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Entwicklung des ländlichen Raums und die GAP

Die Politik der EU zur Entwicklung des ländlichen Raums ist die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und soll die ländlichen Gebiete in der EU unterstützen und den zahlreichen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen gerecht werden, mit denen sie konfrontiert sind. Dank der (im Vergleich zur ersten Säule) größeren Flexibilität können die regionalen, nationalen und lokalen Behörden auf der Grundlage einer Reihe von EU-weiten Maßnahmen ihre eigenen Förderprogramme zur Entwicklung des ländlichen Raums ausarbeiten. Anders als die erste Säule, die vollständig von der EU finanziert wird, werden die Programme der zweiten Säule aus Unionsmitteln sowie regionalen oder nationalen Mitteln kofinanziert.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Gemeinsame Agrarpolitik bilden

  • der (Artikel38 bis 44) (3.2.1),
  • die vom 2.Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den und den zu finanzierenden Strategiepläne (Ҵ-ٰٱ𲵾äԱ) (3.2.4)
  • und die vom 2.Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3.2.5).

In den ersten beiden Jahren des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 wurden die GAP-Mittel im Rahmen der am 23.Dezember 2020 angenommenen eingesetzt. Dadurch wurde ein reibungsloser Übergang zu den Ҵ-ٰٱ𲵾äԱn sichergestellt, deren Umsetzung am 1.Januar 2023 begann.

Einleitung

Im Rahmen der GAP werden Landwirte durch eine Reihe politischer Maßnahmen unterstützt.

Die aus dem EGFL finanzierten Direktzahlungen (3.2.7) sind ein Sicherheitsnetz für Landwirte, deren Durchschnittseinkommen im Vergleich zur gesamten Volkswirtschaft niedrig sind, die mit unsicheren Märkten, extremen Wetterbedingungen, Schädlingen und Krankheiten zu kämpfen haben oder deren Verhandlungsmacht in der Lebensmittelversorgungskette gering ist. Mit rund 270Mrd.EUR für den Zeitraum 2021-2027 (MFR, zu jeweiligen Preisen) machen Direktzahlungen 72% der GAP-Mittel der EU aus (378,5Mrd.EUR (3.2.2)). In den EU-Rechtsvorschriften werden die Mittelzuweisungen für jeden EU-Mitgliedstaat festgelegt.

Marktmaßnahmen, die ebenfalls aus dem EGFL finanziert werden, zielen auf die Unterstützung und Stabilisierung der Agrarmärkte ab. Mit einigen dieser Maßnahmen werden Landwirte in der EU direkt unterstützt, beispielsweise indem sie im Hinblick auf die Teilnahme an Erzeugergemeinschaften oder Qualitätsregelungen unterstützt werden, damit ihre Position in der Lieferkette gestärkt wird. Marktmaßnahmen werden durch die folgenden Verordnungen geregelt:

  • Die gemeinsame Marktorganisation (GMO) fällt unter die vom 2.Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
  • der über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, der über geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und
  • der über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (3.2.6).

Da sektorspezifische Interventionen nun Teil der Ҵ-ٰٱ𲵾äԱ der Mitgliedstaaten sind, wurden die entsprechenden Bestimmungen von der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation in die Verordnung über die Ҵ-ٰٱ𲵾äԱ übertragen.

Mit Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem ELER und aus nationalen Mitteln kofinanziert werden, soll zur wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Leistung ländlicher Gebiete beigetragen werden.

Ü

Die Entwicklung des ländlichen Raums ist die „zweite Säule“ der Gemeinsamen Agrarpolitik. Mit ihr wird die „erste Säule“, bestehend aus Einkommensstützung und Marktmaßnahmen, gestärkt, indem die soziale, ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit ländlicher Gebiete verbessert wird. Die GAP trägt zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums bei, indem sie drei langfristige Ziele verfolgt:

  • Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft,
  • Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz,
  • Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, etwa durch die Schaffung und die Erhaltung von Arbeitsplätzen.

Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind in den Artikeln69 bis 78 der Verordnung über die Ҵ-ٰٱ𲵾äԱ (Verordnung (EU) 2021/2115) geregelt, in der acht Interventionskategorien für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind.

  1. Mit Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen (Artikel70) soll die ökologische Nachhaltigkeit des Agrarsektors verbessert werden. Die Unterstützung wird für freiwillige Verpflichtungen (die für mindestens fünf bis sieben Jahre eingegangen werden) gewährt, die über die Mindestkonditionalitätsanforderungen hinausgehen, wobei Einkommensverluste des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebs zu berücksichtigen sind. Sie umfasst eine– in der Regel flächenbezogene– optionale finanzielle Unterstützung für die Umstellung von Flächen auf ökologischen/biologischen Landbau und für deren Erhalt. In einigen wenigen Fällen kann sie auch zur Unterstützung des Tierwohls und genetischer Ressourcen verwendet werden.
  2. Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Artikel71): Mit diesen Zahlungen sollen die Begünstigten ganz oder teilweise für die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste entschädigt werden, die sich aus produktionsbezogenen Nachteilen aufgrund von naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen ergeben.
  3. Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (Artikel72): Diese Maßnahme ist Artikel71 thematisch ähnlich und zielt auf Landwirte und Waldbesitzer ab, die– in Form von Einkommensverlusten– von den Umweltrichtlinien (Vogelschutzrichtlinie und/oder Habitat-Richtlinie, Wasserrahmenrichtlinie) betroffen sind.
  4. Bei der Unterstützung für Investitionen (Artikel73) haben die Mitgliedstaaten erheblichen Spielraum bei der Festlegung der Arten von Investitionen, die gefördert werden können, wobei einige Investitionen von einer EU-Förderung ausgeschlossen sind. Besonderes Augenmerk wird auf die Abgrenzung der Investitionen gelegt, die aus anderen Fonds unterstützt werden können. Investitionen in Bewässerung, die den in Artikel73 beschriebenen Investitionen thematisch ähnlich sind, werden gemäß Artikel74 unterstützt.
  5. Die Unterstützung für die Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und für Existenzgründungen im ländlichen Raum (Artikel75) bietet gezielte Unterstützung für Junglandwirte und Unterstützung bei der Entwicklung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Unternehmen, beispielsweise in Verbindung mit dem Bedarf, der in den Plänen für die von der örtlichen Bevölkerung betriebene lokale Entwicklung ermittelt wurde.
  6. Risikomanagementinstrumente nach Artikel76 (z.B. Instrumente zur Einkommensstabilisierung, einschließlich Finanzbeiträge für Versicherungsprämien oder für Fonds auf Gegenseitigkeit) unterstützen aktive Landwirte bei der Bewältigung von Produktions- und Einkommensrisiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind.
  7. Die Zusammenarbeit wird im Rahmen von Artikel77 unterstützt und umfasst eine breite Palette thematisch unterschiedlicher, auf Zusammenarbeit ausgerichteter Interventionen. Die Mitgliedstaaten erhalten Unterstützung zur Finanzierung der Vorbereitung und Durchführung von Programmen und Initiativen wie der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (EIP-AGRI), dem Programm „LEADER“ (Liaison Entre Actions de Développement de l’Économie Rurale), Strategien für intelligente Dörfer, Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen, Branchenverbänden oder der Teilnahme an Qualitätsregelungen.
  8. Die Maßnahmen für den Wissensaustausch und die Verbreitung von Informationen (Artikel78) umfassen Beratungsdienste, Bildung sowie die Ausarbeitung von Plänen und Studien.

Wie funktionieren die Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Praxis?

Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind seit 2023 Teil des Rahmens der nationalen . Das bedeutet, dass jeder EU-Mitgliedstaat einen GAP-Strategieplan ausarbeitet, der Mittel für die Einkommensstützung, die Entwicklung des ländlichen Raums und Marktmaßnahmen umfasst. Bei der Ausarbeitung ihrer Strategiepläne tragen die EU-Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der spezifischen GAP-Ziele bei, indem sie auf ein von der Kommission bereitgestelltes Instrumentarium umfassender politischer Maßnahmen zurückgreifen, die auf die nationalen Bedürfnisse und Kapazitäten zugeschnitten werden können. In diesem Rahmen will die Kommission die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums stärker auf aktuelle und künftige Herausforderungen wie Klimawandel und Generationswechsel ausrichten und gleichzeitig weiterhin die europäischen Landwirte in einem nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Agrarsektor unterstützen. Insbesondere soll mit der Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Rahmen der GAP dazu beigetragen werden, dass in der Landwirtschaft und im Agrar- und Lebensmittelsektor Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele des gemacht und ehrgeizige Ziele im Einklang mit der neuen und der neuen erreicht werden. Zudem kann mit der Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zur neuen beigetragen werden, indem KMU im ländlichen Raum, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind, bei der Aufnahme bzw. beim Ausbau ihrer Tätigkeiten unterstützt werden.

Die ELER-Mittel werden über Zuschüsse oder Finanzierungsinstrumente (Darlehen, Mikrokredite, Garantien und Kapitalbeteiligungen) an Empfänger in der Land- und Forstwirtschaft und in ländlichen Gebieten bereitgestellt. Die Verpflichtungen der Empfänger im Rahmen der Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums müssen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Die Unterstützung für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß den Artikeln70, 71 und 72 ist gemäß Artikel12 der Verordnung (EU) 2021/2115 an die Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen gebunden.

Einzelheiten zur Durchführung der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch die Mitgliedstaaten finden sich in dem von der Kommission im November 2023 veröffentlichten über die Ҵ-ٰٱ𲵾äԱ und in der von der Kommission im Juni 2023 veröffentlichten über die 28 Ҵ-ٰٱ𲵾äԱ. (Diese Ü enthält die Verteilung der insgesamt geplanten öffentlichen Ausgaben für den ELER auf die einzelnen Maßnahmen und die Aufschlüsselung der nationalen Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten.)

Wesentliche Finanzinformationen

Der Beitrag der GAP zu den Zielen der EU im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums wird aus dem ELER unterstützt und erfordert eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten. Die ELER-Mittel für den Zeitraum 2021-2027 belaufen sich auf 95,5Mrd. EUR (einschließlich 8,1Mrd. EUR aus dem Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ zur Bewältigung der Herausforderungen infolge der COVID-19-Pandemie)– das entspricht 23,2% der gesamten Mittelbindungen für die GAP für den Zeitraum 2021-2027 (3.2.2). Die jährliche Aufteilung auf die Mitgliedstaaten (nach Abzug eines Anteils in Höhe von 0,25% der Mittel, die für die Finanzierung von Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission vorgesehen sind) ist in AnhangXI der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt.

In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Mindest- bzw. Höchstmittelzuweisungen für die folgenden Interventionen festgelegt:

  • Mindestens 35% der Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan müssen in jedem GAP-Strategieplan für Klima- und Umweltschutz sowie das Tierwohl vorgesehen sein (d.h. für Interventionen zu den spezifischen Zielen gemäß Artikel6 Absatz1 Buchstabend, e und f und hinsichtlich des Tierwohls gemäß Artikel6 Absatz1 Buchstabei der Verordnung (EU) 2021/2115), und 50% der Zahlungen für benachteiligte Gebiete werden in die Berechnung dieses „zweckgebundenen“ Prozentsatzes einbezogen.
  • Mindestens 5% der Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan sind für LEADER vorgesehen.
  • Höchstens 4% der Gesamtbeteiligung des ELER für den GAP-Strategieplan können zur Finanzierung der Maßnahmen der technischen Hilfe auf Initiative der Mitgliedstaaten gemäß Artikel125 verwendet werden.

In den Ҵ-ٰٱ𲵾äԱn wird auf regionaler oder nationaler Ebene ein einheitlicher Satz der ELER-Beteiligung festgesetzt (Artikel91 der Verordnung (EU) 2021/2115). Der Ü der Kommission über die Ҵ-ٰٱ𲵾äԱ zufolge tragen die Mitgliedstaaten durchschnittlich 40% zum ELER bei. Der Prozentsatz der ELER-Beteiligung variiert je nach den territorialen Merkmalen der jeweiligen Region: In weniger entwickelten Regionen liegt der Beteiligungssatz bei 85%, in Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren der Ägäischen Inseln bei 80%, in Übergangsregionen bei 60% und in allen anderen Regionen bei 43%. Bei einzelnen Instrumenten liegt der Beteiligungssatz zwischen 65% und 80%, und er kann 100% erreichen, wenn die Ausgaben aus den Direktzahlungen übertragen wurden. Die Förderung aus dem ELER muss mindestens 20% der förderfähigen öffentlichen Ausgaben ausmachen.

Rolle des Europäischen Parlaments

Am 1.Juni 2018 veröffentlichte die Kommission ihre Vorschläge für Vorschriften zur Unterstützung der Strategiepläne im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Im Parlament wurde das Dossier dem Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (AGRI) zugewiesen. Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) erhielt den Status eines assoziierten Ausschusses. Nach der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 wurde Peter Jahr (PPE, Deutschland) zum Berichterstatter des AGRI-Ausschusses und Christophe Hansen (PPE, Luxemburg) zum Berichterstatter des ENVI-Ausschusses bestellt. Am 23.Oktober 2020 legte das Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung zu den Legislativvorschlägen der Kommission für die neue GAP fest.

Der angenommene Text bildete die Grundlage für die anschließenden Verhandlungen mit dem Rat, die am 10.November 2020 für alle drei GAP-Dossiers aufgenommen und im Rahmen einer Reihe von Trilogsitzungen fortgesetzt wurden. Ende Juni 2021 erzielten die Verhandlungsführer eine Einigung über die drei Vorschläge des GAP-Reformpakets. Diese Einigung wurde am 28.Juni 2021 von den EU-Landwirtschaftsministern und am 9.September 2021 von den Mitgliedern des AGRI-Ausschusses gebilligt. Die Mitglieder des AGRI-Ausschusses stimmten mit 38 Stimmen bei 8 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen für die Einigung über die Verordnung über die Ҵ-ٰٱ𲵾äԱ. Das Parlament hat auf seiner November-II-Plenartagung über die drei Vorschläge des GAP-Reformpakets abgestimmt, und die Verordnung über die Ҵ-ٰٱ𲵾äԱ, jetzt Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2.Dezember 2021, wurde am 6.Dezember 2021 im Amtsblatt veröffentlicht.

Während der Verhandlungen war das Parlament bestrebt, eine umfassende Rolle zu spielen und dabei das gesamte Spektrum der während des GAP-Reformprozesses zur Debatte stehenden Themen abzudecken. In einer vom Parlament in Auftrag gegebenen Studie, in der der GAP-Reformprozess nach 2020 aus interinstitutioneller Sicht betrachtet wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das Parlament– indem es die Rolle des Verteidigers der Grundsätze der EU und des GAP-Haushalts übernahm– bemühte, den EU-Charakter und die Gemeinsamkeiten verschiedener Teile der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten, um eine „Renationalisierung“ der GAP zu vermeiden.

François Nègre