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Sozial- und äڳپܲԲDZپ: Allgemeine Grundsätze

Mit der europäischen Integration gingen im Laufe der Jahre bedeutende soziale Entwicklungen einher. Ein wichtiger Meilenstein wurde 2017 erreicht: Das Parlament, der Rat und die Kommission verkündeten die Europäische Säule sozialer Rechte und bekräftigten ihr Bekenntnis zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in der gesamten EU. Der damit verbundene Aktionsplan von 2021 enthält konkrete Initiativen, um dieses Bekenntnis in die Praxis umzusetzen.

Rechtsgrundlage

Artikel3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und die Artikel9, 10, 19, 45 bis 48 und 145 bis 161 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Ziele

Gemäß Artikel3 EUV ist die Union verpflichtet, Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt anzustreben. In Artikel151 AEUV ist festgelegt, dass die EU und die Mitgliedstaaten in den Bereichen Soziales und Beschäftigung gemeinsam die folgenden Ziele verfolgen: Förderung der Beschäftigung, Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, sozialer Schutz, Dialog zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Entwicklung des Arbeitskräftepotenzials im Hinblick auf ein dauerhaft hohes Beschäftigungsniveau und Bekämpfung von Ausgrenzungen.

Errungenschaften

A. Vom Römischen Vertrag zum Vertrag von Maastricht

Um Arbeitnehmern und ihren Familien die Möglichkeit zu geben, das Recht auf Freizügigkeit in vollem Umfang zu nutzen und überall im Binnenmarkt Arbeit zu suchen, wurden die Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten im Rahmen des Römischen Vertrags von 1957 aufeinander abgestimmt. In diesem Vertrag ist der Grundsatz der gleichen Entlohnung für Männer und Frauen verankert, dessen unmittelbare Anwendbarkeit vom Europäischen Gerichtshof anerkannt wurde. Zudem wurden mit dem Vertrag die Grundlagen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) geschaffen (2.3.2).

Mit der Einheitlichen Europäischen Akte wurde 1986 die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf neue Politikbereiche ausgeweitet, einschließlich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des sozialen Dialogs zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften sowie des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts.

Es herrschte zunehmend Einigkeit darüber, dass den sozialen Faktoren im Zusammenhang mit der Vollendung des Binnenmarkts mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden muss. Nach langen Debatten verabschiedeten die Staats- und Regierungschefs von elf Mitgliedstaaten– das Vereinigte Königreich entschied sich gegen eine Beteiligung– im Dezember 1989 auf dem Gipfel von Straßburg die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Sozialcharta).

B. Vom Vertrag von Amsterdam zum Vertrag von Lissabon

Mit der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam wurde 1997 dem misslichen Umstand einer doppelten Rechtsgrundlage– entstanden infolge der Entscheidung des Vereinigten Königreichs– schließlich ein Ende gesetzt. Dabei einigten sich alle Mitgliedstaaten einschließlich des Vereinigten Königreichs darauf, das Abkommen über die Sozialpolitik in den Text des Vertrags aufzunehmen, der später der AEUV werden sollte (Artikel151 bis 161). Mit Artikel153 wurde das Verfahren der Zusammenarbeit durch das Mitentscheidungsverfahren ersetzt. Sein Anwendungsbereich wurde auf Bestimmungen zum ESF (2.3.2), zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer sowie zur sozialen Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in der EU (2.3.4) ausgeweitet. Aufgrund des neu eingeführten Artikels19 kann der Rat nun „geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen“. Auf dieser Grundlage wurden bald darauf im Jahr 2000 zwei Richtlinien erlassen: die und .

In den Vertrag von Amsterdam wurde außerdem die Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus als Ziel der EU aufgenommen. Der Gemeinschaft wurde die Zuständigkeit übertragen, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet zu unterstützen und zu ergänzen, einschließlich durch die Entwicklung einer „koordinierten Strategie“– der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) (Artikel145 bis 150 AEUV)– basierend auf einer offenen Methode der Koordinierung (2.3.3).

Im Jahr 2000 wurde auf dem Gipfel in Nizza die Charta der Grundrechte der EU angenommen. Zudem wurden ein äڳپܲԲܲܲ, der im politischen Rahmen der EBS tätig ist, und ein Ausschuss für Sozialschutz eingesetzt, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission (Artikel160 AEUV) in den Bereichen Beschäftigung und Sozialschutz zu fördern. Sämtliche Vorschläge zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des Mitentscheidungsverfahrens wurden hingegen abgelehnt.

Angesichts der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung der Strategie von Lissabon im Jahr 2005 wurden die beschäftigungspolitischen Leitlinien, die im Rahmen der EBS angenommen worden waren, in die integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung aufgenommen.

Im Jahr 2007 wurde der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung geschaffen, um Arbeitnehmer zu unterstützen, die aufgrund struktureller Veränderungen im Welthandel ihren Arbeitsplatz verloren haben (2.3.2).

Durch den Vertrag von Lissabon von 2007 wurden weitere Fortschritte bei der Konsolidierung der sozialen Dimension der europäischen Integration ermöglicht. Im EUV werden nun die sozialen Ziele der EU betont, darunter Vollbeschäftigung und Solidarität zwischen den Generationen (Artikel3). In Artikel6 wird der Charta der Grundrechte die gleiche Rechtskraft zuerkannt wie den Verträgen. In der Charta selbst sind die sogenannten Solidaritätsrechte festgeschrieben, darunter das Recht der Arbeitnehmer auf Unterrichtung und Anhörung, das Recht auf Kollektivverhandlungen, gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und soziale Unterstützung. In den AEUV wurde eine horizontale Sozialklausel aufgenommen (Artikel9), mit der die EU verpflichtet wird, bei der Festlegung und Durchführung anderer politischer Strategien und Maßnahmen den genannten sozialen Zielen Rechnung zu tragen.

C. Entwicklung seit dem Vertrag von Lissabon

Ein Schwerpunktbereich der Strategie Europa2020, die 2010 angesichts der Finanz- und Wirtschaftskrise eingeführt wurde, ist das integrative Wachstum und damit die Förderung einer Wirtschaft mit hohem Beschäftigungsniveau sowie sozialem und territorialem Zusammenhalt. Die Strategie umfasst fünf Kernziele, darunter ein wegweisendes Sozialziel (Senkung des Armutsrisikos für mindestens 20Millionen Menschen bis 2020) sowie ein erneuertes Bekenntnis zur Beschäftigung (Ziel von 75% Beschäftigung in der Altersgruppe zwischen 20 und 64Jahren). Dazu wurden sieben Leitinitiativen geschaffen. Eine davon ist die Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten, deren Schwerpunkt darauf lag, Maßnahmen zugunsten der Flexibilität der Arbeit zu stärken, ohne dass die Sicherheit beeinträchtigt wird. Eine weitere Leitinitiative war die Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung (2.3.9). Die im Zuge dieser Initiativen erzielten Fortschritte werden im Jahreszyklus der wirtschaftspolitischen Steuerung der EU– dem Europäischen Semester– überwacht. Als Reaktion auf die wachsende Armut wurde 2014 der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen eingerichtet, um Nahrungsmittelhilfe und grundlegende materielle Unterstützung sowie Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion zu finanzieren.

Im April 2017 stellte die Kommission die Europäische Säule sozialer Rechte vor. Sie enthält 20Grundsätze und Rechte, die als Richtschnur für erneuerte gemeinsame Anstrengungen für bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen dienen sollen. Die Grundsätze sind in drei Kategorien unterteilt: 1.Chancengleichheit und gleichberechtigter Zugang zum Arbeitsmarkt, 2.faire Arbeitsbedingungen und 3.Sozialschutz und Inklusion. Auf dem Sozialgipfel in Göteborg im Jahr 2017 unterstrichen das Parlament, der Rat und die Kommission ihr kollektives Engagement durch die Annahme einer gemeinsamen Proklamation zur Europäischen Säule sozialer Rechte. Zur Überwachung der Fortschritte bei der Europäischen Säule sozialer Rechte wurde ein „sozialpolitisches Scoreboard“ geschaffen (2.3.9).

Im Jahr 2019 wurde in Bratislava die Europäische Arbeitsbehörde eingerichtet. Sie soll die Mitgliedstaaten und die Kommission dabei unterstützen, für eine faire, einfache und wirksame Durchsetzung der EU-Vorschriften über Arbeitskräftemobilität und die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu sorgen.

Im selben Jahr wurden mehrere wichtige Rechtsakte angenommen: Mit der soll der Zugang zu Urlaub aus familiären Gründen und flexiblen Arbeitsregelungen verbessert und die Gleichstellung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt weiter vorangetrieben werden. Ziel der ist es, Arbeitnehmern zusätzliche Grundrechte zu gewähren, darunter konkretere Informationen über die wesentlichen Aspekte ihrer Tätigkeit, eine Begrenzung der Dauer der Probezeit, verbesserte Möglichkeiten zur Aufnahme einer zusätzlichen Beschäftigung durch das Verbot von Ausschließlichkeitsklauseln, die Vorankündigung von Referenzstunden und das Anbieten kostenloser Pflichtfortbildung. Außerdem sollen mit der Lücken bei der formellen Absicherung geschlossen werden.

Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie wurden mehrere Maßnahmen ergriffen, um den beschäftigungspolitischen und sozialen Folgen der Krise zu begegnen. Dazu gehörten die Investitionsinitiativen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII und CRII+) und das Europäische Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE). Als Unterstützung der Mitgliedstaaten und Regionen bei der Bereitstellung von Soforthilfe für Menschen, die nach dem Einmarsch Russlands in die Ukraine fliehen mussten, wurde darüber hinaus der Einsatz von dzäDzsmitteln zugunsten von Flüchtlingen in Europa (CARE) geschaffen. Außerdem wurden dazu Mittel aus der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) verwendet.

Im März 2021 veröffentlichte die Kommission einen , der konkrete Initiativen enthält, zu deren Umsetzung in der Wahlperiode 2019-2024 sich die Kommission verpflichtet hat. Außerdem schlug sie folgende Kernziele für 2030 vor: Steigerung des Anteils der Bevölkerung im Alter von 20 bis 64Jahren, die erwerbstätig ist, auf 78%; Erhöhung des Anteils an Erwachsenen, die jährlich an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, auf 60%; und Senkung der Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen um mindestens 15Millionen. Im Mai 2021 bekräftigten die Staats- und Regierungschefs auf dem Sozialgipfel von Porto ihr Engagement für diese Kernziele. Mehrere Einrichtungen und Organisationen, darunter das Parlament, unterzeichneten die Erklärung von Porto für soziales Engagement und die Staats- und Regierungschefs der EU nahmen ihrerseits die an. Im Juni 2022 wurden nationale Ziele zur Europäischen Säule sozialer Rechte vorgestellt. Erleichtert wird die Umsetzung dieser Ziele durch das überarbeitete sozialpolitische Scoreboard und die Finanzierung aus dem EU-Ausgabenplan 2021-2027 und NextGenerationEU, insbesondere aus der Aufbau- und Resilienzfazilität. Sie werden im Rahmen des Europäischen Semesters überwacht.

Ebenso wurde 2021 die Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder angenommen, um sozialer Ausgrenzung vorzubeugen und diese zu bekämpfen. Das soll durch die Sicherstellung des Zugangs bedürftiger Kinder zu frühkindlicher Erziehung und Betreuung, Bildung, Gesundheitsversorgung, Ernährung und Wohnraum erreicht werden. Im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) 2021-2027 müssen alle Mitgliedstaaten einen angemessenen Betrag für die Bekämpfung der Kinderarmut bereitstellen. In Ländern, in denen der Anteil der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Kinder über dem EU-Durchschnitt liegt, beläuft sich dieser Betrag auf 5% des ESF+. Um die Umsetzung der Garantie voranzutreiben, führte die Kommission im Jänner 2024 einen neuen Überwachungsrahmen ein, der von den Mitgliedstaaten und für das Europäische Semester verwendet werden soll.

Mit der – einem Instrument zur Bekämpfung der Erwerbstätigenarmut– soll dafür gesorgt werden, dass die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. Tarifverträgen vorgesehenen gesetzlichen Mindestlöhne angemessen sind und die Arbeitnehmer einen tatsächlichen Zugang zum Mindestlohnschutz erhalten. Für die Festlegung des Mindestlohns sind auch weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass ihre nationalen Mindestlöhne den Arbeitnehmern ein menschenwürdiges Leben ermöglichen.

Mit der sollen Armut und soziale Ausgrenzung bekämpft und ein hohes Beschäftigungsniveau erreicht werden. Zu diesem Zweck sollen eine angemessene Einkommensunterstützung durch eine Mindestsicherung, der tatsächliche Zugang zu unterstützenden und wesentlichen Dienstleistungen für Personen ohne ausreichende Mittel sowie die Integration von arbeitsfähigen Personen in den Arbeitsmarkt gefördert werden.

Im November 2023 wurde die angenommen. Sie zielt auf verstärkte Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Europäischen Säule sozialer Rechte ab. Dazu sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützt werden, ihre Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen an die Bedürfnisse der Sozialwirtschaft anzupassen.

Angesichts des wachsenden Anteils an Arbeitnehmern, die über digitale Plattformen oft mit algorithmischem Management und unregelmäßigen Arbeitszeiten beschäftigt sind, haben das Parlament und der Rat die Richtlinie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Plattformarbeit angenommen.

Rolle des Europäischen Parlaments

Zwar hatte das Parlament lange Zeit eine reine Berater- und Beobachterrolle inne, dennoch war es seit jeher aktiv an der Entwicklung von EU-Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungs- und Sozialpolitik beteiligt. Seit den Anfängen der europäischen Integration hat das Parlament immer wieder– als Ausdruck der zunehmenden Bedeutung der EU in der Wirtschaft– eine aktivere Sozialpolitik gefordert und die diesbezüglichen Vorschläge der Kommission unterstützt. Durch seine intensive Beteiligung an der Ausarbeitung des Vertrags von Amsterdam sorgte das Parlament für die Einbeziehung des Abkommens über die Sozialpolitik und die Aufnahme eines Kapitels über Beschäftigung in den Vertrag.

Bei der Ausarbeitung der Strategie von Lissabon wirkte das Parlament nachdrücklich darauf hin, dass beschäftigungs- und sozialpolitische Erwägungen bei der Gestaltung von Wachstumsstrategien einbezogen werden. Es setzte sich auch für ein hohes Maß an sozialem Schutz in der Strategie ein. Das Parlament vertrat danach die Ansicht, dass im Rahmen der Strategie von Lissabon keine ausreichend verbindlichen Zielvorgaben für den sozialen Bereich festgelegt waren. Es forderte die Mitgliedstaaten auf, die Auswirkungen der im Rahmen der Strategie Europa2020 umgesetzten Reformen auf die Bereiche Beschäftigung und Soziales sorgfältig zu überwachen. In der Debatte über die Finanzkrise 2007-2008 setzte sich das Parlament für ein Bekenntnis der EU zum Erhalt der europäischen Sozialmodelle und für ein starkes soziales Europa ein.

Das Parlament hat sich wiederholt dafür ausgesprochen, die beschäftigungs- und sozialpolitischen Ziele wirksamer in das Europäische Semester zu integrieren, indem soziale Indikatoren verbindlich gemacht und dahin gehend erweitert werden, dass sie Kinderarmut und angemessene Arbeitsbedingungen umfassen.

Das Parlament steht Maßnahmen wie makroökonomischen Anpassungsprogrammen, die ohne seine Einbindung getroffen werden, kritisch gegenüber. Im März 2014 erklärte es, dass der politische Prozess der Einrichtung von Anpassungsprogrammen für Länder in ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten ausschließlich von wirklich demokratischen Institutionen gesteuert werden sollte.

Mit seinen Beschlüssen über den Einsatz der finanziellen Ressourcen aus dem EU-Haushalt bekräftigte das Parlament zudem sein Engagement für soziale Werte. Es ist dem Parlament zu verdanken, dass im Programmplanungszeitraum 2014-2020 23,1% aller dzäDzsmittel der EU auf den ESF entfielen (2.3.2) und 20% der ESF-Zuweisung jedes Mitgliedstaats für die soziale Inklusion reserviert waren. Auch führte das Parlament für den ESF+ im Zeitraum 2021-2027 Bestimmungen für eine Zweckbindung von mehr Mitteln für Nahrungsmittelhilfe und materielle Hilfe, eine angemessene Finanzierung des Kapazitätsaufbaus für die Sozialpartner sowie Schutzmaßnahmen für die uneingeschränkte Einhaltung der Grundrechte bei von der EU finanzierten Projekten ein.

Bei der Schaffung der Europäischen Garantie für Kinder kam dem Parlament eine zentrale Rolle zu. Im Jahr 2015 forderte das Parlament eine Garantie dafür, dass jedes von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohte Kind in der EU Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung, Bildung, frühkindlicher Betreuung und Erziehung, menschenwürdigen Wohnbedingungen und angemessener Ernährung erhält. 2017 appellierte es an die Kommission, eine vorbereitende Maßnahme zur Einführung einer möglichen Garantie für Kinder umzusetzen und ebnete damit den Weg für dieses Instrument.

In seiner Entschließung zum Europäischen Semester 2016 forderte das Parlament die Kommission und die Mitgliedstaaten zum Handeln auf, um die soziale Aufwärtskonvergenz in der EU zu stärken. Zudem appellierte es an die Kommission, ihr Konzept der gesellschaftlichen Gerechtigkeit zu definieren und zu quantifizieren. In seiner forderte das Parlament die Kommission auf, die Architektur der wirtschaftspolitischen Steuerung so zu gestalten, dass sie auf Solidarität, Integration, sozialer Gerechtigkeit und Konvergenz, Gleichstellung der Geschlechter, hochwertigen öffentlichen Diensten– einschließlich eines hochwertigen öffentlichen Bildungssystems für alle– hochwertigen Arbeitsplätzen und nachhaltiger Entwicklung beruht.

In seiner Entschließung zur Europäischen Säule sozialer Rechte begrüßte das Parlament die diesbezügliche Initiative der Kommission zwar vorbehaltlos, betonte jedoch auch, dass es wichtig sei, ein Grundpaket an Rechten für alle durchzusetzen. Es forderte die Sozialpartner und die Kommission auf, gemeinsam einen Vorschlag für eine Rahmenrichtlinie über angemessene Arbeitsbedingungen vorzulegen.

Im Juli 2017 nahm das Parlament eine Entschließung zu Arbeitsbedingungen und prekären Beschäftigungsverhältnissen an, mit der es der wachsenden Popularität ungewöhnlicher, atypischer Beschäftigungsformen Rechnung trug. In einer Entschließung vom Oktober 2020 griff es diese Thematik auf und wies darauf hin, dass Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsverhältnissen besonders unter der COVID-19-Krise leiden und häufig nicht von den Maßnahmen in den Mitgliedstaaten erfasst werden.

Im Jahr 2020 legte das Parlament seine Prioritäten für ein starkes soziales Europa für einen gerechten Übergang dar und plädierte dafür, die Europäische Säule sozialer Rechte und ein Protokoll über den sozialen Fortschritt in die Verträge aufzunehmen. Es appellierte an die Mitgliedstaaten und die Kommission, die Porto-Agenda 2030 ambitioniert mit verbindlichen Zielen im Bereich Soziales auszugestalten. Dank der Billigung des Rahmens für die Sozialwirtschaft durch das Parlament im November 2023 wurde die Verwirklichung dieser Ziele weiter vorangebracht.

2021 forderte das Parlament vor dem Hintergrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie eine Rechtsvorschrift der EU, mit der Arbeitnehmern ein Recht auf Nichterreichbarkeit außerhalb ihrer Arbeitszeit eingeräumt wird. Infolge des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine äußerte sich das Parlament besorgt über die schwerwiegenden sozialen Auswirkungen der Krisensituation, insbesondere für junge Menschen. Des Weiteren unterstützte es den Übergang zu einem nachhaltigen, inklusiven und widerstandsfähigen Wachstumsmodell, das die soziale Aufwärtskonvergenz fördert und die nachhaltige Entwicklung und Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und der Gesellschaften in der EU stärkt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten.

Monika Makay / Victor Manuel Martinez Garzon