweises auf alle Mitgliedstaaten auszuweiten, es über Kultur und Sport hinaus auszudehnen und sicherzustellen, dass der EU-Parkausweis für Menschen mit Behinderungen in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt geachtet wird; betont, dass solche Maßnahmen von entscheidender Bedeutung sind, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen in der gesamten EU Zugang zu Unterstützung für Menschen mit Behinderungen erhalten, ohne dass in jedem Mitgliedstaat gesonderte Bewertungen erforderlich sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Anerkennung bestimmter Behinderungen in ihre Rechtsvorschriften aufzunehmen, um ihre besonderen Bedürfnisse (z.B. bei Taubblindheit) zu berücksichtigen und ihnen gerecht zu werden;
48.fordert die Kommission auf, die strukturelle Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Angehörigen und Organisationen in allen Phasen der Entscheidungsfindung sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene zu fördern und den Aufbau der Kapazitäten von Organisationen für Menschen mit Behinderungen zu finanzieren, sodass sie in strukturierter Weise an allen Entscheidungen, die sie betreffen, mitwirken können; fordert die Kommission auf, Initiativen zur Förderung der Selbstvertretung und der politischen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu entwickeln, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diesbezügliche nationale Initiativen zu verstärken;
49.fordert die Kommission auf, eine bessere Koordinierung der Unterstützungsdienste zwischen den Mitgliedstaaten und die Einrichtung von Kontaktstellen in allen Mitgliedstaaten zu fördern, um EU-Bürger mit Behinderungen über ihre sozialen Rechte und über die Unterstützungsdienste, die sie erhalten können, zu informieren;
50.fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ein Portal einzurichten, in dem alle Instrumente zu finden sind, die auf eine optimale soziale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen abzielen;
51.weist auf das Recht der Menschen mit Behinderungen auf einen angemessenen Lebensstandard und auf Sozialschutz, insbesondere durch finanzielle Unterstützung und Kurzzeitpflege, hin; fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Europäische Strategie 2030 zugunsten von Menschen mit Behinderungen spezielle Maßnahmen zur Förderung inklusiver Systeme der sozialen Sicherung in der gesamten EU umfasst, wodurch der lebenslange Zugang zu Leistungen und Diensten für Menschen mit Behinderungen sichergestellt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, für Menschen mit Behinderungen ein Mindestmaß an Sozialschutz einzuführen, durch das ihnen ein angemessener Lebensstandard gewährleistet wird;
52.fordert die Kommission und den Rat auf, auf der Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz(33) und dem Vorschlag für eine Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit() aufzubauen, um allen EU-Bürgern im Einklang mit einer Empfehlung des Ausschusses für das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen den Zugang zu sozialen Unterstützungsdiensten in der gesamten EU zu ermöglichen;
53.fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende Kampagne zu entwickeln, an der Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Angehörigen und Organisationen beteiligt sind und die in zugänglichen Formaten, einschließlich einer leicht lesbaren Fassung, und in nationalen Gebärdensprachen verfügbar ist, um Menschen mit Behinderungen, Pflegepersonen und die Gesellschaft insgesamt für das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die Rechte und Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und die Hindernisse, mit denen sie konfrontiert sind, zu sensibilisieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Lehrmaterial, das in den Mitgliedstaaten verwendet werden kann, zu fördern, zu koordinieren und zu erstellen, um zu einer positiven Einstellung in Bezug auf Menschen mit Behinderungen beizutragen und ihre Inklusion zu verbessern;
54.fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Schulungen für und durch Menschen mit Behinderungen, deren Organisationen, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Gleichstellungsstellen und öffentliche Bedienstete über den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung, einschließlich mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung, und angemessene Vorkehrungen zu finanzieren;
55.fordert alle Mitgliedstaaten auf, soziale Arbeit (d.h. Sozialarbeiter und in den sozialen Diensten tätige Menschen) zu unterstützen und ihre Sichtbarkeit zu verbessern;
56.fordert die Kommission auf, einen klaren Mechanismus für Verantwortlichkeit, Kontrolle und Sanktionen für die Strategien zu schaffen;
57.fordert alle Mitgliedstaaten auf, dringend das Problem der Obdachlosigkeit anzugehen, indem sie langfristige, auf der Bereitstellung von Wohnraum basierende, integrierte Strategien zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene annehmen, und die besonderen Risiken anzuerkennen, denen Menschen mit Behinderungen, einschließlich Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung, ausgesetzt sind;
58.fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr Engagement für die Förderung, den Schutz und die Gewährleistung der uneingeschränkten und gleichberechtigten Wahrnehmung sämtlicher Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu bekräftigen, einschließlich des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt sowie des aktiven Wahlrechts gemäß Artikel12 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, und dafür zu sorgen, dass ihre Würde gewahrt wird, indem die Strategie für die Zeit nach 2020 unter konstruktiver Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen und der sie vertretenden Angehörigen oder Organisationen in Zusammenarbeit mit den Behörden, den Sozialpartnern und der Zivilgesellschaft auf Ebene der EU sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene umgesetzt und genau überwacht wird und angemessene und ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für ihre Umsetzung bereitgestellt werden;
59.fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre eigenen Strategien zugunsten von Menschen mit Behinderungen zu entwickeln, um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen zu fördern und für die Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sorgen;
60.fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien zu entwickeln, die bewährte Verfahren aus anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen, um die ordnungsgemäße Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen;
61.fordert die Europäische Union und alle Mitgliedstaaten auf, das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu ratifizieren;
62.fordert alle Mitgliedstaaten auf, über die Umsetzung der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen Bericht zu erstatten;
63.fordert die Mitgliedstaaten auf, über die Folgemaßnahmen zu den nationalen Empfehlungen des Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Anschluss an ihre Bewertung der Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Bericht zu erstatten;
64.betont, wie wichtig es ist, dass so bald wie möglich eine Einigung erzielt wird; fordert den Rat auf, die Blockade zu überwinden, um Fortschritte im Hinblick auf eine pragmatische Lösung zu machen, und die Annahme der horizontalen EU-Antidiskriminierungsrichtlinie, die von der Kommission 2008 vorgelegt und in der Folge vom Parlament gebilligt wurde, ohne weitere Verzögerung voranzutreiben; ist der Auffassung, dass dies eine Voraussetzung für einen konsolidierten und kohärenten EU-Rechtsrahmen ist, der auch außerhalb der Arbeitswelt vor Diskriminierung aufgrund der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung schützt; stellt fest, dass in Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie keine unangemessene Einschränkung zugelassen werden sollte; ist der Ansicht, dass die Konsolidierung des EU-Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Hassverbrechen ein weiteres unerlässliches Element ist, da ähnliche Verbrechen auch im Arbeitsumfeld verbreitet sind;
65.empfiehlt, dass die EU die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen strukturell in den Prozess des Europäischen Semesters integriert;
66.beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, der EU-Agentur für Grundrechte, dem Rechnungshof, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – zwecks Weiterleitung an die subnationalen Parlamente und Räte –, dem Europarat und den Vereinten Nationen zu übermitteln.
Gemäß der EU-SILC-Erhebung von 2016 umfasst diese Zahl 99 Millionen Menschen und schätzungsweise eine Million Menschen, die in getrennten Wohneinrichtungen leben und daher in der Erhebung nicht vertreten sind.
Urteile vom 11.April 2013 in verbundenen RechtssachenC-335/11 und C-337/11, Rn.29–30, vom 18.März 2014 in der Rechtssache C-363/12, Rn.73 und vom 22.Mai 2014 in der Rechtssache C-356/12.
Eurofound (2019), Wie kann auf chronische Gesundheitsprobleme am Arbeitsplatz reagiert werden?, Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg.
Richtlinie(EU)2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (ABl.L188 vom 12.7.2019, S.79).